Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der Wert des Rechts auf Altersrente auch insoweit unter Berücksichtigung des in der ehemaligen DDR erzielten, in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) „versicherten” Arbeitsentgelts festzustellen ist, als es nach Aufwertung auf DM-Beträge rechnerisch infolge der Anhebung auf West-Niveau durch Vervielfältigung mit den Tabellenwerten der Anlage 10 zum SGB VI oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) liegt.
Durch Bescheid vom 11. März 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Oktober 1992 eine Altersrente in Höhe von 2.041,06 DM unter Zugrundelegung von 72,4037 Entgeltpunkten (Ost). Insoweit berücksichtigte sie auch das in der FZR in der Zeit ab 1. Juni 1971 versicherte Erwerbseinkommen und den darüber hinaus erzielten, in der damaligen DDR nicht versichert gewesenen Mehrverdienst bis zum 31. Dezember 1976 und ab 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 das versicherte Erwerbseinkommen insgesamt; dabei legte sie das in der DDR versicherte Arbeitsentgelt mit seinem vollen Nennwert sowie nach Aufwertung auf DM-Beträge und nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI rentensteigernd bis zur jeweiligen bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er eine höhere monatliche Rente begehrt und ua geltend gemacht hatte, das von ihm in der DDR versicherte Arbeitsentgelt sei auch mit den Tabellenwerten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) rentensteigernd heranzuziehen, änderte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 1995 den früheren Bescheid teilweise ab und berechnete die Rente unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten neu. Im übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1996 den Widerspruch des Klägers zurück. Der Nennwert des vom Kläger in der DDR in deren Währung wirklich erzielten Arbeitsverdienstes lag in jedem Kalenderjahr deutlich unter der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Bundesrepublik Deutschland.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Dezember 1996). Durch Urteil vom 24. Juni 1999 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe gemäß § 260 Satz 2 SGB VI zutreffend die Beitragsbemessungsgrenzen auch für Beitragszeiten von Versicherten der ehemaligen DDR angewendet. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestünden insoweit nicht.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 256a Abs 2 und 3 SGB VI, hilfsweise von § 260 Satz 2 SGB VI und trägt hierzu vor: Das LSG habe rechtsfehlerhaft seine Verdienste nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt, obwohl er darüber hinaus Beiträge entrichtet habe. Nach § 256a SGB VI sei für die Rentenberechnung und damit für die Bestimmung der Entgeltpunkte das versicherte Arbeitsentgelt maßgebend, wobei nach § 256a Abs 3 SGB VI auch solche Verdienste, die über der Beitragsbemessungsgrenze (FZR) gelegen hätten, als versichert gelten würden, sofern Beiträge bis zu der Höchstgrenze entrichtet worden seien. Für die Feststellung der Entgeltpunkte sei demnach ausschlaggebend, ob das Erwerbseinkommen nach den Gegebenheiten der ehemaligen DDR rentenwirksam versichert gewesen sei. Da er von 1971 bis einschließlich Juni 1990 für sein gesamtes Arbeitseinkommen Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und auch freiwillige Beiträge zur FZR entrichtet habe, sei sein gesamter Verdienst bei der Feststellung der Entgeltpunkte heranzuziehen. Arbeitsverdienste, für die rechtmäßig Beiträge entrichtet worden seien, seien im Hinblick auf Art 14 Abs 1 GG bei der Rentenberechnung stets zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 1999, das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 18. Dezember 1996 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 1995 abzuändern, den Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Wert seiner Altersrente ab 1. Oktober 1992 neu festzustellen und die in der Zeit vom 1. Juni 1971 bis 30. Juni 1990 tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste, bewertet in DM und vervielfältigt mit den für die jeweiligen Kalenderjahre geltenden Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, ohne Beschränkung durch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) keine für ihn günstigere Beurteilung zu entnehmen. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei geprägt durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der in der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. Sie könne nicht entfallen, ohne daß dieses Rentenversicherungssystem gesprengt würde.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Die Beklagte hat zutreffend den Wert der monatlichen Altersrente des Klägers – und damit auch die Anzahl der Entgeltpunkte – im Bescheid vom 3. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1996 unter Berücksichtigung der Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI festgesetzt. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zu § 256a und § 260 SGB VI in den Entscheidungen vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr 3) und vom 9. November 1999 (B 4 RA 2/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) fest. Danach kann der auf DM aufgewertete und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste rechnerisch hochgewertete, in der DDR vor dem 1. Juli 1990 erzielte Verdienst bei der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI stets nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) als fiktiv versicherter Arbeitsverdienst zugrunde gelegt werden.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte der monatlichen Altersrente des Klägers ist hier § 256a SGB VI. Insoweit handelt es sich um eine ergänzende Bestimmung zu §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente – wie beim Kläger – nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist (sog Zugangsrenten), soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten (im Beitrittsgebiet) beruht, die gemäß § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Ohne die Überleitungsvorschriften der §§ 256a, 248 SGB VI wären die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Versicherten für den Wert einer SGB VI-Rente unbeachtlich, zumal insoweit weder eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland bestand noch Beitragszahlungen zu einem Träger dieser gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten.
Hierzu im einzelnen:
§ 256a SGB VI schreibt vor, wie die in der ehemaligen DDR zurückgelegten „Beitragszeiten” in das System der gesetzlichen Rentenversicherung, das SGB VI, einzubringen sind (vgl BSGE 82, 104, 112 = SozR 3-2600 § 256a Nr 3). Der Senat hat bereits mit Urteil vom 9. November 1999 (aaO) darauf hingewiesen, daß zur Herstellung der Vergleichbarkeit der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten, die aufgrund von § 248 Abs 3 SGB VI den originären bundesdeutschen Beitragszeiten gleichgestellt werden, nicht etwa auf den der Beitragszahlung zugrundeliegenden – individuellen – Arbeitsverdienst in Mark der DDR abgestellt und dieser in eine dem Wert der DM entsprechende niedrigere Relation gebracht wird, sondern die in Mark der DDR erzielten und dort versicherten Einkommen im Verhältnis 1: 1 in DM aufgewertet werden. In einem weiteren Schritt werden die bereits angehobenen, in der DDR – regelmäßig durch Beiträge dort – versichert gewesenen Arbeitsverdienste wegen des in der ehemaligen DDR niedrigeren Lohnniveaus durch Vervielfältigung mit den in der Anlage 10 zum SGB VI genannten Werten sodann auf bundesdeutsches Lohnniveau angehoben. Während in § 256a Abs 1 SGB VI somit die genannten allgemeinen Vorgaben zur Vergleichbarkeit aufgeführt sind, bestimmt Abs 2 aaO im Rahmen der Überleitung, welche Beträge des individuellen, in der DDR erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte als versicherter Verdienst iS des SGB VI zu berücksichtigen sind, dh den in den alten Bundesländern versicherten Durchschnittsentgelten gegenübergestellt und damit in die Vergleichsbetrachtung miteinbezogen werden können. Als Verdienste zählen danach ua: der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, „für die” (nicht nur: aus denen) Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, und Verdienste, „für die” Beiträge zur FZR entrichtet worden sind, sowie nach Abs 3 aaO die nachgewiesenen, (in der DDR gerade nicht) beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, „für die” ua wegen der im Beitrittsgebiet maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte iS des SGB VI werden somit sowohl alle in der DDR versichert gewesenen Verdienste (mit vollem Nennwert) bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der DDR (600 Mark) und bis zur Beitragsbemessungsgrenze der FZR berücksichtigt, für die tatsächlich Beiträge in Mark der DDR gezahlt worden sind, als auch solche, die über der Beitragsbemessungsgrenze der FZR lagen, jedoch bei Versicherten, die berechtigt waren, der FZR beizutreten nur, wenn jeweils die zulässigen Höchstbeiträge entrichtet worden sind (§ 256a Abs 3 SGB VI; zu den durch den Einigungsvertrag ≪EV≫ bedingten Besonderheiten bei Berechtigten der „Alten Versorgung” der Reichsbahn und der Deutschen Post siehe BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 2 und Nr 3 = BSGE 82, 104).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte – was auch vom Kläger nicht beanstandet wird – den in der ehemaligen DDR rentenwirksam versichert gewesenen und den nach § 256a Abs 3 SGB VI als versichert geltenden Verdienst zutreffend und vollständig bestimmt. Sie war nicht gehalten, ihn besser als alle anderen Versicherten zu stellen und gerade den nachträglich auf der Grundlage von § 256a Abs 1 Satz 1 SGB VI ermittelten fiktiven Verdienst in DM über die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen hinaus zu berücksichtigen. Dies ist weder einfach-gesetzlich vorgesehen, noch aus Gründen der „Gleichbehandlung” verfassungsrechtlich geboten. Der Senat ist daher stets von der Maßgeblichkeit der bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen, wie in den genannten Entscheidungen ausgeführt (BSGE 83, 104 und Urteil vom 9. November 1999, aaO).
Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung von Zugangsrentnern der ehemaligen DDR in Fällen, in denen Beiträge zur FZR bis zur zulässigen Höchstgrenze entrichtet worden sind, ist nicht erkennbar.
Sie kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil – wie ausgeführt – der in Mark der DDR vom Kläger erzielte Arbeitsverdienst (nach Anhebung auf DM) noch unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) lag; er hat die Beitragsbemessungsgrenze (West) nur in einem rechnerischen Zwischenschritt „überschritten”, weil dieser Verdienst fiktiv erst nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Anlage 10 zum SGB VI auf das Lohnniveau West hochgerechnet worden war, die Beitragsbemessungsgrenze (West) vom Deutschen Bundestag aber nicht in die Tabellenwerte der Anlage 10 zum SGB VI eingearbeitet worden ist; deren – bereits im EV bestimmte – Maßgeblichkeit hat er aber in § 260 Satz 2 SGB VI klargestellt.
Im übrigen werden alle in der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI originär durch Beiträge Versicherten und alle sonstigen ihnen aus verschiedenen Gründen Gleichgestellten ohnehin gleich behandelt. Im Hinblick auf die mit dem Untergang der DDR ua eingetretene soziale Schutzbedürftigkeit des betroffenen Personenkreises hat der Gesetzgeber eine sachgerechte Lösung in der Weise gefunden, daß er ab dem 1. Januar 1992 grundsätzlich die erforderliche originäre bundesdeutsche Neubegründung und Ausgestaltung für alle Inhaber von in der DDR geregelten und zuerkannten Ansprüchen und Anwartschaften aus Sozialversicherung, FZR – sowie Zusatz- und Sonderversorgungssystemen – nur im Rahmen des SGB VI vorgenommen hat (sog Systementscheidung). Diese Grundentscheidung, die der bundesdeutsche Gesetzgeber getroffen hat, ist verfassungsgemäß (vgl BVerfGE 100, 1, 39 ff). Durch die Anordnung der im einzelnen nach den Maßstäben und Erwerbsgründen der Rentenversicherung des SGB VI gestalteten Rechtslage ist auch geklärt, daß zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche grundsätzlich nur in den Grenzen des hierauf beruhenden Rentenversicherungssystems be- bzw entstehen können. Demnach ist auch die Beitragsbemessungsgrenze als für das System der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland bedeutsame Größe (vgl § 260 Satz 2 SGB VI) zugrunde zu legen mit der Folge, daß oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Verdienst von staatlicher Vorsorgeplanung frei bleibt (vgl Urteil vom 9. November 1999, aaO, mwN). Den Beziehern hoher Einkommen ist demgemäß in der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine Sicherung innerhalb des durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Schutzbereichs gewährleistet. Ihre Beachtung ist nach alledem auch im vorliegenden Zusammenhang der Rentenwertbestimmung sachgerecht (BVerfGE 100, 1, 41). Der Kläger wird damit im Rahmen der allein auf das Leistungsrecht beschränkten Neubewertung grundsätzlich gleich behandelt wie alle anderen originär in der bundesdeutschen Rentenversicherung Versicherten, ua wie diejenigen, deren Ansprüche und Anwartschaften aufgrund des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind. Außerhalb des durch die Beitragsbemessungsgrenze zulässig umschriebenen Systems der gesetzlichen Rentenversicherung ist demgemäß eine Unterscheidung danach, ob die Verdienste in der ehemaligen DDR versichert waren und in welcher Höhe sie jeweils erzielt wurden, ohne Bedeutung. Ein Verstoß gegen ein rechtliches Differenzierungsverbot ist somit nicht erkennbar.
Eine Benachteiligung des Klägers ergibt sich auch nicht im Hinblick auf § 256a Abs 3 SGB VI. Seine Auffassung, der Gesetzgeber verhalte sich selbstwidersprüchlich, wenn er einerseits bei Zahlung von Höchstbeiträgen für Verdienste oberhalb der in der DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze entsprechende Entgeltpunkte vergebe, diese aber für Zeiten, in denen Versicherte Höchstbeiträge hätten zahlen können und dies auch getan hätten, andererseits unverhältnismäßig begrenze, geht fehl. Das Bundesrecht knüpft an die Beitragsbemessungsgrenzen der DDR an, soweit diese zur Realisierung der Überführung von in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften erforderlich sind. § 256a Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI gewährleistet in diesem Sinne eine Gleichbehandlung von Rentenneuzugängen in Ost und West ab dem 1. Januar 1992 in der Weise, daß auch die in der ehemaligen DDR erzielten Verdienste (nach mehrfacher Anhebung) insoweit berücksichtigt werden. Der Kläger weist – nur rechnerisch richtig – darauf hin, daß seine nach den Tabellenwerten bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) fiktiv versicherten Arbeitsverdienste genauso hoch wären, wenn er von 1971 bis 1976 etwas niedrigere Beiträge in Mark der DDR zur FZR gezahlt hätte (zum Unterschied: Senatsurteil vom 9. November 1999, B 4 RA 2/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Insoweit verkennt er aber zum einen, daß ohne damalige Höchstbeiträge zur FZR seine damals über der FZR-Beitragsbemessungsgrenze liegenden Verdienste nicht als fiktiver Arbeitsverdienst iS des § 256a SGB VI hätten anerkannt werden dürfen. Zum anderen war der Bundesgesetzgeber weder beim EV noch beim Renten-Überleitungsgesetz verpflichtet, die heutigen Beitragszahler, die keine Arbeitsverdienste über der Beitragsbemessungsgrenze versichern können, gegenüber der vom Kläger repräsentierten Personengruppe benachteiligend zu belasten, weil diese es als unangemessen ansehen, daß damals (1971 bis 1976) in Mark der DDR gezahlte Beiträge zur DDR-Versicherung nunmehr in der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland „nur” in deren Grenzen „Früchte” bringen.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Regelung auch nicht gegen Art 14 Abs 1 GG. Das BVerfG (aaO) hat am 28. April 1999 entschieden, daß – wie ausgeführt – die sog Systementscheidung, die Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften – ua – aus Sozialversicherung und FZR in eine SGB VI-Rente, verfassungsgemäß ist. In diesem Zusammenhang hat es nicht etwa bereits die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf eine Alterssicherung als durch Art 14 Abs 1 GG geschützt angesehen („Bis zum Beitritt genossen daher die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften nicht den Schutz von Art 14 Abs 1 Grundgesetz”, vgl BVerfGE 100, 1, 33), und damit erst recht nicht die diesen Ansprüchen und Anwartschaften zugrundeliegenden Beitragszeiten als bloße Rechtselemente. Zu vermögenswerten Rechtspositionen iS des Art 14 Abs 1 GG wurden diese Ansprüche und Anwartschaften erst mit ihrer Anerkennung durch und nach Maßgabe des EV, dh mit der Zielsetzung einer Überführung in das SGB VI und der mithin für alle Versicherten geltenden Regelungen, also auch derjenigen über die Beitragsbemessungsgrenze. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG (aaO, S 40) ausgeführt, es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die in der DDR versicherten und wirklich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, soweit sie im Nennwert sogar höher waren, nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt würden. Denn auch insoweit werde der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt und den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion erhalten. Die Überführung als Ganzes diene einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bliebe. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne daß das Rentensystem gesprengt würde. Im übrigen hat der Kläger einen höheren (und dynamisierbaren) Rentenwert erhalten, als er ihn gegen die DDR-Versicherung in Mark der DDR höchstens hätte beanspruchen können.
Die Revision des Klägers hat nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
AuA 2001, 285 |
AuS 2000, 69 |