Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes. Beitragsbemessungsgrenze
Leitsatz (amtlich)
Auch dann, wenn Betroffene in der früheren DDR nach Dezember 1976 weiterhin nur Beiträge für ein Monatseinkommen bis 1.200,00 M zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichten konnten, verstößt die Berücksichtigung nur des versicherten Einkommens bei der Umwertung der Bestandsrenten (§ 307a Abs 1-3, Abs 8 S 1 SGB 6) nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 6.11.1996 – 5 RJ 2/95 = BSGE 79, 204 = SozR 3-2600 § 307a Nr 4).
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
SGB VI § 307a Abs. 8 S. 1, § 256a; EinigVtr Art. 30 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 307a Abs. 1-3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. April 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Wert des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente in der Zeit ab 1. Januar 1992.
Der am 19. September 1918 geborene Kläger war seit 1949 im eigenen Ingenieurbüro für Baustatik und Baukonstruktion selbständig tätig und entrichtete bis einschließlich August 1983 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der ehemaligen DDR sowie ab Juli 1971 bis August 1983 durchgehend für ein Einkommen bis 1.200,– M Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei der Staatlichen Versicherung der DDR.
Diese gewährte ihm mit Bescheid vom 8. August 1983 für die Zeit ab 1. September 1983 eine monatliche Altersrente in Höhe von zunächst 392,– M und mit weiterem Bescheid vom 21. September 1983 ab demselben Zeitpunkt eine Zusatzaltersrente in Höhe von 183,– M. Der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung lagen dabei 47 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit bei einem Monatsverdienst von 600,– M zugrunde. Bei der Berechnung der Zusatzaltersrente wurden 146 Monate der Zugehörigkeit zur FZR und ein monatliches Durchschnittseinkommen von – weiteren – 600,– M, für welches Beiträge entrichtet wurden, berücksichtigt.
Der Gesamtzahlbetrag beider Renten wurde zum 1. Juli 1990, 1. Januar 1991 und 1. Juli 1991 auf DM umgewertet sowie angeglichen und angepaßt. Zum 31. Dezember 1991 stand dem Kläger eine Gesamtrentenleistung von 1.162,– DM (846,– DM Altersrente und 316,– DM Zusatzaltersrente) zu. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger (ausgehend vom aktuellen Rentenwert ≪Ost≫ in Höhe von monatlich 23,57 DM und 70,5047 persönlichen Entgeltpunkten – EP – ≪Ost≫) ab 1. Januar 1992 ein Recht auf Regelaltersrente mit einem monatlichen Wert von 1.661,80 DM, so daß sich nach Abzug des eigenen Beitragsanteils des Klägers zu seiner Krankenversicherung ein Auszahlbetrag von 1.555,45 DM ergab. Hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen EP stützte sich die Beklagte dabei auf die von der Staatlichen Versicherung der DDR in den Rentenbescheiden vom 8. August 1983 und 21. September 1983 zugrunde gelegten Daten.
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der der Kläger unter Berufung insbesondere auf § 256a Abs 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Ermittlung der persönlichen EP an Hand der tatsächlichen – und nicht nur der mit Beiträgen versicherten – Arbeitsverdienste begehrt hatte, in vollem Umfang abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat diese Entscheidung mit Urteil vom 26. April 1995 bestätigt. Zutreffend sei die Beklagte davon ausgegangen, daß der persönliche Anwendungsbereich von § 307a Abs 1 Satz 1 SGB VI eröffnet und demgemäß die Regelaltersrente des Klägers nach „Abs 2 Satz 1 Nr 1” der Norm zu berechnen sei. Demgegenüber sei § 256a SGB VI bereits von seinem Wortlaut her nicht einschlägig. Die unterschiedliche Durchführung der Rentenberechnung nach beiden Vorschriften begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; vielmehr handele es sich um eine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zulässige Stichtagsregelung, die auch mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sei.
Der Kläger hat hiergegen die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung des Rechtsmittels im wesentlichen folgendes ausgeführt: In § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI fehle bereits die notwendige ausdrückliche Klarstellung, daß dort tatsächlich nur das Einkommen Berücksichtigung finden solle, das durch Beiträge zur FZR versichert worden sei. Folge man der Interpretation der Vorinstanzen dennoch, verstoße jedenfalls die intensive Benachteiligung von Personen mit einem erheblich über den Beitragsbemessungsgrenzen liegenden Einkommen gegen Art 3 Abs 1 GG. § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI führe zudem innerhalb des Kreises der Bestandsrentner zu einer fortdauernden Ungleichbehandlung zwischen denjenigen, die gemäß der FZR-Verordnung (FZR-VO) vom 17. November 1977 Beiträge zur FZR in Höhe ihres tatsächlichen Einkommens leisten durften, und solchen, die weiterhin auf ein versicherbares jährliches Einkommen von 14.400,– DM beschränkt waren (§ 11 Abs 1 FZR-VO). Ein derartiges Vorgehen finde auch in praktischen Erfordernissen der Verwaltung keine ausreichende Rechtfertigung. Über den schriftsätzlichen Vortrag seines Bevollmächtigten hinaus hat sich der Kläger mit zahlreichen privatschriftlichen Eingaben am Verfahren beteiligt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen vom 26. April 1995 und das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rente ab 1. Januar 1992 unter Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Einkünfte zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie begründet diesen Antrag im wesentlichen wie folgt: § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI hebe seinem Wortlaut nach eindeutig auf das Durchschnittseinkommen ab, das für Renten aus der FZR ermittelt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Wesen der Rentenversicherung, so daß Ausnahmen – wie der Wortlaut des § 256a Abs 3 Satz 1 SGB VI zeige – der unmißverständlichen Klarstellung bedürften. Der unterschiedliche Berechnungsmodus für Bestands- und Zugangsrentner führe in aller Regel nicht zu einer Benachteiligung der Erstgenannten. Das für sie vorgeschriebene pauschalierte Verfahren zur Ermittlung der persönlichen EP sei so angelegt, daß deren Höhe bei vergleichbarem Versicherungsleben in etwa derjenigen eines Rentners in den neuen Bundesländern entspreche, dessen Rente erst nach dem 31. Dezember 1991 beginne. Durch die in der Anlage 12 zum SGB VI aufgeführten Werte sei sichergestellt, daß sich im Durchschnitt aller Berufsjahre eine vergleichbare Anzahl persönlicher EP ergebe. Dies beruhe darauf, daß allein auf den im Regelfall hohen monatlichen Durchschnittsverdienst der letzten 20 Jahre abgestellt werde und sich demgemäß die niedrigen Verdienste zu Beginn des Berufslebens nicht negativ auswirken könnten. Im Wege der Ermittlung der EP aus allen Zeiten bei Zugangsrentnern sei regelmäßig kein besseres Ergebnis zu erzielen. Sofern die pauschale Umwertung im Einzelfall dennoch zu einem ungünstigeren Ergebnis führe, sei zu berücksichtigen, daß der Bundesgesetzgeber angesichts einer Zahl von 4 Millionen Bestandsrentnern eine den Notwendigkeiten einer Massenverwaltung angepaßte Regelung habe schaffen müssen. Demgegenüber könne es nicht Aufgabe eines bundesdeutschen Sozialversicherungsträgers sein, nachträglich in der Vergangenheit wurzelnde Unterschiedlichkeiten bei der Behandlung einzelner Gruppen von FZR-Versicherten zu kompensieren.
Der Senat hat nach Vertagung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1997 Auskünfte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger vom 25. August 1997 sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 11. September 1997 eingeholt. Bezüglich des Inhalts der eingegangenen Stellungnahmen sowie weiterer Schriftsätze der Beteiligten wird auf die Prozeßakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II
Die aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte Revision des Klägers ist form- und fristgerecht durch einen beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt und auch fristgemäß begründet worden. Soweit der Kläger darüber hinaus von ihm selbst gefertigte Schriftsätze vorgelegt hat, sind darin enthaltene Anträge im Hinblick auf seine mangelnde Postulationsfähigkeit in der Revisionsinstanz (§ 166 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) grundsätzlich unbeachtlich. Das zulässige Rechtsmittel kann indessen sachlich keinen Erfolg haben:
Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften ua aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sind im Rahmen der – vom Kläger unmittelbar nicht angegriffenen – Systementscheidung (vgl hierzu stellvertretend BSGE 72, 50, 67; 76, 136, 140; 78, 41, 50 sowie zuletzt Urteil des Senats vom 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, D-spezial 1997, 37, 8 = ZAP-Ost EN-Nr 201/97) ab 1. Januar 1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation). Zutreffend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte in diesem Zusammenhang die ab dem 1. Januar 1992 zustehende Regelaltersrente auf der Grundlage von § 307a SGB VI sachlich und rechnerisch richtig umgewertet und den monatlichen Wert des subjektiven Rechts des Klägers auf Rente nach dem SGB VI korrekt ermittelt hat. Ebenso ist auch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennbar. Insbesondere erfährt der Kläger keine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Gruppen von Betroffenen; von der früheren DDR verursachte Verwerfungen innerhalb der von ihr gestalteten Verhältnisse sind dem bundesdeutschen Gesetzgeber nicht zuzuordnen. Damit verbleibt es bei dem mit der Klage allein angegriffenen Verfügungssatz über die Rentenhöhe im Bescheid vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1994.
1. Der Kläger hatte bereits „am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente” und ist damit sog „Bestandsrentner”. Die Höhe seines Rechts auf Altersrente bestimmt sich demgemäß ab Januar 1992 allein nach den Abs 1 – 3 und 8 Satz 1 des § 307a SGB VI, der anstelle einer umfassenden Neuberechnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die (abschließende und endgültige) Umwertung auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes in einem maschinellen Verfahren vorsieht; eine spätere Überprüfung kommt nach § 307a Abs 8 Sätze 3 – 7 SGB VI grundsätzlich nur hinsichtlich der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Daten mit der Sach- und Rechtslage in Betracht (vgl Entscheidung vom heutigen Tage im Parallelverfahren B 4 RA 75/96 R sowie Polster in Kasseler Kommentar, Stand: März 1996, § 307a SGB VI, RdNr 3; zum Sonderfall, daß daneben auf der Grundlage allein bundesdeutscher Beiträge ein höherwertiges subjektives Rentenrecht besteht, vgl Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr 10). Die Vorschrift ist von der Beklagten und ihr folgend den Vorinstanzen mit dem Ergebnis zutreffend angewandt worden (vgl zum Verfahren allgemein etwa Heller in DAngV 1991, 465 ff), daß der Kläger ab Januar 1992 allein mit der SGB VI-Rente und ohne eines Auffüllbetrages nach § 315a SGB VI zu bedürfen, durchgehend mehr erhält, als ihm die DDR je versprochen und die Bundesrepublik nach mehrfacher Erhöhung des auf DM aufgewerteten Gesamtanspruchs bis dahin gezahlt hatte. Gemessen an der Einkommensrelation von 45 EP, die sich im Modellfall des sog „Eck-Rentners” bei 45 Beitragsjahren und durchgehenden Verdiensten im Bereich des allgemeinen Durchschnitts ergibt, führt die beim Kläger zugrunde gelegte Methode der Ermittlung ohne eigene Beitragsleistung in der Bundesrepublik zum etwa 1,6-fachen dieses Wertes. Ebenso übertrifft der Kläger mit individuell berücksichtigten 70,5047 persönlichen EP auch im statistischen Vergleich den sich exemplarisch bei langjährig versicherten Neuzugängen der Angestelltenversicherung des Jahres 1995 im Rahmen der Festsetzung ihrer Regelaltersrente ergebenden Durchschnittswert von 58,6 EP (vgl Kruse, Das individuelle Zugangsrentenniveau des Jahres 1995, DRV 1997, 133, 158) um etwa das 0,2-fache. Die Ansicht des Klägers ihm stehe dennoch mehr zu, weil die Beklagte seine sog EP zu niedrig festgesetzt habe, trifft nicht zu.
2. Gemäß § 307a SGB VI werden – als Berechnungsabschnitt bei der verwaltungsinternen Ermittlung des Monatsbetrages der nach dem SGB VI an Bestandsrentner zu zahlenden Rente – persönliche EP (Ost) ermittelt (Satz 1). Hierzu werden die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 EP, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr ergeben sich dabei nach Abs 2 Satz 1 dadurch, daß die Summe aus dem
- für Renten der Sozialversicherung ermittelten 240-fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und
- für Renten aus der FZR ermittelten 600,– M übersteigenden Durchschnittseinkommen vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR
durch das Gesamtdurchschnittseinkommen – im Beitrittsgebiet (vgl BT-Drucks 12/405 S 137 und Heller, Umwertung der Bestandsrenten im Beitrittsgebiet, DAngV 1991, 465, 468) – geteilt wird, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus der Anlage 12 ergibt.
§ 307a SGB VI gehört zum Bestand der vom Einigungsvertrag (EV) in Art 30 Abs 5 Satz 1 vorgesehenen Bestimmungen zur Überleitung des SGB VI und betrifft damit allgemein die Modalitäten der Beförderung von einem früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren (vgl zum Begriff BVerfGE 15, 126, 134). Aus dem konkreten Ergebnis dieses – vom EV selbst nur in seiner Zielsetzung vorgegebenen, im übrigen aber nicht näher geregelten – Vorgangs ergeben sich ua auch Inhalt und Umfang der novierten subjektiven Rechte auf Rente nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden SGB VI. Da die Beklagte grundsätzlich nur ihren Versicherten – und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie – zur Leistung verpflichtet ist (BSGE 9, 67; 72), sah sich der bundesdeutsche Gesetzgeber zur erforderlichen originären Neubegründung und Ausgestaltung von der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche aus Sozialversicherung und FZR im Rahmen des SGB VI auch erstmals veranlaßt, geeignete Grundlagen für die Wertbestimmung subjektiver Rentenrechte nach dessen Grundsätzen zu schaffen. Ausgehend von den in §§ 63 Abs 1, 64 Nr 1, 66, 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI getroffenen Wertungen stand dabei die Notwendigkeit im Vordergrund,
unter Eliminierung von systemfremden Grund- und Mindestsicherungselementen des DDR-Rentenrechts rückschließend ein für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliches „durch Beiträge versichertes” Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit festzulegen. Insofern lag es hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen EP aus der Sozialpflichtversicherung (SV) und der FZR nahe, auf das bereits früher für die hieraus zu erbringenden Leistungen berücksichtigte Einkommen abzustellen und auf dieser Grundlage den individualisierbaren Teil der bis zum 31. Dezember 1991 übergangsweise bezogenen Rente zu bestimmen, der künftig für eine Dynamisierung in Betracht kommt (BT-Drucks 12/405, S 135, zu Nr 126 ≪§ 307a≫). In § 307a SGB VI ist demgemäß das Konzept entfaltet, den Wert der SGB VI-Rente bei sog Bestandsrentnern hinsichtlich der individuellen Bestimmungsgrößen ausschließlich anhand der vorhandenen Daten (§ 307a Abs 8 Satz 1 SGB VI) und allgemeinen Vorgaben (einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze ≪Ost≫) zu ermitteln. Bezüglich der SV ist hierbei auf den nach § 5 Abs 1 Buchst d der 1. Renten-VO-DDR ermittelten monatlichen Durchschnittsverdienst der letzten 20 Jahre, bezüglich der FZR auf den während der Zugehörigkeit monatlich zusätzlich versicherten – nicht also nur tatsächlich erzielten, der einer Rentenberechnung nicht zugrunde gelegen haben kann (BSG in SozR 2600 § 307a Nr 5) – Verdienst über 600,– M abzustellen. Das Verhältnis der Summe beider Durchschnittseinkommen zum maßgeblichen Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten im der Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahres-Zeitraum repräsentiert als fiktiv ermittelte Kenngröße die Versicherungsbiographie in ihrer Gesamtheit und bestimmt – vervielfältigt mit der Zahl der Arbeitsjahre – grundlegend den Wert des sich auf dieser Grundlage ergebenden subjektiven Rentenrechts. Dieses Vorgehen ermöglicht es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall selektiv den aus Anlaß der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand maschinell und damit ohne zusätzliche Befassung der Verwaltung auch zur (pauschalen) Ermittlung von – im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten – EP zu nutzen (zu den Sonderfällen der Abs 9 – 11 vgl BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr 2 sowie Senat in SozR 3-2600 § 307a Nr 10). Abweichend vom Vortrag der Beklagten beruht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Berücksichtigung von Einkünften, die außerhalb des bundesdeutschen Systems der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beiträge versichert waren, keineswegs auf einer seiner „Wesenseigentümlichkeiten” sondern allein einer zwingend notwendigen – und hier ausnahmsweise und ausdrücklich erfolgten – gesetzlichen Gleichstellungsanordnung. Erstmals der bundesdeutsche Gesetzgeber hat hierdurch im nachhinein in der DDR durch Beiträge versicherte Verdienste auch im Rahmen des SGB VI berücksichtigungsfähig gemacht und ihnen damit die Eignung zuerkannt, die Rangstelle der Betroffenen innerhalb der Versichertengemeinschaft (vgl BVerfGE 54, 11, 28) zu bestimmen.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt aufgrund der faktischen Rückanknüpfung an das für Renten der Sozialpflichtversicherung und der FZR im Beitrittsgebiet jeweils „ermittelte … Durchschnittseinkommen” in § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst a und b SGB VI die Berücksichtigung tatsächlich erzielter höherer Verdienste über die versicherungspflichtigen bzw -fähigen hinaus nicht in Betracht. Weder bestand ein denkbarer Anlaß zu entsprechenden Feststellungen im Rahmen der ursprünglichen unmittelbaren Anwendung der 1. Renten-VO bzw der FZR-VO (ebenso bereits BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr 5), noch hat etwa im nachhinein der Bundesgesetzgeber eine dahingehende Anordnung getroffen. Im Gegenteil stehen gerade die von ihm mittelbar in Bezug genommenen Berechnungsvorschriften der §§ 5 Abs 1 Buchst a Renten-VO-DDR „… erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst, …”) und 20 Abs 1 Buchst b FZR-VO „… monatliche Durchschnittseinkommen über 600 Mark, für das Beiträge zur FZR entrichtet wurden”.) bereits ihrem Wortlaut nach einer derartigen Rechtsansicht durchgreifend entgegen. Eine rentensteigernde Berücksichtigung möglicherweise erzielten höheren Einkommens ist zudem aus systematischen Gründen ausgeschlossen.
