Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung. Eingliederungsbeitrag. 2008. Verfassungsmäßigkeit. Klagebefugnis. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, an den Bund im Jahre 2008 einen Eingliederungsbeitrag zu leisten, stand mit dem Grundgesetz im Einklang.
Orientierungssatz
In einem Fall wie hier, in dem das Begehren über die Beurteilung der Beitragsfestsetzung am Maßstab der für diese geltenden einschlägigen Bestimmungen zur Beitragspflicht und -höhe hinaus auch auf die verfassungsrechtliche Überprüfung des Eingliederungsbeitrags gerichtet ist, bestehen Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl insgesamt und sind nicht etwa nach den "materiell-rechtlichen Rügen" auf der "Beitragsseite" bzw "Leistungsseite" getrennt zu beurteilen.
Normenkette
SGB 2 § 46 Abs. 1 Sätze 1, 5, Abs. 4 Fassung: 2007-12-22; SGB 3 § 1; SGB 3 § 3; SGB 3 § 5; SGB 3 § 6; SGB 3 § 341 Abs. 2 Fassung: 2007-12-22; SGB 3 § 366; SGB 4 § 26 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; SGG § 54 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 126,25 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vor allem die Erstattung eines Teils des Arbeitgeberanteils der für eine Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Bei der Klägerin war im Jahr 2008 die Arbeitnehmerin G. beschäftigt (im Folgenden: Beschäftigte), die in dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlag; für sie wurden deshalb entsprechende Beiträge entrichtet. Im September 2008 wandte sich die Klägerin an die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle mit dem Begehren, ihr einen Teil des Arbeitgeberanteils der für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 zu erstatten, weil diese im Umfang von 18,95 vH zu Unrecht geleistet worden seien. Der an den Bund von der Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene) seit Januar 2008 aus dem Beitragsaufkommen zu leistende, im Jahr 2008 etwa 5 Mrd Euro ausmachende Eingliederungsbeitrag des § 46 Abs 4 SGB II sei verfassungswidrig, weil er entgegen der Finanzierungssystematik des GG nicht für Zwecke der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung, sondern in unzulässiger Weise zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts eingesetzt werde. Die Beklagte lehnte den Erstattungsantrag ab (Bescheid vom 2.3.2009; Widerspruchsbescheid vom 11.8.2009).
Die dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 19.1.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils des Arbeitgeberanteils der für die Beschäftigte im Jahr 2008 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, weil diese nicht zu Unrecht erbracht worden seien. § 46 Abs 4 SGB II sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Für die Vorschrift bestehe eine Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, weil die mit dem im Jahr 2008 eingeführten Eingliederungsbeitrag finanzierten Aufgaben den Sachmaterien "Arbeitsvermittlung" und "Arbeitslosenversicherung" zuzuordnen seien. Mit der sog "Hartz IV"-Reform sei die Aufgabenverantwortung für die Langzeitarbeitslosen zum großen Teil in den Bereich des SGB II übergegangen. Nur in diesem Bereich aktiver Arbeitsförderung, der ihr nach wie vor als originäre Aufgabe zugewiesen sei, solle sich die Beigeladene mit dem Eingliederungsbeitrag an den Kosten der Leistungen für Grundsicherungsempfänger beteiligen. Soweit die hiermit finanzierten Leistungen auch Personen zugutekämen, die vorher niemals im Leistungsbezug nach dem SGB III gestanden hätten, sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene mit dem Eingliederungsbeitrag nur in Höhe der Hälfte der Kosten für Eingliederungsleistungen herangezogen werde. Insgesamt stelle sich die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags in § 46 Abs 4 SGB II nicht als Verpflichtung zur Finanzierung "versicherungsfremder Leistungen" dar. § 46 Abs 4 SGB II verletze deshalb auch nicht die Grundrechte der Klägerin aus Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG. Auch habe der Gesetzgeber insoweit nicht gegen Bestimmungen des GG über die bundesstaatliche Finanzverfassung verstoßen.
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung ihrer Grundrechte als Beitragszahlerin aus Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG. Das angefochtene Urteil verneine rechtsfehlerhaft ihren Anspruch auf Erstattung des Arbeitgeberanteils für zu viel erhobene Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die Verwendung dieser Beiträge für den von der Beigeladenen an den Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrag verletze Art 2 Abs 1 GG, weil § 46 Abs 4 SGB II eine verfassungswidrige Abgabenvorschrift sei. Sie halte sich nicht innerhalb der von Art 74 Abs 1 Nr 12 GG gesetzten Kompetenzgrenzen. Die Pflicht zur Beitragszahlung in der Arbeitslosenversicherung finde ihre Rechtfertigung allein darin, dass das Beitragsaufkommen dem Zweck der Arbeitslosenversicherung entsprechend verwendet werde. Insoweit sei ein "Rückbezug" der mit dem Eingliederungsbeitrag finanzierten Aufgaben zum SGB III erforderlich. Mit ihm refinanziere der Bund jedoch einen Teil des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende benötigten Finanzvolumens durch Zugriff auf für andere Zwecke reservierte Beitragsmittel. Der Eingliederungsbeitrag werde nämlich ohne Zweckbindung zur beliebigen Verwendung im Bundeshaushalt vereinnahmt. § 46 Abs 4 SGB II löse die gebotene Trennung der Finanzmassen von Arbeitslosenversicherung einerseits und Bundeshaushalt andererseits auf. Insbesondere könnten Eingliederungsbeitrag und staatliche Zuschüsse des Bundes nicht im Wege einer "Nettobetrachtung" saldiert werden. Art 3 Abs 1 GG werde verletzt, weil der Transfer von Beitragsmitteln in den "Steuertopf" zu einer überproportionalen Last der Beitragszahler führe. Auch liege ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG vor. Ein Eingriff in diese Grundrechte könne nicht schon unter Hinweis darauf verneint werden, bei Fortfall des Eingliederungsbeitrags könne die Beigeladene die insoweit frei gewordenen Beitragsmittel alternativ verwenden, müsse sie jedenfalls nicht an die Beitragszahler zurückgewähren. Zwischen Mittelbedarf und Beitragssatz bestehe eine gewisse Abhängigkeit. In seinem Kammerbeschluss vom 2.8.2010 (SozR 4-4200 § 46 Nr 1) habe das BVerfG schließlich sozialgerichtliche Rechtsbehelfe gegen den Eingliederungsbeitrag als aussichtsreich angesehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2011 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 zu verurteilen, ihr den Arbeitgeberanteil der für die Arbeitnehmerin Frau G. gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 in Höhe von 126,25 Euro zu erstatten,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beitrag zur Beigeladenen - soweit es den Arbeitgeberanteil betrifft - in dem Umfang rechtswidrig erhoben wurde, wie er von dieser anteilig im Jahr 2008 als Eingliederungsbeitrag an den Bund abgeführt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie unterstützt die Auffassung der Klägerin und verweist hierzu auf ein von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Deutschen Gewerkschaftsbund in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Hase "über die Verfassungsmäßigkeit der Belastung der Bundesagentur für Arbeit mit dem Aussteuerungsbetrag nach § 46 Abs 4 SGB II" (im Folgenden: Rechtsgutachten Hase). Mit dem seit Januar 2008 von ihr zu leistenden Eingliederungsbeitrag werde ihr eine nicht zu legitimierende Finanzierungsfunktion für Leistungen zur Eingliederung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugewiesen. Sie werde zum "Ausfallbürgen" für den Bund, wenn dieser seine Eingliederungsaufgabe im Grundsicherungssystem nur unzulänglich erfülle, weil sie ihn trotzdem über den Eingliederungsbeitrag zur Hälfte durch die beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherung entlaste. Die Eingliederungsleistungen im System des SGB II seien nicht etwa "verlängerte" Versicherungsleistungen. Insoweit fehle es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen den Versicherten in der Arbeitslosenversicherung und Grundsicherungsempfängern. In der Größenordnung, in der der Eingliederungsbeitrag von ihr an den Bund zu leisten sei, werde gegen das Verbot, Beitragsmittel für aus Steuern zu finanzierende Aufgaben zu verwenden, verstoßen. Wegen der Zweckbindung des Mehrwertsteuerpunktzuflusses für eine gezielte zusätzliche Beitragssatzsenkung in der Arbeitslosenversicherung sei es auch ausgeschlossen, diesen mit dem Eingliederungsbeitrag in einen rechtlichen Zusammenhang zu stellen, auch wenn er im Jahr 2008 den Eingliederungsbeitrag in der Höhe überstiegen habe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG) der Klägerin ist unbegründet.
Zutreffend hat das SG deren zulässige Klage (dazu 1.) auf Aufhebung des Bescheides der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle vom 2.3.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11.8.2009 sowie auf Verurteilung der Beklagten zur teilweisen Beitragserstattung abgewiesen (dazu 2.). Auch der von der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte im Jahr 2008 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, hat keinen Erfolg (dazu 3.).
1. Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 und 4 SGG) ist zulässig.
Die Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergibt, dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die (erstmalige) Festsetzung der - für das Jahr 2008 (tatsächlich) bereits gezahlten - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist (zur Notwendigkeit einer "Klage gegen die Beitragshöhe", wenn der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen, vgl BSGE 81, 276, 280 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f und BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6, jeweils mwN). Zu beurteilen ist dabei vor allem die Rechtmäßigkeit des - damals geltenden - Beitragssatzes (in der Arbeitslosenversicherung) als eines unselbstständigen und deshalb (seinerseits) nur inzident überprüfbaren Elements des Beitrags(tragungs)tatbestandes.
Die Anfechtungsklage ist nicht etwa deshalb teilweise unzulässig, weil Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht in vollem Umfang gegeben, sondern inhaltlich beschränkt wären. Zwar ist das Begehren der Klägerin über die Beurteilung der Beitragsfestsetzung am Maßstab der für diese geltenden einschlägigen Bestimmungen zur Beitragspflicht und -höhe hinaus auch auf die verfassungsrechtliche Überprüfung des Eingliederungsbeitrags gerichtet. In einem solchen Fall bestehen Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl insgesamt und sind nicht etwa nach den "materiell-rechtlichen Rügen" auf der "Beitragsseite" bzw "Leistungsseite" getrennt zu beurteilen. Soweit für die Annahme einer solchen inhaltlichen Beschränkung auf Rechtsprechung des Senats (BSGE 81, 276, 280 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5) verwiesen wird (so - kritisch - Butzer, Fremdlasten in der Sozialversicherung, 2001, S 377 ff), beruht dies auf einem Missverständnis. Trotz der hierzu - möglicherweise - Veranlassung gebenden Formulierungen in den Entscheidungsgründen des dafür herangezogenen Urteils wird dort nur eine Aussage zum Umfang der gerichtlichen Prüfung bei insgesamt zulässiger Klage getroffen und dieser eingeschränkt. Auch spätere Rechtsprechung des Senats (etwa BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6) nimmt in Fällen dieser Art eine "Aufteilung" von Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis nach der Art der "materiell-rechtlichen Rügen" nicht vor (so zutreffend Bieback, Anmerkung zu dem im Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R angegriffenen SG-Urteil, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4).
2. Die gegen die (erstmalige) Beitragsfestsetzung und die Ablehnung der Beitragserstattung in den angefochtenen Bescheiden gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin vor allem beanspruchte, auf einen Teil des Arbeitgeberanteils der für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 beschränkte Erstattung ist § 26 Abs 2 SGB IV in seiner im maßgeblichen Zeitraum geltenden, bis heute unveränderten Fassung. Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (Halbs 1). Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten (Halbs 2). Im Recht der Arbeitsförderung galt und gilt nach § 351 Abs 1 S 1 SGB III für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge abweichend von § 26 Abs 2 SGB IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin den Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 in einem Umfang zu erstatten, in dem dieser von der Beigeladenen vermeintlich (nach Auffassung der Klägerin) für die Leistung eines Eingliederungsbeitrags an den Bund eingesetzt worden ist. Die (erstmalige) Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu beanstanden, sodass jene schon aus diesem materiellen (Rechts)Grund nicht iS von § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV "zu Unrecht" entrichtet worden sind und weitere Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 26 Abs 2 SGB IV deshalb nicht (mehr) geprüft werden müssen. Zutreffend hat die Beklagte insbesondere die Höhe der Beiträge errechnet. Dass die Voraussetzungen des Beitrags(tragungs)tatbestandes im Übrigen vorliegen (= Bestehen der Beitragspflicht dem Grunde nach; zutreffende Anwendung der Bestimmungen über Beitragsbemessungsgrundlage und Beitragstragung/-zahlung), hat das SG festgestellt und wird von der Klägerin nicht bezweifelt. Soweit sie sich (gleichwohl) gegen den Umfang der erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wendet, hält sie diese allein deshalb für "überhöht", weil sie "für Zwecke der Leistung des Eingliederungsbeitrags verwandt" wurden. Die Klägerin begehrt damit der Sache nach eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit des im Jahr 2008 - für alle Versicherten - geltenden gesetzlichen Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung, der als einziges Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes in eine rechtlich relevante Beziehung zu den Ausgaben der Beigeladenen gebracht werden könnte, zu denen auch der Eingliederungsbeitrag gehört. Der im Jahr 2008 geltende gesetzliche Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung war jedoch nicht rechtswidrig (zu hoch) festgelegt; infolgedessen wurden die Beiträge für die Beschäftigte zur Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum in zutreffender Höhe erhoben.
Die gesetzliche Festlegung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung (vgl § 341 Abs 2 SGB III in seiner bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung: im Jahr 2008 3,3 vH) und die - hierauf beruhende - Beitragserhebung im konkreten Fall sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die Anordnung der Leistung eines Eingliederungsbeitrags durch die Beigeladene an den Bund in § 46 Abs 4 SGB II in seiner ab dem Jahr 2008 geltenden Fassung (siehe hierzu im Einzelnen noch unten a) bb) (3)) wegen vermeintlicher Auswirkungen auf den Beitragssatz Grundrechte der Beitragszahler verletzen würde oder aus anderen Gründen verfassungswidrig wäre. Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen an den Bund im Rahmen des Eingliederungsbeitrags stellte keinen verfassungswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragszahler nach Art 2 Abs 1 GG dar (dazu a)). Den Beitragszahlern wurden dadurch auch nicht unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt (dazu b)). Ebenso wenig verletzte die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der genannten Zahlungspflichten der Beigeladenen das Eigentumsgrundrecht der Beitragszahler (dazu c)). Ferner lag kein Verstoß gegen Bestimmungen des GG über die bundesstaatliche Finanzverfassung vor (dazu d)).
a) Die Belastung der Klägerin mit dem Arbeitgeberanteil der im Jahr 2008 für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung stellte keine Verletzung des Grundrechts der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG dar.
Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art 2 Abs 1 GG gewährleistet. Das Recht des Bürgers, nicht mit ungerechtfertigten Nachteilen belastet zu werden (vgl BVerfGE 19, 253, 257; 29, 402, 408), wird danach insbesondere durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem GG in Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieser Grundsatz ist gewahrt, wenn für die getroffene Regelung legitime Gründe des Allgemeinwohls vorliegen, die gewählte Regelung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie für den Betroffenen keine unangemessene Belastung darstellt (vgl zB BVerfGE 103, 197, 215 = SozR 3-1100 Art 74 Nr 4 S 21, mwN; stRspr). Das ist hier der Fall.
aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die geltend gemachte Beitragsmehrbelastung durch die Regelung über die Leistung eines Eingliederungsbeitrags, die eine Zahlungsverpflichtung (lediglich) der Beigeladenen begründet, überhaupt in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragszahler durch Einschränkung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ihrer Handlungsfreiheit "eingreift". Denn jedenfalls hielte sich ein solcher Eingriff innerhalb der durch die verfassungsmäßige Ordnung gesetzten Grenzen.
