Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von gezahltem Arbeitslosengeld
Beteiligte
Bundesanstalt für Arbeit,Nürnberg 30, Regensburger Straße 104, Klägerin und Revisionsbeklagte |
Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz,Landshut, Amt Alten Viehmarkt 2, Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin noch einen Betrag von 33,14 DM für gezahltes Arbeitslosengeld (Alg) zu erstatten hat.
Die Klägerin zahlte dem Versicherten A. A. vom 15. Januar 1986 bis 28. April 1987 Alg. Die Leistungen wurden eingestellt, nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 6. April 1987 dem Versicherten Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Dezember 1986 auf der Grundlage eines Versicherungsfalles vom 28. November 1986 erteilt hatte. Für den Versicherten errechnete sich aus der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 31. Mai 1987 eine Nachzahlung von 4.004,94 DM, die zunächst einbehalten wurde.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1987 meldete das Arbeitsamt D. bei der Beklagten Erstattungsansprüche nach § 103 des Sozialgesetzbuches -Verwaltungsverfahren- (SGB X) für die Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 28. April 1987 in Höhe von insgesamt 3.702,82 DM an. Dieser Anspruch wurde von der Beklagten aufgrund einer Mitteilung vom 20. Mai 1987 in Höhe von 3.292,86 DM befriedigt.
Mit Bescheid vom 5. Juni 1987 stellte die Beklagte die Rente des Versicherten neu fest; infolge der Anerkennung vier weiterer Pflichtbeiträge für die Zeit vom 25. Januar bis 13. April 1971 errechnete sich eine Nachzahlung an den Versicherten in Höhe von 48,-- DM. Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit blieb mit dem 28. November 1986 unverändert. Das Arbeitsamt machte daraufhin mit Datum vom 6. Juli 1987 einen Ersatzanspruch nach § 103 SGB X in Höhe von 33,14 DM, wiederum bezogen auf die Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 28. April 1987, geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Hinweis auf § 110 SGB X ab.
Auf die dagegen erhobene Klage verurteilte das Sozialgericht (SG) mit Entscheidung vom 30. November 1988 die Beklagte, der Klägerin Sozialleistungen (Arbeitslosengeld für den Versicherten A. A. für die Zeit vom 1. 12. 1986 bis 28. 4. 1987) in Höhe des Restbetrages von 33,14 DM zu erstatten. Der Ersatzanspruch der Klägerin sei nach § 103 SGB X begründet. § 110 Satz 1 und 2 SGB X kämen nicht zum Zuge. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe, seien für die Anwendung der Ausschlußnorm des § 110 Satz 2 SGB X schon feststehende Einzelbeträge und noch zu erwartende Erstattungsforderungen, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, zusammenzurechnen. Ein solcher Fall sei hier gegeben.
Die Beklagte hat dieses Urteil mit der vom SG zugelassenen Revision unter schriftlicher Zustimmung der Klägerin angefochten. Sie rügt die Verletzung von § 110 Satz 2 SGB X.
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. November 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die kraft Zulassung durch das SG statthafte, mit schriftlicher Zustimmung des Gegners form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Sprungrevision der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin einen Restbetrag von 33,14 DM für die Leistung von Alg an den Versicherten A. A. in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 28. April 1987 zu erstatten. Die Klägerin hat gemäß § 103 Abs 1 SGB X einen Anspruch auf diesen Betrag.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Tatbestand des § 103 Abs 1 SGB X zugunsten der Klägerin erfüllt ist. Gegen die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen des SG sind Verfahrensrügen gemäß § 161 Abs 4 SGG nicht zulässig, so daß das Revisionsgericht an diese Feststellungen gemäß § 163 SGG gebunden ist.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich des jetzt noch geltend gemachten Betrages von 33,14 DM nicht durch § 110 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erfolgt keine Erstattung, wenn im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50,-- DM beträgt. Wie der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 20. August 1986 - 8 RK 40/85 = BSGE 60, 195 = SozR 1300 § 110 SGB X Nr 1 - ausgesprochen hat, sind für die Anwendung dieser Ausschlußnorm schon feststehende Einzelbeträge und noch zu erwartende Erstattungsforderungen, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, zusammenzurechnen. Der erkennende Senat schließt sich der vom 8. Senat dafür gegebenen Begründung voll inhaltlich an. Für einen Fall wie den im vorliegenden Rechtsstreit gegebenen Sachverhalt, daß für eine bereits gewährte Rente lediglich aufgrund einer ergänzenden Berücksichtigung von Beitragszeiten eine Neufeststellung erfolgt, die auf denselben Versicherungsfall wie bisher abstellt, folgt daraus, daß es sich bei dem von einem anderen Sozialleistungsträger entsprechend geltend gemachten weiteren Erstattungsbetrag rechtlich um denselben Erstattungsanspruch handelt, den dieser andere Leistungsträger bereits vorher mit Bezug auf die grundsätzliche Rentengewährung geltend gemacht hatte.
Die Sprungrevision der Beklagten war demgemäß nach § 170 Abs 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten findet gemäß § 193 Abs 4 SGG nicht statt.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen