Leitsatz (redaktionell)
1. Bei dem Erstattungsanspruch infolge rückwirkender Beitragsbefreiung ist § 27 Abs 2 S 2 SGB 4 auch nicht entsprechend anwendbar.
2. Der Rechtsanspruch auf Beitragserstattung ist dann als Ermessensanspruch anzusehen, wenn ihm ein im Ermessenswege auszuübendes Leistungsverweigerungsrecht (hier: wegen Vollendung der Verjährung) entgegengesetzt wird.
Normenkette
BGB § § 199 ff., §§ 200, 198; SGB I §§ 39, 38; BGB § 222 Abs. 1; SGB IV § 26 Abs. 1; GAL § 14 Abs. 2 Buchst. c; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 18.09.1986; Aktenzeichen L 4 Lw 8/85) |
SG München (Entscheidung vom 09.01.1985; Aktenzeichen S 19 Lw 3/84) |
Tatbestand
Im Prozeß geht es um die Verjährung eines Beitragserstattungsanspruches, der auf der Befreiung von der Beitragspflicht nach § 14 Abs 2 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) beruht.
Der im Jahr 1920 geborene Diplom-Ingenieur Klaus G (Versicherter), der seit 1962 Beamter auf Lebenszeit war, erwarb im Jahr 1972 ein landwirtschaftliches Anwesen und wurde daraufhin von der Beklagten mit dem bindend gewordenen Bescheid vom 21. April 1972 ab 1. Januar 1972 in deren Unternehmerverzeichnis aufgenommen und zur Beitragszahlung veranlagt. Im November 1983 beantragte er unter Hinweis auf seine Stellung als Beamter auf Lebenszeit die Befreiung von der Beitragspflicht. Mit Bescheid vom 28. November 1983 befreite ihn die Beklagte ab 1. Januar 1972 unwiderruflich von der Beitragspflicht, stellte sein endgültiges Ausscheiden aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) fest, verpflichtete sich zur Erstattung der Beiträge für die Jahre 1979 bis 1983 und erklärte schließlich, die für die Jahre 1972 bis 1978, zusammen 4.032,-- DM, geleisteten Beiträge seien verjährt und könnten deshalb nicht erstattet werden. Der auf die Verjährung beschränkte Widerspruch blieb erfolglos; der Widerspruchsbescheid, der - ebenso wie der Bescheid - keine Ermessenserwägungen enthält, wurde während des Berufungsverfahrens erlassen.
Das Sozialgericht (SG) München hat mit Urteil vom 9. Januar 1985 dem Antrag des Klägers entsprechend den Bescheid geändert und die Beklagte verurteilt, die Beiträge für die Jahre 1972 bis 1978 einschließlich Zinsen zu erstatten.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist der Versicherte verstorben. Seine Witwe und seine beiden Töchter - die jetzigen Klägerinnen - setzen als Erben den Rechtsstreit fort. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Beiträge seien zu Unrecht entrichtet worden und müßten deshalb nach § 26 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) von der Beklagten erstattet werden. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt. Der angefochtene Bescheid sei als Beanstandung iS des § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 anzusehen, so daß die Verjährung erst im Jahr 1984 begonnen habe. Hilfsweise müsse § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 entsprechend angewendet werden. § 200 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelte hier nicht, weil er eine Regelung für den Beginn der Verjährung enthalte, auf die § 27 Abs 3 Satz 1 SGB 4 nicht verweise.
Mit der Revision trägt die Beklagte vor: Sie habe in dem angefochtenen Bescheid weder ausdrücklich noch sinngemäß die Beiträge "beanstandet". § 200 BGB gelte auch hier, weil die allgemeinen Vorschriften des BGB stets auf die Spezialvorschriften des SGB ergänzend anwendbar seien. Die Rechtsauffassung des LSG führe zu nicht zu verantwortenden Konsequenzen für die Alterskassen, die als sektorspezifische Institutionen einen Anspruch auf Existenzsicherung hätten. Schließlich könne auch nicht von einem billigen Ergebnis gesprochen werden, wenn im Fall einer endgültigen Lösung von der LAK alle bisher entrichteten Beiträge zu erstatten seien.
Die Beklagte beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
Unbegründet ist sie, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, daß die Vorinstanzen den angefochtenen Bescheid "geändert", dh insoweit aufgehoben haben, als die Beklagte die Beitragserstattung für die Zeit vor 1979 wegen Verjährung abgelehnt hat. Diesen Teil des Bescheides haben nämlich die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend als rechtswidrig angesehen.
Entgegen der Auffassung des LSG ist der streitige Erstattungsanspruch allerdings verjährt. Er beruht auf § 26 Abs 1 SGB 4, der auch für die Altershilfe für Landwirte gilt (§ 1 Abs 1 SGB 4); danach sind - vorbehaltlich hier nicht eingreifender Ausnahmen - zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Die gezahlten Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, da die ursprünglich bestehende Beitragspflicht durch die rückwirkende Beitragsbefreiung nachträglich entfallen ist (BSG SozR 5850 § 27a Nr 1).
Die Verjährung eines solchen Erstattungsanspruchs ist in § 27 Abs 2 und 3 SGB 4 geregelt. Von diesen Bestimmungen ist hier Abs 2 Satz 1 maßgebend. Nach ihm verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Dementsprechend ist der Erstattungsanspruch für die im Jahre 1978 entrichteten Beiträge am 31. Dezember 1982 verjährt und für die vorher entrichteten noch früher.
Dem steht nicht entgegen, daß der Erstattungsanspruch überhaupt erst mit der später rückwirkend ausgesprochenen Beitragsbefreiung entstanden ist. Im bürgerlichen Recht läßt § 198 BGB die Verjährung zwar erst mit der Entstehung des Anspruchs beginnen. Es kann jedoch dahinstehen, ob dieser Grundsatz - über den Wortlaut des § 27 Abs 3 Satz 1 SGB 4 hinsichtlich der sinngemäß anzuwendenden BGB-Vorschriften hinaus - im Rahmen des § 27 Abs 2 Satz 1 SGB 4 entsprechend gelten müßte. Denn wenn § 198 BGB analog anzuwenden wäre, müßten auch die Grundgedanken der folgenden §§ 199, 200 BGB berücksichtigt werden. Nach ihnen beginnt die Verjährung jedoch ggf schon vor der Anspruchsentstehung, wenn die Entstehung allein in der Macht des Gläubigers liegt. Kann er durch Ausüben eines Gestaltungsrechtes den Anspruch auslösen, so beginnt die Verjährung bereits mit dem Zeitpunkt, von dem an er das Gestaltungsrecht wahrnehmen konnte.
So aber liegt der Fall hier. Der Kläger hätte den Anspruch auf Erstattung der Beiträge sogleich nach deren Entrichtung durch damals gestellte Befreiungsanträge entstehen lassen können. Er hätte sogar bei noch früherem Befreiungsantrag bereits die Beitragsentrichtung vermeiden können. Gegen die Verjährung der einzelnen Erstattungsansprüche innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des Jahres der Entrichtung braucht er deshalb nicht durch eine analoge Anwendung von § 198 BGB geschützt zu werden (zum Vertrauensschutz in solchen Fällen vgl SozR 5850 § 27a Nr 1 Blatt 5).
Die Ausnahme des § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 für den Fall, daß der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen "beanstandet" mit der Folge, daß dann die Verjährung erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung beginnt, liegt nicht vor. Die Beanstandung ist ein Verwaltungsakt (SozR 1300 § 31 Nr 3), der die Unwirksamkeit von Beiträgen feststellt; ihr - sie als Beanstandung charakterisierender - Zweck ist es, "der Unrechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung Rechtswirksamkeit zu verschaffen" (BSGE 58, 154, 156 = SozR 2100 § 27 Nr 4), dh zu verhüten, daß die Beiträge unter Umständen später als wirksam behandelt werden müssen. Der Senat kann offen lassen, ob es im Altershilferecht einer solchen "Beanstandung" bedarf. Denn der angefochtene Bescheid enthält keinen für sich selbständigen Verwaltungsakt der Beanstandung; eine Beanstandung ist dort weder ausdrücklich noch stillschweigend erklärt. Die Beklagte hatte auch keinen Anlaß, eine solche auszusprechen. Sie hat in dem Bescheid festgestellt, daß der Versicherte mit der Befreiung endgültig aus der landwirtschaftlichen Alterskasse ausscheidet (§ 14 Abs 2 Satz 4 GAL); damit fehlte jeder Grund, durch eine zusätzliche Beanstandung noch besonders etwaige künftige Wirkungen der unwirksamen Beiträge auszuschließen.
Dem LSG kann ferner nicht dahin gefolgt werden, daß § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 hilfsweise analog angewendet werden müsse. Für den Fall der Aufhebung eines fehlerhaften Beitragsbescheides ist bereits der 7. Senat des BSG einer analogen Anwendung dieser Ausnahmevorschrift entgegengetreten, weil damit die Verjährung von Ansprüchen auf Beitragserstattung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit praktisch ausgeschlossen werde (BSGE 58, 154, 158). Bei Erstattungsansprüchen infolge rückwirkender Beitragsbefreiung ist die Interessenlage noch verschiedener, weil es hier anders als bei Beanstandungen der Versicherte in der Hand hat, den Erstattungsanspruch rechtzeitig vor seiner Verjährung auszulösen. Es spricht deshalb nichts dafür, daß der Gesetzgeber im Rahmen des § 27 Abs 2 Satz 2 SGB 4 Fälle der vorliegenden Art übersehen, beim Blick darauf sie aber in dessen Anwendungsbereich einbezogen hätte.
Zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der eingetretenen Verjährung führt schließlich nicht § 27 Abs 3 SGB 4; insbesondere kann der Erstattungsantrag des Versicherten nicht die in Abs 3 Satz 2 geregelte Unterbrechungswirkung gehabt haben, da er, wenn überhaupt, erst zugleich mit dem Befreiungsantrag als gestellt angesehen werden kann.
Gleichwohl ist die Ablehnung der Erstattung hier rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte nicht die Grundsätze beachtet hat, die bei Ermessensrechten gelten. Sie hat sich auf die Verjährung berufen. Nach § 222 Abs 1 BGB, der als Vorschrift über die Wirkung der Verjährung auch für Erstattungsansprüche nach § 26 SGB 4 gilt (§ 27 Abs 3), war sie dazu nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt. Für die Leistungsträger im Sozialrecht wird daraus gefolgert, daß sie somit über die Erhebung der Verjährungseinrede nach ihrem Ermessen zu entscheiden haben (BSGE 58, 154, 159). Dann müssen sie aber deutlich machen, daß sie insoweit eine Ermessensentscheidung getroffen, also ihr Ermessen ausgeübt haben; darüber hinaus müssen sie in der Begründung des Bescheides die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sind (§ 35 Abs 1 Satz 3 SGB 10, vgl dazu § 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2). Da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides schon das erstere nicht erkennen läßt, ist er deshalb als rechtswidrig anzusehen und zu Recht aufgehoben worden.
Nicht aufrechterhalten werden kann bei dieser Sach- und Rechtslage dagegen die Verurteilung der Beklagten zur Beitragserstattung. Zwar ist der Anspruch auf Beitragserstattung an sich ein Rechtsanspruch iS des § 38 SGB 1; er wird jedoch dann als Ermessensanspruch (§ 39 SGB 1) angesehen werden müssen, wenn ihm ein im Ermessenswege auszuübendes Leistungsverweigerungsrecht entgegengesetzt wird. Denn im Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob der Versicherungsträger schon von vornherein bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach seinem Ermessen zu handeln ermächtigt ist oder ob er durch ein in seinem Ermessen stehendes Handeln - hier die Erhebung der Verjährungseinrede - eine Gegennorm wirksam werden lassen und so die Erfüllung des Anspruchs verhindern kann. In beiden Fällen ist die Leistung von der Ermessensausübung des Versicherungsträgers abhängig. Die Klägerinnen könnten daher mit der Leistungsklage nur durchdringen, wenn schon feststünde, daß die Beklagte das ihr bei der Erhebung der Verjährungseinrede zustehende Ermessen nur iS eines Verzichtes auf diese Einrede ausüben dürfte. Ein derartiger Fall der sogenannten Ermessensschrumpfung ist hier nicht gegeben.
Zu berücksichtigen war jedoch, daß Leistungsklagen bei Ermessensleistungen hilfsweise darauf abzielen, den Versicherungsträger zur Erteilung eines neuen Bescheides unter ordnungsgemäßer Ermessensausübung zu verpflichten. Dementsprechend hat der Senat in Abänderung der vorinstanzlichen Urteile die Beklagte, weil sie bei der Entscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede nicht erkennbar ihr Ermessen ausgeübt hat, zur Erteilung eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 61, 226-230 (LT1-2) |
BSGE, 226 |
RegNr, 16798 |
BR/Meuer SGB IV § 27, 26-03-87, 11a RLw 3/86 (LT1-2) |
EzS, 60/66 (LT1-2) |
GVLAK, RdSchr AH 11/87 (T) |
HV-INFO 1987, 997-1001 (LT1-2) |
RdL 1987, 153-154 (LT1-2) |
SGb 1988, 83-86 (LT1-2) |
SozR 1200 § 39, Nr 5 (LT1-2) |