Leitsatz (redaktionell)
Der "Vertreter" eines Versicherungsunternehmens steht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach dem Vertrag und den tatsächlichen Umständen seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen hat, ihren Weisungen bei Ausübung einer Tätigkeit unterliegt, ohne ihre Genehmigung für kein anderes Versicherungsunternehmen tätig sein darf, Revisionen in seinem gesamten Geschäftsbereich dulden muß und laufend Berichte über seine Tätigkeit zu erstatten hat. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß er in dem Vertrage als selbständiger Gewerbetreibender bezeichnet ist, Steuern und Abgaben selbst zahlen soll und mit bestimmten Einschränkungen Untervertreter beschäftigen darf.
Fundstellen
Haufe-Index 60490 |
BSGE 13, 130 (LT1) |
BSGE, 130 |
RegNr, 1210 |
DAngVers 1961, 153 (LT1) |
AP § 165 RVO (LT1), Nr 1 |
EzS, 130/19 |
SGb 1961, 249 (LT1) |
SGb 1961, 426 (LT1) |
SozR § 165 RVO (LT1), Nr 20 |
VersR 1961, 172 (LT1) |
WA 1961, 175 (LT1) |
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