Beteiligte
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Landessozialgerichts Bremen vom 16. März 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Verletztenrente zusteht.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger erlitt am 11. Mai 1962 einen Arbeitsunfall, als er bei einem routinemäßigen Rundgang auf dem Betriebsgelände in eine etwa 1,80 m tiefe und etwa 1,80 m breite Grube stürzte. Nach den Krankenunterlagen der für den Kläger zuständigen Krankenkasse hatte er sich bei dem Sturz eine Schädelprellung mit Verdacht auf Gehirnerschütterung und einen Wirbelbruch des dritten Lendenwirbelkörpers zugezogen und war vom 11. Mai bis 17. Juli 1962 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte gewährte ihm daraufhin mit Bescheid vom 10. Oktober 1962 eine Gesamtvergütung für den Zeitraum vom 18. Juli 1962 bis 31. Januar 1963 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, unfallbedingt leide er auch an Kniebeschwerden und Kopfschmerzen. Mit Bescheid vom 16. April 1963 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente für die Zeit nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung gezahlt wurde, ab, weil nach dem Ergebnis einer Nachuntersuchung unfallbedingt eine MdE rentenberechtigten Grades nicht mehr vorliege. Die beim Sozialgericht Bremen (SG) gegen die beiden Bescheide erhobenen Klagen nahm der Kläger zurück.
Nachdem die Krankenkasse im Jahre 1993 einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf den Arbeitsunfall vom 11. Mai 1962 bei der Beklagten geltend gemacht hatte, leitete diese ein Überprüfungsverfahren ein und lehnte nach Anhörung des behandelnden Arztes und Einholung eines fachchirurgischen Zusammenhanggutachtens mit Bescheid vom 16. Februar 1994 und Widerspruchsbescheid vom 28. März 1994 die Neufeststellung einer Rente ab.
Das SG hat nach Anhörung weiterer Ärzte und Einholung von orthopädischen Gutachten die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. August 1996). Das Landessozialgericht Bremen (LSG) hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das Gutachten des Arztes für Orthopädie und Chirurgie PD Dr. Dr. von S. eingeholt und den Beteiligten sodann mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 unter Hinweis auf die vorliegenden Gutachten und das Urteil des SG mitgeteilt, es sei beabsichtigt, über die Berufung durch Beschluß gemäß § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden. Die Anhörungsfrist (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) hat es auf vier Wochen festgesetzt. Der Kläger hat daraufhin um Verlängerung der Äußerungsfrist gebeten und sich dann mit Schriftsatz vom 16. Februar 1998 dagegen gewandt, daß über die Berufung durch Beschluß entschieden werden sollte. Vielmehr sei eine mündliche Verhandlung erforderlich. In dieser werde er die in dem Schreiben aufgeführten Beweisangebote als förmliche Beweisanträge stellen, um nachzuweisen, daß die vom Sachverständigen Dr. Dr. von S. festgestellten orthopädischen Leiden auf den Unfall vom 11. Mai 1962 zurückzuführen seien und nicht auf altersbedingten Erscheinungen oder auf Abnutzungserscheinungen durch eine äußerst schwere berufliche Tätigkeit beruhten. Hierzu hat er folgende Beweisangebote gemacht:
Durch Beiziehung der für ihn geführten Wehrdienstakten des Kreiswehrersatzamtes B. – men könne bewiesen werden, daß er wenige Jahre vor dem Unfall aus der Bundeswehr als kerngesund entlassen worden sei. Demgegenüber könne durch Beiziehung der Akten des SG - S U 11/63 – bewiesen werden, daß sämtliche jetzt bei ihm vorhandenen Leiden – allerdings nicht in der jetzigen Schwere – vorhanden gewesen seien, als er im Mai 1963 wegen des Unfalls erstmalig prozessiert habe. Schon damals seien bei ihm insbesondere Halswirbelsäulenverletzungen und Kalkablagerungen im Knie festgestellt worden. Diese Feststellungen seien zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als er erst 30 Jahre alt gewesen sei, es sich also nicht um Alterserscheinungen gehandelt haben könne, was durch eine ergänzende Stellungnahme des Dr. Dr. von S. zu beweisen sei. Durch diesen Sachverständigen könne auch bewiesen werden, daß er an den ersten drei Fingern beider Hände erheblich gefühlsgemindert sei. Ferner ergebe sich aus einer Auskunft seines Arbeitgebers, daß er während der letzten Jahrzehnte als Leiter der Elektroabteilung auch keine Arbeitsstelle gehabt habe, auf der er schwer körperlich habe arbeiten müssen und auf der er insbesondere Belastungen der Halswirbelsäule ausgesetzt gewesen sei.
Ohne eine weitere Anhörung vorzunehmen, hat das LSG mit Beschluß vom 16. März 1998 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Unfallfolgen, die eine MdE von mindestens 20 vH bedingten, lägen nicht vor. Vielmehr sei den vorliegenden Gutachten zu entnehmen, daß der Deckplattenimpressionsbruch des dritten Lendenwirbelkörpers folgenlos ohne wesentliche Fehlstatik und neurologische Defizite abgeheilt sei. Die vom Kläger vorgebrachten Wirbelsäulenbeschwerden seien auf allgemeine Verschleißerscheinungen zurückzuführen. Gleiches gelte für die Beschwerden in anderen Körperregionen, die der Kläger zu Unrecht für Unfallfolgen halte. Den mit Schriftsatz vom 16. Februar 1998 gestellten Beweisanträgen brauche nicht entsprochen zu werden. Ob er kerngesund aus der Bundeswehr entlassen worden sei, sei unerheblich, denn darauf komme es nicht an. Die Beiziehung der Wehrdienstakten sei daher entbehrlich. Ebenso ohne Bedeutung sei, ob er beruflich keinen schweren körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, so daß sich die Auskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin erübrige. Im genannten Schriftsatz seien zahlreiche Beschwerden aufgeführt, die mit dem Unfall offensichtlich in keinem Zusammenhang stünden (wie Halswirbelsäulenbeschwerden, Kniebeschwerden, Gefühlsstörungen an den Fingern beider Hände). Die Gerichtsakten S U 11/63 und S U 124/63 des SG, welche die früheren Verfahren des Klägers beträfen, seien bereits im Jahre 1979 vernichtet worden und könnten daher nicht beigezogen werden; es könne dahinstehen, ob die Beiziehung überhaupt erforderlich gewesen wäre. Der Kläger sei ordnungsgemäß nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG angehört worden. Eine „nochmalige mündliche Verhandlung” werde im Hinblick auf die eindeutige Sach- und Rechtslage nicht für erforderlich gehalten. Eine Zustimmung des Klägers zu dieser Verfahrensweise sei nicht erforderlich.
Mit seiner – vom Senat zugelassenen – Revision macht der Kläger Verfahrensmängel geltend. Das LSG habe gegen § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) insoweit verstoßen, als es vier von ihm gestellten Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, obwohl sich dies geradezu aufgedrängt habe. So habe er mit Schriftsatz vom 21. Mai 1997 ergänzende Stellungnahmen von Prof. Dr. R. und von Dr. F. beantragt. Hätten diese Sachverständigen den Befundbericht von Dr. K. gesehen und bewertet, hätten sie die Auffassung vertreten, seine Rückenbeschwerden an der Lendenwirbelsäule seien ausschließlich oder doch wesentlich unfallbedingt. Im selben Schriftsatz habe er weiterhin eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. Sch. beantragt. Dieser habe in seinem Gutachten nicht berücksichtigt, daß er, der Kläger, bei dem Unfall mit dem Kopf und nicht mit dem Rücken aufgeschlagen sei. Hätte dieser gewußt, daß er, der Kläger, aus seiner Sicht mit dem Kopf aufgeschlagen sei, wäre er möglicherweise darauf gestoßen, daß unfallbedingte neurologische Beschwerden vorlägen. Den in seinem Schriftsatz vom 16. Februar 1998 enthaltenen – oben bereits aufgeführten – zwei Beweisangeboten im Zusammenhang mit dem Ausschluß altersbedingter Verschleißerscheinungen und der Gefühlsstörungen an den Fingern sei das LSG ebenfalls unter Verstoß gegen § 103 SGG nicht nachgegangen.
Des weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 153 Abs 4 SGG sowie im Zusammenhang damit eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters. Angesichts der mit der Berufungsbegründung vorgetragenen, teilweise unerledigten Beweisanträge und der mit Schriftsatz vom 16. Februar 1998 ausdrücklich gestellten Beweisanträge hätte das LSG nicht nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden dürfen, sondern hätte Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen müssen. Dann wären die unerledigten Beweisanträge aus den beiden Schriftsätzen erneut gestellt worden. Dann hätte das LSG diesen Beweisanträgen nachgehen müssen, was zu einem unfallbedingten Leiden mit einer MdE von mehr als 20 vH geführt hätte. Jedenfalls liege darin, daß nach seinem Schriftsatz vom 16. Februar 1998 nicht eine erneute Anhörungsmitteilung ergangen sei, ein Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 2 SGG. Schon die Stellung neuer Beweisanträge im Schriftsatz vom 16. Februar 1998 stelle eine prozessual geänderte Sachlage dar, die jedenfalls eine neue Anhörung erfordert habe. Da der angefochtene Beschluß nicht hätte ergehen dürfen, sondern eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung zweier ehrenamtlicher Richter hätte anberaumt werden müssen, liege auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses des Landessozialgerichts Bremen vom 16. März 1998 und des Urteils des Sozialgerichts Bremen vom 15. August 1996 sowie ihres Bescheides vom 16. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 1994 zu verpflichten, ihm seit dem 2. August 1992 eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vH der Vollrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für frei von Verfahrensfehlern.
II
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Das Berufungsverfahren leidet an einem vom Kläger ordnungsgemäß gerügten Verfahrensmangel, auf dem der angefochtene Beschluß des LSG beruhen kann (vgl §§ 162, 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Das LSG hat dem in § 153 Abs 4 Satz 2 SGG geregelten Anhörungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen.
Nach § 153 Abs 4 SGG kann das LSG eine Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (Satz 1). Die Beteiligten sind vorher zu hören (Satz 2). Sie müssen aber, anders als im Falle einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG), der Entscheidung durch Beschluß nicht zustimmen (BSG Beschluß vom 16. März 1994 - 9 BV 151/93 - HVBG-Info 1994, 2082; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4). Der Berufungskläger kann sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, daß aufgrund seines Vortrages eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde und er nochmals Gelegenheit habe, Beweisanträge zu stellen (BSG Beschluß vom 16. März 1994 aaO). Insbesondere kann das LSG auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Berufung noch durch Beschluß nach § 153 Abs 4 SGG zurückweisen (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1). Die Vorschrift des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG soll jedoch gewährleisten, daß den Beteiligten bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird (BSG SozR 1500 § 153 Nr 4 mwN). Durch den nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG gebotenen Hinweis auf das Beschlußverfahren ist den Beteiligten deutlich zu machen, daß der Senat des LSG die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (BSG Urteil vom 25. November 1999 - B 13 RJ 25/99 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Das Berufungsgericht muß die Beteiligten sogar erneut zu einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluß anhören, wenn ein Beteiligter nach Zustellung der ersten Anhörungsmitteilung neue, nicht erkennbar unsubstantiierte Beweisanträge stellt und das Berufungsgericht auch unter Würdigung des neuen Vortrags an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Beweisanträgen nicht nachzugehen (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 4 mwN). Nur so erlangen die Beteiligten hinreichende Kenntnis davon, daß das Berufungsgericht trotz ihres neuen Sachvortrags an der Wahl des vereinfachten Verfahrens festhalten und nicht mündlich verhandeln will. Nur wenn sie diese Kenntnis rechtzeitig vor Erlaß des Beschlusses gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG erhalten, sind sie in der Lage, auf das Berufungsgericht einzuwirken und dieses gegebenenfalls zu veranlassen, ihrem Berufungsvortrag nachzugehen und zumindest eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung war das LSG grundsätzlich nicht gehindert, nach ordnungsgemäßer Anhörung die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen. Jedoch hätte das LSG den Kläger ein zweites Mal anhören müssen. Soweit dieser im Schriftsatz vom 16. Februar 1998 durch Heranziehung seiner Wehrdienstakten und der Akten S U 11/63 des SG sowie durch ergänzende Stellungnahme des Dr. Dr. von S. den Beweis angetreten hat, daß seine Beschwerden nicht auf altersbedingten Verschleißerscheinungen beruhten, handelte es sich nicht um einen erkennbar unsubstantiierten Beweisantrag. Denn wenn durch ihn der Nachweis erbracht werden könnte, die Beschwerden des Klägers seien kurz vor dem Unfall nicht vorhanden, kurz danach aber bereits feststellbar gewesen, spräche dies gegen ihre vom Sachverständigen Dr. Dr. von S. in seinem Gutachten nach § 109 SGG angenommene Verursachung durch altersbedingte Verschleißerscheinungen. Der Beweisantrag stellte auch keine Wiederholung eines bereits früher gestellten Antrags dar. Durch die vom LSG festgestellte Vernichtung der Akten des SG über die damaligen Verfahren ist der Beweisantrag des Klägers schon deshalb nicht unsubstantiiert geworden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß maßgebliche Teile des Akteninhalts wie Schriftsätze, Gutachten, Urteile oder Beschlüsse sich noch im Besitz der Beteiligten oder der Gutachter befinden. Im übrigen hat das LSG im angefochtenen Beschluß nicht hinreichend begründet, weshalb es eine Beweiserhebung in dem vom Kläger gewünschten Sinne für nicht erforderlich hält. Die Beschlußbegründung enthält insoweit einerseits die nicht näher begründete Aussage, ob der Kläger kerngesund aus der Bundeswehr entlassen sei, sei unerheblich, denn darauf komme es nicht an, andererseits die Aussage, es könne dahinstehen, ob die Beiziehung der inzwischen vernichteten Akten des SG überhaupt erforderlich gewesen wäre. Ihr ist nicht zu entnehmen, daß das LSG das Vorbringen des Klägers hinreichend zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung gewürdigt hat (vgl zu den Darlegungsanforderungen in diesem Zusammenhang Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 10. April 1992 = NVwZ 1992, 890 f). Auf der unzureichenden Anhörung des Klägers kann der angefochtene Beschluß des LSG beruhen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß das LSG bei ordnungsgemäßer Durchführung des Anhörungsverfahrens von seiner Befugnis, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht und eine Beweisaufnahme durchgeführt hätte (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 18. November 1997 - 2 RU 16/97 - USK 97100).
Allein schon aus diesem Grunde war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), ohne daß es noch darauf ankommt, ob auch die vom Kläger geltend gemachten weiteren Verfahrensmängel vorliegen und auch zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen würden.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen