Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 11.12.1991) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 Berufskrankheitenverordnung (BKVO) für die Zeit vom 14. August 1987 bis zum 31. März 1988 in Höhe von 831,18 DM zusteht.
Die im Jahre 1941 geborene Klägerin arbeitete seit dem Jahre 1973 in einer Autoreparaturwerkstatt. Wegen einer bei ihr festgestellten Melanodermitis toxica im Gesichtsbereich und einer Reaktion auf Nitroverbindungen war sie vom 30. Juli 1987 an arbeitsunfähig krank. Sie bezog zunächst Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und ab 14. August 1987 Krankengeld. Zum 30. September 1987 wurde das Arbeitsverhältnis wegen der Hauterkrankung aufgelöst. Bis 31. März 1988 bezog die Klägerin wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Ab 1. April 1989 erhielt sie Arbeitslosengeld.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin zum Ausgleich des Minderverdienstes gegenüber der wegen der Hauterkrankung eingestellten Tätigkeit mit Bescheid vom 25. April 1989 für den Zeitraum vom 1. April 1988 bis 31. Juli 1988 Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKVO. Für den Zeitraum vom 14. August 1987 bis 31. März 1988 lehnte sie eine Übergangsleistung ab, da bei der Klägerin kein Minderverdienst iS des § 3 Abs 2 BKVO vorgelegen habe. Die Klägerin habe in diesem Zeitraum Krankengeld in Höhe des Nettolohnes erhalten. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, weil das Krankengeld um 831,18 DM niedriger als ihr früherer Nettolohn sei. Aufgrund des durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten § 1385b Reichsversicherungsordnung (RVO aF) habe sie von dem ihr zustehenden Krankengeld einen eigenen Beitragsanteil in Höhe von insgesamt 831,18 DM an die Rentenversicherung abführen müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Juli 1989 zurück.
Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 6. Dezember 1989 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 11. Dezember 1991). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, eine Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKVO setze voraus, daß zwischen der Einstellung der Tätigkeit und dem Minderverdienst ein Kausalzusammenhang bestehe. Dieser liege bei der Klägerin nicht vor, da sie arbeitsunfähig krank gewesen sei und ab 14. August 1987 Krankengeld gemäß § 182 Abs 4 und 5 RVO aF erhalten habe. Zwar habe das Krankengeld aufgrund der Regelung des § 1385b RVO aF nicht vollständig die Höhe des Nettoeinkommens erreicht, da die Klägerin die Hälfte der Beiträge zur Rentenversicherung zu tragen gehabt habe. Dieses Mindereinkommen habe jedoch nicht auf der Einstellung der Tätigkeit, sondern auf der Arbeitsunfähigkeit iS der Krankenversicherung beruht. Solange zum Ausgleich des Verdienstausfalls aus einer Tätigkeit Krankengeld gewährt werde, sei für Übergangsleistungen kein Raum. Auch der Bezieher von Verletztengeld gemäß §§ 560, 561 RVO habe hälftige Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 1385b Abs 1 RVO aF zahlen müssen. Der an einer Berufskrankheit erkrankte arbeitsunfähige Versicherte würde, wenn er für diese Beitragsanteile gemäß § 3 Abs 2 BKVO Übergangsleistungen erhalte, gegenüber einem arbeitsunfähigen Unfallverletzten zu Unrecht bessergestellt.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 3 Abs 2 BKVO. Ihre Berufsaufgabe sei ausschließlich wegen der Hauterkrankung erfolgt. Während des Bezugs von Krankengeld sei allen Beteiligten klargewesen, daß sie aufgrund ihrer Krankheit ihre Tätigkeit nicht wieder aufnehmen könne. Wegen dieser krankheitsbedingten Berufsaufgabe habe sie einen Minderverdienst hinnehmen müssen, da das Krankengeld aufgrund der Beitragspflicht zur Rentenversicherung niedriger als der zuletzt gezahlte Nettoverdienst gewesen sei. Diese finanzielle Einbuße sei auf die Berufskrankheit zurückzuführen. § 3 Abs 2 BKVO schreibe zudem vor, daß alle sonstigen wirtschaftlichen Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit auszugleichen seien. Entsprechende Regelungen fehlten für Unfallverletzte, die Verletztengeld erhielten; dies zeige, daß die Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber gewollt sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts dahingehend zu ändern, daß die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25. April 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 1989 verurteilt wird, ihr Übergangsleistung in Höhe von 831,18 DM gemäß § 3 Abs 2 BKVO zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKVO für den Zeitraum vom 14. August 1987 bis 31. März 1988 nicht zusteht.
Besteht für einen Versicherten die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, so hat der Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln dieser Gefahr entgegenzuwirken. Ist die Gefahr für den Versicherten nicht zu beseitigen, hat der Träger der Unfallversicherung ihn aufzufordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen (§ 3 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 BKVO). Die Klägerin hat die Tätigkeit in der Autoreparaturwerkstatt wegen ihrer Hauterkrankungen aufgegeben. Den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Berufskrankheit und Tätigkeitseinstellung hat die Beklagte anerkannt. Die Gewährung einer Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKVO setzt jedoch darüber hinaus voraus, daß bei der Klägerin durch die Einstellung der gefährdenden Tätigkeit eine Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftlichen Nachteile verursacht worden sind (BSGE 40, 146, 149).
Die Klägerin erhielt zunächst Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und ab 14. August 1987 Krankengeld. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und der Bezug von Krankengeld führen alleine noch nicht zum Ausschluß einer Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKVO. Zwar hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG), worauf die Revisionsbeklagte zutreffend hinweist, im Jahre 1971 entschieden, daß Versicherte, bei denen Arbeitsunfähigkeit iS der Krankenversicherung vorliegt, keine Übergangsleistungen iS der BKVO erhalten können (BSGE 33, 134, 136). Indes hat der 5. Senat diese Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 22. August 1975 nicht mehr aufrechterhalten (BSGE 40, 146, 149; 50, 40, 43). Die Tatsache, daß die Klägerin bis 31. März 1988 krank iS der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist, vermag daher den Anspruch auf eine Übergangsleistung nicht grundsätzlich auszuschließen (s BSGE 50, 40, 43; ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 492v; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 690, S 5; Elster/Stuzky/Hamacher, Berufskrankheitenrecht, 2. Aufl, § 3 BKVO Anm 19). Insofern ist dem LSG nicht zuzustimmen, soweit es in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, daß bei Bezug von Krankengeld für Übergangsleistungen grundsätzlich kein Raum bestehe.
Allerdings bestand bis zum Inkrafttreten des § 1385b RVO durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) auch kein Bedürfnis nach Übergangsleistungen neben dem Bezug von Krankengeld, da das Krankengeld gemäß § 182 Abs 4 Satz 1 RVO aF – ggf iVm dem Verletztengeldspitzbetrag (s Brackmann aaO S 561l) – regelmäßig den letzten Nettoverdienst erreichte (s BSGE 50, 40, 43). Durch § 1385b Abs 1 RVO aF wurde bestimmt, daß die Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld für die Zeit des Bezugs dieser Leistungen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Hierbei wurde die Hälfte der fälligen Beiträge von der jeweiligen Lohnersatzleistung einbehalten (§ 1385b Abs 1 Satz 2 RVO aF), wodurch das Krankengeld der Klägerin in dem streitigen Zeitraum vom 14. August 1987 bis 31. März 1988 hinter dem vorherigen Nettoverdienst zurückblieb.
Die Klägerin kann jedoch nicht von der Beklagten diese Beitragsanteile als Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO zurückfordern. Eine solche Auslegung dieser Vorschrift wäre mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 1385b RVO aF nicht zu vereinbaren und würde zu Ungleichbehandlungen führen, die sich aus dem ursprünglichen Regelungszweck des § 3 Abs 2 BKVO nicht ableiten lassen. Zwar sind gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO grundsätzlich „konkrete” Nachteile auszugleichen (s Gitter in SozVersGesKom, § 3 BKVO Anm 9; BSGE 19, 157, 159 zu § 5 der 3. BKVO). Auch hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 3 Abs 2 BKVO im Rahmen der 7. BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721) beabsichtigt, mit der Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKVO konkrete Unterschiede im Nettoeinkommen auszugleichen (s BR-Drucks 128/68, Begründung S 3; Brackmann aaO S 492s/492t; Elster/Stuzky/Hamacher aaO § 3 BKVO Anm 1). Dennoch ist auch im Rahmen des § 3 Abs 2 BKVO der vorrangige Zweck der Norm des § 1385b RVO aF zur Geltung zu bringen, der anderenfalls nicht erreicht werden könnte (s Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl, S 391 ff).
§ 1385b Abs 1 RVO stellte eine für die deutsche Rentenversicherung neuartige Regelung dar. Der Gesetzgeber hatte diese Belastung der Versicherten mit Beiträgen damit gerechtfertigt, daß die betroffenen Lohnersatzleistungen (ua das Krankengeld) „von allen einschränkenden Maßnahmen in den zurückliegenden Jahren verschont geblieben sind und im Regelfall 100 vH des letzten Nettoarbeitsverdienstes betragen” (BT-Drucks 10/335 S 59 rechte Spalte). Der Gesetzgeber des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 hatte zuvor den Empfängern anderer Sozialleistungen, insbesondere den Leistungsempfängern der Bundesanstalt für Arbeit, durch unmittelbare Leistungskürzungen Stabilitätsopfer zugemutet, die er aus Gründen der „sozialen Symmetrie” nunmehr durch die Beitragspflicht ua auch den Beziehern von Krankengeld und Verletztengeld zumuten wollte (s BSGE 60, 134, 139). Die Beitragspflicht von Lohnersatzleistungen (wie Krankengeld) stellte dabei aus der Sicht des Gesetzgebers eines der wesentlichen Mittel zur Erreichung des Zieles einer Sanierung der öffentlichen Haushalte dar (BT-Drucks 10/335, S 2; Marburger, Die Beiträge 1984, 1; Zipperer, BKK 1984, 6). Der erkennende Senat ist dem 12. Senat des BSG (BSGE 60, 134, 139) beigetreten und hat die Regelung des § 1385b RVO aF jedenfalls für die Gruppe der Bezieher von Kranken- bzw Verletztengeld, bei denen die Halbbelegung des § 1259 Abs 3 RVO aF bereits gesichert war, als mit dem Grundgesetz vereinbar betrachtet (Urteil vom 12. Juni 1989 – 2 RU 3/88 – HV-Info 1989, 1902 = USK 8923). Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu dieser Fallgruppe gehört. Der Abzug der Beiträge vom Krankengeld als solcher ist von der Klägerin jedenfalls nicht angefochten worden und daher als bestandskräftig hinzunehmen. Streitig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die Klägerin dieser Beitragspflicht des § 1385b Abs 1 RVO wieder entgehen kann, indem sie die hälftigen Beiträge als Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKVO von dem Träger der Unfallversicherung gleichsam wieder „erstattet” bekommt.
