Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht. Arbeitsmarktrente. Berücksichtigung von Hinzuverdienst. Arbeitslosengeld. Nahtlosigkeitsregelung
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeitslosengeld, das aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 3 SGB III gewährt wird, ist auch dann nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet und damit nicht mit seiner Bemessungsgrundlage als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers für die rückwirkend bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch die Verhältnisse auf dem Teilzeitarbeitsmarkt maßgeblich waren.
2. Besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, erweist sich das auf der Grundlage des § 125 SGB III gezahlte Alg rückblickend faktisch als eine Vorschusszahlung auf die Rente. Eine solche Leistung ist daher nicht als “Hinzuverdienst” neben jener Rente zu berücksichtigen. Vielmehr ist, in entsprechender Anwendung der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X, wonach – soweit ein Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Trägers (hier: nach § 125 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 103 SGB X) besteht – der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) in Höhe des zeitgleich bezogenen Alg als erfüllt anzusehen.
Normenkette
SGB VI § 96a Abs. 3 S. 2 Nr. 3, §§ 44, 224; SGB III § 125 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3, § 142 Abs. 2 S. 2, § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB X §§ 103, 107
Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2001 sowie das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Oktober 2000 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000 verurteilt, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. November 1999 bis 29. Februar 2000 abzüglich des im gleichen Zeitraum geleisteten Arbeitslosengeldes zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für alle Instanzen zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Zeitraum von November 1999 bis Februar 2000 deshalb nicht zu leisten ist, weil wegen des zeitgleichen Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 führte die Beklagte einen im Rechtsstreit S 11 RJ 1301/99 vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim (durch Annahmeerklärung der Klägerin vom 27. Dezember 1999) geschlossenen außergerichtlichen Vergleich aus, mit dem sie sich verpflichtet hatte – ausgehend von einem halbschichtigen Leistungsvermögen, den Verhältnissen des Teilzeitarbeitsmarktes und Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit am 15. Februar 1999 – der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 zu gewähren. Sie stellte den anfänglichen monatlichen Zahlbetrag der Rente mit (netto) DM 1.237,89 fest, verweigerte jedoch ab 1. November 1999 die weitere Leistung, denn die Bemessungsgrundlage des seit 29. Oktober 1999 gewährten Alg (wöchentlich DM 521,10) überschreite sowohl die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (monatlich DM 630) als auch die Hinzuverdienstgrenze einer (fiktiven) Rente wegen Berufsunfähigkeit (DM 2.112,69).
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin nach Ende der Höchstleistungsdauer des Krankengeldes am 28. Oktober 1999 Antrag auf Alg gestellt und gegenüber dem Arbeitsamt (AA) angegeben, sie sei weiterhin arbeitsunfähig und es sei eine Klage gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anhängig. Das AA hatte ab 29. Oktober 1999 Alg bewilligt, gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 8. November 1999 einen Erstattungsanspruch angemeldet und eine ärztliche Untersuchung und Begutachtung in Auftrag gegeben, bei der insbesondere abgeklärt werden sollte, ob die Klägerin überhaupt arbeitsfähig sei. Nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 10. Januar 2000 war die Leistungsfähigkeit der Klägerin für voraussichtlich länger als sechs Monate auf täglich weniger als drei Stunden – dh wöchentlich unter 15 Stunden – herabgesetzt. Nach Eingang der Rentenmitteilung stellte das AA die Zahlung des Alg mit Ablauf des 29. Februar 2000 ein. Die Beklagte nahm deshalb ab 1. März 2000 die Rentenzahlung wieder auf.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2000, betreffend die Leistungsverweigerung von November 1999 bis Februar 2000, wies die Beklagte mit Widespruchsbescheid vom 11. Mai 2000 zurück: Die Einstellung der Zahlung ab 1. November 1999 beruhe auf § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) idF des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999), womit auch Sozialleistungen wie das Alg in die Hinzuverdienstregelungen einbezogen worden seien. Der Vorbehalt des § 96a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI greife nicht, denn nach § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) werde Alg nur dann vorläufig bis zum Beginn der Rente gewährt, wenn für die Bewilligung der Rente ausschließlich der Gesundheitszustand (unter halbschichtiges Leistungsvermögen) maßgebend sei.
Das SG Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 5. Oktober 2000 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Februar 2001 zurückgewiesen: Die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a SGB VI idF des RRG 1999 seien zutreffend ermittelt worden. Das Alg der Klägerin sei auch nicht nur „vorläufig bis zur Feststellung der Rente” (§ 96a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI) geleistet worden. Die Regelung beziehe sich allein auf die vorläufige Leistung von Alg nach § 328 Abs 1 Nr 3 SGB III, nicht aber auf die Zahlung von Alg nach der sog „Nahtlosigkeitsregelung” des § 125 SGB III, wie im Falle der Klägerin. Dies ergebe sich aus der Überlegung, dass § 125 Abs 3 SGB III dem AA einen Erstattungsanspruch in Höhe der Rente, die niedriger als das Alg sein könne, zubillige und deshalb der die Rente übersteigende Teil des Alg bei rückwirkender Rentenbewilligung dem Arbeitslosen verbleibe. Es sei nicht Sinn des Gesetzes, über § 125 SGB III das Alg im Ergebnis aus der Hinzuverdienstregelung herauszunehmen, wo doch die Grundregel auf die Einstellung jedenfalls der Erwerbsunfähigkeitsrente abziele, weil nicht nur das Alg, sondern sogar das der Bemessung des Alg zu Grunde liegende Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Im Falle einer „echten” vorläufigen Leistung von Alg wäre dagegen bei rückwirkender Rentenbewilligung nach § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III das Alg in voller Höhe vom Arbeitslosen zu erstatten.
Mit der – vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen – Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der Art 3 Abs 1 und 14 Abs 1 Grundgesetz (GG). Ihre Rente sei durch Art 14 GG geschützt; der Anspruch sei im streitigen Zeitraum „auf 0” gekürzt worden. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das nach § 125 SGB III „endgültig” gewährte Alg müsse dem „vorläufig” gewährten nach § 328 SGB III gleichgestellt werden – Letzteres sei vom Gesetz auch nach Meinung des LSG von der Berücksichtigung als Hinzuverdienst ausgenommen. Vergleiche man die jeweils berechtigten Personengruppen, seien signifikante Unterschiede nicht erkennbar. Sie sei besonders betroffen, denn auch nach Abzug des zeitgleich gewährten Alg ergebe sich ein Verlust von ca der Hälfte der Rente.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2001 sowie das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 5. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von November 1999 bis Februar 2000 abzüglich des zeitgleich gewährten Alg zu gewähren.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Sie macht aber geltend, dass die vorläufige Zahlung von Alg nach § 125 SGB III dann unbeachtlich sei, wenn nachträglich der Rentenversicherungsträger in seiner Kompetenz (§ 125 Abs 1 Satz 2 SGB III) feststelle, dass (ohne Berücksichtigung der Situation auf dem Teilzeitarbeitsmarkt) der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nicht eingetreten sei. Davon sei nach dem Vergleich auszugehen. Es sei deshalb kein Erstattungsanspruch des AA nach § 125 Abs 3 SGB III entstanden und die Klägerin werde im Ergebnis so gestellt, als hätte das AA von Anfang an unter Annahme eines ausreichenden Leistungsvermögens Alg gewährt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Ihr steht für die Zeit ab November 1999 bis einschließlich Februar 2000 ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abzüglich des zeitgleich geleisteten Alg zu.
Das der Bemessung des von der Klägerin in der Zeit vom 1. November 1999 bis 29. Februar 2000 bezogenen Alg zu Grunde liegende Arbeitsentgelt ist nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und führt nicht zur Einstellung der Zahlung der für den gleichen Zeitraum dem Grunde nach anerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Vielmehr hat das AA nach § 125 Abs 3 SGB III iVm § 103 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten mit der Folge, dass insoweit nach dem entsprechend anwendbaren § 107 SGB X der Rentenanspruch der Klägerin als erfüllt gilt.
