Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuberechnung einer Bestandsrente bei rückwirkender Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets. Anwendbarkeit des § 307b SGB 6. Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Versorgungsträgers
Leitsatz (amtlich)
- § 307b SGB 6 ist nur anwendbar, wenn durch bindenden Staatsakt festgestellt ist, dass der früher Versorgungsberechtigte für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen.
- Stellt der Versorgungsträger Daten nach den §§ 5 bis 8 AAÜG fest, ohne dass die Anwendbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 AAÜG durch Staatsakt festgestellt sind, muss der Rentenversicherungsträger diese Daten frühestens ab dem Kalendermonat anrechnen, zu dem alle begehrten oder angefochtenen Feststellungen des Versorgungsträgers unanfechtbar geworden sind. § 307b SGB 6 ist in diesen Fällen nicht anwendbar.
Normenkette
SGB VI §§ 307b, 307a, 256a, 248; AAÜG § 1 Abs. 1, §§ 4-8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 1-2, § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 11. Dezember 2001 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren höhere Witwenrente.
Sie hat seit dem 1. April 1993 gegen die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein Recht auf eine große Witwenrente aus der Versicherung des im August 1925 geborenen und am 23. März 1993 verstorbenen Versicherten H.… D.…. Die BfA stellte den Höchstwert dieses Rechts auf Witwenrente im Bescheid vom 17. Januar 1994 für das Sterbevierteljahr mit 1.061,07 DM und ab Juli 1993 (unter Berücksichtigung des angehobenen aktuellen Rentenwertes Ost sowie des Rentenartfaktors für eine große Witwenrente von 0,6) mit 726,53 DM fest. Der Versicherte hatte seit August 1990 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets erhalten. An deren Stelle trat ab 1. Januar 1992 ein Recht auf Regelaltersrente (RAR). Der für den Monatsbetrag dieser Rente maßgebliche Rangstellenwert des Versicherten war nach Maßgabe des § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit 37,64 Entgeltpunkten (EP) festgestellt worden. Dieser Wert wurde für die Festsetzung des Monatsbetrags der großen Witwenrente der Klägerin zu Grunde gelegt. Der Versicherte war in der DDR in kein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem einbezogen worden; auch für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1992 war ihm durch keinen Versorgungsträger ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets gegen einen Versorgungsträger zuerkannt worden.
Im April 1997 beantragte die Klägerin die Gewährung höherer Witwenrente, weil der Versicherte als Bauingenieur in der DDR wegen eines im September 1964 mit dem Rat des Bezirkes C.… abgeschlossenen Einzelvertrages von 1950 bis 1990 Arbeitsentgelte erzielt habe, die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606, 1677) rentensteigernd zu berücksichtigen seien. Die BfA lehnte den Antrag im Bescheid vom 17. Juni 1997 ab; der Versicherte sei weder der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten, noch habe er einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem angehört.
Die BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme stellte in Bescheiden vom 7. Oktober 1999, 25. September 2000, 28. September 2000, 13. November 2000 sowie 16. November 2000 fest, dass der Versicherte in der Zeit vom 1. März 1958 bis zum 30. Juni 1990 die Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten iS von § 5 AAÜG erfüllt hat, welche Arbeitsentgelte er in dieser Zeit tatsächlich erzielt hat, welche Arbeitsausfalltage angefallen sind und in welchen Zeiträumen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze vorgelegen haben. Diese Feststellungen sind noch nicht unanfechtbar geworden.
Die Klägerin beantragte am 12. April 1999, den Rentenbescheid vom 17. Januar 1994 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen und ihr höhere Witwenrente unter Berücksichtigung der Zeiten des Versicherten in der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte ab, weil auf Grund der Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers sich kein Anspruch auf Neufeststellung nach § 307a SGB VI ergebe. Eine Neufeststellung nach § 307b SGB VI erfolge nur dann, wenn am 31. Dezember 1991 tatsächlich ein Anspruch auf Zahlung einer Leistung aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem bestanden habe (Bescheid vom 26. Mai 2000; Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000).