a) Entsprechend der Ausgestaltung der Rentenüberleitung in ihrer Gesamtheit ist auch die Umwertung der Bestandsrenten von der in Art 30 Abs 5 Satz 3 EV (einfach-gesetzlich) vorgegebenen Zielsetzung einer „Angleichung der Renten” geprägt (vgl BT-Drucks 12/405 S 135). Auch wenn hiermit schon im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgangslage in den alten und neuen Bundesländern bzw die uneinheitliche Ausgestaltung der im SGB VI zusammenzuführenden Sicherungssysteme innerhalb der ehemaligen DDR kein Auftrag zu schematischer Gleichbehandlung gesehen werden kann, bleibt doch alleiniges Ziel der Überleitung die – lediglich durch den in den neuen Bundesländern vorgefundenen Rechtszustand modifiziert umzusetzende – Einführung des SGB VI. Mit dem stets begrenzten Sicherungsziel der ab 1. Januar 1992 dort geregelten bundesdeutschen Rentenversicherung wäre es indessen offensichtlich unvereinbar, wollte man eine Ermittlung von EP im Wege der Gegenüberstellung tatsächlich erzielter Verdienste in unbegrenzter Höhe und des Gesamtdurchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet zulassen. Abgesehen davon, daß mit dem entsprechenden Begehren des Klägers im Kern ein vor der Sozialgerichtsbarkeit nicht verfolgbarer Anspruch auf Gesetzgebung geltend gemacht wird und die Klage insofern bereits unzulässig ist (vgl bereits Senat in BSGE 72, 50, 52), käme auf diese Weise der „Umwertung” eine offensichtlich außerhalb der Grenzen des Systems liegende Funktion zu; lebenslang und einschränkungslos würde unter diesen Umständen nämlich die in der DDR entstandene – auch dort aber rentenversicherungsrechtlich nie relevante – Relation zwischen unbegrenzt berücksichtigungsfähigen individuellen Verdiensten und dem allgemeinen Durchschnittseinkommen zu Lasten der gegenwärtigen Beitragszahler, die ihrerseits nie in den Genuß derart hoher Leistungen kommen können, perpetuiert.
b) Der Kläger kann – gestützt auf § 256a SGB VI – auch keine nur begrenzte Berücksichtigung höherer Entgelte fordern (ebenso bereits BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr 4). Eine unmittelbare Anwendung der genannten Vorschrift kommt für Bestandsrentner schon wegen ihres auf Rentenzugänge ab dem 1. Januar 1992 beschränkten Anwendungsbereichs nicht in Betracht. Ebenso ist eine nur analoge Heranziehung der Norm ausgeschlossen.
aa) Insofern fehlt es offenkundig bereits am Vorliegen einer planwidrigen Lücke bei der Umsetzung des § 307a SGB VI zugrundeliegenden Regelungskonzeptes. § 307a SGB VI nimmt – wie dargestellt – für sich in Anspruch, das Verfahren zur Ermittlung der persönlichen EP (Ost), die den monatlichen Wert des Rentenrechts wertbildend mitbestimmen, umfassend und abschließend zu regeln. Hierzu erfolgt aus dem begrenzten Fundus „vorhandener Daten” (Abs 8 Satz 1), der Grundlage für die Bemessung der sog Beitrittsgebietsrente war, eine vollumfängliche Ermittlung der für das gesamte Arbeitsleben zugrunde zu legenden EP auf fiktiver Grundlage. Die Betroffenen werden dabei im Ergebnis so gestellt, als hätten sie ihr Erwerbsleben ausgehend von den dort zur Versicherung führenden Tatbeständen und ohne jede Unterbrechung vollständig in der früheren DDR zurückgelegt, so daß die rentenrechtliche Bewertung folgerichtig allein anhand der Relation zwischen dem für den Referenzzeitraum festgestellten individuellen Durchschnittseinkommen und dem Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten im Beitrittsgebiet vorzunehmen ist.
bb) Unabhängig vom damit fehlenden Bedürfnis nach einer ergänzenden Regelung für den von § 307a SGB VI thematisch erfaßten Bereich überhaupt, eignet sich § 256a SGB VI darüber hinaus auch inhaltlich nicht für eine entsprechende Anwendung in diesem Zusammenhang. Die Vorschrift enthält für nach dem 8. Mai 1945 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten eine partielle Sonderregelung gegenüber § 70 SGB VI (vgl Neidert in GK-SGB VI § 256a RdNr 7 sowie Hauck/Haines, Kommentar zur Gesetzlichen Rentenversicherung, § 256a SGB VI RdNr 1). Um die notwendige Einheitlichkeit der Berechnungsgrundlagen sicherzustellen, werden insofern die in der DDR durch Beiträge individuell versicherten Entgelte mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI aufgelisteten Umrechnungswerte fiktiv auf Westniveau angehoben und – beschränkt durch die bundesdeutsche Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 Satz 2 iVm Anlage 2 zum SGB VI) – dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten im bisherigen Bundesgebiet gegenübergestellt (vgl Neidert in GK-SGB VI, Stand März 1997, § 256a RdNr 11). Jegliche darüber hinausgehende Heranziehung dieser für einen abschließend umschriebenen Ausnahmetatbestand detailliert vorgegebenen Teilelemente der Wertermittlung im Rahmen der Bestimmung von EP für sonstige (etwa reichsrechtliche) Beitragszeiten ist damit von vornherein ausgeschlossen. Ebenso kann auch eine auf DDR-Beitragszeiten beschränkte Analogie nicht in Betracht kommen: Das von § 256a SGB VI für die EP-Ermittlung angeordnete methodische Vorgehen entspricht nämlich grundsätzlich den vom Gesetz für den Regelfall getroffenen Anordnungen und enthält eine sich aus dem speziellen Regelungszweck ergebende Besonderheit lediglich insofern, als dort (erstmals) die aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Beitrittsgebiet anzurechnenden Verdienste festgelegt werden. Da es im übrigen insbesondere bei der jeweils kalenderjährlichen Gegenüberstellung von versichertem Individualverdienst und Durchschnittseinkommen verbleibt, muß § 256a SGB VI gleichermaßen als Grundlage der Bildung von Durchschnittswerten für eine Gesamtheit von Bezugszeiträumen „20-Jahreszeitraum”) wie auch die mit ihrer Hilfe vorgenommene Bewertung von Beitragszeiten auf lediglich fiktiver Grundlage und ohne Feststellung der jeweils konkret maßgeblichen Verhältnisse ausscheiden.
cc) Aufgrund dieser Gegebenheiten vermag der Kläger sein Begehren schließlich auch nicht isoliert auf den von ihm ausdrücklich und außerhalb seines Regelungszusammenhanges isoliert angesprochenen Abs 3 (Satz 1 und 2) des § 256a SGB VI zu stützen. Zwar ermöglicht die Vorschrift in der Tat ein Absehen von den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen, wenn gerade sie einer Beitragsentrichtung für ansonsten dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte entgegenstanden und Beitrittsberechtigte zur FZR die dort für sie jeweils zulässigen Höchstbeiträge gezahlt haben. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine abhängig allein von ihrer Individualnützlichkeit im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen in beliebigem Zusammenhang und nach Bedarf verwendbare Anweisung zur nachträglichen Bestimmung rentenversicherungsrechtlich relevanter Verdienste. Vielmehr kann § 256a Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI die ihm zugedachte Funktion, Rentenneuzugänge in Ost und West ab 1. Januar 1992 dadurch gleichzubehandeln, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch in der DDR nur tatsächlich erzielte und nicht durch Beiträge versicherte Verdienste bis zur bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden, schon ausweislich seiner Stellung im Gesetz nur als Teilregelung im Rahmen der Ermittlung der auf Kalenderjahre bezogenen Relation zwischen individuell ermittelten und fiktiv auf West-Niveau hochgewerteten (Ost-)Verdiensten und dem jeweiligen bundesdeutschen Durchschnittseinkommen – und damit notwendig hierauf beschränkt – erfüllen. Demgegenüber wäre in keiner Weise erklärlich, welche Rolle der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze bei der Gegenüberstellung von Verdiensten mit dem unveränderten (dh nicht hochgewerteten) Gesamtdurchschnittseinkommen in der ehemaligen DDR zukommen sollte.
4. § 307a SGB VI ist mit dem vorgenannten Inhalt nicht verfassungswidrig. Der Kläger hat im Hinblick auf die Höhe des ihm unmittelbar auf der Grundlage des Umwertungsergebnisses ohne Rückgriff auf § 315a SGB VI zuerkannten Rentenrechts bereits selbst nicht behauptet, in einer individualgrundrechtlich geschützten Eigentumsposition tangiert zu sein. Darauf, daß sich der Schutz der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 GG ohnehin nicht rückwirkend auf Tatbestände erstreckt, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und von dieser als Erwerbstatbestände für Berechtigungen auf Renten bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod ausgestaltet worden waren (hierzu zuletzt BSG, Urteile vom 25. März 1997, 4 RA 23/95 und 31. Juli 1997, 4 RA 35/97, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen), ist demgemäß im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter einzugehen. Ebensowenig liegt – jedenfalls bei einer vor dem 1. Januar 1992 „erfüllten Versicherungsbiographie” wie derjenigen des Klägers – in der bloßen Begrenzung der SGB VI-rentenversicherungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Verdienste auf die früher in der DDR durch Beiträge versicherten (§ 307a Abs 2 Nr 1 SGB VI) eine dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG widersprechende ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber dem von § 256a SGB VI erfaßten Personenkreis.
a) Ob der Kläger durch die Umwertung nach § 307a SGB VI gegenüber einer – als Alternative allein in Betracht zu ziehenden – durchgehenden Wertbestimmung auf der Grundlage individuell ermittelter Verdienste im Ergebnis überhaupt einen konkreten Nachteil erfährt, ist auf der Grundlage des vom LSG festgestellten Sachverhalts nicht erkennbar. Eine eventuelle Schlechterstellung gegenüber dem von §§ 70, 256a SGB VI erfaßten Personenkreis könnte nämlich nur in Kenntnis der Gesamtheit aller rentenrechtlich relevanten Umstände während des jeweiligen Versicherungsverlaufs geklärt werden. Insofern hat das Berufungsgericht indessen ausgehend von der einfach-gesetzlichen Rechtslage und seiner im Ergebnis zutreffenden Auffassung hierzu von einer weiteren Aufklärung abgesehen. Wenn und soweit theoretisch ein geringerer monatlicher Wert der für den Kläger ermittelten Regelaltersrente gegenüber einer Wertfestsetzung nach den Grundsätzen der §§ 70, 256a SGB VI in Betracht kommt, ist die unterschiedliche Ausgestaltung der Ermittlungsmethoden für Bestands- und Zugangsrentner jedenfalls durch ausreichende Sachgründe gerechtfertigt, welche sie dauerhaft als verhältnismäßige Differenzierung ausweist (vgl zum Maßstab bereits Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994, 4 RA 33/92, teilweise abgedruckt in SGb 1995, 37 ff; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94, 4 RA 1/95, 4 RA 54/94, 4 RA 56/94 und 4 RA 102/94).
aa) Eine – mangels Vergleichbarkeit der jeweils einschlägigen Regelungen allerdings nur scheinbare – Benachteiligung der Bestandsrentner ergibt sich hinsichtlich der unmittelbaren Bewertung des bei ihnen maßgeblichen 20-Jahreszeitraumes unter der Voraussetzung, daß dieser durchgehend mit Beiträgen bis zur Bemessungsgrenze (Ost) belegt ist. Insofern bleibt wegen der rechnerischen Wahrung des Verhältnisfaktors ohne Auswirkung, ob die in der DDR versicherten Verdienste dem dortigen Gesamtdurchschnittseinkommen (§ 307a Abs 2 SGB VI) oder – nach Hochwertung mit Hilfe der Anlage 10 – dem entsprechenden Wert in der alten Bundesrepublik (§ 256a Abs 1, 2 Satz 1 SGB VI) gegenübergestellt werden. Eine Minderung der erzielbaren EP-Relation resultiert insofern jedoch daraus, daß § 256a Abs 3 SGB VI im Rahmen der jährlichen Gegenüberstellung von individuell versicherten Verdiensten und Durchschnittsverdiensten die Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten bis zur höheren bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze ua dann ermöglicht, wenn Zugangsrentner allein wegen der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze an einer Versicherung in entsprechender Höhe gehindert waren. Die EP-Differenz, die sich insgesamt aus der zusätzlichen Berücksichtigung von Verdiensten bis zur – mit Ausnahme der Jahre 1971 – 1977 durchgehend höheren – Beitragsbemessungsgrenze West ergibt, umschreibt damit den von Bestandsrentnern insofern äußerstenfalls hinzunehmenden Nachteil. Auf dieser Grundlage läßt sich in der Tat kein denkbarer 20-Jahreszeitraum bilden, für den nicht die Summe der hierfür bei jährlicher Gegenüberstellung von Einkünften in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze West mit dem Durchschnittseinkommen in der alten Bundesrepublik erzielbaren EP über dem Ergebnis der nach § 307a SGB VI blockweise ermittelten internen Relation für das Beitrittsgebiet liegt. So ergäbe sich etwa für den Kläger bei Anwendung von § 256a Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI und fiktiver Berücksichtigung von Verdiensten in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze West während des gesamten für ihn maßgeblichen Zeitraumes von 1963 bis 1982 ein um rund 2,4 EP günstigeres Ergebnis als dies insofern nach der Berechnung im angefochtenen Bescheid der Fall war.
Einer derartigen Betrachtungsweise liegt indessen ein – bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von der Fraktion der SPD (BT-Drucks 12/2663) und der Gruppe PDS/Linke Liste (BT-Drucks 12/6217) geäußertes und der Sache nach auch dem Vorbringen des Klägers zugrundeliegendes – Fehlverständnis der normativen Vorgaben zugrunde. Sie beruht auf einer jeweils künstlich isolierten Befassung mit Einzelelementen der Wertermittlung eines Rechts auf Rente nach dem SGB VI. Dabei wird indessen die grundlegend unterschiedliche – und jegliche Vergleichbarkeit der Ergebnisse ausschließende – Funktion verkannt, die der rentenrechtlichen Bewertung ein und desselben Zeitraums innerhalb der von § 256a Abs 1 – 3 SGB VI bzw § 307a Abs 1 – 3 SGB VI getroffenen Regelungen jeweils zukommt (vgl oben unter 3b)bb).
bb) Im Hinblick auf das allein relevante Gesamtergebnis des Umwertungsvorgangs ist demgegenüber für die übergroße Zahl denkbarer Fälle eine Benachteiligung durch die von § 307a Abs 1 – 3 SGB VI vorgegebene Verfahrensweise der Wertermittlung von vorne herein ausgeschlossen. Dies ergibt sich zunächst daraus, daß der dort in Bezug genommene Referenzzeitraum „vor Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit” (§ 5 Abs 1 Buchst a Renten-VO-DDR) entsprechend einem für die alten Bundesländer geltenden und ausweislich etwa der Anlage 5 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ohne weiteres auch auf das Beitrittsgebiet übertragbaren allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts den regelmäßig einkommensstärksten Teil der Versicherungsbiographie repräsentiert und diese im Hinblick auf § 307a Abs 1 Satz 2 SGB VI insgesamt wertbildend prägt. Darüber hinaus erhalten Versicherte, die real erst ab März 1971 der FZR beitreten konnten, die sich hieraus für den Referenzzeitraum (unter zusätzlicher Einbeziehung auch der nachfolgend bis zum Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Kalendermonate der Zugehörigkeit) ergebenden Vorteile ebenfalls auf alle „Arbeitsjahre” übertragen und kommen damit über die Zeit der Zugehörigkeit (§ 307a Abs 2 Nr 1 Buchst b SGB VI) hinaus umfassend in den Genuß der rentensteigernden Berücksichtigung von Einkommensbestandteilen in ursprünglich nicht versicherbarer Höhe. Das Gewicht des allein hieraus auf fiktiver Grundlage rechnerisch erwachsenden Vorteils wird im Falle des Klägers exemplarisch deutlich: aus 146 Monaten der Zugehörigkeit mit einem Durchschnittseinkommen von (weiteren) 600,– M ergeben sich bei ihm 0,5674 EP jährlich, für 47 Arbeitsjahre damit insgesamt 26,6678 EP; dies entspricht einer Bewertung, die sich im Regelfall erst auf der Grundlage von über 26 Jahren errechnet, in denen kontinuierlich in der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung ein real erzielter Individualverdienst in Höhe des allgemeinen Durchschnittsentgelts versichert war.
cc) Denkbar „benachteiligt” kann im Hinblick auf diese Gegebenheiten nur sein, wer als Ergebnis einer auf Individualentgelten beruhenden Wertermittlung mehr als etwa 1,45 EP jährlich vorzuweisen hat, die sich in Anwendung von § 307a SGB VI im repräsentativen Durchschnitt der 20-Jahreszeiträume von 1950 – 1990 für versicherte Verdienste bis 600,– bzw 1200,– M monatlich ergeben. Als Grundlage eines derartigen Resultats kommt allerdings nur ein „idealer” Versicherungsverlauf in Betracht, der ohne rentenrechtlich relevante Unterbrechung tatsächlich erzielte und (ggf aufgrund von § 256a Abs 3 SGB VI fiktiv) versicherte Verdienste oberhalb dieses Bereichs ausweist. Der Gesetzgeber war indessen nicht gehalten, derart außergewöhnliche und erfahrungsgemäß praktisch kaum vorstellbare Versicherungsverläufe zum Leitbild der in § 307a Abs 1 – 3 SGB VI getroffenen Regelung zu machen. Sollten sie dennoch vorkommen, begegnet ihre fehlende Berücksichtigung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68; stRspr): Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 72, 141, 150). Geht es um die Ungleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (BVerfGE 88, 87, 96; stRspr). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reichs vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgenlasten getroffen sind (BVerfGE 15, 167, 201; 29, 413, 430; 53, 164, 178; 71, 66, 76). Dies gilt insbesondere für sozialrechtliche Normen, deren Ursprung mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in Zusammenhang steht. Denn dabei stand die Bundesrepublik vor sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (vgl BVerfGE 41, 126, 175; 53, 164, 178). Für den vorliegenden Zusammenhang hat der Gesetzgeber unter Beachtung dieser Grundsätze eine, auch am Maßstab der Sachgerechtigkeit gemessen, unbedenkliche und damit dauerhaft mit der Verfassung in Einklang stehende Lösung gefunden.
Die Überleitung des SGB VI im Gebiet der ehemaligen DDR steht im Gesamtzusammenhang der Abwicklung des Beitritts als verzögert abzuwickelnder Kriegsfolge und des Staatsbankrotts der DDR als von der Bundesrepublik nicht zu verantwortender, von ihr jedoch organisatorisch und finanziell zu bewältigenden Mißwirtschaft. Im Hinblick auf die mit dem Untergang der DDR ua eingetretene gemeinsame soziale Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises hat der bundesdeutsche Gesetzgeber dabei eine sachgerechte Lösung in der Weise gefunden, daß er ab dem 1. Januar 1992 grundsätzlich die erforderliche originäre bundesdeutsche Neubegründung und Ausgestaltung für alle Inhaber von der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung, FZR sowie Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Rahmen des SGB VI vorgenommen hat. Einem Unterschreiten des früheren Sicherungsniveaus im Beitrittsgebiet ist in aller Regel durch Art 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) sowie durch Bestandsschutzregelungen (zB §§ 315a, 319a, 319b SGB VI, 4 Abs 4 AAÜG) vorgebeugt. Auch soweit der Gesetzgeber innerhalb des Kreises der früheren Versicherten der Sozialpflichtversicherung bzw der FZR der DDR abhängig vom Bestehen eines Rentenanspruchs nach Beitrittsgebietsrecht schon am 31. Dezember 1991 unterschiedliche Methoden der EP-Ermittlung vorsieht, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Grundsätzlich ist es ihm nämlich trotz hiermit unvermeidlich verbundener Härten durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen (vgl zur entsprechenden Vorgehensweise in § 259a SGB VI bereits Urteil des Senats vom 29. Juli 1997, 4 RA 56/95, SGb 1997, 518 = D-spezial 1997, Nr 37, 8 = ZfS 1998, 19).
Allerdings muß ein derartiges Vorgehen überhaupt und die Wahl des konkreten Zeitpunkts im besonderen am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar sein (exemplarisch BVerfGE 3, 58, 148; 3, 288, 337; 13, 31, 38; 44, 1, 20; 71, 364, 397; 75, 78, 106; 80, 279, 311). Im vorliegenden Zusammenhang verfolgt das Gesetz vordergründig das Ziel der Gewährleistung von Zahlungskontinuität für die 4 Millionen Bestandsrentner; diese wäre allerdings unschwer (zB im Wege der Anordnung einer dynamisierten Weiterzahlung) auch ohne die in § 307a SGB VI getroffenen Regelungen möglich gewesen. Da in die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit jedoch ohnehin alle jeweils in Betracht kommenden Gesichtspunkte einzubeziehen sind (BVerfGE 21, 292, 299; 33, 171, 186), kann dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand für sich allein die getroffene Regelung gerechtfertigt hätte. Jedenfalls ist die gewählte Vorgehensweise erkennbar von dem Bemühen geprägt, auch für den Personenkreis der Bestandsrentner zumindest in Ansätzen und insofern eine Angleichung der Verhältnisse an den vom SGB VI zugrunde gelegten Normalfall der Wertermittlung herbeizuführen, als dies ausgehend von der verfügbaren Datenlage und ohne die zeitraubende Neuerstellung vollständiger Versicherungsverläufe möglich war. Hiermit notwendig einhergehende Ungenauigkeiten werden weitestgehend durch die Garantie eines regelmäßig über den bisherigen Standard hinausgehenden – oder zumindest gleichbleibenden (§ 315a SGB VI) – Sicherungsniveaus kompensiert, das nur in theoretischen Extremfällen hinter der auf der Grundlage von Individualentgelten bestimmten Rentenhöhe zurückbleibt. Ihre Existenz im Einzelfall wäre im übrigen bei der Ordnung von Massenerscheinungen insbesondere auf dem Gebiet der Sozialversicherung (vgl zur grundsätzlichen Unbedenklichkeit von Pauschalierungen insofern BVerfGE 17, 1, 23 mwN und 43, 213, 227), die ua mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung als für sich legitimierender Grund einer Ungleichbehandlung durchgeführt werden, hinzunehmen. Gerade die Ermittlung derartiger Sonderkonstellationen wäre nämlich nicht vorstellbar, ohne zugleich auch allen anderen betroffenen Bestandsrentnern zumindest die Möglichkeit einzuräumen, ihren individuellen Versicherungsverlauf feststellen bzw der Festsetzung des subjektiven Rentenrechts zugrunde legen zu lassen und damit die getroffene Regelung in ihrer Gesamtheit zu entwerten (vgl Beschluß des BVerfG vom 26. April 1995, 2 BvR 794/91 ua, NVwZ 96, 580 = DVBl 1995, 1232).
Die Einführung einer Stichtagsregelung ist durch diese Ziele auch dauerhaft geboten. Das BVerfG (BVerfGE 87, 1, 44) ist im Rahmen seiner grundlegenden Entscheidung zum Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) davon ausgegangen, daß die Rentenversicherungsträger bereits durch die Überprüfung abgeschlossener Rentenvorgänge hinsichtlich des Einzelaspekts der Kindererziehungsleistungen in etwa 3,7 Millionen Fällen vor nahezu unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten gestanden hätten und sich allein hieraus schon der vollständige Leistungsausschluß des betroffenen Personenkreises rechtfertigt (vgl auch zuletzt Beschluß vom 16. Dezember 1997, 1 BvL 3/89, S 16). Erst recht muß vor diesem Hintergrund für den Kreis der Bestandsrentner ein modifiziertes Verfahren der EP-Ermittlung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheinen, das die andernfalls erforderliche erstmalige Erstellung vollständiger Versicherungsverläufe für rund 4 Millionen Betroffene (vgl BT-Drucks 12/4810 S 26 sowie die eingeholten Auskünfte) einschließlich aller hierzu erforderlichen Verwaltungsverfahren (Erhebungen, Beweiswürdigungen und Bescheiderteilungen) vermeidet; einer derartigen Einschätzung kann schon angesichts des Alters der Betroffenen und der großenteils zeitlich weit in die Vergangenheit reichenden Tatbestände, die zu ermitteln wären, auch die mit einer eventuellen Staffelung allenfalls erreichbare Entzerrung des Verwaltungsaufwandes nicht durchgreifend entgegengehalten werden (BVerfG Beschluß vom 26. April 1995, aaO). Ebenso konnte ersichtlich durch die tatbestandliche Rückanknüpfung an bereits festgestellte und im Datenbestand der früheren Träger gespeicherte Elemente der in der DDR durchgeführten Rentenfestsetzung unter notwendiger Inkaufnahme von Ungenauigkeiten eine maschinelle und damit ohne zwischengeschaltete Sachbearbeitung zeitnahe Feststellung des regelmäßig höheren Wertes der jeweiligen SGB VI-Rente sichergestellt werden. Darüber hinaus ist auch die Wahl des maßgeblichen Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich gerechtfertigt. Es kann nämlich nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber die nach dem Beitritt der DDR gerade im Hinblick auf die ohnehin vorgesehene Neuregelung des Rechtsgebietes die zunächst noch fortbestehenden Teil-Rechtsordnungen im Rentenrecht (BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 1 und Art 2 RÜG) gerade zu dem Augenblick zusammenführt, in dem das SGB VI – ohne insofern einer besonderen Rechtfertigung zu bedürfen (BVerfGE 47, 85, 93) – tatsächlich in Kraft tritt. Hat der Gesetzgeber den für die Unterstellung unter das neue Recht maßgeblichen Stichtag an das Inkrafttreten der Neuregelung gekoppelt, ist dies von Verfassungswegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerfG Beschluß vom 26. April 1995, aaO). Ähnlich der Vorgehensweise bei den Bestandsrentnern in den alten Bundesländern ergibt sich dann der „Struktur des Rechtsgebiets” entsprechend (so ausdrücklich BVerfGE 87, 1, 44) grundsätzlich auch nur für die Neuzugänge die Notwendigkeit, sie in vollem Umfang dem dann geltenden Recht zu unterwerfen.