1. Mit der Anfügung eines neuen Abs 3 an § 96a SGB VI durch Art 1 Nr 52 RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2998) ist mit Wirkung ab 1. Januar 1999 (Art 33 Abs 1 RRG 1999) die Anrechnung von Sozialleistungen (ua alle Leistungen nach § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV, vgl § 96a Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI) als Hinzuverdienst vorgeschrieben; als Hinzuverdienst ist nicht etwa der Zahlbetrag der Sozialleistung, sondern das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (§ 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI). Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sind allerdings nach dem Katalog des § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI idF des RRG nur das Verletztengeld (Nr 1), das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Nr 2) sowie das Arbeitslosengeld (Nr 3) anrechenbar, Letzteres jedoch wiederum nur dann, wenn es „nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird”. Die Nr 3 wurde durch die Neufassung des § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 2001 durch Art 1 Nr 28c, bb, Art 24 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) wieder gestrichen.
Eine Begründung für die nur eingeschränkte Berücksichtigung von Alg als Hinzuverdienst bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente bzw einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist den Gesetzesmaterialien weder aus Anlass der Einführung noch aus Anlass der Streichung dieser Regelung zu entnehmen (BT-Drucks 13/8011 S 59 zu Nr 47; BT-Drucks 13/8671 S 118 zu Nr 47a; BT-Drucks 14/4230 S 27 zu Nr 28). Hier wird lediglich allgemein erläutert, dass die Anrechnung von Sozialleistungen auch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung erfolge, um ungerechtfertigte Doppelleistungen zu vermeiden, dh ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, solle nicht besser gestellt werden, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung trete. Bei der Neufassung des § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI ab 1. Januar 2001 handele es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Sinn und Zweck dafür, dass die Regelung des § 96a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI aF Alg von der Anrechnung als Hinzuverdienst ausnahm, wenn es nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wurde, aber auch Sinn und Zweck der Streichung dieser Vorschrift mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ergeben sich indes aus dem Regelungszusammenhang. Die Ausnahmeregelung sicherte den Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach § 125 Abs 3 SGB III und grenzte damit letztlich die Leistungsbereiche der Renten- und Arbeitslosenversicherung voneinander ab. Ohne diese Ausnahme wäre bei Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des nach § 125 SGB III gewährten Alg als Hinzuverdienst idR keine Rentenzahlung erfolgt und der genannte Erstattungsanspruch der BA ins Leere gegangen.
Ab 1. Januar 2001 musste zur Sicherung des Erstattungsanspruchs der BA die Nr 3 des § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI vollständig entfallen. Denn seitdem besteht nicht nur bei einer Leistung von Alg nach § 125 SGB III, sondern auch bei der regulären Zahlung von Alg ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger „entsprechend” § 125 Abs 3 SGB III, falls die Rente rückwirkend bewilligt wird (gleichzeitig wurden die pauschalen Ausgleichszahlungen nach § 224 SGB VI eingeführt). Dies ergibt sich nach Einfügung eines Satzes 2 in § 142 Abs 2 SGB III durch das Gesetz vom 20. Dezember 2000 (aaO), wonach im Falle des Satzes 1 Nr 2 § 125 Abs 3 SGB III entsprechend gilt. Zwar ruht weiterhin abweichend von der Grundregel des § 142 Abs 1 Nr 3 SGB III nach § 142 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB III das Alg wegen des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an, die BA hat aber nunmehr stets einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Rentenversicherung bei rückwirkender Rentenbewilligung. Er wäre hinfällig, wäre § 96a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI idF des RRG 1999 weiterhin gültig.
Der in § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI aF genannte Fall einer vorläufigen Leistung von Alg „bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit” ist derjenige der „Nahtlosigkeitsregelung” des § 125 SGB III (hier: idF des Gesetzes vom 24. März 1997 ≪BGBl I 594, 595≫). Hiernach hat Anspruch auf Alg auch derjenige, der von den in §§ 117 ff SGB III normierten Leistungsvoraussetzungen (nur) diejenige des § 119 Abs 3 Nr 1 SGB III (objektive Verfügbarkeit/Arbeitsfähigkeit im engeren Sinne) nicht erfüllt. Dann tritt eine Vorleistungspflicht des AA bis zur Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung über den Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit (§ 125 Abs 1 Satz 2 SGB III) ein; im Falle der Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung steht der BA nach § 125 Abs 3 SGB III ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu (so wohl auch Kamprad in Hauck/Haines, Komm SGB VI, Stand Dezember 1999, § 96a RdNr 24; Gürtner in Kasseler Komm, Stand April 2000, § 96a SGB VI RdNr 22, der allerdings in diesem Zusammenhang – missverständlich – auf die vorläufige Leistung nach § 328 Abs 1 Nr 3 SGB III verweist).
2. Zutreffend hat das LSG festgestellt, dass die Zahlung des Alg an die Klägerin allein auf der Grundlage des § 125 SGB III erfolgt ist. Dabei handelt es sich – neben der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit – um eine der „Sonderformen” des Alg (vgl Erstes Kapitel Achter Abschnitt, Zweiter Titel des SGB III). Nach § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Alg auch „wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist”. Nur die letztgenannte Feststellung trifft (nachträglich) der Träger der Rentenversicherung (Satz 2). Dagegen erfolgt die Feststellung der Minderung der Leistungsfähigkeit iS des § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III – und der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – allein durch das AA nach den Vorgaben des SGB III. Es sind hier also zwei – auch zeitlich – getrennte Feststellungen zu treffen: diejenige nach Satz 1 durch die Arbeitsverwaltung, und die (spätere) durch den Rentenversicherungsträger. Die Arbeitsverwaltung soll (lediglich) keine dem Arbeitslosen nachteilige Entscheidung über seine Leistungsfähigkeit treffen dürfen, solange keine Feststellung des Rentenversicherungsträgers hierüber vorliegt (vgl dazu im Einzelnen zur Vorgängernorm des § 105a Arbeitsförderungsgesetz BSG Urteile vom 12. Juni 1992 – 11 RAr 35/91 – BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4, vom 29. April 1998 – B 7 AL 18/97 R – SozR 3-4100 § 105a Nr 5 und vom 9. September 1999 – B 11 AL 13/99 R – BSGE 84, 262, 264 f = SozR 3-4100 § 105a Nr 7 mwN).
Ohne gesetzliche Ermächtigung setzt die Beklagte die von ihr festgestellten Tatsachen für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe des Vergleichs („halbschichtiges” Leistungsvermögen und sog „Arbeitsmarktrente” auf Zeit) an die Stelle der Tatsachen, welche die Arbeitsverwaltung nach den nur für sie geltenden Vorgaben des § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III vorab festzustellen hatte und nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens auch festgestellt hat: nämlich gemindertes Leistungsvermögen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (15 Stunden wöchentlich) für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, bezogen auf Arbeitstätigkeiten, die nach § 121 SGB III zumutbar sind. Sie waren die Grundlage der Leistungsbewilligung des AA (ab 29. Oktober 1999) und Grundlage des angemeldeten Erstattungsanspruchs nach § 125 Abs 3 SGB III. Ausgehend von der Annahme, die eigene Entscheidung ersetze rückwirkend die Entscheidungsgrundlage des AA, vertritt die Beklagte die Auffassung, das Alg sei nicht nach § 125 Abs 1 SGB III gewährt worden, es bestehe kein Erstattungsanspruch nach § 125 Abs 3 SGB III und das Alg sei – so als ob es von Anfang an als „reguläres” Alg gewährt worden wäre – ungeachtet des § 96a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI mit seiner Bemessungsgrundlage als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Für diese Rechtsauffassung (so auch MittLVA Oberfr 2000, 82 f, 3.2.2; Wollschläger, DRV 2001, 276, 281), gibt § 125 SGB III keinerlei Anhalt. § 125 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB III spricht nur von der (späteren) Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und markiert damit das (mit einem Bescheid nach § 48 SGB X noch umzusetzende) Ende für die besondere Leistung nach § 125 SGB III (vgl BSG Urteile vom 14. Dezember 1995 – 11 RAr 19/95 – Volltext in JURIS und vom 29. April 1998 – B 7 AL 18/97 R – SozR 3-4100 § 105a Nr 5, 23 f – jeweils mwN). Der Grund für die bereits erbrachten Leistungen wird dagegen nicht beseitigt oder im Sinne der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers nachträglich ersetzt. Deshalb erfolgt auch keine Neuberechnung des Alg, zB auf der Grundlage eines vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögens von nur vier Stunden täglich. § 125 Abs 3 Satz 1 SGB III nennt als Voraussetzung für den Erstattungsanspruch die rückwirkende „Zuerkennung” einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Es ist nicht davon die Rede, dass damit nur Versicherungsfälle ohne Berücksichtigung der Situation auf dem Teilzeitarbeitsmarkt gemeint sein sollten oder nur Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, die keine sog „Arbeitsmarktrenten” (auch auf Zeit) sind.
