Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I
Der im Jahr 1901 in Plauen im Vogtland geborene Entwerfer und Stickmeister W… L… (Versicherter) war seit 1941 mit der im Jahr 1900 geborenen Klägerin verheiratet. Die Eheleute lebten in Plauen. Im Jahr 1957 zog die Klägerin allein nach München um. Mit dem am 22. Mai 1970 verkündeten Urteil schied das Kreisgericht Plauen-Stadt auf den Antrag des Versicherten hin die Ehe ohne Schuldausspruch und wies den hilfsweise gestellten Antrag der (jetzigen) Klägerin auf Unterhalt ab; das Urteil wurde im gleichen Jahr rechtskräftig. Im Jahr 1971 heiratete der Versicherte die Beigeladene. Unterhalt an die Klägerin leistete er nicht. Am 3. Februar 1972 ist er in Plauen gestorben.
Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) gewährte der Beigeladenen, die im Jahr 1973 in das Bundesgebiet umzog und wieder heiratete, Witwenrente auf Zeit und eine Abfindung. Den Antrag der Klägerin auf Rente nach § 1265 Reichsversicherungsordnung - RVO - (Geschiedenen-Witwen-Rente) lehnte sie mit Bescheid vom 13. Dezember 1974 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth mit Urteil vom 26. Januar 1978 abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Geschiedenenwitwenrente ab 1. Juni 1978 zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 17. Oktober 1978 diesem Antrag entsprochen; es hat die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Unterhaltsverpflichtung geschiedener Eheleute untereinander richte sich nach dem Statut des letzten gemeinsamen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Scheidung. Sei dieser gemeinsame Wohnsitz in der DDR gewesen und sei die Ehe nach der Eheverordnung (Ehe-VO) der DDR vom 24. November 1955 geschieden worden, so richte sich die Unterhaltsverpflichtung nach DDR-Recht. Eine Unterhaltsverpflichtung nach dem Familiengesetzbuch (FGB) der DDR vom 20. Dezember 1965 könne ein "sonstiger Grund" im Sinne des § 1265 Satz 1 RVO und eine "Unterhaltsverpflichtung" im Sinne des § 1265 Satz 2 Nr. 1 RVO sein. Die Abweisung der Unterhaltsklage durch ein Gericht der DDR wegen "Verlassens der DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften" sei eine Frage der Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs und nicht der materiellen Begründetheit. Der Anspruch der Klägerin beruhe auf § 1265 Satz 2 RVO; eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten habe nur wegen der beiderseitigen Einkommensverhältnisse nicht bestanden.
Mit der Revision trägt die Beklagte vor: Das LSG habe § 1265 Satz 2 RVO i.d.F. des Rentenreformgesetzes (RRG) unrichtig angewendet. Zwar habe es zutreffend als Statut des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute das DDR-Recht angenommen. Ein Rentenanspruch nach Satz 2 komme aber nicht in Betracht, weil schon die Elemente für das Entstehen einer Unterhaltsverpflichtung nach Satz 1 fehlten. Satz 1 Fall (Alternative) 1 scheide aus, weil danach das Ehegesetz (EheG) der Bundesrepublik Deutschland und nicht das Scheidungsfolgenrecht der DDR maßgebend sei. Satz 2 orientiere sich allein an Satz 1 Fall 1. Im übrigen habe nach DDR-Recht die frühere Ehefrau von vornherein keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Mann.
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 1978 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 26. Januar 1978 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin, der das Urteil des LSG am 20. November 1978 zugestellt worden war, beantragt,die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen,sowie mit einem am 6. April 1979 eingegangenen Schriftsatz erstmals vorsorglich:das Urteil des Sozialgerichts sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. März 1972 an die Geschiedenen-Witwen-Rente zu zahlen.
Sie beruft sich auf das angefochtene Urteil, meint aber für den Fall, daß der erkennende Senat ihr weitergehende Ansprüche zubilligen sollte, daß die Rente schon vom Tod des Versicherten an gezahlt werden solle.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
II
1. Der vorsorglich gestellte Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Rentenzahlung schon von einem früheren Zeitpunkt an zu verurteilen, ist als unselbständige Anschlußrevision zu werten. Diese ist jedoch mangels Beschwer unzulässig (BSGE 37, 28, 33 = SozR Nr. 4 zu § 556 ZPO). Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil, das ihrem Berufungsantrag voll entsprochen hat, nicht belastet. Die Anschlußrevision war als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
2. Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Rente nach § 1265 RVO für die Zeit vom 1. Juni 1978 an zu zahlen.
Der Rentenanspruch der Klägerin, deren früherer Ehemann vor dem 1. Januar 1973, aber nach dem 30. April 1942 gestorben ist, gründet sich auf § 1265 RVO in der am 1. Januar 1973 in Kraft getretenen Fassung des RRG vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I 1965) i.V.m. Art 2 § 19 Abs. 1 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) i.d.F. des RRG.
Ein Rentenanspruch nach Satz 1 besteht nicht, weil der Versicherte Unterhalt weder zur Zeit seines Todes zu leisten hatte noch im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Das LSG hat unangefochten festgestellt, daß der Versicherte allenfalls 60 DM (West) monatlich hätte zahlen können, was die Grenze von 25% des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs der Klägerin (BSGE 43, 221, 223 = SozR 2200 § 1265 Nr. 26) nicht erreicht habe, und daß die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus ihrem im Bundesgebiet geführten Gewerbebetrieb (Verkauf von Spitzen und Handarbeiten) habe bestreiten können.
Dagegen hat das LSG einen Rentenanspruch nach Satz 2 für die Zeit vom 1. Juni 1978 an angenommen, weil
- zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre seit der Wiederheirat der Witwe verstrichen waren und der Anspruch auf Witwenrente nicht wiederaufgelebt ist (BSGE 29, 296 = SozR Nr. 50 zu § 1265 RVO),
- der Versicherte, läßt man seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse sowie die Erträgnisse der Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit außer Betracht, zur Zeit seines Todes der Klägerin Unterhalt aus sonstigen Gründen (§ 29 des FGB der DDR) zu leisten hatte und
- die Klägerin die Altersgrenze des Satz 2 Nrn. 2 und 3 überschritten hatte.
Was die Revision gegen die Rechtsauffassung des LSG vorbringt, greift nicht durch.
Der Revision ist zwar insoweit zuzustimmen, als ein Rentenanspruch nach § 1265 Satz 2 RVO nur in Frage kommt, wenn die Elemente für das Entstehen einer Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 1265 Satz 1 RVO vorliegen (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 20, S. 64). Diese Elemente lagen aber hier vor.
Dabei ist mit der Revision davon auszugehen, daß, da der Versicherte keinen Unterhalt geleistet hat (vgl. § 1265 Satz 1 Fall 3 RVO), eine Unterhaltspflicht des Versicherten nach dem Recht der DDR zu prüfen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist im hier maßgebenden interlokalen Bereich an das (weitergeltende) Statut des letzten gemeinschaftlichen Wohnsitzes (Personalstatut) der geschiedenen Eheleute anzuknüpfen, das für einen der geschiedenen Eheleute fortgilt (BSG, a.a.O., S. 62 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 14. März 1979 - 1 RA 25/78 -S. 8). Die Unterhaltsansprüche der Klägerin richten sich deshalb nach dem Recht, das im Jahr 1957 in Plauen galt. Das war die Verordnung der DDR über die Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 - Ehe-VO - (DDR GBl. I 849). Diese ist zwar durch das FGB der DDR vom 20. Dezember 1965 (DDR GBl. 1966 I 1) abgelöst worden; der formale Statutenwechsel ist indessen unbeachtlich, weil die Frage des nachehelichen Unterhalts in beiden Normen im wesentlichen übereinstimmend geregelt worden ist (BSG, SozR a.a.O. S. 63).
§ 29 Abs. 1 und 2 FGB lauten:
Ist ein geschiedener Ehegatte wegen Krankheit, wegen Erziehung der Kinder oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, sich durch Arbeit oder aus sonstigen Mitteln zu unterhalten, hat das Gericht den anderen geschiedenen Ehegatten für eine Übergangszeit, jedoch nicht für länger als zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung eines nach den beiderseitigen Verhältnissen angemessenen Unterhalts zu verpflichten, soweit dies unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse, der Entwicklung der Ehe und der Umstände, die zur Scheidung geführt haben, gerechtfertigt erscheint. Die Unterhaltsverpflichtung kann auch unbefristet ausgesprochen werden, wenn vorauszusehen ist, daß sich der Unterhaltsberechtigte keinen eigenen Erwerb schaffen kann und wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die unbefristete Zahlung zumutbar ist.
Eine etwaige Unterhaltspflicht des Versicherten nach dem Recht der DDR wäre - jedenfalls nach dem Inkrafttreten der Ehe-VO - keine Unterhaltspflicht nach den Vorschriften des EheG (§ 1265 Satz 1 Fall 1 RVO) gewesen. Auf das EheG kommt es deshalb hier nicht in erster Linie an.
Dagegen ist eine Unterhaltspflicht des Versicherten nach dem Recht der DDR unter den Fall 2 des § 1265 Satz 1 RVO einzuordnen. Eine Unterhaltsverpflichtung aus sonstigen Gründen kann auch auf ausländischem materiellen Eherecht beruhen (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 38). Das gleiche muß für das materielle Eherecht der DDR gelten, das zwar kein ausländisches Recht, aber gegenüber dem EheG fremdes Recht ist. Mit den Worten "Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen" will § 1265 Satz 1 RVO alle Fälle erfassen, in denen der Versicherte seiner geschiedenen Frau aus Rechtsgründen Unterhalt zu leisten hatte, und zwar unabhängig von der Art der Rechtsnorm. Das entspricht auch dem System der Geschiedenenwitwenrente: Die Rente soll - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - einen durch den Tod des Versicherten untergegangenen Anspruch der Geschiedenen auf Unterhalt ersetzen (Unterhaltsersatzfunktion). Dafür ist es aber ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsnorm der untergegangene Anspruch beruht hat.
Daß der Versicherte der Klägerin zur Zeit seines Todes Unterhalt nach § 29 FBG zu zahlen gehabt hätte, wenn man von seinen Vermögens- und Erwerbsverhältnissen und den Erträgnissen der Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit absieht, hat das LSG angenommen, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt.
Diese Rechtsauffassung wird durch den Vortrag der Beklagten nicht erschüttert. Denn die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts beruht (§ 162 SGG). Das Recht der DDR ist nicht revisibel (Meyer-Ladewig, SGG, Anm. 6 zu § 162). Es kann und muß allerdings daraufhin geprüft werden, ob es dem bundesdeutschen ordre public widerspricht (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 37. Aufl., Anm. 2 B zu § 549). Ein solcher Widerspruch ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das Recht der DDR - wie das LSG annimmt- den in der DDR wohnhaften geschiedenen Ehemann zum Unterhalt für seine im Bundesgebiet wohnhafte geschiedene Ehefrau verpflichtet.
Das BSG hat zu der Frage, ob die geschiedene Frau nach der EheVO oder dem FGB Unterhaltsansprüche gegen den Mann hat, schon mehrfach Stellung genommen. Der erkennende Senat hat beiläufig - ausgeführt, daß nach der EheVO "ein Unterhaltsanspruch möglicherweise dann nicht zur Entstehung gelangt (sei), wenn beide Ehegatten zur Zeit der Scheidung ihren ständigen Wohnsitz in der DDR hatten" (SozR Nr. 60 zu § 1265 RVO). Nach Auffassung des 1. Senats ist Kernstück der EheVO und des FGB, daß sich die geschiedenen Eheleute grundsätzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (SozR 2200 § 1265 Nr. 20, S. 63; in diesem Fall war der Tod des Versicherten 22 Jahre nach der Scheidung eingetreten. In einem späteren Urteil hat der 1. Senat die Feststellung des LSG, daß die Klägerin keinen Unterhaltsanspruch nach dem FGB gehabt habe, als nicht revisibles Recht bezeichnet, das der Nachprüfung entzogen sei (Urteil vom 14. März 1979 - 1 RA 25/78 -, S. 11). Schließlich hat der 11. Senat auf die Rechtsmeinung der Vorinstanzen verwiesen, daß das Recht der DDR jede Unterhaltspflicht eines geschiedenen Ehegatten spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Scheidung entfallen lasse (Urteil vom 2. August 1979 - 11 RA 20/79 - S. 5/6). Zu dieser Rechtsprechung steht die Ansicht des LSG jedenfalls hier, wo es um Unterhaltspflicht für weniger als 2 Jahre nach der Scheidung geht, nicht im Widerspruch.
Zwar ergibt sich die Unterhaltspflicht nach § 29 FGB nicht unmittelbar aus dem Gesetz, der geschiedene Ehegatte ist vielmehr vom Gericht zur Unterhaltszahlung "zu verpflichten".
Das ändert aber nichts daran, daß auch eine solche vom Richter begründete Pflicht als Unterhaltspflicht im Sinne des § 1265 Satz 1 und als Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 1265 Satz 2 RVO anzusehen ist, wie sich aus dem Vergleich mit der ähnlichen Unterhaltsbeitragspflicht nach § 60 EheG (BSG, Beschluß des Großen Senats vom 25. April 1979 - GS 1/78 - SozR 2200 § 1265 Nr. 41 S. 134) ergibt.
Schließlich war eine Unterhaltspflicht des Versicherten auch nicht etwa deshalb nicht entstanden (oder erloschen), weil die Gerichte der DDR die Unterhaltsklage der Klägerin rechtskräftig abgewiesen haben. Denn der Versicherte hatte in erster Linie dann im Sinne von § 1265 Satz 1 RVO Unterhalt zu leisten, wenn er nach materiellem Recht zum Unterhalt verpflichtet war; ob und mit welchem Erfolg der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist, tritt demgegenüber zurück (BSG 41, 160, 162 = SozR 2200 § 1265 Nr. 14). I
Im übrigen hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gegebenenfalls ergänzend noch das Unterhaltsrecht der Bundesrepublik herangezogen werden können. Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 34, 134, Leitsatz Nr. 2, 151) steht einem Ehegatten, dessen Ehe in der DDR geschieden wurde, wenn er beim Erlaß des Scheidungsurteils im Bundesgebiet wohnte, ein Unterhaltsanspruch nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht insoweit zu, als der Anspruch den in der DDR bestehenden Unterhaltsanspruch übersteigt; danach kann sogar ein Anspruch auch allein nach dem bundesdeutschen Unterhaltsrecht gegeben sein. Dieser Auffassung haben sich der erkennende Senat (SozR Nr. 60 zu § 1265 RVO, S. Aa 81) und - mit gewissen Einschränkungen in der Begründung - der 11. Senat (Urteil vom 2. August 1979 - 11 RA 20/78 - S. 6) angeschlossen (im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, ebenso BSGE 33, 89, 93 f. = SozR Nr. 59 zu § 1265 RVO). An ihr ist festzuhalten. Auf einen Anspruch der Klägerin nach dem EheG kommt es jedoch, wie ausgeführt, hier nicht an.
Die Revision der Beklagten war sonach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.4 RJ 129/78
Bundessozialgericht
Fundstellen
Haufe-Index 518661 |
IPRspr. 1979, 73 |