Eine solche Geltendmachung der hälftigen Beiträge als Minderverdienst oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteil iS des § 3 Abs 2 BKVO würde dem soeben geschilderten Sinn und Zweck des § 1385b RVO widersprechen. Das vom Gesetzgeber des Haushaltbegleitgesetzes 1984 gewollte allgemeine Solidaropfer der Bezieher von Lohnersatzleistungen würde anderenfalls für die spezielle Fallgruppe der an einer Berufskrankheit leidenden Bezieher von Krankengeld durch die Gewährung einer Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKVO wieder rückgängig gemacht werden. § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO bedarf daher aufgrund des Regelungszwecks des § 1385b Abs 1 RVO einer Auslegung dahingehend, daß jedenfalls die vom Gesetzgeber bewußt als Stabilitätsopfer gewählte Beitragspflicht zur Rentenversicherung gemäß § 1385b RVO nicht als Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteil iS des § 3 Abs 2 BKVO geltend gemacht werden kann. Diese Auslegung findet eine zusätzliche Bestätigung bei Berücksichtigung allgemeiner methodischer Grundsätze der Konkurrenz von Rechtsnormen. Ist eine Rechtsnorm zeitlich älter als die andere, so weicht sie in der Regel der jüngeren. Die Regelung des § 3 Abs 2 BKVO wurde, wie bereits erwähnt, im Jahre 1968 geschaffen. Der am 1. Januar 1984 in Kraft getretene § 1385b RVO aF stellte demgegenüber das zeitlich spätere Gesetz dar. Mangels anderer gesetzlicher Regelungen ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß einer neuen Norm eine von ihrem Sinngehalt entgegenstehende ältere Regel hat aufheben wollen (Larenz aaO S 267). Diese Vermutung gilt hier um so mehr, als § 1385b RVO aF als Gesetz eine höherrangige Norm gegenüber § 3 Abs 2 BKVO darstellt.
Eine entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers, über § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO für die Gruppe der an einer Berufskrankheit Leidenden eine Sonderregelung zu belassen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat das LSG hierzu ausgeführt, daß wertungsmäßige Unterschiede zwischen dem Bezieher von Verletztengeld und dem Bezieher von Krankengeld nicht ersichtlich sind. Während der unfallverletzte Bezieher von Verletztengeld die Beiträge gemäß § 1385b RVO aF zu tragen hatte, käme bei einem an einer Berufskrankheit erkrankten Bezieher von Krankengeld ein „Ausgleich” der Beitragslast über § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO in Betracht. Dieser Wertungswiderspruch zeigt, daß die Regelung des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO bei einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung zu einer Bevorzugung der Gruppe führen würde, der auch die Klägerin angehört. Dies stünde damit entgegen der Auffassung der Revision in offensichtlichem Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers des Haushaltsbegleitgesetzes 1984.
Eine Bevorzugung der Gruppe der an einer Berufskrankheit Leidenden, die Krankengeld oder Verletztengeld erhalten, kann auch nicht aus dem Zweck der Übergangsleistung abgeleitet werden. Diese soll als präventive Maßnahme einen Anreiz dafür schaffen, eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit einzustellen (Benz, BG 1988, 596, 598; Brackmann aaO S 492t; Elster/Stuzky/Hamacher aaO § 3 BKVO Anm 1). Dieser präventiv ausgerichtete Zweck der Übergangsleistung gebietet es aber nicht, die Versichertengruppe, der die Klägerin angehört, aus dem allgemeinen Solidaritätsopfer auszunehmen. Durch dieses Opfer in Form der Beitragspflicht wird jedenfalls der Präventionszweck der Übergangsleistung iS des § 3 Abs 2 BKVO nicht gefährdet, so daß auch hieraus keine Gründe für eine mögliche Ungleichbehandlung der Bezieher von Verletztengeld und Krankengeld ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen