Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente. abschließende Regelung der Ausnahmetatbestände durch die UnbilligkeitsV. Berücksichtigung besonderer Härten im Rahmen der Ermessensausübung. Unbilligkeitstatbestände. bevorstehende abschlagsfreie Altersrente iS des § 3 UnbilligkeitsV. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit iS des § 4 UnbilligkeitsV. Pflege des Ehegatten. Aufnahme eines Kindes in Vollzeitpflege. keine Anwendung von § 6 UnbilligkeitsV auf Zeiten vor dessen Inkrafttreten
Orientierungssatz
1. Die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV - vom 14.4.2008, BGBl I 2008, 734) regelt abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, für den Leistungsberechtigten unbillig wäre (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R = BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 19, 23 f).
2. Nicht erfassten unzumutbaren Härten kann im Rahmen der Ermessensausübung begegnet werden (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R aaO).
3. Eine etwa zweieinhalb Jahre umfassende Zeitspanne zwischen dem möglichen Beginn einer abschlagsbehafteten Altersrente und der abschlagsfreien Regelaltersrente ist zu lang, um noch die Anforderung einer bevorstehenden abschlagsfreien Altersrente iS des § 3 UnbilligkeitsV erfüllen zu können.
4. Zum Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit iS des § 4 UnbilligkeitsV (hier: Geltendmachung von Pflegezeiten).
5. Der Ausnahmetatbestand des § 6 UnbilligkeitsV findet auf Zeiten vor dessen Inkrafttreten, etwa bei noch nicht bestandskräftigen Aufforderungsbescheiden, keine Anwendung.
Normenkette
SGB 2 § 5 Abs. 3 S. 1, § 12a S. 1; UnbilligkeitsV §§ 1, 3-4, 6 S. 1; SGB XI §§ 37, 44, 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; SGB VI § 3 S. 2 Hs. 1; SGB VIII §§ 33, 39 Abs. 1 S. 2; SGB I § 39; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.
Die 1953 geborene Klägerin lebt mit ihrem eine Regelaltersrente beziehenden Ehemann zusammen und erhielt nach endgültiger Festsetzung laufend Alg II, zuletzt von Februar bis Juli 2016 in wechselnder Höhe von 448,69 Euro bis 622,11 Euro monatlich (Bescheid vom 25.7.2016). Seit März 2016 betreute sie erneut ein Pflegekind (geboren im Juni 2015) in befristeter Vollzeitpflege, wofür sie monatliches Pflegegeld in Höhe von 927,97 Euro erhielt. Eine Regelaltersrente in Höhe von 873,46 Euro monatlich bezieht die Klägerin seit September 2018. Aus dem erst im Berufungsverfahren angeforderten Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 2.10.2018 ergibt sich, dass seit 2012 bis zum Beginn der Regelaltersrente Beitragszeiten für die Pflege des Ehemanns berücksichtigt wurden.
Mit Vollendung ihres 63. Lebensjahres erfüllte die Klägerin ab 1.2.2016 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente (Schreiben der DRV vom 5.4.2016). Der Beklagte forderte sie auf, diese Altersrente mit Abschlägen bis spätestens 2.5.2016 zu beantragen (Schreiben vom 14.4.2016). Nach dem Widerspruch der Klägerin gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung, den der Beklagte zurückwies, beantragte er selbst, gestützt auf § 5 Abs 3 SGB II, eine vorzeitige Altersrente und meldete einen Erstattungsanspruch an (Schreiben vom 20.5.2016).
Das SG hat den Bescheid vom 14.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2016 aufgehoben (Urteil vom 20.6.2017). Der Beklagte habe bei seinen Ermessenserwägungen berücksichtigen müssen, ob die Betreuung und Erziehung von Pflegekindern bei vorzeitiger Verrentung in gleicher Weise und insbesondere unter entsprechenden finanziellen Voraussetzungen habe erbracht werden können.
Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.9.2019). Die Ausnahmetatbestände der Unbilligkeitsverordnung stünden einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht entgegen. Hilfebedürftigkeit im Alter sei nicht zu erwarten. Die Pflichtbeitragszeit wegen Pflege des Ehemannes begründe keine einer Erwerbstätigkeit gleichgestellte Tätigkeit. Das wegen Vollzeitpflege des Kindes gezahlte Pflegegeld sei weder Arbeitsentgelt aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung noch Einkommen aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit. Die Ermessensentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar habe der Beklagte die Pflichtbeitragszeiten für die Pflege des Ehemannes von Februar 2016 bis August 2018 im rentenrechtlichen Versicherungsverlauf berücksichtigen müssen, weil diese rentensteigernden Zeiten bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente nicht mehr erworben werden könnten. Die Klägerin habe die von ihr bereits seit 2012 ausgeübte, nicht erwerbsmäßige Pflege ihres Ehemannes aber weder mitgeteilt noch sei diese aus den Akten ersichtlich. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, obgleich sich durch gerichtliche Sachaufklärung Umstände ergeben hätten, die bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 12a SGB II iVm § 5 Abs 3 SGB II. Der Beklagte habe sein Ermessen unzutreffend ausgeübt. Die Erhöhung der Regelaltersrente durch Pflichtbeiträge für die Pflegetätigkeiten sei nicht berücksichtigt worden. Die Pflege sei dem Beklagten bekannt gewesen, weil sie allein deshalb nicht vermittelt worden sei. Zudem sei er verpflichtet gewesen, die Klägerin hinsichtlich ihrer individuellen Lebenssituation zu befragen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2017 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das LSG sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ermessensentscheidung zur Aufforderung der Beantragung einer vorzeitigen Rente rechtmäßig sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens, in dem der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist das Urteil des LSG, mit dem das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist, sowie der Bescheid vom 14.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2016, durch den die Klägerin zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aufgefordert worden ist.
2. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), weil es sich bei der Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 12). Für die Anfechtungsklage besteht auch nach Beginn des Bezugs einer abschlagsfreien Regelaltersrente ab dem 1.9.2018 ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die angefochtene Aufforderung nicht iS des § 39 Abs 2 SGB X erledigt ist. Solange das auf dem Antrag des Beklagten beruhende Rentenverfahren zu einer vorzeitigen Altersrente noch nicht abgeschlossen ist, begründet und erhält die angefochtene Aufforderung seine Verfahrensführungsbefugnis für die Klägerin im Rentenverfahren, in dem eine rückwirkende Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente weiterhin in Betracht kommt (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 13).
Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Einer echten notwendigen Beiladung der DRV nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG bedurfte es nicht (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 14).
3. Der Bescheid vom 14.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2016 ist formell und materiell rechtmäßig, weil weder die Ausnahmetatbestände für ein Absehen von einer Aufforderung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente noch Ermessensfehler vorliegen.
a) Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist § 12a iVm § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II(jeweils idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) . Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Nach § 12a Satz 2 Nr 1 SGB II besteht keine Verpflichtung, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag nicht, können die SGB II-Leistungsträger nach § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II den Antrag stellen.
b) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2016 bestehen nicht; insbesondere ist die Klägerin zu der Aufforderung, bei der es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 12), angehört worden (vgl zum Erfordernis einer Anhörung BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris RdNr 16). § 24 Abs 1 SGB X bestimmt, dass einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen muss und kann (vgl BSG vom 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - SozR 4-5868 § 12 Nr 1 RdNr 35; vgl BSG vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 10 RdNr 14).
Zwar hat der Beklagte die Klägerin nicht bereits vor Erlass der Aufforderung zur Antragstellung zu allen relevanten Umständen angehört, weil er in seinem Schreiben vom 15.3.2016 nur auf eine Verpflichtung zur Beantragung einer vorzeitigen Rente bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger verweist. Die Klägerin hatte jedoch im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, ihre Einwände und besondere Einzelfallgesichtspunkte vorzutragen, wodurch eine Heilung des Anhörungsmangels eingetreten ist (§ 41 Abs 1 Nr 3, Abs 2 SGB X). Der Bescheid vom 14.4.2016 benennt die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen von einer Inanspruchnahme zur vorzeitigen Beantragung einer Rente abgesehen wird, die Notwendigkeit einer Abwägung aller Gesichtspunkte und auch das Erfordernis einer Ermessensentscheidung. Unschädlich ist es, dass der Beklagte nicht dargelegt hat, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG relevante Ermessensgesichtspunkte nur solche sein können, die einen atypischen Fall begründen und auf besonderen Härten im Einzelfall beruhen. Er hat jedenfalls deutlich gemacht, dass es sich bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht um eine gebundene Entscheidung handelt. Auch konnte die Klägerin der Begründung des Bescheids entnehmen, dass nach Prüfung der im Einzelnen bezeichneten Ausnahmetatbestände weitere, von ihr ggf vorzutragende Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensentscheidung einbezogen werden konnten.
c) Die Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Rentenantragstellung nach § 12a SGB II, dass die Inanspruchnahme von Sozialleistungen eines anderen Trägers zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit führt und dies einen Antrag erfordert, der sich nach dem für die vorrangige Sozialleistung geltenden Recht bestimmt, liegt vor. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG war die Klägerin hilfebedürftig (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II), konnte mit Vollendung ihres 63. Lebensjahres vorzeitig eine Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) in Anspruch nehmen und hierdurch ihre Hilfebedürftigkeit beseitigen (§ 7 Abs 4 Satz 1 SGB II). Trotz der damit verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (niedrigerer Zugangsfaktor nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI iVm § 64 SGB VI für die gesamte Rentenbezugsdauer aufgrund von § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI) ist diese Altersrente eine vorrangig geltend zu machende Leistung.
d) Die Ausnahmetatbestände, bei denen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind, liegen nicht vor.
aa) Durch § 13 Abs 2 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung ≪UnbilligkeitsV≫ vom 14.4.2008, BGBl I 734) regelt abschließend die Ausnahmetatbestände. Erfasst sind eng umgrenzte Fälle, in denen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, unbillig wäre (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 19, 23 f; BT-Drucks 16/7460 S 12). § 1 UnbilligkeitsV, wonach Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre, enthält keine Regelung zur Unbilligkeit, sondern knüpft an die Verordnungsermächtigung an und stellt die Formulierung des Grundsatzes den einzelnen Unbilligkeitstatbeständen in den §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV voran. Nicht erfassten unzumutbaren Härten kann im Rahmen der Ermessensausübung begegnet werden (BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 24).
bb) Nach § 3 UnbilligkeitsV ist die Inanspruchnahme unbillig, wenn in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann. Unbesehen der Frage, ob dem Begriff "in nächster Zukunft" eine feste Obergrenze von vier Monaten entnommen werden kann (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris RdNr 22; vgl zum Meinungsstand Kühl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 12a RdNr 28), ist die etwa zweieinhalb Jahre umfassende Zeitspanne zwischen dem möglichen Beginn einer abschlagsbehafteten Altersrente und der abschlagsfreien Regelaltersrente ab September 2018 zu lang, um noch die Anforderung einer bevorstehenden abschlagsfreien Altersrente erfüllen zu können.
cc) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 4 UnbilligkeitsV nicht gegeben sind. Hiernach ist die Inanspruchnahme unbillig, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen (Satz 1). Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt (Satz 2). § 4 UnbilligkeitsV ist auf hilfebedürftige Personen zugeschnitten, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und damit zu einem nicht unerheblichen Umfang zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts beitragen. Bei den weiter erfassten Personen, die aufgrund einer nicht abhängigen Erwerbstätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig sind, muss unbesehen des zeitlichen Erfordernisses das Einkommen so hoch sein, dass es dem monatlichen Bruttoeinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von mindestens 450,01 Euro (vgl § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV) entspricht (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12a RdNr 105, Stand September 2015).
Nach den vom LSG im Berufungsverfahren zur sozialen Absicherung der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Pflege ihres Ehemannes bis zum Beginn der Regelaltersrente getroffenen Feststellungen liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine sonstige Erwerbstätigkeit vor. Die Leistungen für Pflegepersonen, vorliegend die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für die Klägerin nach § 44 SGB XI, werden ergänzend zum Pflegegeld nach § 37 SGB XI geleistet. Sie setzen voraus, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erbracht wird. Nach ihrem objektiven Erscheinungsbild darf die Pflege nicht "als Erwerb" oder "wie ein Erwerb" betrieben werden, indem durch die Pflege als selbstständige Erwerbstätigkeit ein Arbeitseinkommen erzielt oder die Pflege als Hauptpflicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis verrichtet wird (vgl BSG vom 31.1.2002 - B 13 RJ 7/01 R - SozR 3-2600 § 44 Nr 16 RdNr 36 ff; Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl 2017, § 44 RdNr 37). Klarstellend bestimmt § 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI, dass Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das den Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld iS des § 37 SGB XI nicht übersteigt, als nicht erwerbsmäßig tätig gelten. Verträge der Pflegekasse zur Sicherstellung der häuslichen Pflege mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen sind nach § 77 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI von vornherein unzulässig. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend nicht um erwerbsmäßige Pflege handelt.
Auch der erneuten Aufnahme eines Kindes in Vollzeitpflege ab März 2016 liegt weder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, für die von vornherein keine Anhaltspunkte bestehen, noch eine sonstige Erwerbstätigkeit iS des § 4 UnbilligkeitsV zugrunde, aus der ein entsprechend hohes Einkommen erzielt wurde. Die durch Bescheid des Jugendamtes vom 25.4.2016 bewilligten "Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII" umfassen die Kosten für den Sachaufwand sowie die Pflege und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB VIII). Auch bei dem Erziehungsbeitrag handelt es sich um eine staatliche Leistung für den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes, nicht jedoch um Einkommen der Pflegeperson (BSG vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 19). Nach den Feststellungen des LSG lag eine Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VII) mit Aufnahme in den eigenen Haushalt zugrunde. Anders als bei erzieherischer Arbeit in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII wird die Erziehungstätigkeit bei einer Vollzeitpflege iS des § 33 SGB VIII regelmäßig nicht professionell und erwerbsmäßig betrieben (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 9/09 R - juris RdNr 29 f). Hierfür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, weil die Klägerin im maßgebenden Zeitraum nur ein Kind betreut hat (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 20 f zur nicht professionellen Betreuung bei nur zwei Pflegekindern; vgl auch BFH vom 10.12.2019 - VIII S 12/19 ≪AdV≫ zur steuerrechtlichen Annahme eines erwerbsmäßigen Bezugs von Pflegegeld erst bei gleichzeitiger Aufnahme von mehr als sechs Kindern in den Haushalt der Pflegeperson).
dd) Der Ausnahmetatbestand des § 6 (Hilfebedürftigkeit im Alter) in der durch die Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung vom 4.10.2016 (BGBl I 2210) ab 1.1.2017 geänderten Fassung, der ausdrücklich regelt, dass die Inanspruchnahme zur vorzeitigen Rentenantragstellung unbillig ist, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII werden würden (Satz 1), findet keine Anwendung. Bei einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG ist maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 54 RdNr 33 mwN), hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Juni 2016. Für eine Rückwirkung des Ausnahmetatbestandes des § 6 UnbilligkeitsV auf Zeiten vor dessen Inkrafttreten fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung. Ausweislich der Begründung des Verordnungsentwurfs sollte mit der Rechtsänderung zum 1.1.2017 auf die Urteile des BSG vom 19.8.2015 (B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1) und 23.6.2016 (B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831) reagiert werden. Dabei hat der Verordnungsgeber zugrunde gelegt, dass eine etwaige künftige Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigten bei Bezug der vorgezogenen Altersrente keinen bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs 3 SGB II atypischen Fall begründe und dies als "ungünstig" angesehen (vgl Begründung des Verordnungsentwurfs vom 19.9.2016, S 2 f; www.bmas.de/Service/Gesetze/Unbilligkeitsverordnung.html; zur eingeschränkten Bedeutung dieser Materialien: BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 1/18 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 2 RdNr 22). Trotz dieser Einschätzung wurde davon abgesehen, der neuen Rechtslage eine Rückwirkung, etwa für noch nicht bestandskräftige Aufforderungsbescheide, beizumessen (vgl Sächsisches LSG vom 17.10.2019 - L 3 AS 330/17 - RdNr 50; vgl zum sog Geltungszeitraumprinzip ausführlich BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f; BSG Urteil vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 4 RdNr 22).
e) Bei der Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Rente durch Bescheid vom 14.4.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2016 hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
aa) Soweit der Behörde - wie vorliegend - Ermessen eingeräumt wurde, bestimmt sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen und dem Zweck der Ermächtigung (§ 39 SGB I) die Rechtsfolge. Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu überprüfen (§ 39 Abs 1 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris RdNr 24). Zu berücksichtigen ist daher, dass dem Leistungsträger durch § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung Ermessen eingeräumt ist, das seinen Ausgangspunkt in der gesetzlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II zur Realisierung vorrangiger Sozialleistungen hat. Der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente geht die tatbestandliche Prüfung voraus, dass die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht unbillig ist. Relevante Ermessensgesichtspunkte können von vornherein nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung abzusehen ist. Dabei dürfen nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht kommen, die keinen Unbilligkeitstatbestand im Sinne der UnbilligkeitsV begründen, die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aber aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen lassen (BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 27 ff). Aus der nach § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X obligatorischen Begründung der Ermessensentscheidung muss erkennbar sein, dass der Leistungsträger diesen Ermessenspielraum erkannt und genutzt hat, dass sämtliche, aber auch ausschließlich die nach dem Zweck des § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II iVm § 12a Satz 1 SGB II relevanten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und berücksichtigt worden sind (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12a RdNr 310, Stand September 2015; Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 12a RdNr 6).
bb) Den angegriffenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass der Beklagte das aufgrund der Verpflichtung der Klägerin, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, eröffnete Ermessen hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung erkannt und im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Ermessens- bzw Abwägungsdefizit nicht darin zu sehen, dass er den Wegfall der rentensteigernden Wirkung der Pflegezeiten des Ehemannes mit der Bewilligung einer vorzeitigen Rente nicht in seine Ermessenserwägungen einbezogen hat.
Bei dem Verlust einer mit der Pflege von Angehörigen einhergehenden rentenrechtlichen Absicherung handelt es sich nicht um die im Rahmen der Ermessensentscheidung allein zu berücksichtigende besondere Härte im Einzelfall. Vielmehr liegt ein gesellschaftlich häufiger Lebenssachverhalt zugrunde, der grundsätzlich vom Gesetzgeber in der Unbilligkeitsverordnung mit einem weiteren Ausnahmetatbestand erfasst werden könnte. Dies ist unterblieben. Ungeachtet dessen soll mit der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von vorzeitigen Renten der Nachrang der existenzsichernden und steuerfinanzierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aktuell und unmittelbar durchgesetzt werden. Demgegenüber dient die Berücksichtigung der rentensteigernden Wirkung der Angehörigenpflege zunächst den zukünftigen Interessen des Leistungsberechtigten an einer besseren rentenrechtlichen Absicherung. Die Anerkennung des hohen Einsatzes der Pflegepersonen und die Schließung der in der Erwerbsbiographie eintretenden Lücken in der Rentenversicherung hat nicht zur Folge, dass diese gesetzgeberischen Wertungen zwingend auch in das steuerfinanzierte Existenzsicherungssystem nach dem SGB II mit Nachranggrundsatz zu übernehmen sind. Allerdings können rentensteigernde Pflegezeiten seit der Neufassung der Unbilligkeitsverordnung ab 1.1.2017 eine mittelbare Bedeutung im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des § 6 UnbilligkeitsV (Hilfebedürftigkeit im Alter), also einer späteren Abhängigkeit von steuerfinanzierten Leistungen, erlangen.
Auf die vom LSG thematisierte Frage, ob erst im Gerichtsverfahren bekannt gewordene Umstände ein Ermessensdefizit begründen können, kommt es daher nicht an. Indes sieht der Senat keine Veranlassung von den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Umfang und Grenzen der Amtsermittlungspflicht auch bezogen auf relevante Ermessensgesichtspunkte abzuweichen (vgl B. Schmidt, NZS 2020, 319; BSG vom 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 15 RdNr 31).
Das LSG hat auch erwogen, ob der Beklagte in seine Ermessenserwägungen die Höhe der zu erwartenden vorzeitigen Altersrente hätte einbeziehen müssen. Dies hat es zu Recht verneint, weil im maßgebenden Prüfungszeitpunkt der angefochtenen Aufforderung zur Rentenantragstellung (Juni 2016) keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der aktuelle monatliche Bedarf der Klägerin unter Berücksichtigung der Abschläge bei einer vorzeitigen Altersrente nicht hätte gedeckt werden können. Eine künftige, nur prognostisch zu beurteilende Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach Erreichen der Regelaltersrente war nicht in die Ermessenserwägungen einzubeziehen (siehe oben d) dd). Vor dieser gesetzgeberischen Neuregelung dieses nicht nur als Härte im Einzelfall anzusehenden Lebenssachverhalts war nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung auf eine etwaige künftige Hilfebedürftigkeit abzustellen (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 42).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 14113958 |
FEVS 2021, 340 |
NZS 2020, 997 |
ZfF 2021, 48 |
info-also 2020, 283 |