Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob das dem Kläger während der zweiten Blockfrist zustehende Krankengeld nach dem letzten Arbeitsentgelt oder nach dem zwischenzeitlich bezogenen Arbeitslosengeld zu berechnen ist.
Der Kläger war aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Treckerfahrer Mitglied der Beklagten. Vom 8. Januar 1979 bis zum 7. Mai 1980 war er arbeitsunfähig krank und erhielt von der Beklagten Krankengeld. Ab 23. Juni 1980 war der Kläger wieder durchgehend wegen eines Halswirbel- und Brustwirbelsäulensyndroms arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte ihm Krankengeld bis zur vorläufigen Erschöpfung seines Anspruchs am 21. August 1980. Der Bemessung des Krankengeldes legte sie das im Mai 1980 erzielte Entgelt zugrunde. Ab 28. August 1980 war der Kläger als Rentenantragsteller Mitglied bei der Beklagten. Er bezog von 24. Februar 1981 bis zum 24. März 1982 Arbeitslosengeld (Alg.) in Höhe von wöchentlich 181,20 DM. Nach Beginn der neuen Blockfrist gewährte die Beklagte dem Kläger ab 12. Februar 1982 Krankengeld in Höhe des zuletzt gewährten Alg. (Bescheide vom 18. März 1982 und 11. Juni 1982). Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Krankengeld für die Zeit ab 12. Februar 1982 in der bis zum 21. August 1980 gezahlten Höhe zuzüglich der Dynamisierung und abzüglich der erbrachten Krankengeldzahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es handele sich auch bei der Gewährung von Krankengeld für jeweils 78 Wochen innerhalb der Drei-Jahres-Zeiträume (Blockfristen) um einen einheitlichen Krankengeldanspruch, der nicht anders zu beurteilen sei, als wenn Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, also durchgehend für mehrere Blockfristen, aufgrund verschiedener sich aneinander anschließender Krankheiten gewährt werden würde, wobei sich die Höhe des Krankengeldes auch über einen Drei-Jahres-Zeitraum hinaus durchgehend nach dem Regellohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) richten würde. Da der Kläger als Treckerfahrer ab Juni 1980 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei, habe er Anspruch auf das von ihm begehrte höhere Krankengeld.
Die Beklagte hat Sprungrevision eingelegt und macht geltend, das SG habe gegen die Bestimmung des § 158 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) verstoßen. Die Höhe des vom Kläger begehrten Krankengeldes richte sich nach dieser Vorschrift. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die auf eine Aktualisierung des Krankengeldes abstelle und damit dem Lohnausfallprinzip folge. Ein Arbeitsloser sei nur dann als arbeitsunfähig anzusehen, wenn er wegen Krankheit nicht vermittlungsfähig sei. Stehe er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, so liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Der Kläger sei demgemäß in der Zeit des Bezugs des Alg. arbeitsfähig gewesen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Januar 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
Die Sprungrevision der Beklagten ist unbegründet, denn das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat für die streitige Zeit vom 12. Februar 1982 an Anspruch auf ein höheres als das gezahlte Krankengeld.
In der Begründung des Urteils folgt der Senat im wesentlichen der Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 2. Februar 1984 - 8 RK 43/82 -.
Dem Anspruch des Klägers auf ein höheres Krankengeld steht nicht bereits entgegen, daß es an den Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs für die Zeit vom Beginn der neuen Blockfrist an fehlt. Dies wird von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des SG ist davon auszugehen, daß der Kläger wegen derselben Krankheit seit dem 23. Juni 1980 ununterbrochen unfähig war, als Treckerfahrer zu arbeiten, daß er also im Rechtssinne arbeitsunfähig war. Deshalb konnte der nach Ablauf von 78 Wochen erschöpfte Anspruch auf Krankengeld mit Beginn der neuen Dreijahresfrist wiederaufleben; denn zu diesem Zeitpunkt hat eine Mitgliedschaft des Klägers aufgrund des Alg.-Bezugs nach § 155 AFG bestanden, ohne daß zuvor die Mitgliedschaft für länger als 26 Wochen unterbrochen gewesen wäre (vgl. BSGE 52, 261 ff. = SozR 2200 § 183 Nr. 39).
Bei der - allein streitigen - Frage der Bemessung dieses Krankengeldes hat das SG zu Recht das letzte Arbeitsentgelt des Klägers und nicht das zwischenzeitlich bezogene Alg. zugrunde gelegt. Da die am 23. Juni 1980 begonnene Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen derselben Krankheit seitdem ohne Unterbrechung fortbestanden hat, war für alle Krankengeldansprüche seit dieser Zeit der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Lohnabrechnungszeitraum i.S. des § 182 Abs. 5 RVO maßgebend, wie ihn die Beklagte der ersten Krankengeldgewährung nach dem 23. Juni 1980 zugrunde gelegt hat. Die Arbeitsunfähigkeit ist seither nicht mehr behoben worden, so daß auch das in der neuen Blockfrist zu gewährende Krankengeld auf dieser Grundlage zu berechnen war. Denn es handelt sich hierbei um den Anspruch aus dem bereits am 23. Juni 1980 eingetretenen Leistungsfall und aus dem damals bestehenden Versicherungsverhältnis. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung dieses Krankengeldes unter Zugrundelegung eines niedrigeren "Arbeitsentgelts" - des seit dem 24. Februar 1981 bezogenen Alg. - entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Durch die Arbeitslosmeldung und den Alg.-Bezug ist weder die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen noch die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld aus dem früheren Versicherungsverhältnis verändert worden.
Insbesondere zwingt die vom SG festgestellte tatsächliche Gewährung von Alg. und die ihr vorhergehende Meldung als Arbeitsuchender - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht dazu, bei der Berechnung des seit dem 12. Februar 1982 zustehenden Krankengeldes von einer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit auszugehen und demzufolge einen neuen Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach dem Alg.-Bezug anzunehmen. Damit verkennt die Beklagte den Begriff der Arbeitsunfähigkeit. Diese ist nicht deshalb entfallen, weil sich der Kläger beim Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet hat. Soweit er sich damit bereitgefunden hat, eine seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit aufzunehmen, hat er sich noch keinem neuen Beruf mit der Folge zugewandt, daß die für seinen Krankengeldanspruch maßgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der früheren Tätigkeit zu messen und daher entfallen wäre. Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte - auf Dauer - durch Krankheit gehindert ist, die zuletzt verrichtete oder eine ähnlich geartete Tätigkeit aufzunehmen, jedoch in der Lage wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen (BSGE 26, 288, 290; 53, 22, 31 m.w.N.). Nur wenn der Versicherte tatsächlich wieder eine berufliche Tätigkeit aufnimmt, könnten sich in bezug auf den Krankengeldanspruch andere Konsequenzen ergeben (vgl. BSGE 19, 179, 181; 32, 18; zur Zwischenbeschäftigung neuerdings BSG SozR, 2200 § 182 Nr. 84). Solange jedoch die Vermittlungsbemühungen zu keinem Erfolg geführt haben, kann der arbeitsunfähig Erkrankte nicht auf eine neue Berufstätigkeit mit der Folge verwiesen werden, daß die bisherige Arbeitsunfähigkeit als beendet anzusehen wäre (vgl. Urteil des Senats vom 2. Februar 1983 - 3 RK 43/81 -; nicht veröffentlicht). Darüber hinaus übersieht die Beklagte auch, daß die Gewährung von Alg. keineswegs zwingend voraussetzt, daß der Arbeitslose vermittlungsfähig oder gar arbeitsfähig ist (Urteil des 8. Senats vom 2. Februar 1984 - 8 RK 43/82 -).
Eine Änderung der Bemessung des Krankengeldes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Alg.-Bezug während der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit Versicherungspflicht nach § 155 Abs. 1 AFG begründet hat. Ein neues Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung verdrängt nicht in jedem Fall den in einem vorausgegangenen Versicherungsverhältnis erworbenen und über das Ende dieser Mitgliedschaft hinausreichenden Leistungsanspruch. Der Grundsatz, daß sich der jeweils zustehende Versicherungsschutz aus dem aktuellen Versicherungsverhältnis ergibt (BSGE 51, 287, 289 f. = SozR 2200 § 183 RVO Nr. 36), gilt nur mit Einschränkungen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 182 Nr. 84 S. 169). Insbesondere führt das von der Rechtsprechung des BSG für das Wiederaufleben des Krankengeldes (§ 183 Abs. 2 RVO) aufgestellte Erfordernis des Bestehens einer Mitgliedschaft nicht dazu, daß der wiederaufgelebte Anspruch auf Krankengeld sich nach dem neuen Versicherungsverhältnis richtet; vielmehr bleibt auch bei einer neuen Mitgliedschaft das frühere Versicherungsverhältnis maßgebend, wie sich am Beispiel einer Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch zeigt. Wird dort das Wiederaufleben eines Krankengeldanspruchs nach Ablauf einer Dreijahresfrist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte aus dem mit Anspruch auf Krankengeld ausgestatteten Versicherungsverhältnis ausscheidet und anschließend nur noch ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist (BSGE 49, 163 ff. = SozR 2200 §183 RVO Nr. 30 im Anschluß an BSGE 45, 11 ff. = SozR 2200 § 183 RVO Nr. 11; BSGE 51, 281 ff. = SozR 2200 §183 RVO Nr. 35; BSGE 51, 287 ff. = SozR 2200 § 183 RVO Nr. 36; BSGE 52, 261 ff. = SozR 2200 § 183 Nr. 39), so kann grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn sich an das bisherige Versicherungsverhältnis nicht ein solches ohne Krankengeldanspruch, sondern - bei AFG-Leistungsbezug - ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf ein geringeres Krankengeld anschließt (§ 158 Abs. 1 AFG). Da bei Beginn einer neuen Blockfrist i.S. des § 183 Abs. 2 RVO - die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt - der Krankengeldanspruch der ersten Krankengeldbezugszeit wiederauflebt und das Krankengeld nach dem Arbeitsentgelt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu bemessen ist, obgleich eventuell nur noch eine Versicherung ohne Krankengeldberechtigung besteht, muß auch für das Krankengeld, das nach einer während der Arbeitsunfähigkeit bezogenen AFG-Leistung weiterzugewähren ist, das Arbeitsentgelt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgebend bleiben (vgl. BSG SozR 2200 § 182 Nr. 84).
Diesem Ergebnis steht weder § 155 Abs. 2 Satz 2 AFG noch § 158 Abs. 1 AFG entgegen. Für die Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA), die nach § 155 Abs. 2 Satz 1 AFG nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt wird, ist zwar in § 155 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, daß bei Ansprüchen ("Rechten") aus dieser Versicherung an die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Bezug von Alg., Arbeitslosenhilfe (Alhi.) oder Unterhaltsgeld (Uhg.) tritt. Bei Ansprüchen auf Arbeitslosen-Krankengeld ist daher statt des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts die AFG-Leistung zugrunde zu legen und nach § 158 Abs. 1 AFG das Krankengeld in Höhe dieser Leistung zu gewähren. Das bedeutet aber nicht, daß bei einer bereits vor dem AFG-Leistungsbezug eingetretenen Arbeitsunfähigkeit für die weitere Krankengeldgewährung stets nur das aktuelle Versicherungsverhältnis maßgebend ist und nur das diesem zugrundeliegende Arbeitsentgelt - die AFG-Leistung von Bedeutung ist. Krankengeld ist grundsätzlich nur dann nach §155 ff. AFG zu gewähren bzw. nach § 158 Abs. 1 AFG zu berechnen, wenn die - den Krankengeldanspruch auslösende - Arbeitsunfähigkeit erst nach Beginn des Bezugs der AFG-Leistung eingetreten ist (so auch LSG NRW vom 11. Mai 1978 in KVRS 2360/34; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 182 Anm. 23 a). § 155 ff. AFG dient lediglich dem Schutz der Versicherten, die bei während des AFG-Leistungsbezugs eintretender Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch aus einem früheren Versicherungsverhältnis haben, soll aber nicht bestehende oder wiederauflebende Ansprüche aus einem früheren Versicherungsverhältnis mindern. Ist ein Versicherungsfall bereits vorher eingetreten, steht dem Versicherten - nach dem Prinzip der Einheit des Versicherungsfalles - ein Krankengeld zu, das nach dem Arbeitsentgelt vor Eintritt der letzten Arbeitsunfähigkeit zu bemessen ist.
Der Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Berechnung des seit dem 12. Februar 1982 gewährten Krankengeldes nach dem "zuletzt bezogenen" Alg. auf die Neufassung des §158 Abs. 1 Satz 1 AFG stützt. Mit dessen Änderung durch Art II § 2 Nr. 21 Buchst a SGB X (vom 18. August 1980 BGBl. I 1469) mit Wirkung vom 1. Januar 1981 (Art II § 40 SGB X) sind zwar in der bis dahin gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift - wonach Krankengeld in Höhe des Alg., der Alhi. oder des Uhg. zu gewähren ist, den der Versicherte "vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" zuletzt bezogen hat - die Worte "vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" gestrichen worden. Diese Streichung ist aber, wie sich aus den Motiven des Gesetzgebers ergibt, nur in Anpassung an die neuen Vorschriften über die Fortzahlung der AFG-Leistungen im Krankheitsfalle erfolgt (vgl. Bericht des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 8/4022, S. 91). Nach dem gleichfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1981 eingeführten § 105 b AFG (Art II § 2 Nr. 7 SGB X a.a.O.) wird nämlich dann, wenn während des Bezugs von Alg. (bzw. von Alhi., § 134 Abs. 2 Satz 1 AFG) Arbeitsunfähigkeit u.a. infolge Krankheit eintritt, diese Leistung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergewährt. Um klarzustellen, daß sich das Krankengeld im Hinblick auf diese Vorschrift - anders als nach § 182 RVO - nicht nach der Leistung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sondern nach der Leistung bei Ablauf der Fortzahlungsfrist des § 105 AFG richtet, bedurfte es der Streichung der Worte "vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit".
Damit war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bezweckt, allgemein dem Gedanken einer Aktualisierung des Krankengeldes Rechnung zu tragen bzw. das Krankengeld in allen Fällen eines Zwischenbezugs von AFG-Leistungen an die durch diese Leistungen ausgedrückten Lohnverhältnisse (bzw. das "aktuelle Lohnniveau") anzupassen. Dies liefe, wie der Kläger zu Recht geltend macht, auf eine Einschränkung des allgemeinen, in § 182 RVO niedergelegten Grundsatzes hinaus, daß sich die Höhe des Krankengeldes (auch in Fällen des Wiederauflebens nach Beginn einer neuen Blockfrist bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit) nach den Verhältnissen richtet, die beim Eintritt des Leistungsfalles der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben. Eine solche Einschränkung kann allenfalls in Betracht kommen, wenn sie der Gesetzgeber unter Durchbrechung des Systems ausdrücklich vorschreibt. Eine solche generelle Aktualisierung des Krankengeldes hat aber der Gesetzgeber nicht angeordnet, sondern er hat lediglich einzelne aktualisierende Vorschriften zugunsten der Versicherten eingeführt. Dafür, daß dem § 158 Abs. 1 AFG n.F. eine entsprechende Bedeutung zukommt, bestehen weder nach den Motiven noch nach der Systematik des Gesetzes hinreichende Anhaltspunkte noch würde sie dem den Krankengeldregelungen zugrundeliegenden Schutzgedanken - Lebensstandardsicherung - gerecht. Insoweit ist auch zu beachten, daß der auf Arbeitslosigkeit beruhende Leistungsbezug - anders als dies bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung zutreffen mag - keinen neuen, auf Dauer angelegten Status des Versicherten begründet, so daß er schon deshalb seiner Art nach weder das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit noch die Höhe des Krankengeldes beeinflussen kann, sofern die Arbeitsunfähigkeit bereits vorher eingetreten und der Krankengeldanspruch bereits vorher entstanden war; die AFG-Leistungen haben selbst nur den Charakter von Überbrückungsleistungen, die ihrerseits an die Höhe des Entgelts der früheren Beschäftigung anknüpfen.
Die Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.3 RK 8/83
Bundessozialgericht
Verkündet am
27. Februar 1984
Fundstellen