(1) Art 2 Abs 1 GG wird berührt, wenn der Gesetzgeber durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des dort Versicherten nicht unerheblich einengt. Auf den so vermittelten Schutz kann sich - wie die Klägerin zutreffend hervorhebt - auch die von ihr repräsentierte Personengruppe der Arbeitgeber berufen. Art 2 Abs 1 GG setzt insoweit nämlich auch einer Heranziehung von Arbeitgebern zu Beitragslasten Versicherter Grenzen. Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung werden kraft gesetzlicher Verpflichtung (vgl § 346 Abs 1, § 348 Abs 1 SGB III) zur sozialen Sicherung von Beschäftigten entrichtet, ohne dass Arbeitgeber selbst Versicherte wären und/oder eigene Leistungsansprüche hätten. Sie gehen (vielmehr) als dem Beschäftigten nützige Teile seiner Beiträge zusammen mit dessen Arbeitnehmeranteil in die ihm gewährten Leistungen ein. Das BVerfG hat die Einbeziehung von Arbeitgebern in den Kreis der zur Beitragstragung und -zahlung Verpflichteten wegen der "auf Dauer ausgerichteten Sozialbeziehung" zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten als durch die Verfassung gerechtfertigt angesehen (vgl - zur verfassungsrechtlichen Legitimation des Arbeitgeberanteils - BVerfGE 75, 108, 147, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4, 12 f). Hieraus folgt umgekehrt aber, dass als in diesem Sinne zwar außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Dritte, aber gleichwohl an ihm "Beteiligte" (zu diesem Begriff vgl BVerfGE 75, 108, 157, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4, 11 f) neben Versicherten auch Arbeitgeber - im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Beitragstragung und -zahlung - verfassungsrechtliche Einwendungen aus dem Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis erheben können (von dieser Prämisse geht auch das BVerfG aus, zB Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; ferner der - Verfassungsbeschwerden gegen den Eingliederungsbeitrag betreffende - Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 24 ff = juris RdNr 13, 24 ff).
Zwar schützt Art 2 Abs 1 GG Beitragszahler auch vor einer verfassungswidrig (zu) hohen Beitragsbelastung in einer Zwangsversicherung, wie sie die auf dem Prinzip der Versicherungspflicht beruhende Arbeitslosenversicherung darstellt, und in diesem Zusammenhang vor verfassungswidrig (zu) hohen Beitragssätzen. Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des Eingliederungsbeitrags aus solchen Mitteln der Beigeladenen erfolgt, die aus Beiträgen, ua der Beschäftigten, aufgebracht wurden (vgl hierzu den Kammerbeschluss des BVerfG vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht), und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den Belastungen der Beigeladenen durch den Eingliederungsbeitrag bestand. So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen von einer (noch) weitergehenden Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler) und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des Eingliederungsbeitrags an die Beigeladene beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen. Ob vor diesem Hintergrund ein Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG gegeben ist, ist umstritten.
Klägerin und Beigeladene (Bundesagentur) gehen - auch unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase (S 42 f) - davon aus, dass die Beeinträchtigung der Rechte der Beitragszahler durch die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags durch die "Mechanismen des Sozialbeitragsrechts" vermittelt, aber auch bei "konkreter Betrachtung" des Haushalts der Beigeladenen im Jahr 2008 offenbar werde. Sie weisen darauf hin, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich für alle in die Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen gestellten Aufgaben zu verwenden seien und die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen als weiterer Ausgabenposten deren Finanzbedarf allgemein erhöhe. Das Vorliegen einer rechtlich relevanten Beziehung zwischen den mit dem Eingliederungsbeitrag verbundenen Ausgaben und der Höhe des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung begründen die Klägerin und die Beigeladene damit, dass der prognostizierte Mittelbedarf der Beigeladenen die entscheidende Bestimmungsgröße für die Festlegung des Beitragssatzes sei, unabhängig davon, ob es durch eine solche Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen tatsächlich zu Beitragssatzerhöhungen komme. Der Gesetzgeber dürfe nicht einen "beliebigen" Beitragssatz vorschreiben.
Im Schrifttum wird demgegenüber eine unmittelbare und konkrete Auswirkung der durch die Regelung über den Eingliederungsbeitrag begründeten Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen auf die Beiträge der Versicherten und damit ein Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG verneint (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 16 ff). In diesem Zusammenhang wird vor allem der weite (auch konjunkturpolitische) Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des Beitragssatzes betont sowie, dass es einen "Automatismus" der Beitrags(satz)senkung bei sinkenden Ausgaben der Beigeladenen nicht geben könne, weil diese bei Einnahmeüberschüssen nach § 366 SGB III Rücklagen (Liquiditätsreserven) bilden oder diese in Form alternativer Leistungserbringung an die Versicherten "zurückgeben" könne. Des Weiteren wird im Schrifttum hervorgehoben, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mittelverwendung und Beitragssatz auch nicht aus dem allgemeinen Gedanken des versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips hergeleitet werden könne. Dieses wirke in der Arbeitslosenversicherung wegen der dortigen Besonderheiten nur im Sinne einer "Globaläquivalenz", die die Annahme einer strengen - etwa am jeweiligen Haushaltsjahr orientierten - wirtschaftlichen Wertrelation zwischen Beitragsmitteln und Mittelverwendung ausschließe (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 18).
Obwohl es einer Festlegung des Senats in dieser Frage für seine Entscheidung nicht bedarf, ist gleichwohl auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hinzuweisen. So wurde bereits zu den Bestimmungsfaktoren für die Festlegung des Beitragssatzes ausgeführt, dass diese ebenso wie auf der Ausgaben- auch auf der Einnahmenseite liegen können (vgl BSGE 58, 134, 145 = SozR 2200 § 385 Nr 14 S 67). Für das Verhältnis zwischen (Leistungs)Ausgaben und Beitragssatz wurde ferner dargelegt, dass erstere für die Beitragszahler und die Leistungsberechtigten jedenfalls nicht in eine rechtliche Beziehung zu bestimmten Teilen des Beitragssatzes und damit des Beitrags treten (vgl BSGE 57, 184, 188 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 42 f) und Beiträge deshalb in diesem Sinne "verwendungsneutral" sind (vgl BSGE 57, 184, 192 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 47).
(2) Der Senat kann in diesem Zusammenhang auch offenlassen, ob eine zusätzliche Belastung der Beitragszahler durch die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen deshalb ausscheidet und es damit an einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Beitragszahlern fehlt, weil die "im Gegenzug" an die Beigeladene vom Bund nach §§ 340, 363 f SGB III erbrachten Mittel - im Hinblick auf die "quantitative Dimension" des Problems - nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Beigeladene erhielt im Jahr 2008 aus Mitteln des Bundes einen Anteil in Höhe von einem Prozentpunkt des allgemeinen Mehrwertsteueraufkommens (7,583 Mrd Euro), wodurch die ihr im Jahr 2008 für den Eingliederungsbeitrag entstandenen Ausgaben (dazu noch unten 2. a) bb) (3)) überstiegen wurden. Im Schrifttum wird hierzu die Auffassung vertreten, dass bei der Leistung des Eingliederungsbeitrags im Umfang dieser Zuschussleistung lediglich finanzielle Mittel des Bundes an diesen zurückflössen bzw die Zahlungen im Rahmen des Eingliederungsbeitrags hierdurch "kompensiert" würden (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 15; s zu einer solchen "Nettobetrachtung" auch den Entwurf der Bundesregierung für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46). Gegen eine solche "Verrechnung" von Finanzierungslasten des Bundes und der Beigeladenen wendet die Beigeladene - unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase (S 43 ff) - ein, dass eine solchermaßen bewirkte, auf einer abstrakten Betrachtungsweise beruhende "Mittelverschiebung" die den Zuschussleistungen des Bundes anhaftende (eigene) Rechtfertigung und die Zweckbindung des Mehrwertsteuerpunktzuflusses verkenne und deshalb strikt (formal) innerhalb der jeweiligen Finanzierungswege zu prüfen sei, ob sie in zulässiger Weise beschritten wurden.
Keiner Entscheidung im vorliegenden Verfahren bedarf schließlich, welche Bedeutung der - zeitgleich mit der Einführung des Eingliederungsbeitrags vorgenommenen - Senkung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung von 4,2 vH auf 3,3 vH in diesem Zusammenhang beizumessen ist. Welche Auswirkungen eine solche "Parallelmaßnahme" im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Prüfung des Eingliederungsbeitrags hat, kann offenbleiben (vgl zur Einbeziehung solcher "Parallelmaßnahmen" BVerfG Kammerbeschluss vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, BB 1995, 50).
bb) Die genannten Fragen braucht der Senat nicht zu beantworten, weil ein angenommener - in der Beitragsfestsetzung liegender - Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG nicht verfassungswidrig wäre. Die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags an den Bund im Jahr 2008 - dessen Aufbringung aus Beitragsmitteln und ein Zusammenhang dieser Verpflichtung mit der Regelung über den Beitragssatz unterstellt - steht formell und materiell mit dem GG in Einklang. Die Beitragszahler können aus ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Verwendung des Aufkommens aus den - einfachrechtlich zutreffend festgesetzten - Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Leistung des Eingliederungsbeitrags (generell) unterlassen wird.
(1) Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger seiner Eigenschaft als Versicherter oder Arbeitgeber, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54; BVerfGE 78, 320, 331 = SozR 1500 § 54 Nr 86 S 88 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzliche Krankenversicherung; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94). Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung des BVerfG auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG, soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl BVerfGE 78, 320, 329 ff = SozR 1500 § 54 Nr 86 S 88 f, ferner BVerfGE 67, 26, 38 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54). Das BVerfG hat hieraus zunächst - prozessrechtlich - die Unzulässigkeit auf den Vollzug sozialrechtlicher Normen gegenüber Dritten gerichteter (vorbeugender) Unterlassungsklagen hergeleitet und ausgeführt, dass sich auf dem Umweg über den Sozialgerichtsprozess nicht jedermann "zum Wächter über die objektive Verfassungsordnung" bestellen kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54). Versicherte haben aus ihrem Mitgliedschaftsverhältnis keine Klagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung (vgl BVerfGE 67, 26, 36 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 53); nichts anderes gilt für Arbeitgeber. In der Folgezeit (vornehmlich in Anfechtungsprozessen) hat das BSG diesen vom BVerfG - im Kontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz bei der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens als "materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der (gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint (vgl etwa BSGE 57, 184, 185, 190 f = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 45 f: Feststellungsklage eines Arbeitgebers; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 1 S 2 f; BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 10 ff). Diese Rechtsprechung hat das BVerfG auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin bestätigt (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris: Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers; BVerfG SozR 3-2600 § 158 Nr 2).
Anlässlich seines Kammerbeschlusses vom 2.8.2010 (1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 24 ff) hat das BVerfG den von ihm für das Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet. Das BVerfG hat damit Verfassungsbeschwerden, die Versicherte und Arbeitgeber unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung über den von der Beigeladenen an den Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrag erhoben hatten, als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser - als "materiell-rechtlicher" Maßstab zu bewertende - Grundsatz gilt nach dem erwähnten Kammerbeschluss indessen nicht (mehr) ausnahmslos. So hat das BVerfG im Rahmen der Ausführungen zur Verfassungsbeschwerdebefugnis ("unmittelbar selbst betroffen") seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es an einer Begründung der Verfassungsbeschwerdeführer dafür fehle, dass und warum der Rechtsprechung des BVerfG für den vorliegenden Fall nicht zu folgen sei (SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 26). Bei der Prüfung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerden hat es darüber hinaus die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für möglich und zumutbar gehalten und hierzu auf zwei Entscheidungen des BSG (BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 ff; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6) verwiesen (SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 35), in denen dieses seine Auffassung über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden tragend auch darauf gestützt hatte, die - dort gerügte - Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen sei nicht verfassungswidrig. Nach der (neueren) Rechtsprechung des BVerfG ist damit nunmehr - wie nach derjenigen des BSG - die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen im Hinblick auf die Grundrechte der Beitragszahler nicht in jedem Fall (ausnahmslos) ohne Bedeutung, vielmehr kann sie - am Maßstab der hierfür geltenden Verfassungsnormen - zumindest darauf überprüft werden, ob äußerste Grenzen überschritten wurden (vgl hierzu auch Rechtsgutachten Hase, S 51 ff, der für die Relevanz von Grundrechten der Beitragszahler zwischen Klagen gegen die (bloße) Ausgestaltung "eigener" Aufgaben der Versicherungsträger und solchen gegen die Übernahme "fremder" Aufgaben unterscheidet). Darauf hat bereits das SG hingewiesen.
(2) Ob sich die Beitragszahler gegen die Verwendung von Beitragsmitteln für die Leistung eines Eingliederungsbeitrags ausnahmsweise - wegen Überschreitens solcher (verfassungsrechtlichen) Grenzen - auf ihr Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG berufen können, beurteilt der Senat im Hinblick auf den besonderen rechtlichen Charakter der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Nach Auffassung des BVerfG zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55) mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder nicht eingesetzt werden dürfen (vgl BVerfGE 75, 108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4 f ≪Künstlersozialabgabe≫). Das BVerfG hat seine Auffassung damit begründet, dass die unter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit zustande gekommene Zwangsmitgliedschaft - dort in der gesetzlichen Krankenversicherung - die Auferlegung nur solcher Geldleistungspflichten rechtfertigen kann, die ihren Grund und ihre Grenze in den Aufgaben der Sozialversicherung finden. Zur Verdeutlichung hat es darauf hingewiesen, dass die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zulässt, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55).
Hieran gemessen hat der Gesetzgeber, indem er die Beigeladene in § 46 Abs 4 SGB II in dessen ab dem Jahr 2008 geltender Fassung zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags an den Bund verpflichtete, äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen nicht überschritten. Die Anordnung dieser Zahlungspflicht der Beigeladenen erfolgte deshalb in Konkretisierung eigener Aufgaben der Beigeladenen, beruhte auf der (bloßen) Ausnutzung politischer Handlungsoptionen des Gesetzgebers und ist - nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG - einer (weiteren) Nachprüfung am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG entzogen.
(3) Im Zuge der sog "Hartz"-Reformen wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 ein neues Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (und ihre Angehörigen) in der Gestalt des SGB II geschaffen. Das SGB II sieht für den genannten Personenkreis neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (in Kapitel 3 Abschnitt 2) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (in Kapitel 3 Abschnitt 1) vor. Soweit Grundsicherungsleistungen von der Bundesagentur für Arbeit - der Beigeladenen - zu erbringen sind (vgl § 6 Abs 1 Nr 1 SGB II), liegt die Finanzierungsverantwortung (für die Leistungsaufwendungen wie die Verwaltungskosten) nach § 46 Abs 1 S 1 SGB II beim Bund. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt (vgl § 46 Abs 1 S 5 SGB II). Seit 1.1.2005 enthält der Finanzierungsteil des SGB II allerdings auch Regelungen über Zahlungsverpflichtungen der Beigeladenen gegenüber dem Bund.
Nach § 46 Abs 4 SGB II in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2007 (BGBl I 3245; dort Art 2) leistet die Beigeladene an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 SGB II (Satz 1). Jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. leistet die Beigeladene an den Bund Abschlagszahlungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 SGB II (Satz 2). Des Weiteren ordnet Abs 4 des § 46 SGB II an, dass die geleisteten Abschlagszahlungen den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten des Vorjahres bis zum 30.1. des Folgejahres gegenüberzustellen und bis zum 15.2. des Folgejahres Überzahlungen zu verrechnen und Unterzahlungen auszugleichen sind. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl I 1939; dort Art 1a Nr 2 lit b) wurde in § 46 Abs 4 SGB II mit Wirkung vom 22.7.2009 ein neuer Satz 3 eingefügt, der eine Stundung der von der Beigeladenen zu leistenden Abschlagszahlungen ermöglicht.
Im Zusammenhang mit der Einführung des Eingliederungsbeitrags wurde im Gesetzgebungsverfahren zunächst auf den konjunkturellen Aufschwung der letzten Jahre sowie darauf verwiesen, dass dieser wohl eine finanzielle Entlastung der Beigeladenen bewirkt, nicht aber zu einem Rückgang der Langzeitarbeitslosigkeit und der Aufwendungen für Eingliederungsleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführt habe. Mit dem Ziel, dieses in der Finanzentwicklung bestehende "deutliche Ungleichgewicht" zu beseitigen, sollte "die finanzielle Lastenverteilung an der Schnittstelle zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit neu geregelt" (vgl hierzu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6741 S 9) und der Beigeladenen eine entsprechende Mehrbelastung auferlegt werden (vgl BT-Drucks 16/6741 S 10 f). Mit der Neuregelung wurde außerdem der Zweck verbunden, die Eingliederungsbemühungen der Beigeladenen als Trägerin der Arbeitsförderung und als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende "stärker zu verzahnen" (vgl BT-Drucks 16/6741 S 9) und die Beigeladene an einer positiven Entwicklung der Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt insoweit zu "beteiligen", als frühzeitige Eingliederung im Bereich der Arbeitslosenversicherung Übertritte in die Grundsicherung für Arbeitsuchende verhindern und damit den Umfang des von der Beigeladenen zu leistenden Eingliederungsbeitrags mindern helfen kann (vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46). Betont wurde im Gesetzgebungsverfahren schließlich, dass die Bundesagentur für Arbeit schon vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für Langzeitarbeitslose erbracht habe, um die die Beigeladene seit dem Jahr 2005 entlastet sei (vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46), und die Gesetzesänderung gleichzeitig der Verwaltungsvereinfachung diene, weil mit der Abschaffung des zuvor seit 2005 geltenden Aussteuerungsbetrags zum 31.12.2007 die aufwändige Revision der aussteuerungsbetragspflichtigen Übertrittsfälle durch die Beigeladene entfalle (vgl BT-Drucks 16/6741 S 11).
Mit der Ersetzung des von der Beigeladenen zu erstattenden Aussteuerungsbetrags (s dazu näher Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R) durch einen von ihr zu leistenden Eingliederungsbeitrag verpflichtet der Gesetzgeber die Beigeladene weiterhin zu einer aufwandsbezogenen Zahlung an den Bund. Anders als der Aussteuerungsbetrag wird der Eingliederungsbeitrag jedoch pauschal - und nicht (mehr) nach der Art einer Kopfpauschale - berechnet. Er knüpft nämlich (unterschiedslos) an Aufwendungen für alle Leistungsbezieher nach dem SGB II an, nicht (mehr) - wie der Aussteuerungsbetrag - an Aufwendungen nur für solche Leistungsbezieher, die vor ihrer Hilfebedürftigkeit Arbeitslosengeld (Alg) nach dem SGB III bezogen und innerhalb eines kurzen Zeitraumes von drei Monaten nach dem (Auslaufen des) Bezug(es) von Alg einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) erworben haben (sog Rechtskreiswechsler oder Übertrittsfälle). Abweichend von der Berechnung des Aussteuerungsbetrags sind derjenigen des Eingliederungsbeitrags auch nicht (mehr) jegliche für Grundsicherungsempfänger entstandenen Aufwendungen des Bundes (einschließlich derjenigen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) zugrunde zu legen. Der Eingliederungsbeitrag wird vielmehr lediglich aus den Aufwendungen des Bundes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten (nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 SGB II) ermittelt. Eingliederungsleistungen waren im Jahr 2008 solche des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB II und des § 29 SGB II (vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46). Wie schon nach der bis Ende 2007 geltenden Rechtslage ist es der Beigeladenen weiterhin möglich, nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen die Höhe der an den Bund zu leistenden Zahlung zu beeinflussen. Unverändert beteiligt sie sich darüber hinaus auch mit dem Eingliederungsbeitrag nur zum Teil an der Finanzierung von (Eingliederungs)Leistungen an Grundsicherungsempfänger.
§ 46 Abs 4 SGB II führte bei der Beigeladenen im Jahr 2008 zu Ausgaben in Höhe von 5 Mrd Euro (zitiert nach der im Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R abgegebenen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7.5.2010 S 8; im Jahr 2009: 4,9 Mrd Euro; im Jahr 2010: 5,5 Mrd Euro). Gegenüber dem Vorjahr, in dem die Beigeladene noch einen Aussteuerungsbetrag in Höhe von 1,945 Mrd Euro zu erstatten hatte, stieg die Belastung der Beigeladenen dadurch im Jahr 2008 um etwa 3 Mrd Euro an, während sich für den Bund eine entsprechende Nettoentlastung um diesen Betrag ergab (vgl BT-Drucks 16/6741 S 10 f). Nach ihren Angaben im Revisionsverfahren führte die Beigeladene im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags und zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags in den Jahren 2005 bis 2010 etwa 25 Mrd Euro an den Bund ab.
(4) Nach der Rechtsprechung des BVerfG lässt die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zu, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55). Danach sind zur Erhebung von Geldmitteln getroffene Bestimmungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sich die mit ihnen finanzierten, vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben sachlich-gegenständlich (noch) im Bereich "Sozialversicherung" halten. Einer insoweit kompetenzgemäßen Aufgabenzuweisung können darauf bezogene Grundrechtseingriffe - etwa durch die Beitragserhebung - regelmäßig nicht (mehr) entgegengehalten werden (so sinngemäß schon - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - BSGE 81, 276, 284 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 10; auch Butzer, aaO, S 126 ff, 135 f; ferner Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 6 unter Hinweis auf eine sog materiell-rechtliche Wirkung des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG). Die in § 46 Abs 4 SGB II enthaltene Finanzierungsregelung wird von der Kompetenz für die Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" iS von Art 74 Abs 1 Nr 12 GG erfasst. Auch bedurfte es insoweit iS von Art 72 Abs 2 GG einer bundesgesetzlichen Regelung, weil § 46 Abs 4 SGB II ein nicht herauslösbarer Bestandteil der vom Bundesgesetzgeber im SGB II umfassend und mit bundesweiter Geltung normierten Finanzierungsvorschriften ist.
(a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs 4 SGB II (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.
Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der Kompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5; siehe zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG insoweit BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 7 f). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Frage, welche Aufgabe noch als Teil der Sozialversicherung und damit als der Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG unterfallende Regelungsmaterie angesehen werden kann, findet seine Grenzen allerdings dort, wo allgemeine Staatsaufgaben erfüllt werden bzw Finanzierungsmaßnahmen dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekommen sollen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55). Für die Sozialversicherung ist indessen seit jeher auch kennzeichnend, das sie (gerade) nicht ausschließlich am Versicherungs- und Äquivalenzprinzip ausgerichtet ist, das Prinzip des (rein) versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs vielmehr sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (vgl BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 65; BVerfGE 113, 167, 196 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 42; BVerfGE 79, 223, 236 f = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 f). In diesem Sinne können Leistungen der Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nicht nur an Beitragszahlungen, sondern auch an bestimmte persönliche Verhältnisse anknüpfen; gerade dieser soziale Ausgleich prägt den Charakter der Sozialversicherung (vgl BVerfGE 17, 1, 9 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG). Dabei ist unschädlich, wenn es im Einzelfall zu einer Überdehnung des Solidarprinzips auf Kosten des Versicherungsprinzips kommt, denn Art 74 Abs 1 Nr 12 GG sind keine definitiven Aussagen über die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des Solidarprinzips zu entnehmen (vgl BVerfGE 113, 167, 197 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 43). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung tritt das Äquivalenzprinzip - im Sinne einer wirtschaftlichen Relation zwischen Beitrag und Leistung - zudem noch stärker zurück als in anderen Versicherungszweigen (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32 f; BVerfGE 72, 9, 20 = SozR 4100 § 104 Nr 13 S 13). Wegen der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der kurzen Leistungsbezugszeit kommen die (individuellen) Beiträge der Versicherten als vorrangiger Maßstab für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32). Auch hat die Arbeitslosenversicherung seit jeher nicht nur die finanzielle Absicherung des Einzelnen in Zeiten der Arbeitslosigkeit zum Ziel, sondern auch die Förderung seiner Beschäftigung durch beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen, und zwar auch an Nichtmitglieder, wenn und soweit nur ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" besteht und/oder diese Leistungen "eigen- bzw gruppennützig" sind.
Das BSG ist dieser Rechtsprechung des BVerfG gefolgt und hat ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung von vermeintlichen "Fremdlasten" in der Sozialversicherung entnommen, dass nicht danach abgegrenzt werden darf, ob Leistungen versicherungstypisch oder "versicherungsfremd" im Sinn von "gesamtgesellschaftlich" sind, und dass Leistungen der Sozialversicherung nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip, sondern formal bestimmt werden müssen (vgl BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 8). Es hat darauf hingewiesen, dass eine Auffassung, wonach "versicherungsfremde" Leistungen nicht über Beiträge, sondern als "gesamtgesellschaftliche" Aufgaben vom Bund und aus Steuermitteln zu finanzieren seien, eine andere als die geltende Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft anstrebt; diese Abgrenzung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (vgl BSGE 81, 276, 285 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 10).
(b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird die in § 46 Abs 4 SGB II enthaltene Bestimmung über die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags an den Bund von der Kompetenz zur Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" erfasst. Entgegen der von der Klägerin und einem Teil der Literatur (vgl etwa Hase, Finanzierungsverantwortung für Leistungen der "aktiven Arbeitsmarktpolitik" in: Knickrehm/Rust, Festgabe für Karl-Jürgen Bieback, 2010, S 127, 136 ff; ders, SozSich 2008, 25; Hoehl, NZS 2008, 76 ff; Wendtland in: Gagel, SGB II, Stand Dezember 2009, § 46 RdNr 30 ff; Erhardt in: Mergler/Zink, SGB II, Stand Oktober 2008, § 46 RdNr 31 ff; offenlassend: Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2011, K § 46 RdNr 33; Knapp, juris PK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 46 RdNr 71 ff; wohl auch Oppermann in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 46 RdNr 16a; O'Sullivan in: Estelmann, SGB II, Stand Dezember 2011, § 46 RdNr 49; aA Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 11 ff; Rolfs in: Gagel, SGB III, Stand Juni 2011, § 340 RdNr 9b) vertretenen Auffassung steht sie (noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zu den genannten Materien. Die für die Zahlung des Eingliederungsbeitrags erhobenen Mittel dienen nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit durch zeitnahe Vermittlung von Arbeitslosen (vgl §§ 5, 6 SGB III) gehört. Die Zahlungen der Beigeladenen im Jahr 2008 wurden damit nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates eingesetzt, sondern stellten (noch) Aufwand für "eigene" Aufgaben der Arbeitslosenversicherung dar.
Die Annahme, dass ein (noch) hinreichender sachlich-gegenständlicher Bezug zu der im SGB III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung besteht, lässt sich zunächst darauf stützen, dass die Beigeladene mit der Zahlung nach § 46 Abs 4 SGB II einen Beitrag zur "Eingliederung" Arbeitsloser zu leisten hat und - außerdem - dieser "Eingliederungs"-Beitrag nach den Aufwendungen des Bundes für Leistungen zur "Eingliederung in Arbeit" berechnet wird; insoweit besteht noch ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in der Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft (dazu (aa)). Hinzukommt, dass eine erfolgreiche Integration arbeitsuchender Grundsicherungsempfänger in den Arbeitsmarkt über die steigende Anzahl der Beitragszahler positiven Einfluss auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung hat und für den Eingliederungsbeitrag in Anspruch genommene Beitragsmittel infolgedessen auch "eigen- bzw gruppennützig" verwendet werden (dazu (bb)). Im Ergebnis ist die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags ab dem Jahr 2008 mit im Wesentlichen gleicher Zielsetzung und gleicher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung an die Stelle der bis dahin bestehenden Verpflichtung der Beigeladenen zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags getreten.
(aa) Deutlicher noch als bei der Regelung über den Aussteuerungsbetrag trifft der Gesetzgeber bei derjenigen über den Eingliederungsbeitrag eine Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite. Die Verwendung der mit dem "Eingliederungs"-Beitrag vereinnahmten Mittel durch den Bund ist im Gesetz an den Zweck gebunden, diese (gerade) für die Finanzierung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einzusetzen. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung erfolgt damit kein "großvolumiger Zufluss von Beitragsmitteln ohne Zweckbindung in den Haushalt des Bundes". Eine solche Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite ergibt sich - jedenfalls konzeptionell - auch aus der Art der Berechnung des Eingliederungsbeitrags.
§ 46 Abs 4 SGB II knüpft für die Berechnung des an den Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrags an die Aufwendungen des Bundes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 SGB II an. Auch für die Ermittlung des Umfangs des Eingliederungsbeitrags sind deshalb ausschließlich die für diese Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehenden Kosten und nicht etwa jene für alle Grundsicherungsleistungen (einschließlich derjenigen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) maßgebend. Der Gesetzgeber hat die Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen für Leistungen an Grundsicherungsempfänger damit also nicht nur über eine gesetzliche Zweckbestimmung der Zahlung ("Eingliederungs"-Beitrag), sondern auch nach Maßgabe der Berechnungsfaktoren hierfür entsprechend begrenzt. Dass für die Berechnung des Eingliederungsbeitrags - anders als für diejenige des früheren Aussteuerungsbetrags - ein vorangegangener Bezug von Alg nach dem SGB III nicht zwingende Vorbedingung ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar bestimmt sich der Eingliederungsbeitrag - anders als der Aussteuerungsbetrag - damit nicht (mehr) nach der Zahl der Übertritte vom System des SGB III in das System des SGB II; er knüpft vielmehr ohne Eingrenzung auf diesen Teil der Grundsicherungsempfänger als Referenzgruppe (unterschiedslos) an die Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen an alle Grundsicherungsempfänger und damit an die Kosten von Eingliederungsmaßnahmen auch bei Langzeitarbeitslosigkeit an (vgl hierzu im Einzelnen BT-Drucks 16/6741 S 9, 13 zu § 46). Aus diesem Grund ist auch die dem früheren Aussteuerungsbetrag zugeschriebene Steuerungsfunktion, Arbeitslose möglichst schon während des Bezugs von Alg nach dem SGB III in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren, hier eine schwächere (vgl hierzu O'Sullivan, aaO, § 46 RdNr 44, 49; dazu noch unten). Wie bereits dargelegt, gehört jedoch auch die Erbringung von Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen an Langzeitarbeitslose zu den der Beigeladenen im Bereich aktiver Arbeitsförderung übertragenen Aufgaben. Im Hinblick auf das den Bereich der Arbeitslosenversicherung auch prägende fürsorgerische Prinzip ist es kompetenzrechtlich schließlich ohne Bedeutung, dass die dem Bund durch den Eingliederungsbeitrag zufließenden Mittel nicht nur vormaligen Beziehern von Alg, sondern auch anderen Arbeitsuchenden zu Gute kommen (dazu noch unten (bb); vgl auch Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 13). Indem er die genannten Parameter zum Maßstab der Berechnung des Eingliederungsbeitrags erhob, hat der Gesetzgeber die mit ihm finanzierten Aufgaben hinreichend in einen rechtlichen Nexus mit der Beitragszahlung durch die in der Arbeitslosenversicherung Versicherten eingebunden. Denn über diesen Berechnungsmodus wollte er sicherstellen, dass sich die Beigeladene an den Kosten der Leistungen für Grundsicherungsempfänger im Umfang von Aufwendungen für Eingliederungsleistungen - gleichermaßen bei Übertritten von Arbeitslosen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende wie bei Langzeitarbeitslosigkeit - beteiligt.
Diesen - durch die gesetzliche Zweckbestimmung des Eingliederungsbeitrags auf der Ausgabenseite und die Art seiner Berechnung vermittelten - sachlich-gegenständlichen Bezug der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II zur Aufgabe aktiver Arbeitsförderung unterbricht entgegen der von der Klägerin und der Beigeladenen (unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase, S 30 ff) vertretenen Auffassung nicht, dass das Recht der sozialen Sicherung mit der "Hartz IV"-Reform allgemein neu geordnet und die Arbeitslosenhilfe "aufgehoben" wurde sowie die Unterstützung hilfebedürftiger Erwerbsfähiger nunmehr ausschließlich im SGB II geregelt ist (vgl auch Hase, Festgabe für Bieback, aaO, S 128 f, 135 f; ders, SozSich 2008, 25, 29). Eine Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen für Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsuchender ist nicht schon aus diesem Grund vollständig und von vornherein zu verneinen.
Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II zum 1.1.2005 ein neues öffentlich-rechtliches Hilfesystem geschaffen und in diesem Zusammenhang Aufgabenverantwortung für die aktive Arbeitsförderung mit dem Ziel der - steuerfinanzierten - Eingliederung von Grundsicherungsempfängern in Arbeit dem Bund zugewiesen hat. Jedoch lässt sich aus einer solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II kompetenzrechtlich nichts entnehmen. "Arbeitsförderung" findet rechtskreisübergreifend statt und ist unabhängig davon, ob Leistungen hierfür aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammen. Der Gesetzgeber hätte die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für den genannten Bereich aktiver Arbeitsförderung auch im SGB III regeln und "direkt" bei der Beigeladenen belassen können. Deshalb steht dieser Beurteilung auch die durch das Kommunale Optionsgesetz - zeitgleich mit dem Aussteuerungsbetrag - eingeführte Regelung des § 22 Abs 4 SGB III nicht entgegen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III weitgehend ausgeschlossen sind (zur systematischen Einordnung dieser Vorschrift vgl Estelmann/Eicher bzw Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand November 2011, § 22 RdNr 2a, 6a, 60 und 63a). Ob eine Finanzierungsregelung ihren Grund in den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung findet, bestimmt sich allein nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG.
Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags in § 46 Abs 4 SGB II kann auch nicht unter Hinweis darauf als kompetenzwidrig erachtet werden, schon die aus Beiträgen vorgenommene Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen für die Arbeitslosenhilfebezieher früheren Rechts sei "problematisch" gewesen (vgl hierzu Hase, Festgabe für Bieback, aaO, S 138; ders, SozSich 2008, 25, 28). Aus dem Vergleich mit der früheren Rechtslage lässt sich für die Beurteilung der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II verfassungsrechtlich nicht herleiten. Dass Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung an Bezieher von Arbeitslosenhilfe wegen eines - angenommenen (vgl dazu schon Rechtsgutachten Hase, S 31, unter Bezugnahme auf Berne, Die Aufgaben der Arbeitslosenversicherung aus sozialverfassungsrechtlicher Sicht, 2000, S 343 ff) - schwächeren Bezugs zu den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung in der Rechtsprechung des BVerfG als nicht (mehr) kompetenzgemäß angesehen wurden, ist nicht erkennbar. Jedenfalls im Hinblick hierauf lässt sich (auch) die spätere Regelung über den Eingliederungsbeitrag - ebenso wie schon jene über den Aussteuerungsbetrag - allenfalls rechtspolitisch in Zweifel ziehen, ohne dass sich diese zur Annahme von Verfassungswidrigkeit "verdichten".
Ebenso wenig kann das Vorliegen eines "gruppenspezifischen Verantwortungszusammenhangs" mit der Begründung verneint werden, der Gesetzgeber habe mit der Einführung eines Eingliederungsbeitrags auch auf den geringen Rückgang der Zahl Langzeitarbeitsloser im Bereich des SGB II (11 vH im Juli 2007) im Vergleich mit dem stärkeren Rückgang der Zahl Arbeitsloser im Bereich des SGB III (23 vH im Juli 2007) reagieren und ein insoweit bestehendes "deutliches Ungleichgewicht" in der Finanzentwicklung beim Bund und der Beigeladenen (vgl hierzu BT-Drucks 16/6741 S 9) durch "Umleitung" von Beitragsmitteln in die Grundsicherung für Arbeitsuchende korrigieren wollen (diesen Gesichtspunkt betonend: Hase, Festgabe für Bieback, aaO, S 137 f; ders, SozSich 2008, 25, 28). Mit der in § 46 Abs 4 SGB II geregelten Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags hat der Gesetzgeber an seinem ursprünglichen - bereits der Regelung über den Aussteuerungsbetrag zugrundeliegenden - Konzept festgehalten, die aus der Abgabe eines Teils der Aufgabenverantwortung für die aktive Arbeitsförderung in den Rechtskreis des SGB II folgende Entlastung des Haushalts der Beigeladenen - und Belastung des Haushalts des Bundes - durch eine finanzielle Beteiligung der Beigeladenen zu kompensieren. Zwar trifft es zu, dass wegen der unterschiedlichen Anlage und Aufgabenstellung beider Sozialleistungssysteme disparate oder ungleichzeitige Entwicklungen in beiden Systemen den Gesetzgeber nicht dazu berechtigen können, durch "Vermögensverschiebungen" eine verfassungsrechtlich vorgegebene Aufteilung von Finanzierungslasten zu durchbrechen (vgl Hase, Festgabe für Bieback, aaO, S 137 f; ders, SozSich 2008, 25, 28). Finanzielle Be- oder Entlastungseffekte wegen auseinanderlaufender Entwicklungen können daher verfassungsrechtlich nicht per se Grund für eine Neuordnung von Lastenverteilung sein. Jedoch ist die Belastung der Beigeladenen mit einem Eingliederungsbeitrag in der geforderten Höhe nicht zu beanstanden, wenn die mit ihm finanzierten Aufgaben kompetenzrechtlich eine Verbindung mit der Beitragszahlung durch die in der Arbeitslosenversicherung Versicherten aufweisen. Das ist, wie gerade dargelegt wird, der Fall. Aus diesem Grund greift auch der von der Beigeladenen erhobene Einwand nicht durch, (allein) wegen der Größenordnung des Eingliederungsbeitrags (im Jahr 2008: 5 Mrd Euro; im Jahr 2009: 4,9 Mrd Euro; im Jahr 2010: 5,5 Mrd Euro) bzw der hierdurch vermittelten Mehrbelastung gegenüber dem Vorjahr (Aussteuerungsbetrag im Jahr 2007: 1,945 Mrd Euro) liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot vor, Beitragsmittel für durch Steuern zu finanzierende Aufgaben zu verwenden. Durch die in § 46 Abs 4 SGB II angeordnete Korrektur der von der Beigeladenen geleisteten Abschlagszahlungen nach Abschluss des Haushalts des Bundes bis zum 15.2. des Folgejahres hat der Gesetzgeber im Übrigen sichergestellt, dass sich der Eingliederungsbeitrag (nur) nach den tatsächlichen Ausgaben des Bundes für die in § 46 Abs 4 S 1 SGB II genannten Leistungen bemisst.
Ein Verstoß gegen Art 74 Abs 1 Nr 12 GG lässt sich schließlich nicht mit dem - generellen - Einwand begründen, der Gesetzgeber habe sich für das von ihm verfolgte wesentliche Ziel einer (weiteren) Beteiligung der Beigeladenen an der Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen nicht eines Steuerungsinstruments bedienen dürfen. Mit der Einführung des Eingliederungsbeitrags hat der Gesetzgeber auch die Vorstellung verbunden, die Eingliederungsbemühungen der Beigeladenen als Trägerin der Arbeitsförderung und als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden hierdurch "stärker verzahnt"; durch frühzeitige Eingliederungsmaßnahmen könne sie Langzeitarbeitslosigkeit vermeiden und von ihr mitzutragende Kosten für aktive (und passive) Leistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende reduzieren helfen (BT-Drucks 16/6741 S 9, 13 zu § 46). Zwar ist die noch dem Aussteuerungsbetrag zugeschriebene Anreizfunktion bei dem Eingliederungsbeitrag - wegen der pauschalen Anknüpfung an die Aufwendungen für alle Leistungsbezieher nach dem SGB II - in den Hintergrund getreten (so O'Sullivan, aaO, § 46 RdNr 44, 49; auch Thie in: Münder, LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 46 RdNr 18). Gleichwohl liegt auch der Regelung über die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags ein Steuerungszweck zugrunde, weil die Beigeladene die Höhe dieser Zahlung nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen beeinflussen kann. Dass und warum der Einsatz eines solchen Steuerungsinstruments für die Frage von Bedeutung sein soll, ob die Aufgabe, zu deren Erfüllung es eingeführt wurde, kompetenzgemäß zugewiesen wurde oder nicht, ist indessen nicht hinreichend erkennbar. Auch ist die Verwendung von Mitteln der Verwaltungssteuerung mit Anreizfunktion nicht schon per se verfassungswidrig (s dazu Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R, dort unter 2.a) bb) (5)). Im Hinblick darauf greift letztlich der Einwand der Beigeladenen nicht durch, sie werde in Höhe des Eingliederungsbeitrags zum "Ausfallbürgen" des Bundes, wenn dieser seine Eingliederungsaufgabe im System des SGB II ineffektiv und ineffizient erfülle.
(bb) Die Regelung des § 46 Abs 4 SGB II weist auch deshalb (noch) einen hinreichend sachlichen-gegenständlichen Bezug zu der im SGB III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung auf, weil hierfür verwendete Beitragsmittel der Finanzierung des gerade auch den in der Arbeitslosenversicherung Versicherten zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen und deshalb nicht "fremdnützig", sondern "eigen- bzw gruppennützig" eingesetzt werden. Zunächst wird ein in diesem Sinne "eigen- bzw gruppennütziger" Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nicht dadurch - von vornherein - "fremdnützig", dass in den Genuss mit ihnen finanzierter Leistungen auch Personen kommen können, die zuvor (überhaupt) nicht Mitglieder der und Beitragszahler zur Solidargemeinschaft des SGB III waren und es möglicherweise auch später nicht werden. Soweit ein solcher Beitrag - dem klassischen Konzept der Arbeitslosenversicherung entsprechend - zulässigerweise (noch) dem sozialen Ausgleich und der Umverteilung unter bzw durch Berücksichtigung fürsorgerischer Elemente dient, werden kompetenzrechtliche Grenzen nicht überschritten und ist die Entscheidung über eine mögliche Fremdbegünstigung politischer Natur (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 13). Das ist hier der Fall, weil nach dem SGB III zu leistende Beiträge auch für die Aufgabe aktiver Arbeitsförderung erhoben werden, zu deren Erfüllung (seit jeher) beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen erbracht werden. Durch die erfolgreiche Integration von Grundsicherungsempfängern in den Arbeitsmarkt erhöht sich indessen die Anzahl der Beitragszahler, sodass die Leistungsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung insgesamt - im Interesse aller Versicherten - im Zeitablauf und zukunftsweisend gestärkt wird. Zutreffend wird im Schrifttum außerdem hervorgehoben, dass von den über den Eingliederungsbeitrag mitfinanzierten Eingliederungsleistungen für Grundsicherungsempfänger auch solche Personen profitieren, die als versicherungspflichtig Beschäftigte aktuell Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten, gleichzeitig aber im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, weil das erzielte Arbeitsentgelt nicht bedarfsdeckend ist (sog Aufstocker; vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 14). In diesem Sinne besteht ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" zwischen aktuellen und (potentiellen) künftigen Beitragszahlern, der für beide Seiten finanzielle Verpflichtungen und finanzielle Vorteile mit sich bringt.
In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das BVerfG die verschiedentlich erfolgten, aus sozialpolitischer Sicht häufig kritisierten - und mit zusätzlichen finanziellen Belastungen für die jeweiligen Systeme verbundenen - Ausweitungen des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes auf neue, bisher nicht zum Kreis der Beitragszahler gehörende Personenkreise stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat (zB BVerfGE 13, 21 = SozR Nr 3 zu Art 20 GG ≪Einbeziehung von Rentenbewerbern in die Krankenversicherung≫; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 ≪Künstlersozialversicherung≫). Gerade auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden die dem Gesetzgeber gesetzten kompetenzrechtlichen Grenzen vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit sehr weit gezogen. So hat das BVerfG auf die Einräumung von Leistungsansprüchen zugunsten von nach dem deutschen Einigungsprozess neu in das Leistungssystem hinzugekommenen Versicherten ohne von diesen zuvor geleistete Beitragszahlungen nicht etwa als verfassungswidrige Überbürdung "versicherungsfremder" Lasten auf die Alt-Versicherten qualifiziert (vgl BVerfGE 113, 167, 226 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8, RdNr 111, unter Hinweis auf den Kammerbeschluss vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, BB 1995, 50).
(5) Die Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II ist - ihren Eingriffscharakter unterstellt - auch verhältnismäßig.
Der wesentliche Zweck der Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags besteht darin, diese bzw die in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefasste Solidargemeinschaft der beitragszahlenden Versicherten an der Finanzierung von Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung zu beteiligen. Weil § 46 Abs 4 SGB II damit einen sachlich-gegenständlichen Bezug zum Bereich "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" - und damit einer der Sachmaterien des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG - aufweist, ist dieser Zweck nicht willkürlich, sondern stellt ein legitimes Ziel im Interesse des Gemeinwohls dar. Die Regelung über die Leistung eines Eingliederungsbeitrags ist ausgehend von der hinzunehmenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers auch geeignet und erforderlich, den genannten Zweck zu erreichen. Sie ist für die Versicherten der Arbeitslosenversicherung schließlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Gesetzgeber hat die Finanzierungsbeteiligung der Beigeladenen bzw der Solidargemeinschaft des SGB III an den Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung für Grundsicherungsempfänger über die Berechnungsfaktoren des Eingliederungsbeitrags und die Regelungen des § 46 Abs 4 SGB II über die Korrektur bei Über- oder Unterzahlung auf die Hälfte des Betrags begrenzt, in dessen Umfang dem Bund im Jahr 2008 tatsächliche Aufwendungen für die in § 46 Abs 4 S 1 SGB II genannten Leistungen entstanden waren.
b) Die Belastung der Klägerin mit dem Arbeitgeberanteil der im Jahr 2008 für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen im Rahmen des Eingliederungsbeitrags verstieß auch nicht gegen das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 3 Abs 1 GG. Den Beitragszahlern wurden dadurch nicht - wie die Klägerin meint - im Verhältnis zu Steuerpflichtigen "überproportional", also ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt.
Soweit es um die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen geht, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater, der - wie die Klägerin - nicht zugleich Versicherter ist und/oder keine eigenen Leistungsansprüche hat, im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer ihm (selbst) nichtnützigen Abgabe herangezogen wird. Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere - auf sozialen Ausgleich und Umverteilung gerichtete - Abgabebelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung (vgl BVerfGE 113, 167, 214 f, 219 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83, 94; BVerfGE 75, 108, 157 ff = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11 f; bereits zuvor BVerfGE 11, 105, 115 = SozR Nr 1 zu Art 74 GG). Bei Versicherten ist eine Beitragsbelastung - von vornherein - jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn diese über ihre Steuerpflicht hinaus lediglich zu solchen Versicherungsbeiträgen herangezogen werden, die der Finanzierung des gerade auch ihnen (selbst) zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen und deshalb "eigen- bzw gruppennützig" sind. Im Hinblick hierauf hat das BVerfG für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen - insoweit doppelbelasteten - Versicherten und Steuerpflichtigen, die nicht dort versichert sind, verneint (vgl BVerfGE 113, 167, 219 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 95, 98 f). Die (alleinige) Beitragsbelastung der gesetzlich Krankenversicherten ist danach durch den Sachgrund der "Vorteilsgewährung" gerechtfertigt, weil nur sie (potentielle) Begünstigte des Systems sind.
Dieser Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert auch die Beitragsbelastung der in der Arbeitslosenversicherung Versicherten, wenn die Verwendung ihrer Beiträge "eigen- bzw gruppennützig" ist. Soweit sie zur Zahlung des von der Beigeladenen dem Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrags eingesetzt werden sollten, ist das - wie bereits erörtert (dazu oben 2. a) bb) (4) (b) (bb)) - der Fall. Eine andere (bzw weitere) Beurteilung der Beitragsfestsetzung am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als die Versicherte kann die Klägerin als deren Arbeitgeberin und deshalb am Versicherungsverhältnis "Beteiligte im Sinne des Sozialversicherungsrechts" (dazu bereits oben 2. a) aa) (1)) nicht verlangen.
c) Die Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der aus § 46 Abs 4 SGB II folgenden Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen stellt auch keine Verletzung des Grundrechts der Beitragszahler aus Art 14 Abs 1 GG dar.
Die Klägerin sieht sich als Beitragszahlerin durch die Belastung mit dem Arbeitgeberanteil der für das Jahr 2008 erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt, weil die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "eigentumsrechtlich verwurzelt" seien, also dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG unterlägen, und ein Eingriff in die Eigentumsgarantie dadurch vorliege, dass § 46 Abs 4 SGB II einen "hohen Prozentsatz an Beitragsmitteln" einer den Beitragszahlern garantierten Verwendung gänzlich "entzieht".
Zwar hat das BVerfG in der Sozialversicherung als schutzfähige Rechtspositionen des Art 14 Abs 1 GG solche vermögensrechtlichen Positionen anerkannt, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung dienen (vgl BVerfGE 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126; 76, 220, 235 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 10; 112, 368, 396 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 43). Die gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art 14 Abs 1 GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 28). Unterstellte man durch § 46 Abs 4 SGB II einen "Entzug" (gerade) von Beitragsmitteln, so würde die Funktion der Eigentumsgarantie hierdurch jedenfalls nicht berührt.
d) Weil es sich bei § 46 Abs 4 SGB II um eine gemäß Art 74 Abs 1 Nr 12, Art 72 Abs 2 GG kompetenzgemäß zustande gekommene Finanzierungsregelung handelt, sind auch die Bestimmungen der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art 104a ff GG nicht verletzt. Diese gelten für die Erhebung und Verwaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht (vgl BVerfGE 113, 167, 199 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 49 ff). Gleichermaßen liegt ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art 120 Abs 1 S 4 GG nicht vor. Als bloße - die Aufteilung von Zuschusslasten zwischen Bund und Ländern betreffende - Kompetenznorm (vgl BVerfGE 113, 167, 207 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 62 ff; ferner BSGE 81, 276, 285 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 11 ff) enthält sie schon keinen Maßstab dafür, ob Finanzierungsregelungen, die sich auf das Verhältnis des Bundes zur Beigeladenen bzw der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefassten beitragszahlenden Versicherten beziehen, verfassungsrechtlich zulässig sind.
3. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag erst im Revisionsverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte im Jahr 2008 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, ist zwar zulässig, weil er ein Minus zum Hauptantrag darstellt und sich auf ein der selbstständigen Feststellung fähiges Beitragsrechtsverhältnis bezieht. Er hat jedoch aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
5. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des SG in Höhe des Betrages der streitigen Erstattungsforderung festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 3082344 |
BSGE 2012, 161 |
SGb 2012, 214 |
SGb 2013, 169 |
info-also 2012, 216 |