Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt ungemindertes Kindergeld für den Zeitraum von Januar 1989 bis einschließlich Januar 1990.
Sie bezog ab Juli 1988 für ihre zwei Söhne Kindergeld lediglich in Höhe des Sokkelbetrages, da der Beklagten noch kein Steuerbescheid für 1986 vorlag (§ 11 Abs. 3 Satz 3 Bundeskindergeldgesetz [BKGG]; Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 1988). Unter dem 3. Oktober 1988 reichte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamts über die Einkommensverhältnisse der Eheleute für das Jahr 1986 ein sowie ein - unterschriebenes - Formblatt der Beklagten, in welchem sie die Erklärung (2) angekreuzt hatte:
"Ich beanspruche nur den Sockelbetrag (niedrigsten Betrag) des Kindergeldes."
Die angekreuzte Rubrik enthielt, in kleineren Schrifttypen, ferner folgende Erläuterung:
"Es empfiehlt sich, hier anzukreuzen, wenn das Einkommen so hoch ist, daß Kindergeld nur in Höhe des Sockelbetrages in Betracht kommt (50,-- DM für das erste, 70,-- DM für das zweite, 140,-- DM für jedes weitere Kind) oder wenn Sie aus anderen Gründen keine Angaben machen wollen. Weitere Angaben sind dann entbehrlich. Sie müssen sich wieder an die Kindergeldkasse wenden, wenn Sie für ein späteres Kalenderjahr ein höheres Kindergeld beanspruchen wollen; eine rückwirkende Zahlung ist dann längstens für die letzten sechs Monate vor dem Monat zulässig, in dem das höhere Kindergeld beansprucht wird."
Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von je DM 30,-- für die Monate Juli bis Oktober 1988 (Schreiben vom 12. Oktober 1988) und teilte ihr unter dem 10. Januar 1989 mit, sie erhalte ab Januar 1989 monatlich DM 120,-- Kindergeld, da sie im Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld erklärt habe, daß sie nur den Sockelbetrag (niedrigsten Betrag) beanspruche.
Im August 1990 beantragte die Klägerin, die Differenz zum höheren Kindergeld ab Geburt des zweiten Kindes (Dezember 1987) nachzuzahlen sowie in Zukunft weiterzuzahlen. Im September 1990 übersandte sie dazu einen ausgefüllten Fragebogen für den Anspruch auf Kindergeld im Jahre 1990 mit beigefügtem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1988. Die Beklagte bewilligte daraufhin ab Februar 1990 Kindergeld in Höhe von DM 150,--/Monat und lehnte das weitergehende Begehren der Klägerin ab (Bescheid vom 26. September 1990; Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1990). Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) Erfolg: Das SG hat - nach einem von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Nachzahlung der Kindergelddifferenz für die Monate November und Dezember 1988 - die Beklagte verurteilt, der Klägerin Kindergeld in voller Höhe für den Zeitraum von Januar 1989 bis einschließlich Januar 1990 zu gewähren (Urteil vom 10. November 1992). Das LSG hat die - vom SG zugelassene - Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 11. März 1994). Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Mai 1988 (BSGE 63, 167) hat es zur Begründung ausgeführt, das Ankreuzen der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Vordruckerklärungen könne nicht als Verzicht auf weitere Kindergeldansprüche gewertet werden. Damit könne § 9 Abs. 2 BKGG keine Anwendung finden; maßgeblich bleibe der Kindergeldantrag vom Dezember 1987.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 9 Abs. 2 BKGG i.V.m. § 11 Abs. 3 BKGG. In der streitigen Formblatt-Erklärung der Klägerin liege zwar kein Verzicht i.S. des § 46 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I), jedoch eine Beschränkung des Kindergeldantrags; eine derartige Wahlmöglichkeit sei im Hinblick auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung unverzichtbar. Begehre ein Berechtigter nach Abgabe einer entsprechenden Formblatt-Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend höheres Kindergeld, sei auf diesen Antrag § 9 Abs. 2 BKGG mit der Folge anzuwenden, daß eine rückwirkende Zahlung nur für sechs Monate in Betracht komme. Die nunmehr streitige Formblatt-Erklärung unterscheide sich von derjenigen, über die das BSG am 17. Mai 1988 (BSGE 63, 167) entschieden habe; sie sei nunmehr eindeutig.
Die Beklagte beantragt,
|
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. März 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. November 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
|
Die Klägerin beantragt,
|
die Revision zurückzuweisen. |
|
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht hat die Klägerin einen Anspruch auf das ihr nach § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 BKGG zustehende Kindergeld für den streitigen Zeitraum. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von ihr am 3. Oktober 1988 abgegebenen Formblatt-Erklärung. Denn in dieser Erklärung kann ein Verzicht (§ 46 Abs. 1 SGB I) auf das den Sockelbetrag überschreitende Kindergeld nicht gesehen werden (1); dann aber verbietet sich auch eine Wertung dieser Erklärung als teilweise Rücknahme des Antrags auf Kindergeld mit der Folge, daß bei einem Neuantrag die 6-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 BKGG zugrunde zu legen wäre (2).
(zu 1) Den geltend gemachten Anspruch auf ein den Sockelbetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BKGG überschreitendes Kindergeld für den streitigen Zeitraum hat die Klägerin nicht bereits durch Verzicht (§ 46 Abs. 1 SGB I) verloren. Ihre Eintragungen vom 3. Oktober 1988 enthalten keine entsprechende Erklärung.
Hierbei handelt es sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1988 (BSGE 63, 167, 171 = SozR 5870 § 10 Nr. 9 m.w.N.) im einzelnen dargelegt hat, um eine "typische Erklärung", deren Auslegung vom Senat uneingeschränkt überprüft werden kann.
Wie der Senat ebenfalls bereits am 17. Mai 1988 entschieden hat (BSGE 63, 167, 172 = SozR 5870 § 10 Nr. 9), setzt die Annahme eines Verzichts voraus, daß sich aus der - formularmäßigen - Erklärung und den für sie typischen Begleitumständen klar und eindeutig der Verzichtswille ergeben muß. Dies hat der Senat a.a.O. für eine Formblatt-Erklärung "Ich beanspruche bis auf weiteres nur den Sockelbetrag des Kindergeldes" mit folgender Begründung verneint:
"Schon der Wortlaut der Erklärung … spricht gegen die Annahme eines Verzichtswillen des Erklärenden. Die Worte '… ' können im Hinblick auf den Normgehalt des § 11 Abs. 3 BKGG - Fassung 1983 -nur dahingehend verstanden werden, daß der Erklärende zunächst nur die Zahlung des Sockelbetrages des Kindergeldes beanspruchen will, ohne den Anspruch auf den Differenzbetrag zum ungekürzten Kindergeld aufzugeben. Für diese Auslegung spricht auch der zweite Satz … : 'Ich wende mich wieder an die Kindergeldkasse, wenn ich höhere Kindergeldbeträge beanspruche. ' Gerade im Hinblick darauf, daß nach der Regelung in § 11 Abs. 3 BKGG - Fassung 1983 - über den Kindergeldanspruch erst nach Vorliegen der Steuerfestsetzung endgültig entschieden wird, läßt das Ankreuzen der Erklärung … nicht den Schluß zu, daß sie eindeutig den Verzichtswillen des Erklärenden zum Ausdruck bringt. "
Etwas anderes ergibt sich weder unter Berücksichtigung der zur Zeit der Erklärung der Klägerin geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 BKGG (idF der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 [BGBl. I, 221]) noch aus der hier maßgeblichen Neufassung der formularmäßigen Erklärung. Beide Gesetzesfassungen unterscheiden sich lediglich durch die hinzugefügten Sätze 3ff. (mit der Möglichkeit, die Sockelbeträge übersteigendes Kindergeld für Dezember des vorigen Jahres bis zum Monat Juni des laufenden Jahres unter dem Vorbehalt der Rückforderung weiterzuzahlen).
Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus der hier verwendeten neuen Fassung des von der Klägerin angekreuzten Textes. Denn insbesondere, wenn lediglich auf Vordrucken vorformulierte Textalternativen angekreuzt werden, kann in einer solchen "Erklärung" ein Verzicht nur gesehen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der Erklärende diese Bedeutung der ihm unterstellten Erklärung erkennt. Bei der Auslegung einer solchen Erklärung ist nach den §§ 133, 157 BGB nicht allein an ihrem Wortlaut zu haften. Vielmehr sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die dafür von Bedeutung sein können,
welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. zu einer arbeitsrechtlichen Ausgleichsquittung BSG vom 16. Dezember 1980, BSGE 51, 82, 83 = SozR 2200 § 189 Nr. 2 m.w.N.). Ein Verzicht des Sozialleistungsberechtigten auf Ansprüche ist im allgemeinen nicht zu vermuten. Denn im Zweifel ist davon auszugehen, daß ein Sozialleistungsberechtigter die ihm zustehenden Ansprüche ausschöpfen will (vgl. zur Auslegung des Leistungsantrags z.B. BSG vom 16. März 1979, SozR 3900 § 40 Nr. 12 S. 32). Im vorliegenden Fall aber kann ein Verzicht auf das den Sockelbetrag überschreitende Kindergeld finanziell, wenn überhaupt, dann nur negative Folgen haben.
Ganz außer acht zu bleiben hat im vorliegenden Zusammenhang die Fallgestaltung, in der ein Betroffener deshalb auf das den Sockelbetrag überschreitende Kindergeld verzichtet, weil er hierauf wegen der Höhe seines Einkommens keinen Anspruch hat. Denn dann kommt den entsprechenden Erklärungen von vornherein keine Verzichtswirkung i.S. des § 46 Abs. 1 SGB I zu.
Auch die Beklagte führt kein Beispiel dafür an, daß ein Berechtigter aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen nur ein niedrigeres als das ihm zustehende Kindergeld beanspruchen könnte. Sie deutet lediglich an, ein Berechtigter könne aus Gründen der "informationellen Selbstbestimmung" Anspruchsverluste in Kauf nehmen. In der Tat erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ein Kindergeldberechtigter die Offenlegung seines Einkommens und desjenigen seines Ehegatten und der daraus abzuleitenden weiteren persönlichen Verhältnisse vermeiden will. Es mag Berechtigte geben, die sich von der Kindergeldbehörde finanziell nicht "in die Karten sehen" lassen wollen. Dies dürfte jedoch am ehesten dann gelten, wenn ihr Einkommen so hoch ist, daß ein Anspruch auf einkommensabhängiges Kindergeld offenkundig ausscheidet. Dann aber steht auch ohne Verzicht kein höheres Kindergeld zu.
Die Verwaltung mag sowohl aus verwaltungsökonomischen wie aus haushaltsrechtlichen Gründen ein Interesse daran haben, das Bestehen oder Nichtbestehen von Leistungsansprüche schnellstmöglich abschließend festzustellen. Das Gesetz geht jedoch bei seiner Regelung des einkommensabhängigen Kindergeldes davon aus, daß über seine Höhe erst entschieden werden kann, sobald die Steuer festgesetzt ist (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BKGG). Verzögert der Kindergeldberechtigte den Ablauf dadurch, daß er seiner Pflicht, den Steuerbescheid vorzulegen (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) nicht nachkommt, steht der Verwaltung das Verfahren nach § 66 SGB I zur Verfügung. Jedenfalls dürfen Interessen an der Verwaltungsvereinfachung nicht dazu führen, daß den Sozialleistungsberechtigten unter Berufung auf in ihrem Erklärungsinhalt zweifelhafte Formularangaben Ansprüche abgeschnitten werden. Die Praxis der Beklagten, die Kindergeldberechtigten zu ihren Ungunsten an derartigen Erklärungen festhalten zu wollen, steht zu ihrer Pflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I in deutlichem Widerspruch. Nach dieser Vorschrift haben die Leistungsträger darauf hinzuwirken, daß jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält.
Aus den im vorliegenden Fall verwendeten Formblättern und den Umständen ihrer Ausfüllung kann nicht geschlossen werden, daß der Erklärende die Bedeutung seiner Erklärung einzuschätzen vermag. Dies gilt schon deshalb, weil dem Kindergeldberechtigten nicht gleichzeitig - weder auf seine konkreten Umstände bezogen noch allgemein - mit der erforderlichen Deutlichkeit erläutert wird, bis zu welcher Einkommensgrenze mit einem Anspruch auf ein den Sockelbetrag überschreitendes Kindergeld gerechnet werden kann. Vielmehr verweist das Formblatt insoweit lediglich auf das "Merkblatt über Kindergeld", das dem Kindergeldberechtigten jedenfalls nicht notwendigerweise gleichzeitig mit dem fraglichen Formular überreicht wird. Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Erklärenden bewußt ist, daß sie mit ihrem Kreuz und ihrer Unterschrift auf ihnen an sich zustehende Leistungen verzichten. Eine formularmäßige Verzichtserklärung kann allenfalls dann anerkannt werden, wenn mit dem Formular dem Berechtigten "die Karten auf den Tisch gelegt werden": Es muß sich aus dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, daß und in welchem Umfang er ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt (s zu vorgedruckten arbeitsrechtlichen Ausgleichsquittungen BAG vom 20. August 1980, AP Nr. 3 zu § 9 LohnFG; vgl. insoweit auch BSG vom 16. Dezember 1980; BSGE 51, 82, 83 = SozR 2200 § 189 Nr. 2).
Auf dieser Grundlage aber ergibt sich aus dem Umstand, daß die Klägerin den fraglichen Erklärungstext angekreuzt hat, kein Verzicht i.S. des § 46 Abs. 1 SGB I auf das ihr zustehende höhere, den Sockelbetrag überschreitende Kindergeld.
(zu 2) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von der Revision vertretenen Ansicht, in den streitigen Erklärungen liege eine Einschränkung des Antrags auf Kindergeld auf die Sockelbeträge. Hierbei kann offenbleiben, ob eine derartige Antragsbeschränkung möglich ist. Denn, wäre sie möglich, hätte sie für den Erklärenden keine andere Folge als ein Verzicht auf diese Sozialleistung, so daß an das Vorliegen eines entsprechenden Erklärungsinhaltes dieselben strengen Anforderungen zu stellen sind (zur Gleichbehandlung einer Antragseinschränkung mit einem Verzicht S. auch BSG vom 26. Februar 1986, BSGE 60, 11, 14f. = SozR 3870 § 3 Nr. 21). Daran ändert der Umstand nichts, daß das Kindergeldrecht mit § 9 Abs. 2 BKGG eine vergleichsweise großzügige Rückwirkung des Antrags vorsieht. Denn zum einen hat die Antragseinschränkung Verzichtswirkung jedenfalls hinsichtlich des nicht durch die Rückwirkung umfaßten Kindergeldanspruchs; zum anderen können die Anforderungen an die Erklärung des in § 46 Abs. 1 SGB I geregelten Verzichts im Kindergeldrecht keine anderen sein als im übrigen Sozialrecht.
Damit aber steht dem durch die Klägerin im Juli 1991 geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung des den Sockelbetrag übersteigenden Kindergeldes für die Zeit ab Geburt ihres zweiten Kindes entgegen der Ansicht der Beklagten die 6-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 BKGG nicht entgegen. Der Senat kann offenlassen, ob für derartige Ansprüche die vierjährige Ausschlußfrist des § 44 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch -[SGB X] (etwa anknüpfend an die Mitteilung der Beklagten vom 10. Januar 1989) oder die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I (etwa anknüpfend an die Bekanntgabe des Steuerbescheides) gelten kann, da die Klägerin die Nachzahlung des noch ausstehenden Kindergeldes jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach dem Leistungszeitraum beantragt hat.
Der Senat weist abschließend darauf hin, daß er mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG oder des SG nicht im einzelnen überprüfen konnte, ob der Klägerin für die streitige Zeit in der Tat ein den Sockelbetrag überschreitendes Kindergeld zustand. Das SG führt insoweit lediglich ohne nähere Begründung aus: "Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld in voller Höhe liegen vor", ohne Angaben zur fraglichen Einkommenshöhe zu machen. Auch das LSG hat keine weitergehenden Feststellungen getroffen, sondern weitgehend gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Der Senat sieht jedoch davon ab, den Rechtsstreit aus diesem Grunde an das LSG zurückzuverweisen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die vom LSG bestätigte Verurteilung der Beklagten aus diesem Grunde unrichtig sein könnte. Die Beklagte hat weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren gerügt, die Feststellungen reichten zur Begründung des geltend gemachten und ausgeurteilten Anspruchs nicht aus.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.10 RKg 9/94
BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen