Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeitsrente. Herstellungsanspruch. Beitragsnachentrichtung. Fiktion
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn aufgrund eines Herstellungsanspruchs ein Recht zur Beitragsnachentrichtung besteht, bedarf es für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 241 Abs 2 S 2 SGB VI keiner tatsächlichen Beitragsleistung.
Normenkette
SGB VI §§ 44, 75, 197-198, 240-241
Verfahrensgang
SG Landshut (Urteil vom 30.09.1992; Aktenzeichen S 4 Ar 5053/91) |
Tenor
Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. September 1992 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Landshut zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Die 1936 geborene Klägerin war von Juli 1968 bis März 1978 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Insgesamt sind 86 Monate an Versicherungszeiten nachgewiesen. Jugoslawische Versicherungszeiten hat die Klägerin zurückgelegt von Januar 1980 bis Mai 1987.
Im März 1987 stellte die Klägerin einen Rentenantrag. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 1. Februar 1988; Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1988). Im Juni 1989 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung von Rente. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 29. Oktober 1990). Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles der EU im Dezember 1991 Rente wegen EU ab dem 1. Januar 1992 zu zahlen. In seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Klägerin seit Ende 1991 erwerbsunfähig sei. Sie könne seit diesem Zeitpunkt allenfalls ein bis zwei Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf EU-Rente seien erfüllt. Die Klägerin sei aufgrund eines Herstellungsanspruchs berechtigt, erforderliche Beiträge nachzuentrichten. Nach § 241 Abs 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI) sei für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig sei, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. September 1992 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung zutreffend sei. Die Nachzahlung von Beiträgen sei in ihrem Fall nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist in dem Sinne begründet, daß der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen ist. Die vom SG festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht aus.
Zu Recht hat das SG über den Anspruch der Klägerin unter Anwendung der Vorschriften des SGB VI entschieden. Die Klägerin hat Leistungen ausschließlich für die Zeit ab 1. Januar 1992 beantragt. Nach § 300 Abs 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die Voraussetzungen des § 300 Abs 2 SGB VI, nach denen für Leistungsansprüche die für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 geltend gemacht werden, die durch das SGB VI aufgehobenen Vorschriften noch anzuwenden sind, liegen hier nicht vor. Einen Leistungsanspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992 macht die Klägerin nicht geltend.
Nach § 44 Abs 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen EU Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Von diesen Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des SG die Nrn 1 und 3 (EU und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit) gegeben, was hier keiner weiteren Erörterung bedarf. Nicht erfüllt sind hingegen die Voraussetzungen der Nr 2. Der Fünfjahreszeitraum iS dieser Vorschrift beginnt im Fall der Klägerin, die im Dezember 1991 erwerbsunfähig geworden ist, am 30. November 1986. Anhaltspunkte dafür, daß der Fünfjahreszeitraum nach § 44 Abs 4 SGB VI zu verlängern ist, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Nach dieser Vorschrift iVm § 43 Abs 3 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, und 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach Nr 1 oder 2 liegt, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind. Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt käme von den in § 58 SGB VI als Anrechnungszeit angeführten Tatbeständen überhaupt nur in Betracht, daß die Klägerin in der Zeit seit 1987 möglicherweise arbeitsunfähig war (§ 58 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Auch in diesem Fall läge aber keine Anrechnungszeit vor. Nach § 252 Abs 3 SGB VI ist eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die entweder nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, nur erfüllt, wenn für diese Zeiten Beiträge entrichtet worden sind. Dh, Versicherte müssen bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach 1983 entweder in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein oder aber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung während der Arbeitunfähigkeit entrichtet haben, um die Voraussetzungen für die Anwartschaftserhaltungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit zu erfüllen. Keine dieser Voraussetzungen ist bei der Klägerin, die seit 1987 im ehemaligen Jugoslawien lebt, erfüllt.
Auch eine Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren nach § 241 Abs 1 SGB VI wegen Ersatzzeiten oder Bezugs von Knappschaftsausgleichsleistung kommt bei der Klägerin offensichtlich nicht in Betracht. In dem somit maßgebenden Zeitraum von November 1986 bis November 1991 hat die Klägerin keine 36 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Nach dem 30. November 1986 hat die Klägerin nur noch Beiträge bis Mai 1986 in Jugoslawien entrichtet. Diese sind zwar nach Art 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, S 1438) idF des Abkommens 30. September 1974 (BGBl II 1975, S 390 – Abkommen –) wie innerstaatliche Versicherungszeiten zu behandeln. Das Abkommen ist auch auf die Angehörigen der Nachfolgestaaten weiter anzuwenden, so lange wie noch keine Abkommen mit diesen Staaten abgeschlossen worden sind. Die Beiträge bis Mai 1986 sind aber nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Nr 2 SGB VI zu erfüllen.
Da nach dem bisher Gesagten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Nr 2 SGB VI nicht erfüllt sind, kann der Anspruch der Klägerin nur auf § 241 Abs 2 SGB VI gestützt werden, soweit danach Pflichtbeiträge nicht erforderlich sind.
Nach dieser Vorschrift sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der EU für den Anspruch auf Rente wegen EU dann nicht erforderlich, wenn vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt war – was bei der Klägerin der Fall ist – und wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EU mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Anwartschaftserhaltungszeiten sind in § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI definiert. Neben den dort in den Nrn 2 bis 6 aufgeführten Sachverhalten, die hier offensichtlich nicht in Betracht kommen, sind dies auch Beitragszeiten (§ 240 Abs 2 Nr 1). Nach § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI ist wiederum für die Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Da die Klägerin bis zum Inkrafttreten des SGB VI Beiträge nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichten konnte (§ 1418 Abs 1 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫), hätte sie unter Berücksichtigung des bis 1988 laufenden Rentenverfahrens und der deswegen eingetretenen Fristhemmung (§ 1420 RVO) für die Jahre 1987 und 1988 die Beiträge bis Ende 1988 entrichten müssen. Nur für die folgende Zeit ab 1989 ist die Frist für eine Entrichtung von Beiträgen wegen des im Jahre 1989 begonnenen Rentenverfahrens zunächst nach § 1420 Abs 2 RVO gehemmt und ab 1. Januar 1992 nach §§ 197, 198 SGB VI bis zum Abschluß des Rentenverfahrens unterbrochen gewesen. Grundsätzlich war damit aber eine Beitragsentrichtung für die Jahre 1987 und 1988 im Zeitpunkt des Eintritts von EU im Dezember 1991 nicht mehr möglich.
Soweit das SG ein Recht zur Beitragsentrichtung für die Jahre 1987 und 1988 dennoch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs angenommen hat, begründen die vom SG bisher festgestellten Tatsachen einen solchen Anspruch nicht. Das SG hat in den Entscheidungsgründen keinerlei Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs gemacht, sondern lediglich angegeben, unstreitig bestehe ein solcher. Diese Ausführungen ersetzen nicht eine Begründung in dem Sinne, daß die für den Anspruch maßgebenden Tatsachen in dem Urteil festgestellt werden. Soweit das SG im Tatbestand des Urteils, den der Senat insoweit zur Überprüfung der Entscheidung herangezogen hat, Tatsachen mitgeteilt hat, begründen diese gerade keinen Herstellungsanspruch. Das SG hat hier allein ausgeführt, die Beklagte habe die Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1988 nicht über die Möglichkeit zur Beitragsnachentrichtung und die Notwendigkeit der Beitragsnachentrichtung zur Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw EU unterrichtet. Das SG hat damit einen wegen eines Beratungsfehlers bestehenden Herstellungsanspruch angenommen. Zwar bestand eine Pflicht der Beklagten, während oder nach Abschluß des Rentenverfahrens im Jahr 1988, die Klägerin über die Notwendigkeit der Beitragsentrichtung zur Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen EU bzw BU zu beraten. Das SG hat aber verkannt, daß die der Beklagten obliegende Pflicht zur Beratung der Klägerin in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens erfüllt werden kann. Es ist naheliegend, daß die Beklagte dieser Verpflichtung zugleich mit der Erteilung des ablehnenden Verwaltungsaktes nachkommt und nicht erst im Widerspruchsbescheid. Aus der in den Akten befindlichen Bescheiddurchschrift ergibt sich auch, daß die Beklagte im Bescheid vom 1. Februar 1988 auf die Möglichkeit zur Beitragsnachentrichtung hingewiesen und auf ein beigefügtes Merkblatt verwiesen hat. Sollte die Beratung im Merkblatt ausreichend gewesen sein, so läge eine Verletzung der der Beklagten nach § 14 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – obliegenden Beratungspflicht nicht vor. Ein Herstellungsanspruch wegen Verletzung der Beratungspflicht, auf den allein die Möglichkeit zur Beitragsnachentrichtung überhaupt gegründet werden könnte, bestände in diesem Fall nicht. Insoweit ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Der Senat kann nicht feststellen, ob die Beratung in Form des dem Bescheid beigefügten Merkblatts ausreichend war. Dieses Merkblatt liegt dem Senat nicht vor. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, daß die von ihr früher übersandten Merkblätter nicht immer ausreichend für eine ordnungsgemäße Beratung waren. Das SG wird festzustellen haben, welches Merkblatt die Beklagte im Zeitpunkt der Bescheiderteilung verwandte und ob dieses Merkblatt den Anforderungen an eine ausreichende Beratung genügte. Nicht erforderlich ist, daß festgestellt wird, ob die Klägerin dieses Merkblatt tatsächlich mit dem Bescheid erhalten hat. Durch den Hinweis der Beklagten auf das dem Bescheid beiliegende Merkblatt im Bescheid selbst ist der Klägerin die Berufung darauf, daß sie das Merkblatt nicht mit dem Bescheid erhalten habe, verwehrt. Bei Fehlen des Merkblattes hätte die Klägerin sich unmittelbar an die Beklagte wenden können und müssen.
Sollte das SG zu dem Ergebnis kommen, daß die Beratung der Klägerin durch die Beklagte bei Bescheiderteilung auch in Form der Übersendung des Merkblatts unzureichend war und wegen eines deshalb bestehenden Herstellungsanspruchs ein Recht der Klägerin zur Beitragsentrichtung für die Zeit ab 1987 gegeben ist, so braucht die Klägerin diese Beiträge nicht mehr tatsächlich zu entrichten, um den Anspruch auf Rente wegen EU zu begründen. Auch die allein aufgrund eines Herstellungsanspruchs zulässige Beitragszahlung ist eine zulässige Beitragszahlung iS von § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI. Der von der Beklagten vertretenen entgegenstehenden Auffassung folgt der Senat nicht.
Der Wortlaut der §§ 240 Abs 2 Satz 2 und 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI stellt allein auf die Zulässigkeit der Beitragsentrichtung ab. Eine Differenzierung danach, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Beitragsentrichtung noch zulässig ist, wird nicht gemacht. Für eine Differenzierung zwischen der schon aufgrund der Vorschriften allein des SGB VI zulässigen Beitragsentrichtung und einer wegen eines Herstellungsanspruchs zulässigen Beitragsentrichtung bei Anwendung der §§ 240 Abs 2 Satz 2 und 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI müßte eine sachliche Rechtfertigung gegeben sein. Eine solche läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Es besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Fällen, in denen die Beitragsentrichtung während und wegen eines Rentenverfahrens zunächst unterblieben ist und der wegen eines Beratungsfehlers unterbliebenen Beitragsentrichtung. Während eines Verfahrens über den Rentenanspruch muß der Versicherte grundsätzlich keine Beiträge zur Erhaltung der Anwartschaft entrichten. Die Frist des § 197 Abs 2 SGB VI ist nach § 192 Satz 1 Nr 2 SGB VI unterbrochen. Tritt die anspruchsbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit während des Rentenverfahrens ein, hat der Gesetzgeber dem Versicherten grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Erhaltung der Anwartschaft während eines Verfahrens über den Rentenanspruch eingeräumt. Der Versicherte kann entweder die Beitragsentrichtung nachholen, die dann nach § 75 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB VI Wirkung auch für die Entgeltpunktberechnung für die zu gewährende Rente hat, oder er kann nach den §§ 240 Abs 2 Satz 2, 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI auf die an sich zur Anwartschaftserhaltung notwendige Beitragsentrichtung verzichten. Der Versicherte, der die an sich notwendige Beitragsentrichtung wegen eines Beratungsfehlers unterläßt, ist in einer Lage wie der Versicherte, bei dem die Frist des § 197 Abs 2 SGB VI zur Beitragsentrichtung nach § 198 SGB VI unterbrochen ist. Wenn der Gesetzgeber im zuletzt genannten Fall dem Versicherten die Wahl zwischen Beitragsentrichtung – mit den Folgen des § 75 Abs 2 Satz 2 SGB VI – und der Fiktion der Erhaltung der Anwartschaft nach §§ 240 Abs 2 Satz 2 bzw 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI läßt, besteht kein Anlaß, den ungeachtet abgelaufener Fristen wegen eines Beratungsfehlers nachentrichtungsberechtigten Versicherten anders zu behandeln.
Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen