Entscheidungsstichwort (Thema)
Invalidenzusatzrente. Stammrecht auf Versorgung. Monatsprinzip der Rentenversicherung. Anwartschaft. Anwendungsbereich des AAÜG. Zusatz- und Sonderversorgungssysteme. Neueinbeziehungsverbot. Anwendbarkeit der Regelungen über die Versorgungssysteme
Normenkette
AAÜG § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-3, § 5 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-3; SGB VI § 307b Abs. 1 S. 1, § 307a
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, festzustellen, dass der Kläger für Dezember 1991 ein Recht auf eine Zusatzversorgungsrente aus dem System der Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) hat.
Der 1942 geborene Kläger schloss 1969 in der DDR erfolgreich ein berufsbegleitendes Studium in der Fachrichtung “Elektronische Geräte/Fertigung” ab. Er war berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur” zu führen. Nach weiterer Ausbildung erlangte er 1976 den akademischen Grad eines “Diplom-Ingenieurs”.
Der Kläger war in der DDR in der Sozialpflichtversicherung versichert. Zum 1. Oktober 1976 war er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und hatte auch in diesem System Beiträge entrichtet. In die AVItech oder in ein anderes Versorgungssystem war er nicht einbezogen worden.
Ab 9. Dezember 1991 erkannte der Rentenversicherungsträger dem Kläger Rechte auf eine Invalidenrente und auf eine Zusatzinvalidenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu, und zwar aus der Sozialversicherung in Höhe von 764,00 DM und aus der FZR in Höhe von 509,00 DM. Beide Rechte wurden zum 1. Januar 1992 durch ein Recht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB VI ersetzt. Unter Zugrundelegung der nach § 307a SGB VI ermittelten Entgeltpunkte (EP) stellte der Rentenversicherungsträger den monatlichen Rentenwert fest. Zusätzlich erkannte er einen Auffüllbetrag zu.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2000 und 12. Februar 2001 stellte die BfA als Versorgungsträger (= Beklagte im anhängigen Rechtsstreit) die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsverdienste und Arbeitsausfalltage fest.
Den Antrag des Klägers, den Wert seines Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der vom Versorgungsträger festgestellten Daten neu festzustellen, lehnte die BfA als Rentenversicherungsträger mit der Begründung ab, dass der Kläger am 31. Dezember 1991 keinen “Anspruch” auf eine aus einem Zusatzversorgungssystem in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführte Rente gehabt habe. Ein hiergegen anhängig gemachtes Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Chemnitz ruht.
Im November 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten festzustellen, dass er dem Grunde nach am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf eine Zusatzversorgung aus der AVItech gehabt habe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2002). Das SG hat die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger begehrte Feststellung zu treffen (Gerichtsbescheid vom 13. August 2003). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 9. Dezember 2003). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Leistung aus der AVItech gehabt, da er in dieses System nicht bis zum 30. Juni 1990 einbezogen gewesen sei. Einer späteren Einbeziehung stehe das neue Einbeziehungsverbot des Einigungsvertrages (EinigVtr) entgegen. Die von der Beklagten nach den Vorschriften des AAÜG vorgenommene Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech führten nur dazu, dass diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten “ab 1. Januar 1992” anzurechnen seien.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 1, 2 bis 4 Abs 5 AAÜG iVm den einschlägigen Regelungen der AVItech. Er macht geltend, das Berufungsurteil stütze sich zu Unrecht auf die beiden Entscheidungen des erkennenden Senats vom 9. April 2002 (B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R); diese Entscheidungen seien nicht einschlägig. Dagegen ergebe sich unter Zugrundelegung der gleichfalls am 9. April 2002 ergangenen weiteren Entscheidung des erkennenden Senats (B 4 RA 3/02 R), dass er die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AAÜG erfülle, sodass das SG – entgegen der Auffassung des LSG – zu Recht seinem Feststellungsbegehren stattgegeben habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. August 2003 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend bezieht sie sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 2004 (B 4 RA 39/03 R).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den klagestattgebenden Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen. In der Sache strebt er an, die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, in der die Beklagte – sinngemäß – unter Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes im Bescheid vom 27. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2002 verpflichtet worden ist festzustellen, dass er zum 31. Dezember 1991 einen “Anspruch” auf Zusatzversorgung (hier: ein Recht auf eine Invalidenzusatzrente) aus dem Zusatzversorgungssystem der AVItech hat. Der Kläger begehrt von der Beklagten nicht die Feststellung eines Einzelanspruchs auf Zahlung einer Versorgungsrente, sondern sinngemäß die Feststellung, dass er ein Stammrecht hierauf habe. Die Begrenzung auf den 31. Dezember 1991 beruht auf dem Text des § 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI, der an die Überführung der Renten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zu diesem Zeitpunkt anknüpft (§ 2 Abs 2 AAÜG). Eine solche Überführung setzt im Hinblick auf das Monatsprinzip der Rentenversicherung voraus, dass zumindest für Dezember 1991 ein Stammrecht auf eine Zusatzversorgungsrente bestanden hat. Das prozessuale Begehren des Klägers ist sinngemäß dahin zu verstehen, dass er ein derartiges Stammrecht für Dezember 1991 festgestellt haben möchte.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit zulässigen Rechtsschutzformen. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind zulässig.
Der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes mit dem dargelegten Regelungsinhalt zu verpflichten. Durch die abgelehnte und damit unterlassene Feststellung könnte seine Rechtsposition beeinträchtigt und er damit beschwert sein (§ 54 Abs 1 SGG).
Wäre die Beklagte als Versorgungsträger zu der erstrebten Feststellung verpflichtet, wäre der Kläger im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung als Bestandsrentner im Sinne des § 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI anzusehen. In diesem Fall könnte er vom Rentenversicherungsträger verlangen, dass dieser den Wert seiner SGB VI-Rente unter Zugrundelegung der bindend festgestellten Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der erzielten Arbeitsverdienste rückwirkend ab 1. Januar 1992 sowie einen Nachzahlungsanspruch auch für Dezember 1991 (§ 307b Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB VI iVm § 259b Abs 1 aaO sowie §§ 5 bis 8 AAÜG) und ggf den Monatswert des Rentenrechts ab 1. Januar 1992 nach einem der evtl höheren weiteren drei Vergleichswerte (§ 307b Abs 1 Satz 2 und Abs 3 sowie Abs 4 bis 6 SGB VI) festsetzt. Würde er dagegen nicht vom Anwendungsbereich des § 307b SGB VI erfasst, wäre der Rentenversicherungsträger lediglich verpflichtet, die von der Beklagten als Versorgungsträger in den Bescheiden vom 25. Januar 2000 und 12. Februar 2001 festgestellten Zugehörigkeitszeiten und die dabei erzielten Verdienste im Rahmen der nach § 307a SGB VI vorzunehmenden Ermittlung der EP (Ost) zu berücksichtigen, allerdings – entgegen der offenbar vom LSG vertretenen Auffassung – erst ab Eintritt der Bestandskraft der feststellenden Verwaltungsakte in den vorstehend genannten Bescheiden (Urteile des Senats vom 31. März 2004, B 4 RA 39/03 R, zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 29. Oktober 2002, BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10).
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. In der Sache hat das LSG im Ergebnis zutreffend den klagestattgebenden Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Der ablehnende Verwaltungsakt im Bescheid vom 27. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hatte und hat für Dezember 1991 kein Stammrecht auf eine Zusatzversorgungsrente aus der AVItech. Denn ihm ist durch keinen nach Art 19 EinigVtr wirksam gebliebenen Hoheitsakt der DDR und durch keinen Verwaltungsakt eines Funktionsnachfolgers oder Versorgungsträgers ein Recht oder eine Anwartschaft (= Berechtigung) auf Versorgung zuerkannt worden. Er hat gegen den Versorgungsträger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung einer solchen Berechtigung.
