Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeitsrente. Folgerente. Altersrente. Zusammentreffen mit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Grenzbetrag. Vertrauensschutz
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anzurechnen war, gilt nach In-Kraft-Treten des SGB 6 die Übergangsregelung für Folgerenten (§ 266 iVm § 311 SGB 6), wonach bei Umwandlung in eine Altersrente für die nunmehr anzurechnende Verletztenrente der Grenzbetrag alten Rechts weiter anzuwenden ist, soweit dieser günstiger ist.
Normenkette
SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3, §§ 266, 311 Abs. 1, 3, § 312; RVO § 1278
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2005 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Januar 2002 zurückgewiesen, soweit dieses den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 abgeändert hat.
Die Beklagte hat dem Kläger auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) auf die Altersrente des Klägers anzurechnen sind.
Die Beklagte gewährte dem 1938 geborenen Kläger unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles im Oktober 1969 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) (Bescheid vom 9. September 1972). Aufgrund eines Versicherungsfalles im Oktober 1970 (Berufskrankheit) bezieht der Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH von der jetzigen Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft und aufgrund eines Versicherungsfalles im Dezember 1985 (Arbeitsunfall) eine weitere Verletztenrente nach einer MdE um 10 vH von der Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft.
Auf den Antrag des Klägers vom September 1998 gewährte die Beklagte ab Oktober 1998 eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Berufsunfähige (Bescheid vom 1. Juni 1999). Auf den Monatsbetrag der Rente (DM 2.559,16 brutto) rechnete sie (erstmals) die Leistungen aus der Unfallversicherung nach Maßgabe des § 93 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) an und errechnete so einen geminderten Zahlbetrag (DM 2.312,67 brutto). Auf einen Überprüfungsantrag des Klägers stellte die Beklagte die Rente wegen BU für die Zeit von Januar 1995 bis September 1998 wegen Berücksichtigung einer weiteren rentenrechtlichen Zeit neu fest (Bescheid vom 21. September 1999). Den gegen den Rentenbescheid vom 1. Juni 1999 gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Höhe des Anrechnungsbetrages wandte, wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2000).
Das Sozialgericht Hannover (SG) hat die Bescheide der Beklagten vom 1. Juni 1999 und vom 21. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Altersrente unter Ermittlung des Ruhensbetrages aufgrund des Zusammentreffens mit der Verletztenrente unter Berücksichtigung des § 266 iVm den §§ 311 f SGB VI zu zahlen (Urteil vom 25. Januar 2002): Der Tatbestand des § 266 SGB VI sei erfüllt. Der Besitzschutz ergebe sich für den Kläger unter systematischen, insbesondere verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Januar 2005). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Da der Kläger ab Oktober 1998 sowohl Anspruch auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Berufsunfähige als auch Anspruch auf zwei Verletztenrenten aus der gesetzlichen UV gehabt habe, werde die Altersrente gemäß § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Im Gegensatz zur Auffassung des SG finde der höhere Grenzbetrag nach § 266 SGB VI keine Anwendung. Denn bei dem Kläger sei wegen der von ihm bezogenen Renten aus der gesetzlichen UV nach dem bis Dezember 1991 geltenden (alten) Recht keine Ruhensberechnung erfolgt. § 266 SGB VI sei eine Sonderregelung zu § 93 SGB VI (Hinweis auf BSG Urteil vom 21. April 1999 – B 5 RA 1/97 R). Die Vorschrift müsse im Zusammenhang mit dem Wortlaut des § 311 Abs 1 SGB VI “zu berücksichtigen war” gelesen werden. Dem Zweck des § 266 SGB VI liefe es zuwider, einen Grenzbetrag des § 311 SGB VI auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden, in denen nach altem Recht ein Grenzbetrag zu keinem Zeitpunkt zur Anwendung gekommen sei. Sonst würde durch § 266 SGB VI ein originärer “Besitzschutz” begründet, den die §§ 311, 312 SGB VI so nicht vorsähen. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere Art 3 GG, liege nicht vor.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 266 SGB VI. Der Wortlaut dieser Vorschrift setze lediglich voraus, dass am 31. Dezember 1991 Anspruch sowohl auf eine Rente aus der Renten- als auch auf eine solche aus der Unfallversicherung bestanden habe. Hätte der Gesetzgeber den in § 311 SGB VI formulierten Zusatz auch für den Besitzschutz in § 266 SGB VI beabsichtigt, wäre im Gesetzestext eine entsprechende Formulierung eingefügt worden. Bei der Vorschrift handele es sich vielmehr um eine Sonderregelung im Hinblick auf § 93 SGB VI. Aus der Gesetzesbegründung zu § 311 SGB VI ergebe sich, dass für alle bereits 1991 gezahlten Renten das damals geltende Recht über das Zusammentreffen mit Verletztenrenten aufrechtzuerhalten sei. Es handele sich hiermit also um eine allgemeine Bestandsgarantie für die Zukunft. Wenn dieser Bestandsschutz durch § 266 SGB VI auch für den Fall der Neufeststellung und für spätere Renten desselben Berechtigten gewährleistet werden solle, so sei diese Vorschrift auch auf zuvor “ruhensfrei” geleistete Renten anzuwenden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2005 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Januar 2002 zurückzuweisen, soweit dieses den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2000 abgeändert hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Revision des Klägers ist begründet.
Streitgegenstand ist allein der Bescheid vom 1. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000, mit dem die Beklagte dem Kläger ab Oktober 1998 Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Berufsunfähige unter Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen UV nach Maßgabe des § 93 SGB VI gewährte. Nicht streitgegenständlich ist der Zugunstenbescheid vom 21. September 1999, da der Kläger den Revisionsantrag entsprechend beschränkt hat.
Zu Unrecht hat das LSG das erstinstanzliche Urteil im noch streitigen Umfang aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Berufsunfähige (§ 37 Nr 2 Alt 2 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 ≪RRG 1992≫ vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261; im Folgenden: Altersrente) unter Ermittlung des Anrechnungsbetrages aufgrund des Zusammentreffens mit Verletztenrenten nach § 93 SGB VI mit der Maßgabe eines höheren und damit für ihn günstigeren Grenzbetrages nach § 266 SGB VI iVm §§ 311 f SGB VI idF des RRG 1992.
Nach überschlägiger Ermittlung kann der Kläger in Anwendung der §§ 266, 311 Abs 5 SGB VI einen im Oktober 1998 um etwa DM 191 höheren Zahlbetrag seiner Rente beanspruchen. Unter Zugrundelegung der auf volle DM-Beträge gerundeten Ausgangswerte vom 1. Oktober 1998 (Bruttorente RV: DM 2.523; Verletztenrente 20 vH: DM 544; Verletztenrente 10 vH: DM 247; höherer Jahresarbeitsverdienst – BSG SozR Nr 16 zu § 1278 RVO: DM 48.981) errechnet sich nach Abzug des Freibetrages nach § 31 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (≪BVG≫ 1/3 bzw 2/3 von DM 217) bei einem Grenzwert nach §§ 266, 311 Abs 5 SGB VI (DM 3.265 – DM 217 = DM 3.048) ein Anrechnungsbetrag von nur DM 49, bei einem Grenzwert nach § 93 Abs 3 SGB VI (DM 2.857) ein solcher von DM 240.
Richtigerweise führt die Bewilligung der Altersrente zum 1. Oktober 1998 erstmalig zur Anrechnung der Verletztenrenten aus der gesetzlichen UV. Für die Leistung der zu demselben Zeitpunkt weggefallenen Rente wegen BU waren die Verletztenrenten nicht zu berücksichtigen. Denn sie wurden nicht für Versicherungsfälle gewährt, die sich nach Eintritt der BU ereignet hatten (§ 1278 Abs 3 Nr 1 RVO); dabei blieb es auch nach Inkrafttreten des SGB VI (§ 311 Abs 3 SGB VI; vgl auch nach neuem Recht § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Die Altersrente beginnt nunmehr jedoch nach den Versicherungsfällen, für die die Verletztenrenten geleistet werden. Ebenso wie bereits nach dem Recht der RVO sind auf derartige Folgerenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) Verletztenrenten anzurechnen.
Zu Recht hat das LSG insoweit auch für die im Oktober 1998 beginnende Altersrente des Klägers grundsätzlich § 93 SGB VI angewandt. Eine Ausnahme von der Anwendung dieser Vorschrift (§ 300 Abs 5 SGB VI) ist nach § 228 iVm § 311 SGB VI nur für Bestandsrenten vorgesehen, also für Renten, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand. Nur für diese Renten hat der Gesetzgeber bei Einführung des SGB VI durch das RRG 1992 in den §§ 311, 312 SGB VI das zuvor geltende Recht aufrechterhalten (BT-Drucks 11/4124 S 207 zu § 302 ≪jetzt § 311≫). Bei der Altersrente des Klägers handelt es sich nicht um eine solche Bestandsrente. Zwar bestand am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf die unmittelbar vorher gezahlte Rente wegen BU; mit Ablauf des 30. September 1998 ist sie indes zum Wegfall gekommen (§ 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI).
Dem LSG kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als es zu Ungunsten des Klägers bei der Berechnung seiner Altersrente die Vorschrift des § 93 SGB VI auch zur Bestimmung des Grenzbetrages nach § 93 Abs 3 SGB VI herangezogen hat. Denn entgegen seiner Rechtsmeinung wird die Grundregel des § 93 SGB VI im vorliegenden Fall durch § 266 SGB VI modifiziert. Die Vorschrift lautet:
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs 2 Nr 1 Buchstabe b und Nr 2 Buchstabe a geminderte Betrag.