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die Klagen durch Urteil vom 27. Februar 2001 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg hat das Urteil des SG und die Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, “unter Rücknahme des Bescheides vom 28. November 1991 den Bescheid vom 17. Januar 1994 zu ändern und die Witwenrente der Klägerin nach dem SGB VI von Beginn an unter Berücksichtigung von Zusatzversorgungszeiten neu zu berechnen”. Die Klägerin habe Anspruch auf “Neuberechnung der Rente” nach § 307b Abs 1 SGB VI ab 1. April 1993. Rechtsgrundlage sei § 44 Abs 1 SGB X, weil § 307b Abs 1 SGB VI unrichtig angewandt worden sei. Es liege rückschauend eine insgesamt fehlerhafte Anwendung des § 307a SGB VI gegenüber dem Versicherten an Stelle des § 307b SGB VI vor. Die falsche Umwertung nach § 307a SGB VI sei zu korrigieren, wenn sich – wie hier – herausstelle, dass am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente bestanden habe. Die einfachrechtlichen Voraussetzungen des § 307b Abs 1 SGB VI seien erfüllt, weil nach der Rechtsprechung des BSG bei dem Versicherten am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestanden habe. Das BSG (“Urteil vom 24. März 1998, SozR 3-8570 § 5 Nr 3 und Urteil vom 30. Juni 1998 – B 4 RA 11/96 R –”) habe entschieden, dass eine Zugehörigkeit zu einem Zusatz-versorgungssystem nach § 5 AAÜG nicht voraussetze, dass eine Versorgungszusage in der DDR erteilt worden sei.
Die BfA hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 44 Abs 1 SGB X und von § 307b SGB VI.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG für das Land Brandenburg vom 11. Dezember 2001 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Cottbus vom 27. Februar 2001 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen und ihr die Kosten für den gesamten Rechtsstreit aufzuerlegen.
Sie meint, das Urteil des LSG entspreche der Rechtslage.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat das klagabweisende Urteil des SG zu Unrecht aufgehoben, weil dieses zutreffend entschieden hat, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, die Beklagte müsse den bislang festgesetzten Höchstwert des Rechts auf Witwenrente aufheben und einen neuen, höheren Geldwert dieses Rechts feststellen. Vielmehr ist das Urteil des SG und sind die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen des Rentenversicherungsträgers im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Zu Unrecht hat das LSG angenommen, die Klägerin könne nach § 44 Abs 1 SGB X von der Beklagten die Rücknahme der bisherigen Feststellung des Höchstwerts ihres Rechts auf Witwenrente verlangen.
a) Erst recht steht der Klägerin – entgegen dem LSG – im Streit um ihre Witwenrente kein Anspruch gegen die Beklagte zu, diese müsse die Verwaltungsakte in dem sog Umwertungsbescheid, den sie am 28. November 1991 dem Versicherten erteilt hatte, aufheben. Durch die in jenem Bescheid verlautbarten Verwaltungsakte über Rentenart, Rentenbeginn und -dauer sowie Rentenhöhe ist die Klägerin nicht einmal möglicherweise berührt, weil sie ihr gegenüber nicht wirksam geworden sind. Das Rechtsverhältnis der Hinterbliebenen eines Versicherten zum Versicherungsträger ist zwar aus dem Versicherungsverhältnis abgeleitet. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Hinterbliebenen mit Blick allein auf ihr Recht auf Hinterbliebenenrente gleichsam durch “Rechtsnachfolge” zu Regelungsadressaten von Verwaltungsakten würden, welche der Versicherungsträger dem Versicherten über dessen Recht auf eine Versicherungsrente erteilt hatte. Die Klägerin macht hier allein ihr abgeleitetes Recht, nicht ein kraft Rechtsnachfolge auf sie übergegangenes Recht geltend. Darüber hinaus sind die Mitteilungen in einem Rentenbescheid über die “Summe der Entgeltpunkte (EP)”, dh über den durch Vorleistung bis zum Rentenbeginn erlangten Rangwert, keine Verwaltungsakte, sondern bloße Begründungselemente. Schon deshalb hätte das LSG die Beklagte nicht zur Rücknahme der dem Versicherten erteilten Verwaltungsakte im Bescheid vom 28. November 1991 verurteilen dürfen.
Im Übrigen ist auch materiell-rechtlich der vom Versicherten bis zum Rentenbeginn erlangte Rangwert (technisch: die Summe der EP) nur der “Mindestwert” der für den Geldwert des Rechts auf große Witwenrente maßgeblichen Vorleistung, bei der ggf auch Rangstellenwerte (EP) des Versicherten wertbildend sind, die dieser nach Beginn seiner Versichertenrente erlangt hatte.
b) Die Klägerin kann die Rücknahme der bisherigen Höchstwertfestsetzung nach § 44 Abs 1 oder 2 SGB X nicht beanspruchen, weil dieser Verwaltungsakt im Bescheid vom 17. Januar 1994 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. Damals hatte die Beklagte für die große Witwenrente von dem Rangstellenwert auszugehen, den der Versicherte bis zum Zeitpunkt seines Todes erlangt hatte (so auch § 307a Abs 6 Satz 1 SGB VI). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich kein Hinweis darauf, dies sei nicht geschehen. Die besonderen überleitungsrechtlichen Regelungen des § 307a SGB VI über gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) sind beachtet worden, durch welche den früheren Bestandsrentnern in der Sozialpflichtversicherung und in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets für das ihnen ab Januar 1992 zustehende Recht auf Rente nach dem SGB VI erstmals ein Rangwert zuerkannt wurde. Die Ansicht des LSG, die auch für den Wert des Rechts auf große Witwenrente maßgeblichen Rangstellenwerte (und letztlich der Rangwert) des Versicherten hätten sich aus § 307b SGB VI aF ergeben, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
c) Der Rentenversicherungsträger darf nach § 307b SGB VI (in der jeweils maßgeblichen Fassung) gleichgestellte Rangstellenwerte (Ost) seiner Feststellung des Wertes eines Rechts auf eine SGB VI-Rente nur zu Grunde legen, wenn der Versicherte (oder Hinterbliebene) schon als Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wenigstens “für” (nicht: im) Dezember 1991 ein Recht auf Versorgungsrente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets hatte, das zum 31. Dezember 1991 gemäß § 4 Abs 1 bis 3 AAÜG in ein dort genanntes Recht aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführt worden war. Ob ein solcher “Versorgungsanspruch” bestand, hat ausschließlich der zuständige Versorgungsträger zu entscheiden (Art 9 Abs 2 EinigVtr iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 2 und Nr 9 Buchst c sowie §§ 1, 2, 8 Abs 3 AAÜG). Demgegenüber gehört es schlechthin nicht zu den Aufgaben und erst recht nicht zu den Befugnissen des Rentenversicherungsträgers, darüber zu entscheiden, ob ein Versicherter für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, von diesem Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen.
d) Die Anwendung der besonderen Rangstellenwertzuweisung des § 307b SGB VI ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Versicherte für Dezember 1991 aus bundesrechtlicher Sicht materiell-rechtlich einen Zahlungsanspruch gegen einen Versorgungsträger aus Versorgungsrecht hatte. Dies muss durch die Tatbestandswirkung eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes (oder durch die Rechtskraft eines Urteils) festgestellt worden sein. Für das Rentenversicherungsrecht unerheblich ist hingegen, ob dieser (Versorgungs-)“Anspruch” gegen den Versorgungsträger inzwischen untergegangen oder nicht mehr durchsetzbar ist. Im Übrigen ist auch bei “rentennahen Jahrgängen”, die aus bundesrechtlicher Sicht im Dezember 1991 ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung hatten, § 4 Abs 4 AAÜG für den Rentenversicherungsträger nur maßgeblich, wenn das AAÜG gemäß § 1 aaO überhaupt anwendbar ist; auch insoweit muss durch bindenden Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers (oder durch rechtskräftiges Urteil) geklärt sein, dass der Versicherte eine “Versorgungsanwartschaft” hatte.