Die Rechtsauffassung der Beklagten führt über die bereits im Gesetz verankerten Mechanismen (Rente auf Zeit) hinaus zu einer weiteren Verlagerung der Zahllast auf die BA, ohne dass diese gegen den Untergang ihres Erstattungsanspruchs nach § 125 Abs 3 SGB III vorgehen könnte. Wäre auch in den Fällen des § 125 SGB III das Alg bzw seine Bemessungsgrundlage als Hinzuverdienst zu verstehen gewesen, so hätte idR kein oder nur ein stark verminderter Rentenanspruch bestanden, sodass für einen Erstattungsanspruch der BA nach § 125 Abs 3 SGB III kein – oder kaum noch – Raum bestanden hätte. Gerade die in dieser Erstattungsvorschrift zum Ausdruck kommende Wertung lässt erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Leistung des Alg nach § 125 SGB III, soweit tatsächlich ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit besteht, nicht in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung, sondern in jenen der gesetzlichen Rentenversicherung fällt. Diese Lastenverteilung darf nicht durch Auslegung beseitigt werden.
3. Aber auch unabhängig davon macht die von den Vorinstanzen und von der Beklagten vertretene Auslegung, die lediglich eine Alg-Gewährung nach § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III als „vorläufige Leistung bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit” iS des § 96a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB VI aF versteht, keinen Sinn. Zum Einen ist eine vorläufige Entscheidung nach § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III über die Erbringung von Alg „bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit” kaum denkbar: Denn wenn der Verdacht auf Erwerbsunfähigkeit im Raume steht, dürften die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg eben gerade nicht „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen”, wie diese Vorschrift verlangt (es sei denn, es handelte sich um den untypischen Fall oder die „Sonderform” der Entscheidung über Alg gerade nach § 125 SGB III). Zum Anderen besteht auch bei einer Leistung nach § 328 Abs 1 SGB III kein Erstattungsanspruch der BA, der durch die Ausnahme des § 96a Abs 3 Satz 2 SGB VI aF abgesichert werden müsste. Vielmehr richtet er sich bei einer Leistung auf Grund einer vorläufigen Entscheidung nach § 328 Abs 1 SGB III gegen den Arbeitnehmer (Versicherten) selbst und nicht etwa gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger.
4. Die von der Beklagten vertretene Auslegung hat zwar für den Versicherten selbst im Regelfall – dh wenn das Alg der Höhe nach die Rente erreicht oder übersteigt – keine Nachteile. Ist seine Rente aber – wie im vorliegenden Fall sogar wesentlich – höher als das Alg (und sei es nur zufällig, weil im Bemessungszeitraum des Alg nur halbtags gearbeitet wurde), führt die Rechtsmeinung ihm gegenüber zu einem Rentenentzug ohne innere Rechtfertigung. Besteht – wie hier – ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (was die „Nahtlosigkeitsregelung” des § 125 SGB III nicht voraussetzt: s BSG Urteil vom 29. April 1998 – B 7 AL 18/97 R – SozR 3-4100 § 105a Nr 5 S 23 f), erweist sich das auf der Grundlage des § 125 SGB III gezahlte Alg rückblickend faktisch als eine Vorschusszahlung auf die Rente. Eine solche Leistung nicht als „Hinzuverdienst” neben jener Rente zu berücksichtigen, ist deshalb folgerichtig. Dabei ist hier, in entsprechender Anwendung der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X, wonach – soweit ein Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Trägers (hier: nach § 125 Abs 3 SGB III iVm § 103 SGB X) besteht – der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) in Höhe des zeitgleich bezogenen Alg als erfüllt anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen