Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt vom 10. Dezember 1958 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der im Jahre 1897 geborene Ehemann der Klägerin war im ersten Weltkrieg unter anderem an der rechten Schulter durch Granatsplitter verwundet worden und bezog nach dem Umanerkennungsbescheid vom 30. August 1951 wegen Versteifung des rechten Schultergelenks nach Verlust des rechten Oberarmkopfes, geringer Bewegungsbehinderung im rechten Ellenbogengelenk sowie wegen erheblicher Schwäche des rechten Beins eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H. Am 16. März 1955 starb er plötzlich. Die Klägerin beantragte am 15. April 1955 die Gewährung der Witwenrente; ihr Mann habe in den letzten Tagen vor seinem Tode starke Schmerzen in der Schulter gehabt, der Tod sei durch eine von der Verwundungsstelle ausgehende Embolie eingetreten. Mit Bescheid vom 9. Juli 1955 lehnte der Beklagte die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente ab; das Landesversorgungsamt wies mit Bescheid vom 20. Januar 1956 den Widerspruch der Klägerin zurück, da kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tod und dem anerkannten Leiden bestehe.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 29. November 1956 die Bescheide der Versorgungsbehörden aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Tod des Ehemannes der Klägerin als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anzuerkennen und die gesetzliche Witwenversorgung vom 1. April 1955 an zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 10. Dezember 1958 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Nach seinen Feststellungen hat der Hausarzt Dr. F. noch am Todestage beim Versorgungsamt angerufen und auf die Notwendigkeit einer Leichenöffnung hingewiesen, um die Frage des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit dem anerkannten Leiden zu klären, „denn mangels eines objektiven Befundes über Herzbeschwerden bestehe die Möglichkeit dieses Zusammenhangs”.
Nach dem Gutachten der medizinischen Universitätsklinik Marburg (Prof. Dr. Sch.) hätte die Todesursache nur durch eine – nicht vorgenommene – Leichenöffnung geklärt werden können; die Wahrscheinlichkeit der als Todesursache vom Versorgungsamt angenommenen Herzkranzgefäßerkrankung reiche nicht aus, um die andere Möglichkeit (Tod durch Blutpropf im rechten Oberarmgelenk als Folge des anerkannten Schädigungsleidens) auszuschließen. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das LSG den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente als begründet angesehen. Es sei zwar richtig, daß nicht aufgeklärt sei und auch nicht mehr aufgeklärt werden könne, ob der Tod mit Wahrscheinlichkeit auf eine Schädigung im Sinne des BVG zurückzuführen sei; diese Ungewißheit könne im vorliegenden Fall nicht der Klägerin zur Last gelegt werden. Zwar müsse in der Regel ein Antragsteller die Ungewißheit über anspruchsbegründende Tatsachen gegen sich gelten lassen. Dies gelte aber nicht, wenn die Verwaltungsbehörde – hier der Beklagte unter Verstoß gegen Betreuungs- und Ermittlungspflichten unterlassen habe, die Unklarheit über die Todesursache zu beseitigen. Er hätte diese Unklarheit ausräumen können und sei nach dem Anruf des Arztes dazu auch verpflichtet gewesen. Der Anruf des Arztes habe ferner die Ankündigung der Geltendmachung von Hinterbliebenenrente enthalten. Im übrigen werde die Aufklärungspflicht des Beklagten nicht erst durch einen Rentenantrag ausgelöst (§ 12 Verwaltungsverfahrensgesetz –VerwVG–). Es verstoße bei dieser Sachlage gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte sich auf die Unaufklärbarkeit berufe, nachdem er die Leichenöffnung abgelehnt und dadurch den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tod und Versorgungsleiden vereitelt habe. Im übrigen habe schon das Reichsversicherungsamt (EuM 22 S. 215) entschieden, daß Verstöße gegen die Aufklärungspflicht berücksichtigt werden könnten.
Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 12. Januar 1959 zugestellte Urteil Revision eingelegt; die Revisionsschrift mit Antrag und Begründung ist am 31. Januar 1959 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen.
Er beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 1958 und das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. November 1956 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt, das LSG habe die Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten und damit § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt; außerdem habe es gegen § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG verstoßen, indem es den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs verkannt habe. Es habe dabei auch § 1 Abs. 1, 3 BVG unrichtig angewandt, denn es habe einen Anspruch auf Witwenrente als begründet angesehen, obwohl es bei den vorliegenden, insoweit übereinstimmenden ärztlichen Gutachten – sowohl der behandelnde Arzt als auch der angehörte gerichtliche Sachverständige hätten den Ursachenzusammenhang nicht als wahrscheinlich, sondern nur als möglich bezeichnet – nicht einmal die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tod und anerkannten Versorgungsleiden habe feststellen können. Der Beklagte widerspricht außerdem der Feststellung einer fehlerhaften Amtshandlung; auf Grund eines Ferngesprächs lasse sich nicht sofort klären, ob eine Leichenöffnung zweckmäßig oder gar erforderlich sei. Es sei im übrigen rechtlich irrig, die Unmöglichkeit der Aufklärung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Todesleiden und Schädigungsfolge ihm – dem Beklagten – nur deswegen zur Last zu legen, weil er – angeblich seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Vielmehr müsse die Klägerin auch im vorliegenden Falle nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen dafür tragen, daß der Ursachenzusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden könne.
Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil folge zutreffend dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Grundsatz, daß das Vorbringen einer Partei als wahr anzusehen sei, wenn die Gegenseite – wie hier – die Beweisführung vereitelt habe. Es komme somit nicht mehr auf den tatsächlichen Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges an, denn „er gelte als erbracht”. Daher habe das Berufungsgericht weder einen Beweis würdigen noch die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschreiten können. Ihr, der Klägerin, könne auch nicht vorgehalten werden, daß sie ein Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG nicht beantragt habe; sie habe von der Möglichkeit eines solchen Verfahrens nichts gewußt. Im übrigen hätte der Beklagte sie auf diese Möglichkeit hinweisen müssen.
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie führt auch zum Erfolg.
Das LSG hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1958, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, durch einen Landessozialgerichtsrat als Vorsitzenden, einen Sozialgerichtsrat und eine Sozialgerichtsrätin als weitere Berufsrichter und die ehrenamtlichen Beisitzer entschieden. Die Frage, ob das Gericht im Hinblick auf die Entscheidung des BSG 9, 137 ff und 11, 22 ff vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, ist von der Revision nicht aufgeworfen worden. Das BSG kann sie nicht von Amts wegen prüfen. Im SGG und in den sonstigen Verfahrensordnungen ist zwar die Frage, ob und inwieweit Verfahrensmängel bei zugelassenen Revisionen zu berücksichtigen sind, nicht geregelt; Rechtsprechung und Rechtslehre nehmen aber übereinstimmend an, daß Verfahrensmängel nur zu beachten sind, wenn sie gerügt sind, es sei denn, es handele sich um das Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen oder um Verfahrensmängel, die – wie dies etwa in RGZ 64, 361 (363); 107, 350 (351); 110, 169 (172); 151, 65/66; 159, 83 (84); BGHZ 5, 240 (246); 11, 131 (184) und 192 (194); BSG 2, 245 (255, 254); BSG 7, 3 (6, 7); 230/234 und dem Urteil des BSG vom 21. November 1959 (SozR SGG § 165 Bl. Da 2 Nr. 6) der Fall gewesen ist – Voraussetzungen des auf eine sachliche Entscheidung gerichteten Revisionsverfahrens betreffen, die also insofern bis in die Revisionsinstanz fortwirken. Die Besetzung des LSG betrifft aber weder eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung (vgl. Heussner, NJW 1961, 1189 ff), noch kann von einem Fortwirken der fehlerhaften Besetzung in der Revisionsinstanz die Rede sein. Das Fortwirken ist nur gegeben, wenn die Berufunsinstanz ein Urteil erlassen hat, das seiner Art nach bei prozeßrechtlich einwandfreiem Verfahren nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BSG 2, 245 ff, 254; 7, 250 ff, 234); nur dann fehlt dem Berufungsurteil die Fähigkeit, Grundlage eines auf die Sache eingehenden Revisionsurteils zu sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. Die Besetzung des LSG mit zwei Hilfsrichtern ist deshalb auch bei einer zugelassenen Revision nur zu berücksichtigen, wenn sie gerügt ist. Der 9. Senat hält die in dem Urteil BSG 11, 22 vertretene gegenteilige Auffassung nicht mehr aufrecht. Demgemäß kam es auf die Frage einer unrichtigen Besetzung des LSG nicht an.
Das Verfahren des LSG leidet jedoch an dem gerügten wesentlichen Mangel, daß § 128 SGG verletzt sei. Nach § 38 BVG hat die Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben ist; der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Voraussetzung eines Hinterbliebenen-Rentenanspruchs der Klägerin ist danach der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Tod ihres Ehemannes und dem geleisteten militärischen Dienst als ein Teil des gesetzlichen Tatbestandes, von dem das Entstehen eines Hinterbliebenenrentenanspruchs wegen jener Schädigungsfolge abhängt. Der Tatrichter muß daher, wenn er den Anspruch einer Witwe auf Hinterbliebenenrente als begründet ansehen will, auf Grund des § 128 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung festgestellt haben, daß dieser Ursachenzusammenhang – wenigstens im Sinne der Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs. 3 BVG) – besteht. Das LSG hat jedoch keine solche Feststellung getroffen, sondern hat – ebenso wie das SG – im Gegenteil dargelegte es sei nicht aufgeklärt und könne auch nicht mehr aufgeklärt werden, ob der Tod mit Wahrscheinlichkeit auf eine Schädigungsfolge im Sinne des BVG zurückgeführt werden könne. Diese fehlende Feststellung kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – nicht dadurch ersetzt werden, daß der Beklagte nach Treu und Glauben wegen des Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht die Folgen dafür tragen müsse, daß der Ursachenzusammenhang nicht mehr feststellbar sei. Das LSG hat damit gegen § 1 Abs. 1, 3, 5; § 38 BVG, § 128 SGG verstoßen. Für die Entscheidung ist davon auszugehen, daß das Gericht nach § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Das sozialgerichtliche Verfahren kennt somit – wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BSG 6, 70, 72/73) – keine Beweisführungslast (subjektive Beweislast). Sind aber alle Möglichkeiten der Ermittlungen erschöpft, ohne daß die den Anspruch begründenden Tatsachen – hier der ursächliche Zusammenhang des Todes mit einer Schädigung im Sinne des BVG – festgestellt werden können, so gilt auch in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit der Grundsatz der Feststellungslast (objektive Beweislast). (BSG 6, 70, 72/73; Ule, Lehrbuch des Verwaltungsprozeßrechts S. 146, 147; Wolf in Sozialreform und Sozialrecht S. 385/396). Nach ihm hat derjenige Beteiligte, der aus diesen Tatsachen ein Recht herleiten will, die Folgen zu tragen, daß ein den geltend gemachten Anspruch begründender Umstand nicht festgestellt werden kann. Das Verhalten der Beteiligten bei einer Beweiserhebung oder ihre Ablehnung, dabei mitzuwirken, ändert nichts an dieser objektiven Beweislast. Es enthebt vor allem die Tatsacheninstanz nicht davon, den Sachverhalt nach § 128 SGG zu prüfen, die rechtserheblichen Tatsachen als vorliegend oder als nicht vorliegend festzustellen und damit die Urteilsgrundlage für die materiellrechtliche Entscheidung zu schaffen. Diese Prüfung nach § 128 SGG gibt dem Gericht jedoch die Möglichkeit, daraus, daß ein Beteiligter an einer Beweiserhebung nicht mitgewirkt oder sie vereitelt hat, Schlüsse für die Klärung des Sachverhalts zu ziehen. So räumt nach der im Zivilprozeß herrschenden Meinung der aus § 444 ZPO entwickelte allgemeine Rechtsgedanke, daß die vorsätzliche oder fahrlässige Vereitelung der Beweisführung der gelungenen Beweisführung gleichsteht, dem Tatrichter die – allein aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung abgeleitete – Befugnis ein, das – die Benutzung eines Beweismittels vereitelnde oder erschwerende – pflichtwidrige Verhalten einer Partei hier der Versorgungsbehörde – als einen für die Wahrheit des Vorbringens des Gegners zeugenden Umstand zu berücksichtigen und daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluß zu ziehen, daß der Beweis geführt sei. Eine solche Schlußfolgerung setzt jedoch stets voraus, daß der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung die diesen Schluß rechtfertigende Überzeugung gewonnen hat. Kann er trotz Berücksichtigung der Beweisvereitelung diese Überzeugung nicht gewinnen, so greifen die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast Platz. Schon daraus ergibt sich, daß der dem § 444 ZPO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke die Beweislast nicht umkehrt, sondern daß die allgemeinen Grundsätze über die Feststellungslast unangetastet bleiben und nur zurücktreten.
Dieser allgemeine Rechtsgedanke des § 444 ZPO gilt nach § 202 SGG auch für das Sozialgerichtsverfahren, weil insoweit grundsätzlich Unterschiede der beiden Verfahrensarten nicht bestehen. Daraus folgt, daß in den Fällen, in denen ein Beteiligter die Benutzung eines Beweismittels und damit die Aufklärung des Sachverhalts schuldhaft vereitelt hat, der Tatrichter dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung zugunsten des anderen Beteiligten würdigen und daraus den Schluß ziehen kann – nicht etwa auch ohne entsprechende Überzeugungsbildung ziehen muß –, daß der Sachverhalt insoweit geklärt sei. Nur wenn der Tatrichter trotz Berücksichtigung dieses Rechtsgedankens nicht die Überzeugung zu gewinnen vermag, daß der Sachverhalt geklärt sei, greifen die Regeln der objektiven Beweislast ein. Da der sozialgerichtliche Prozeß eine Beweisführungslast der Beteiligten nicht kennt, kann noch weniger als im Zivilprozeß von einer Umkehr der Beweislast gesprochen werden. Die Frage, wer die Folgen der objektiven Beweislosigkeit zu tragen hat, stellt sich erst nach Abschluß der Beweiswürdigung nämlich dann, wenn die von Amts wegen durchgeführte Ermittlung und die Beweiswürdigung nicht zu einer vollen Aufklärung des Sachverhalts geführt hat (s. hierzu Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, § 103 Nr. 3 und 4 II/68 – 72; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 1960, § 86 III, 6; Ule, Verwaltungsprozeßrecht 1960, 147, 150, BVerwG in DVBl. 1961, 515, 516).
Das LSG durfte sich hiernach – wegen des angenommenen Verstoßes des Beklagten gegen die Aufklärungspflicht – nicht damit begnügen, einen den Anspruch begründenden Umstand zugunsten der Klägerin zu unterstellen, ohne im Urteil zum Ausdruck zu bringen, daß es aus dem Verhalten des Beklagten im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen hat, das Merkmal des Ursachenzusammenhangs sei – wenigstens mit Wahrscheinlichkeit – gegeben. Das LSG kann sich für seine Auffassung auch nicht auf die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes in EuM 22, S. 215 – 218 berufen. Denn in jenen Fällen hatte das Reichsversicherungsamt als Rekursgericht im Wege der freien Beweiswürdigung festgestellt, daß die – durch das Verhalten des Versicherungsträgers – unterbliebenen weiteren Ermittlungen zugunsten des Berechtigten ausgefallen wären. Es hat sich nicht auf eine Prozeßregel berufen, sondern die Anspruchsvoraussetzungen festgestellt und damit die erforderliche Entscheidungsgrundlage geschaffen. Das LSG hat hier aber die Beweiswürdigung nicht zu Ende geführt und damit § 128 SGG verletzt. Es hat damit auch das materielle Recht verletzt (§ 1 Abs. 1, 3, 5, § 38 BVG), weil es ohne Feststellung des den Anspruch begründenden Ursachen Zusammenhang zwischen Tod und Folgen der Schädigung und ohne fehlerfreien Abschluß der Beweiswürdigung den Hinterbliebenenrentenanspruch als begründet angesehen hat. An die Feststellung des LSG, die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs lasse sich nicht mehr klären, ist das Revisionsgericht nicht gebunden, weil das Berufungsgericht diese Feststellung nach rechtsirriger Anwendung eines prozessualen Grundsatzes getroffen hat.
Die nach vorstehenden Darlegungen erforderliche neue Prüfung, ob aus der infolge der Weigerung des Beklagten unterbliebenen Leichenöffnung im Rahmen freier Beweiswürdigung Schlußfolgerungen über den Ursachenzusammenhang werden gezogen werden und ob gegebenenfalls aus diesen Folgerungen mit der erforderlichen Überzeugung wird festgestellt werden können, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin Schädigungsfolge ist, kann nur der Tatrichter vornehmen. Das angefochtene Urteil war daher mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen.
Über die Kosten hat das LSG im abschließenden Urteil zu entscheiden.
Unterschriften
Stengel, Petersen, Dr. Rottmann
Fundstellen