b) Aus der Sicht des Bundesrechts unerheblich ist schließlich der Umstand, daß der Kläger in der früheren DDR anders als „Arbeiter und Angestellte sowie Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften”, die von den entsprechenden Beschränkungen aufgrund der Dritten Verordnung über die weitere Verbesserung der FZR und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 1976 (GBl-DDR S 393) ab Januar 1977 befreit waren, weiterhin FZR-Beiträge nur für ein Monatseinkommen bis 1200,– M entrichten konnte. Damit kommt bei ihm eine Berücksichtigung von Verdienstbestandteilen, die zu einem höheren EP-Durchschnitt als die individuell bereits berücksichtigten 1,5001 EP je Arbeitsjahr führen, nicht in Betracht, während der genannte Personenkreis ab 1977 zumindest die theoretische Möglichkeit hatte, in der FZR Verdienste in unbegrenzter Höhe zu versichern und damit im Rahmen der Umwertung nach § 307a SGB VI mittelbar zu einem andernfalls nicht erreichbaren – und in den alten Bundesländern zwar in einzelnen Kalenderjahren, nicht jedoch für beliebige 20-Jahreszeiträume und erst recht kaum für langjährige Versicherungsverläufe in ihrer Gesamtheit vorstellbaren – Durchschnitt von maximal 1,8 EP zu gelangen. (Ein Versicherter, der bis dahin stets die höchstmöglichen Verdienste versichert hatte, hätte diesen Wert etwa im Extremfall allein durch Zahlung von Beiträgen für ein versichertes Einkommen von 60.817,– M für das Kalenderjahr 1977 als letztem Jahr des individuellen 20-Jahreszeitraumes und erstem Jahr der Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze erreichen können. Für den Kläger wäre dies bei Befreiung von der Beitragsbemessungsgrenze-Ost durch Zahlung von Beiträgen für ein jährliches weiteres Einkommen von 8.116,40 M in den Kalenderjahren 1977 bis 1982 ebenfalls vorstellbar gewesen).
Mit der Entscheidung, an den Datenbestand der DDR anzuknüpfen, ist nämlich gleichzeitig festgelegt, daß in der DDR zurückgelegte Versicherungsverläufe nicht rückwirkend neu geschrieben werden, so daß insofern alle durch das sozialistische Gesellschaftssystem verursachten Vergünstigungen oder Benachteiligungen einzelner Berufsgruppen oder gesellschaftlicher Schichten mittelbar fortgeführt werden (BSG in SozR 3-8110 Kap VIII H I Nr 17 Nr 1). Selbst wenn indessen derartige Differenzierungen der untergegangenen DDR gemessen an ihren eigenen Rechtsvorschriften rechtswidrig gewesen sein sollten, wären die entsprechenden Akte nicht der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen, die in ihrem staatsrechtlich auf das damalige Gebiet begrenzten Verantwortungsbereich (BVerfGE 84, 90, 122; BVerfG SozR 3-8560 § 26 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1 S 7) weder die generellen Bedingungen der FZR ausgestaltet noch im Einzelfall eine Entscheidung über die zulässige Beitragshöhe getroffen hat. Weder die Bundesrepublik noch etwa die Beklagte sind darüber hinaus auch etwa im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge in Verpflichtungen der untergegangenen DDR oder ihrer Untergliederungen eingetreten. Der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem bundesrechtlich relevante und damit an den Vorgaben des GG zu messende Positionen ausgestaltet werden konnten, ist damit das Wirksamwerden des EV am 3. Oktober 1990 (BGBl II, 885). Gerade dort hat sich der bundesdeutsche Gesetzgeber indessen bereits dafür entschieden, die rentenrechtlichen Vorschriften der DDR zunächst für einen Übergangszeitraum als sekundäres Bundesrecht fortzuführen und das Leistungsniveau im Beitrittsgebiet ausgehend von den vorgefundenen Verhältnissen sukzessive anzugleichen und anzupassen. Auch nach dem genannten Zeitpunkt bestimmte sich daher die Höhe des Rechts des Klägers aus der FZR nach der – zu sekundärem Bundesrecht gewordenen – FZR-VO (EV Anlage II Sachgebiet H Abschnitt III Nr 1) und insbesondere nach den ihm auf dieser Grundlage und hiervon ausgehend erteilten Bescheiden (Art 19 EV). Das SGB VI rezipiert diese Verhältnisse, ordnet sie seinen Systemprinzipien entsprechend neu ein und fixiert in § 315a SGB VI (Auffüllbetrag) den Wert des Rentenrechts im Dezember 1991 als künftig zu beachtende Untergrenze der Gesamtrentenleistung (SGB VI-Rente und Auffüllbetrag), sieht aber gerade keine Korrektur von Verwerfungen innerhalb der früheren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vor und geht demgemäß weiterhin von dem in der DDR durch Beiträge versicherten Verdienst als dem allein maßgeblichen aus (vgl BSG in SozR 3-2600 § 307a Nr 5).
Der Kläger ist darüber hinaus auch nicht etwa gegenüber dem § 6 Abs 1 AAÜG unterfallenden Personenkreis ungerechtfertigt benachteiligt. Einem derartigen Vergleich stehen, worauf der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa SozR 8760 § 2 Nr 1 S 9 f) hingewiesen hat, bereits grundsätzliche Unterschiede beider Gruppen durchgreifend entgegen. Anders als für den Personenkreis der Bestandsrentner in der SV und FZR geht es bei den in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften darum, überhaupt erstmals und eigenständig im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Verdienste zu definieren und im Einzelfall zu ermitteln. Die entsprechenden Festsetzungen nach dem AAÜG bestimmen demgemäß für die Zeiten der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen abschließend die der Ermittlung der EP zugrunde zu legenden Individualeinkünfte (§ 259b Abs 1 SGB VI), während es ansonsten bei den Bestimmungen des SGB VI verbleibt.
Das Rechtsmittel war demnach insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 82, 64 |
BSGE, 64 |
ZAP-Ost 1998, 273 |
AuA 1999, 526 |
NZS 1999, 38 |
SozR 3-2600 § 307a, Nr.11 |
SozSi 1999, 38 |