Sie regelt einen Besitzschutz für solche Rentenbezieher, die (zunächst) in den Anwendungsbereich der §§ 311 und 312 SGB VI fielen und bei denen sich die Anwendung neuen Rechts (§ 93 SGB VI) aufgrund des Wechsels zu einer Folgerente oder bei einer Neufeststellung nachteilig auswirken würde (Senatsurteil vom 8. Dezember 2005 – B 13 RJ 38/04 R – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Hierzu gehört der Kläger, dessen BU-Rente, wie oben dargestellt, aufgrund des § 311 Abs 3 SGB VI auch über den 31. Dezember 1991 hinaus ohne Anrechnung seiner Verletztenrente fortgezahlt wurde. Er erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 266 SGB VI bereits dem Wortlaut nach: Für ihn bestand am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (= Bestandsrente) und auf eine Rente aus der UV. Dann aber gilt für ihn auch die Rechtsfolge dieser Vorschrift: Grenzbetrag für eine sich unmittelbar anschließende Rente (hier die Altersrente) ist mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 SGB VI ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs 2 Nr 1 Buchstabe b und Nr 2 Buchstabe a SGB VI geminderte Betrag.
Für den betroffenen Personenkreis ersetzt dieser Grenzbetrag denjenigen nach § 93 Abs 3 SGB VI und ist statt seiner in die allgemeine Berechnung nach § 93 SGB VI einzustellen. Dann gleicht die im letzten Teilsatz des § 266 SGB VI angeordnete Minderung um den Betrag nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchstabe a SGB VI den entsprechenden Freibetrag (in Höhe der Grundrente nach dem BVG) aus, der zuvor von der Summe der Rentenbeträge abzusetzen war. Dies führt im Ergebnis dazu, dass diese Besonderheit des neuen Rechts wieder neutralisiert wird (BSG Beschluss vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 38/04 R, unter II 1b cc ≪1≫) und damit der alte Rechtszustand erhalten bleibt. Aus dem Wort “mindestens” folgt, dass der Grenzbetrag des § 93 Abs 3 SGB VI mit demjenigen nach § 266 SGB VI zu vergleichen ist. Der höhere Betrag ist maßgebend (Hauck in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 266 RdNr 4).
Im Ergebnis wird dadurch für den unter § 266 SGB VI fallenden Personenkreis eine “Meistbegünstigung” geregelt. Zu ihrem Vorteil wird entweder das (durch die §§ 311, 312 SGB VI) weitergeführte Recht des § 1278 RVO oder aber das neue Recht des § 93 SGB VI angewandt. Da der Kläger zu den durch das alte Recht begünstigten “Leichtverletzten” (MdE um insgesamt 30 vH) zählt, steht er sich nach der ihm durch § 266 SGB VI eröffneten Anwendung alten Rechts günstiger (zu den Auswirkungen der Neuregelung vgl Senatsbeschluss aaO unter II 1a der Gründe).
§ 266 SGB VI ist auch dann auf Folgerenten anzuwenden, wenn auf diese – wie hier – erstmalig auf eine Verletztenrente anzurechnen ist. Der Auslegung der Beklagten und der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Das Merkmal “zu berücksichtigen war” in § 311 Abs 1 SGB VI ist nicht als Tatbestandsvoraussetzung in den § 266 SGB VI hinein zu lesen, wie das LSG meint.
Bereits nach dem Wortlaut des § 266 SGB VI nimmt dieser allein auf die Bestimmungen zum Grenzbetrag in § 311 (Abs 5) SGB VI Bezug und damit auf die Rechtsfolgeseite der Norm, nicht jedoch auch auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 311 (Abs 1) SGB VI. Mit der Verweisung auf § 311 SGB VI modifiziert § 266 SGB VI lediglich die Berechnung des Grenzbetrages nach § 93 Abs 3 SGB VI.
Gegen die Rechtsmeinung des LSG spricht ferner, dass in § 311 SGB VI, auf den § 266 SGB VI verweist, gerade auch – wie oben erläutert – der Fall geregelt ist, dass bei der am 31. Dezember 1991 geleisteten Rente aus der RV die gleichzeitig zustehende Rente aus der UV nicht zu berücksichtigen war (Abs 3). Folgerichtig nimmt auch die Literatur, soweit sie sich hierzu äußert, den Bestandsschutz nach § 266 SGB VI gleichermaßen für die Fälle an, in denen es bis zum 31. Dezember 1991 tatsächlich nicht zur Anrechnung (“Ruhen”) gekommen ist (Hauck, aaO, K § 266 RdNr 5; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 266 SGB VI Anm 2; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung – SGB VI, § 266 RdNr 6; Jörg in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl, 2003, § 266 RdNr 3; VerbandsKomm, SGB VI, § 266 RdNr 3, Stand: 1999). Es genügt vielmehr, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Rente vorgelegen haben.
Schließlich lässt sich den Motiven kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Besitzschutz in Fällen dieser Art nicht eingreifen soll. Die Begründung zu dieser in den Ausschussberatungen zum RRG 1992 eingefügten Vorschrift (Beschlussempfehlung, BT-Drucks 11/5530 S 56 zu § 260a des Entwurfs) sieht keine weiteren Ausnahmen vor. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber den erweiterten Bestandsschutz nach § 266 SGB VI nicht von einer konkreten Anrechnungslage (Anwendung der Ruhensbestimmungen) zum 31. Dezember 1991 abhängig machen wollte, sondern lediglich vom Bezug beiderlei Renten nach altem Recht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1523338 |
FA 2006, 288 |