Die Feststellung des “Versorgungsanspruchs” für Dezember 1991 kann sich (wie diejenige eines solchen Vollrechts oder Anwartschaftsrechts zum 1. August 1991 iS von § 1 Abs 1 AAÜG) – vor dem Hintergrund des Verbots von Neueinbeziehungen – nur aus folgenden vier Arten von Verwaltungsentscheidungen (bzw hierzu ergangenen rechtskräftigen Urteilen) ergeben: a) aus einem nach Art 19 EinigVtr bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR; b) aus einer Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle; c) aus einem Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers iS von § 8 Abs 4 AAÜG; d) aus einer bindenden Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers, dass der Bestandsrentner bereits zum 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch iS von § 1 Abs 1 AAÜG hatte.
e) Wenn demgegenüber der Versorgungsträger in einem Feststellungsbescheid nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG lediglich die ihm in dieser Vorschrift übertragenen besonderen Befugnisse im Bereich des Rentenüberleitungsrechts ausübt, bestimmte, nach den §§ 5 bis 8 AAÜG möglicherweise im Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatsachen vorab festzustellen, die in einem spezifischen Bezug zum früheren Versorgungsrecht des Beitrittsgebiets stehen, und er insoweit versorgungsspezifische Vorfragen klärt, liegt darin keine Feststellung eines “Versorgungsanspruchs” für Dezember 1991. Denn die Feststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG haben mit der kraft Gesetzes (§ 2 AAÜG) zum 31. Dezember 1991 erfolgten Überführung von Versorgungsansprüchen in Rechte auf Renten aus dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets nichts zu tun. Dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung seit dem 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50), näher ausgeführt ua schon im Teilurteil und Vorlagebeschluss vom 14. Juni 1995 (4 RA 98/94), geklärt. Die Überführung von Versorgungsberechtigungen bei Invalidität, Alter und Tod in entsprechende Rechte aus dem Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 wird ausschließlich in den §§ 2 bis 4 Abs 5 AAÜG geregelt.
Demgegenüber betreffen die §§ 5 bis 8 AAÜG nur die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 und damit auch auf die sog “überführten Renten des Beitrittsgebiets”. Weil durch den EinigVtr versprochen worden war, das SGB VI auch auf die überführten Versorgungsberechtigungen überzuleiten, musste gesetzlich und speziell (im Vergleich vor allem zu den §§ 248 Abs 3, 256a SGB VI) geregelt werden, welche Beschäftigungen in der DDR wegen ihres versorgungsrechtlichen Bezuges Pflichtbeitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt werden können, welche der daraus erzielten Arbeitsverdienste als nach Bundesrecht versichert gelten sollen und wie ggf Arbeitsausfalltage insoweit zu behandeln sind; zur Ausschaltung von politischen Begünstigungen und nicht auf Arbeit und Leistung beruhenden Zuwendungen der DDR wurden zugleich in grundsätzlich zulässiger Typisierung für bestimmte Arten regimenaher Beschäftigungen und Tätigkeiten besondere Beitragsbemessungsgrenzen als Höchstgrenzen für die als versichert geltenden Arbeitsverdienste eingeführt, die den Rangstellenwerten zu Grunde liegen. In diesem Zusammenhang weisen die §§ 5 bis 8 AAÜG den Versorgungsträgern, die für Versorgungsfragen des Beitrittsgebiets besonders kundig sind, nur die verbindliche Vorabklärung von Tatsachen zu, die bis Ende 1991 nach Bundesrecht versorgungsrechtlich relevant waren und jetzt – nur für SGB VI-Rente – rentenversicherungsrechtlich erheblich werden können. Der Versorgungsträger darf in diesem Zusammenhang der Anwendung des auf “überführte Renten des Beitrittsgebiets” übergeleiteten SGB VI-Rechts (ähnlich wie in einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI) nur Daten feststellen, nämlich, ob der Tatbestand einer gleichgestellten Pflichtbeitragszeit iS von § 5 AAÜG durch Zeiten der Ausübung einer von einem Versorgungssystem abstrakt erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt ist, welche Arbeitsverdienste aus diesen Beschäftigungen tatsächlich erzielt wurden, welche Arbeitsausfalltage vorliegen und ob Tatbestände der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen für regimenahe Beschäftigungen erfüllt sind. Über die Anrechenbarkeit und Bewertung der gleichgestellten Zeiten nach dem SGB VI und über die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste und die hieraus folgenden gleichgestellten Rangstellenwerte hat hingegen allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (§ 8 Abs 5 Satz 1 AAÜG).
Bei der Erfüllung der durch die §§ 5 bis 8 AAÜG dem Versorgungsträger übertragenen Aufgaben ist es rechtlich und faktisch nicht notwendig, allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass er daneben zugleich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines “Versorgungsanspruchs” für Dezember 1991 entscheidet.
f) Allerdings setzt – was das LSG verkannt hat – auch die rechtmäßige Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG – nach ständiger Rechtsprechung des BSG – notwendig voraus, dass dieses Gesetz nach den Kriterien des § 1 Abs 1 AAÜG überhaupt anwendbar ist. Gleichwohl liegt in der Verlautbarung lediglich der tatbestandlichen Datenfeststellungen nicht notwendig auch die Feststellung, der Versicherte habe zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen den Versorgungsträger gehabt. Sofern sich im Einzelfall aus dem Text des Feststellungsbescheides des Versorgungsträgers nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG anderes nicht zweifelsfrei ergibt, ist vielmehr davon auszugehen, dass eine positive Feststellung eines Rechts auf Versorgung zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 nicht vorliegt. Der Rentenversicherungsträger darf § 307b SGB VI (in der jeweils maßgeblichen Fassung) aber nur anwenden, wenn das Recht auf Versorgung (auch) für Dezember 1991 durch den dafür zuständigen Träger (oder durch rechtskräftiges Urteil) bindend festgestellt ist. Das war hier nicht der Fall. § 307b SGB VI war also bei der Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 17. Januar 1994 nicht anwendbar.
2. Die Klägerin kann die Rücknahme der Höchstwertfestsetzung vom 17. Januar 1994 auch nicht etwa deshalb beanspruchen, weil die Beklagte eine abschließende, also keine einstweilige Regelung getroffen hat. Zwar darf die BfA abschließend auch über den Höchstwert eines Rechts auf Rente erst entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist. Dazu gehören auch die versorgungsrechtlichen Datenfeststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG. In diesem Zusammenhang muss der Rentenversicherungsträger die Unanfechtbarkeit jeder begehrten oder angefochtenen Entscheidung eines Versorgungsträgers abwarten und darf abschließend nur entscheiden, wenn bei keinem Versorgungsträger ein Feststellungsverfahren nach §§ 5 bis 8 AAÜG (mehr) anhängig ist.
Da der Versicherte selbst kein derartiges Verfahren eingeleitet und die Klägerin sich erstmals im April 1999 an einen Versorgungsträger gewandt hatte, durfte die BfA den Rentenhöchstwert im Bescheid vom 17. Januar 1994 endgültig feststellen.
3. Die Klägerin kann (jedenfalls derzeit) auch keine Aufhebung der Höchstwertfestsetzung wegen nachträglicher wesentlicher Änderung der Verhältnisse beanspruchen (§ 48 Abs 1 SGB X). Denn es ist bislang keine “wesentliche” Änderung eingetreten.
a) Eine solche wesentliche Änderung kann bezüglich der Anwendbarkeit des § 307b SGB VI bei einem Bestandsrentner des Beitrittsgebiets, der 1991 tatsächlich keine Versorgungsrente bezogen hatte, rechtmäßig nur eintreten, wenn der zuständige Versorgungsträger nachträglich unanfechtbar feststellt, der Versicherte (bzw der Hinterbliebene) habe für Dezember 1991 (oder zum 1. August 1991 dauerhaft) gegen diesen Träger ein Recht auf Zahlung von Versorgung gehabt. Dann hätte sich für den Rentenversicherungsträger nachträglich rückbezüglich zum 1. Januar 1992 die Sachlage wesentlich geändert, falls die für die §§ 5 bis 8 AAÜG erheblichen “Versorgungs”-Daten rentenversicherungsrechtlich entscheidungserheblich sind und (ua) durch die jetzt mögliche Anwendung des § 307b SGB VI zu einem höheren Rentenwert führen. Ggf ist die frühere Wertfeststellung aufzuheben (§ 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB X) und demgemäß der höhere Rentenwert neu festzustellen; dabei ist der einzelanspruchsvernichtende (“Vier-Jahres”-)Einwand aus § 44 Abs 4 SGB X anzuwenden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG und dem Vorbringen der Beteiligten besteht kein Anhalt, ein solcher Fall könne hier vorliegen. Vielmehr hat der Zusatzversorgungsträger nach Feststellung des LSG nur Datenfeststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG getroffen.
b) Eine “wesentliche” Änderung iS von § 48 Abs 1 SGB X kann in den genannten Fallgestaltungen aber auch durch rechtswidrige, jedoch den Rentenversicherungsträger als Dritten kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG bindende Feststellungen des Versorgungsträgers über Daten iS der §§ 5 bis 8 AAÜG bewirkt werden. Dies hat aber nicht die Anwendbarkeit des § 307b SGB VI zur Folge:
Auch rechtswidrige Feststellungen des Versorgungsträgers, die dieser in den Grenzen seiner Verbandskompetenz zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 AAÜG trifft, muss der Rentenversicherungsträger (ungeprüft) gemäß § 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG zwar nicht kraft Bindungswirkung der Verwaltungsakte (§ 77 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), jedoch auf Grund spezialgesetzlicher Anordnung seiner rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen, bis sie vom Versorgungsträger aufgehoben werden oder sich auf andere Weise erledigen. Dieser Fall einer Rechtswidrigkeit der Datenfeststellungen des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis 8 AAÜG, die gleichwohl den Rentenversicherungsträger binden, liegt auch vor, wenn der Versorgungsträger diese Daten festgestellt hat, obwohl noch ungeklärt, insbesondere nicht bindend festgestellt war und auch nicht im Feststellungsbescheid festgestellt wurde, dass der Versicherte zum 1. August 1991 nach den Kriterien des § 1 Abs 1 AAÜG ein Recht auf Zahlung von Versorgung gegen einen Versorgungsträger (oder eine Anwartschaft hierauf) hatte. In diesen Fällen tritt die Wesentlichkeit der Änderung iS von § 8 Abs 1 Satz 1 AAÜG erst ein, wenn über alle begehrten oder angefochtenen Datenfeststellungen unanfechtbar entschieden worden ist. Hierauf kann die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren schon deshalb nicht stützen, weil das LSG festgestellt hat, dass die Entscheidungen des Zusatzversorgungsträgers noch nicht bindend sind. Hierzu näher unter 4. wie folgt:
4. Allerdings ist der Rentenversicherungsträger stets nur an die nach § 8 Abs 1 und 2 AAÜG vom Versorgungsträger im Rahmen seiner Verbandskompetenz festzustellenden Daten gebunden, die dieser nach § 8 Abs 2 AAÜG dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen und inhaltsgleich nach Abs 3 aaO dem Versicherten im Feststellungsbescheid bekannt zu geben hat.
a) Falls der Versorgungsträger seinem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG weitere Erklärungen über die rentenversicherungsrechtliche Tragweite seiner Feststellungen (zB eine “Begrenzung von Entgelten”) beifügt, binden diese den Rentenversicherungsträger nicht. Dies folgt zunächst schon daraus, dass es sich dabei nur um die Feststellungen handelt, dass in den jeweiligen Zeiten die Tatbestände der besonderen Beitragsbemessungsgrenze erfüllt sind. Im Übrigen handelt es sich um bloße Hinweise auf die gesetzlich im Regelfall vorgesehene Obergrenze für als versichert geltende Arbeitsverdienste. Nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen kann darin im Einzelfall einmal ein – notwendig rechtswidriger – Verwaltungsakt liegen, den der allein davon betroffene Versicherte im Streit mit dem Versorgungsträger aufheben lassen kann. Der Rentenversicherungsträger wäre ua auch deshalb nicht gebunden, weil solche Verwaltungsakte über das gesetzlich in § 8 Abs 5 Satz 2 iVm Abs 3 Satz 1 und Abs 2 AAÜG vorgeschriebene Maß an Mitteilungen hinausgehen, sodass insoweit keine gesetzliche Anordnung der Bindung des Rentenversicherungsträgers an Verwaltungsakte des Versorgungsträgers gegenüber dem früher Versorgungsberechtigten vorliegt.
b) Wenn ohne bindende Entscheidung zu § 1 Abs 1 AAÜG Feststellungen des Versorgungsträgers nach den §§ 5 bis 8 AAÜG getroffen worden sind, steht damit zugleich fest, dass der Versicherte gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI sowie bestimmte Rangstellenwerte hieraus erworben hat, falls diese Zeiten und Werte anrechenbar sind. Dies beurteilt sich ausschließlich nach dem originären bundesrechtlichen Rentenversicherungsrecht, für das allein der Rentenversicherungsträger verbandszuständig ist (§ 8 Abs 5 Satz 1 AAÜG). Dieser hat zu entscheiden, in welchem Ausmaß gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG und die hieraus erlangten Rangstellenwerte den durch § 248 Abs 3 SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten und den aus § 256a SGB VI erlangten Rangstellenwerten vorgehen, ob Bundesgebiets-Beitragszeiten vorliegen und die vorgenannten Zeiten und Werte verdrängen, in welchem Ausmaß zeitgleich zurückgelegte Beschäftigungen außerhalb des Versorgungssystems relevant sind und welche von den konkurrierenden Beitragsbemessungsgrenzen rentenversicherungsrechtlich maßgeblich ist. Dies alles sind keine Fragen des Versorgungsrechts des Beitrittsgebiets, für welches die Versorgungsträger kompetent sind.
c) Werden dem Rentenversicherungsträger solche rechtswidrigen bindenden Datenfeststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG mitgeteilt und hat er keine amtliche Kenntnis, dass noch ein Feststellungsverfahren bei einem Versorgungsträger anhängig (oder gerichtshängig) ist, muss er auch bei solchen Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets, bei denen § 307b SGB VI mangels eines “Versorgungsanspruchs” für Dezember 1991 nicht anwendbar ist, prüfen, ob die auf Grund der Datenfeststellungen kraft Gesetzes erlangten gleichgestellten Zeiten und Rangstellenwerte anrechenbar sind. Er ist jedoch befugt, den Versorgungsträger auf das Fehlen einer Entscheidung zu § 1 AAÜG oder über einen Versorgungsanspruch für Dezember 1991 hinzuweisen. Der Versorgungsträger kann dann diese nachholen oder ein Rücknahmeverfahren einleiten. Sind aber die durch die unanfechtbar gewordenen Datenfeststellungen vermittelten Zeiten und Werte anrechenbar und wird dadurch der Monatsbetrag eines bestehenden Rechts auf Rente aus dem SGB VI erhöht (oder erniedrigt) muss der Rentenversicherungsträger gemäß § 48 Abs 1 SGB X die bisherige Wertfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Eine Aufhebung für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X kommt jedoch erst ab Beginn des Monats in Betracht, zu dem alle begehrten oder angefochtenen Datenfeststellungen bindend geworden waren. Da der Rentenversicherungsträger nämlich während der Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens nach § 8 AAÜG – wie gesagt – nur einstweilig über das Recht auf Rente und dessen Wert entscheiden darf, kann im Blick auf eine Aufhebung eines abschließenden Verwaltungsaktes über den Wert eines Rechts auf Rente eine “wesentliche” Änderung erst vorliegen, wenn eine neue abschließende Rentenwertfeststellung möglich ist. Dies gilt auch, wenn der auf der Grundlage der Feststellungen nach den §§ 5 bis 8 AAÜG sich ergebende Rentenwert niedriger ist als der bisherige; dies führt jedoch im Rechtsstreit im Rahmen des Klagebegehrens (§ 123 SGG) nur zur Abweisung der Klagen gegen den Rentenversicherungsträger, die auf Aufhebung des bisherigen Rentenhöchstwerts (nicht: Mindestwerts) und auf Neufeststellung eines höheren Wertes gerichtet waren.
Im Falle der Klägerin sind die Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers aber noch nicht abgeschlossen, sodass eine “wesentliche” Änderung nicht vorliegt.
5. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin die Aufhebung der bisherigen Höchstwertfestsetzung ihres Rechts auf große Witwenrente im Bescheid vom 17. Januar 1994 weder nach § 44 Abs 1 oder 2 SGB X noch nach § 48 Abs 1 SGB X beanspruchen. Eine andere bundesrechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Aufhebung der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung ist nicht vorhanden. Eine solche Aufhebung ist aber rechtlich notwendige Voraussetzung für eine Neufeststellung des Rentenhöchstwertes und für einen Anspruch auf Zahlung entsprechend höherer Rentenbeträge, sodass die Berufung der Klägerin – entgegen dem LSG – auch insoweit keinen Erfolg haben konnte.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
BSGE 2003, 102 |
BSGE 90, 102 |
SozR 3-2600 § 307b, Nr.10 |