a) Für die Feststellung eines solchen Rechts ist allein der Versorgungsträger (verbands-)zuständig (Urteile des Senats vom 29. Oktober 2002 und 31. März 2004, aaO). Zuständiger Versorgungsträger ist als (früherer) Funktionsnachfolger des früheren Trägers in der DDR die Beklagte (§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG). Diese hat dem Kläger das Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung nicht zuerkannt. In den Bescheiden vom 25. Januar 2000 und 12. Februar 2001 hat sie ausschließlich über Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und dabei erzielte Arbeitsverdienste, nicht aber über ein Recht des Klägers auf eine Versorgungsrente aus diesem System für Dezember 1991 entschieden.
b) Nach dem für Dezember 1991 anzuwendenden materiellen Recht hat der Kläger keinen “Anspruch” auf Zuerkennung eines Rechts auf Versorgung aus der AVItech.
aa) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Beteiligten beurteilt sich die Frage, ob der Kläger für Dezember 1991 die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechts auf eine Versorgungsleistung erfüllt hat, nicht nach dem AAÜG. Denn dieses Gesetz regelt nicht die Voraussetzungen für die Entstehung einer Versorgungsberechtigung.
Anderes ergibt sich nicht aus § 1 Abs 1 AAÜG. Diese Norm bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, also eines Gesetzes, das nur Folgendes regelt:
- die Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Versorgungsberechtigungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 (§§ 2 bis 4 AAÜG);
- im Blick auf die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet am 1. Januar 1992 die für die Wertfeststellung der SGB VI-Rente maßgeblichen Grundlagen für die Bewertung einer fiktiven Vorleistung für die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (§§ 5 bis 8 AAÜG), nämlich insbesondere durch eine Qualifizierung von Zugehörigkeitszeiten zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten und der dabei erzielten Arbeitsverdienste zu fingierten bundesdeutschen Arbeitsverdiensten, die der Ermittlung der in die Rentenformel (§ 64 SGB VI) einzustellenden EP (Ost) dienen ( § 259b Abs 1 SGB VI iVm §§ 5 bis 8 AAÜG);
- die Umgestaltung von Versorgungsberechtigungen, die in die Rentenversicherung nicht überführbar waren (§§ 9 ff AAÜG).
Das AAÜG hat bei seinem Inkrafttreten am 1. August 1991 keine neuen Rechte oder Anwartschaften auf Versorgung gegen einen Versorgungsträger begründet; somit beurteilt sich nach ihm auch nicht, ob der Kläger für Dezember 1991 ein Recht auf eine Zusatzversorgungsrente hat.
bb) Materiell-rechtlich bestimmt sich die vom Kläger begehrte Feststellung eines Stammrechts auf Versorgung (hier: auf eine Invalidenzusatzrente) aus der AVItech für Dezember 1991 allein nach dem zu diesem Zeitpunkt durch den EinigVtr geschaffenen primären Bundesrecht und den als sekundäres Bundesrecht fortgeltenden Bestimmungen dieses Versorgungssystems. Der Kläger erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen des ab 3. Oktober 1990 geltenden Primärrechts.
Ohne ausdrückliche Anordnung im EinigVtr wären mit dem Untergang der DDR, dh mit Ablauf des 2. Oktober 1990, deren Rechtsvorschriften und damit auch die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und die hierzu ergangene Zweite Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) erloschen (Art 8, 9 EinigVtr). Für Zusatz- und Sonderversorgungssysteme wird jedoch in der Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 zum EinigVtr (nachfolgend: Nr 9 EinigVtr) in dessen Buchst a Satz 1 bestimmt, dass diese Systeme – soweit noch nicht (zum 1. Juli 1990) geschlossen – zum 31. Dezember 1991 zu schließen (Halbsatz 1) und Neueinbeziehungen ab 3. Oktober 1990 nicht mehr zulässig sind (Halbsatz 2). Darüber hinaus wirkt das Einbeziehungsverbot über den im EinigVtr festgesetzten Zeitpunkt hinaus auf den 30. Juni 1990 zurück, weil das Rentenangleichungsgesetz der DDR (RAnglG-DDR) in der Modifikation durch den EinigVtr als sekundäres und partielles Bundesrecht fortgalt (vgl Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 8 zum EinigVtr) und in seinem § 22 Abs 1 Satz 2 ein Neueinbeziehungsverbot ab 1. Juli 1990 festgeschrieben hatte.
Ferner ordnet Buchst b der Nr 9 EinigVtr an, dass die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen sind (Satz 1); bis zur Überführung sind (nur) die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus dem Vertrag nicht anderes ergibt (Satz 2). Hieran anknüpfend bestimmt § 2 Abs 2 AAÜG, dass ua die in den Versorgungssystemen nach der Anlage 1 Nr 1 bis 22 (und damit auch in der in Nr 1 aufgeführten AVItech) erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (hier: Invalidität), Alter und Tod zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung (gemeint: des Beitrittsgebiets, denn das bundesrechtliche Rentenversicherungsrecht galt dort zu diesem Zeitpunkt noch nicht) überführt werden und dass ab 1. Januar 1992 (also mit Inkrafttreten der bundesrechtlichen Rentenversicherung auch im Beitrittsgebiet) die Regelungen dieser Versorgungssysteme nicht mehr anzuwenden sind (abgesehen von Sonderregelungen zu ua den Versorgungsanwartschaften in § 4 Abs 4 AAÜG).
Nach dem für Dezember 1991 im Beitrittsgebiet in der Modifikation durch den EinigVtr geltenden Versorgungsrecht konnte ein Stammrecht auf Versorgung also nur bestehen, wenn der Betroffene vor dem 3. Oktober 1990 bzw letztlich – wie dargelegt – vor dem 1. Juli 1990 durch einen Akt des in der DDR zuständigen Versorgungsträgers oder danach von einem bundesrechtlichen Funktionsnachfolger ausdrücklich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Es genügte nicht, dass – aus bundesrechtlicher Sicht – die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vor dem 3. Oktober 1990 bzw vor dem 1. Juli 1990 erfüllt waren. Eine fiktive Versorgungsanwartschaft, wie sie für den Anwendungsbereich des AAÜG dessen § 1 Abs 1 Satz 2 vorsieht oder wie sie auf Grund der vom Senat vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG als ausreichend für eine Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG anzusehen ist (vgl hierzu ua: Urteile des Senats vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr 2 und 7), waren der VO-AVItech und der 2. DB fremd. Dies folgte schon aus § 3 der 2. DB; danach waren die Werkdirektoren, Leiter der Hauptverwaltungen bzw die zentralen Verwaltungen verpflichtet, dem Versorgungsträger die Listen der berechtigten Personen einzureichen; der Träger stellte dann dem Begünstigten “das Dokument über die zusätzliche Altersversorgung” (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) aus. Nur wenn eine wirksame Einbeziehung ausdrücklich erfolgt war, konnte der Berechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen aus dem System erwarten.
An das Verbot von Neueinbeziehungen durch § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG-DDR knüpft Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 der Nr 9 EinigVtr an und schreibt dieses Verbot ausdrücklich für die Zeit ab 3. Oktober 1990 fort. Dieses Neueinbeziehungsverbot verdeutlicht, dass nach dem geltenden Bundesrecht eine wirksam (Art 19 EinigVtr) erfolgte Einbeziehung eine Voraussetzung für ein (nunmehr) bundesrechtliches Recht auf Versorgung war bzw ist (siehe ua schon Urteil des BSG vom 6. Mai 2004 – B 4 RA 55/03 R; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 S 32).
Eine Einbeziehung des Klägers in die AVItech war weder bis zum 30. Juni 1990 noch in der nachfolgenden Zeit bis zum 2. Oktober 1990 erfolgt. Im Zeitpunkt des vom Kläger im November 2001 gestellten Antrages konnte und durfte die Beklagte ihm schon auf Grund des in Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 der Nr 9 EinigVtr primärrechtlich verankerten Verbotes kein Stammrecht auf Versorgung zuerkennen. Demzufolge durfte sie auch nicht rückwirkend für Dezember 1991 feststellen, dass der Kläger für diesen Monat einen “Anspruch” (richtig: ein Stammrecht) auf eine Zusatzversorgungsleistung aus der AVItech hatte bzw hat
Die Revision des Klägers war als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen