Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte, Beklagter und Revisionskläger |
Tatbestand
Gründe :
I.
Streitig ist, ob die Beklagten von den der Beigeladenen zu 1) zustehenden Renten Teilbeträge auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die klagende Bank abzuführen haben, obwohl die Beigeladene zu 1) zuvor zwei Abtretungserklärungen hinsichtlich des pfändbaren Teils der ihr zustehenden Rentenansprüche unterschrieben hatte. Die Beigeladene zu 1) bezieht als Witwe des durch einen Arbeitsunfall am 25. Mai 1971 verstorbenen Versicherten H… G… sowohl eine Witwenrente von der Beklagten zu 1) (= LVA für das Saarland), als auch von dem Beklagten zu 2) (= GUV für das Saarland); die Höhe der von der Beklagten zu 1) bezogenen Witwenrente betrug - nach dem Stand vom 1. Januar 1981 - 237,10 DM monatlich, die Höhe der von dem Beklagten zu 2) bezogenen Witwenrente - ebenfalls nach dem Stand vom 1. Januar 1981 -1.104,80 DM monatlich. Die Kinder der Beigeladenen zu 1) M… geb. am 5. Juni 1966, und C…, geb. am 9. Dezember 1970, bezogen Waisenrenten, und zwar von der Beklagten zu 1) in der Gesamthöhe von 305,80 DM monatlich sowie von dem Beklagten zu 2) in der Gesamthöhe von 1.104,80 DM monatlich (Stand: 1. Januar 1981).
Unter dem Datum vom 28. Mai 1979 unterzeichnete die Beigeladene zu 1) eine formularmäßige Abtretungserklärung, mit der sie zur Sicherung eines ihr von der Beigeladenen zu 2) gewährten Kredits den pfändbaren Teil ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung der ihr zustehenden Rente bzw. Pension gemäß § 53 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) unwiderruflich an die Beigeladene zu 2) abtrat. Hiervon unterrichtete die Beigeladene zu 2) den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 13. Juli 1979. Außer dieser Erklärung befindet sich in den Akten des Beklagten zu 2) eine weitere von der Beigeladenen zu 1) unterzeichnete, wörtlich gleichlautende formularmäßige Abtretungserklärung - ebenfalls vom 28. Mai 1979 -, in der ein Schuldner jedoch nicht bezeichnet ist.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 1981, der der Beklagten zu 1) am 25. Februar 1981 und dem Beklagten zu 2) am 4. März 1981 zugestellt wurde, pfändete die Klägerin wegen einer Forderung in Höhe von 21.778,37 DM zuzüglich Zinsen und Kosten die gegenüber den Beklagten bestehenden Rentenansprüche der Beigeladenen zu 1). In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ordnete das Amtsgericht gemäß § 850c Abs. 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) an, daß die Kinder der Beigeladenen zu 1), M… und C…, bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens nicht zu berücksichtigen seien; außerdem verfügte es zugleich die Zusammenrechnung der gepfändeten Renten gemäß § 850e Nr. 2 und 2a ZPO. Die Beklagten verständigten sich daraufhin am 5. März 1981 dahingehend, daß die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin in voller Höhe an die Beigeladene zu 1) auszuzahlen und der gesamte pfändbare Teil aus der Witwenrente der Unfallversicherung zu entnehmen sei. Durch einen weiteren Beschluß vom 3. Juni 1981, welcher der Beklagten zu 1) am 15. Juni 1981 und dem Beklagten zu 2) am 12. Juni 1981 zugestellt wurde, änderte das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dahingehend ab, daß der Beigeladenen zu 1) von den zusammengerechneten Renten in Anlehnung an die Sozialhilferichtlinien gemäß § 54 Abs. 3 SGB I ein unpfändbarer Betrag in Höhe von 1.000,-- DM monatlich verbleiben sollte.
Der Beklagte zu 2) zahlte daraufhin auf Grund der ihm vorliegenden Abtretungserklärungen vom 28. Mai 1979 ab Juni 1981 an die Beigeladene zu 2) einen Betrag in Höhe von 341,90 DM monatlich aus, und zwar unter Berücksichtigung der Anordnungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie des Beschlusses vom 3. Juni 1981. Der Beigeladenen zu 1) verblieben danach von den zusammengerechneten Renten in der Gesamthöhe von 1.341,90 DM ab Juni 1981 ihre gesamte Witwenrente aus der Rentenversicherung in Höhe von 237,10 DM monatlich sowie ein Teil ihrer Witwenrente aus der Unfallversicherung in Höhe von 762,90 DM monatlich, insgesamt der vom Amtsgericht Saarbrücken festgesetzte unpfändbare Betrag in Höhe von 1.000,-- DM monatlich. Zahlungen auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Klägerin lehnte der Beklagte zu 2) durch seine Schreiben vom 27. Mai, 14. Juli und 27. November 1981 ab.
Das Sozialgericht (SG) Bremen hat die hiergegen gerichtete Klage auf Auszahlung der auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses pfändbaren Rentenbeträge abgewiesen (Urteil vom 11. April 1984). Durch Teilurteil hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 1981 297,10 DM als pfändbaren Betrag zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage gegen den Beklagten zu 2) bezüglich des Monats Juni 1981 und die Klage gegen die Beklagte zu 1) in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 13. Dezember1984). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Von den Renten des Monats Juni 1981 seien nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (vom 18. Februar 1981) sowie dem Beschluß vom 3. Juni 1981 der über 1.000,-- DM hinausgehende Teil, insgesamt 341,90 DM, pfändbar. Die zeitlich früher vorgenommene Abtretung genieße gegenüber der späteren Pfändung zwar Vorrang, dieser Vorrang setze sich aber nur in Höhe von 44,80 DM zugunsten der Beigeladenen zu 2) durch. Rechtsgrundlage der Abtretung sei § 53 Abs. 3 SGB I. § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil es an ausdrücklichen Feststellungen der Beklagten fehle, daß die Übertragung der Rentenanteile im wohlverstandenen Interesse der Beigeladenen zu 1) liege. Wirksam abgetreten sei nur der gegenüber dem Beklagten zu 2) bestehende Rentenanspruch, der gemäß § 53 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 850c ZPO in der ab 1. Januar1981 geltenden Fassung sowie der dazugehörigen Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO unter Berücksichtigung der Unterhaltsgewährung der Beigeladenen zu 1) für ihre beiden Kinder in Höhe von 44,80 DM pfändbar und somit abtretbar gewesen sei. Der Beklagte zu 2) müsse an die Klägerin den Differenzbetrag von 297,10 DM zwischen dem gepfändeten (=341,90 DM) und dem abgetretenen Betrag (=44,80 DM) abführen. Nicht wirksam abgetreten sei dagegen der Rentenanspruch der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beklagten zu 1). Die von der Beigeladenen zu 1) unterzeichnete Abtretungserklärung, in der ein Drittschuldner nicht benannt sei, verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, zumal die Forderung gegen die Beklagte zu 1) bereits bestanden habe und insoweit individualisierbar gewesen sei. Der Rentenanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) sei im übrigen ohnehin in vollem Umfang unpfändbar und somit unabtretbar gewesen, weil dieser unter dem damals unpfändbaren Grundbetrag in Höhe von 559,-- DM monatlich gelegen habe. Die Zusammenrechnung der beiden Renten wie auch die Nichtberücksichtigung der beiden Kinder der Beigeladenen zu 1) für die Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens wirke nur zugunsten der Klägerin, nicht der Beigeladenen zu 2). Es fehle insbesondere eine Verweisungsvorschrift, nach der eine solche Zusammenrechnung verschiedener Einkünfte bzw. die Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen auch etwa vorhandenen Abtretungsgläubigern zugute komme. Selbst wenn ein Abtretungsgläubiger ein den §§ 850c Abs. 4 und 850e Nrn. 2 und 2a ZPO entsprechendes Antragsrecht haben sollte, fehle es an einem entsprechenden Antrag der Beigeladenen zu 2). Zudem beeinträchtige die Erhöhung des pfändbaren Betrages zugunsten der vorrangigen Abtretungsgläubiger den Schutz des Schuldners, den die §§ 53 ff SGB I im Auge hätten.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte zu 2) hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Er rügt die Verletzung von Bundesrecht und begründet dies zunächst damit, daß die Klage wegen Verstoßes gegen § 54 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig sei. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, im einzelnen das pfändbare Renteneinkommen ziffernmäßig anzugeben. Auch komme vorliegend nicht eine Leistungsklage, sondern eine Anfechtungsklage in Betracht, da es sich bei seinen Schreiben vom 27. Mai und 14. Juli 1981 um Verwaltungsakte gehandelt habe. Die Pfändung der Klägerin auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei im übrigen ins Leere gegangen. Nach dem Prioritätsprinzip gehe eine zeitlich frühere Abtretung einer späteren Pfändung vor. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG liege eine wirksame Abtretung auch der gegenüber der Beklagten zu 1) bestehenden Rentenansprüche der Beigeladenen zu 1) vor. Maßgeblich hierfür sei allein der Wille der Parteien des Abtretungsvertrages. Da die Abtretung gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht an eine bestimmte Form gebunden sei, sei hierfür auf alle Umstände abzustellen. Die Tatsache, daß die Beigeladene zu 1) neben der Abtretungserklärung bezüglich der Rentenansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2) eine weitere Abtretungserklärung unterzeichnet habe, habe nur den Sinn, weitere Rentenleistungen an die Beigeladene zu 2) abzutreten. Hierfür komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) allein darauf an, ob die abgetretene Forderung genügend individualisierbar sei, wofür die Bezeichnung des Drittschuldners in der schriftlichen Urkunde nicht erforderlich sei. Die Wirksamkeit der Abtretung sei nach § 53 Abs. 3 SGB I zu beurteilen. Diese Regelung bezwecke ebenso wie die des § 54 SGB I vor allem den Schutz des Leistungsempfängers davor, durch die Abtretung oder Pfändung sozialhilfebedürftig zu werden. Die Frage der Sozialhilfebedürftigkeit werde aber auch bei einer Abtretung nicht wie jede einzelne Sozialleistung gesondert ermittelt, sondern richte sich danach, ob dem Sozialleistungsempfänger insgesamt genug zum Leben bleibe. Unabhängig von einem konkreten Antrag der Beigeladenen zu 2) habe der Beklagte zu 2) daher die Arbeitseinkommen und Sozialleistungen zusammenzurechnen. Die Wirkung der Zusammenrechnung gemäß § 850e Nr. 2a ZPO trete also unabhängig davon ein, ob ein späterer Pfandgläubiger im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag stelle oder nicht. Dies gelte ebenso für die Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Kinder gemäß § 850c Abs. 4 ZPO. Der Beklagte zu 2) habe sich im Rahmen seiner Prüfung nach § 53 Abs. 3 SGB I insofern an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts halten können, weil hierdurch die tatsächlichen Umstände i.S. des § 850c Abs. 4 ZPO zutreffend berücksichtigt worden seien.
Der Beklagte zu 2) beantragt, das Urteil des LSG Bremen vom 13. Dezember1984 aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zu 2) zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß die Schreiben des Beklagten zu 2) vom 27. Mai und 14. Juli 1981 keine Verwaltungsakte, sondern lediglich Anfragen an die Klägerin seien. Die somit allein in Betracht kommende Leistungsklage, zu deren Stellung das SG anstelle einer Feststellungsklage zudem ausdrücklich aufgefordert habe, sei trotz fehlender genauer Bezifferung des geforderten Geldbetrages hinreichend konkretisiert und damit zulässig. Zudem sei nicht nachgewiesen, daß die Abtretung der Rentenansprüche der Beigeladenen zu 1) zugunsten der Beigeladenen zu 2) bereits am 28. Mai 1979 wirksam geworden sei. Die von der Beigeladenen zu 1) unterzeichneten Abtretungserklärungen tragen zwar das Datum vom 28. Mai 1979, es sei aber nicht erkennbar, ob und wann die Beigeladene zu 2) diese Abtretungserklärungen angenommen habe. Da die Beigeladene zu 2) ihren Sitz in Koblenz habe, die Abtretungserklärungen jedoch in Saarbrücken unterschrieben worden seien, hätten diese als einseitiges Angebot zu wertenden Erklärungen nach § 147 Abs. 2 BGB nur innerhalb einer Zeitspanne von einer Woche oder mehr angenommen werden können. Ein nicht rechtzeitig angenommenes Angebot stelle rechtlich ein nullum dar. Diese zeitlich unklaren Verhältnisse seien insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Beigeladene zu 1) auch ihr (der Klägerin) gegenüber die Rentenansprüche abgetreten habe. Diese Abtretungserklärung, die sich auf dem von der Beigeladenen zu 1) am 1. Juni 1979 unterzeichneten Kreditantrag befinde, sei von ihr am 15. Juni 1979 angenommen worden. Die ihr (der Klägerin) gegenüber vorgenommene Abtretung sei somit am 15. Juni 1979 und damit zu einem Zeitpunkt wirksam geworden, als die Abtretungen zugunsten der Beigeladenen zu 2) noch nicht wirksam gewesen seien.
Der Beklagte zu 2) hat zur Frage der Wirksamkeit des zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) geschlossenen Abtretungsvertrages mit Schriftsatz vom 24. Juni 1985 Stellung genommen. Dieser Abtretungsvertrag sei am 28. Mai 1979, dem Tage der Unterzeichnung zustande gekommen. Für die Beigeladene zu 2) sei in Saarbrücken ein Vertreter tätig gewesen, so daß es nicht auf deren Geschäftssitz in Koblenz ankomme. Dieser Vertreter habe der Beigeladenen zu 1) sowohl ein Darlehen gewähren als auch mit dieser Verträge über die Abtretung von Rentenansprüchen schließen können.
Die Beklagte zu 1) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keinen Antrag.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 23. April 1985, 8. Mai 1985, 12. Juni 1985, 24. Juni 1985 und 5. Juli 1985 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision des Beklagten zu 2) ist begründet.
Die Klägerin begehrt mit der von ihr erhobenen Klage von den Beklagten zu 1) und 2) in Ausführung des Pfändungs- und Überweisungs-beschlusses vom 18. Februar 1981 sowie des Beschlusses vom 3. Juni 1981 Zahlung des pfändbaren Teils der Renteneinkommen der Beigeladenen zu 1). Da nur der Beklagte zu 2) Revision eingelegt hat, hat der Senat auch nur über das Urteil des LSG zu entscheiden, soweit es die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage betrifft. Das LSG hat hierüber gemäß § 202 SGG i.V.m. § 301 ZPO durch Teilurteil entschieden, indem es über einen Teil des geltend gemachten Anspruchs, nämlich nur für den Monat Juni 1981 entschieden und die Entscheidung für den übrigen Zeitraum dem Schlußurteil vorbehalten hat. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist daher nur der Klageanspruch gegen den Beklagten zu 2) für den Monat Juni 1981. Der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachte weitergehende Anspruch für den übrigen Zeitraum ist noch in der Berufungsinstanz anhängig und damit der Prüfung durch den erkennenden Senat entzogen.
Das LSG hat zutreffend den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejaht. Die Klägerin macht die Ansprüche der Beigeladenen zu 1) auf die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung im eigenen Namen geltend, soweit sie ihr aufgrund der Pfändung zur Einziehung überwiesen sind. Da die Rechtsnatur eines Anspruchs durch seine Pfändung und Überweisung nicht geändert wird und der Streit um Rente aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der Sozialversicherung i.S. des § 51 Abs. 1 SGG ist, ist der Sozialrechtsweg gegeben (vgl. u.a. BSGE 18, 76, 78; 53, 182, 183; SozR 1200 § 54 Nr. 6; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl., S. 187u).
Die von der Klägerin erhobene echte Leistungsklage ist gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Hiernach kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Ein solcher Fall liegt jedenfalls dann vor, wenn - wie hier - zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, ob und in welcher Höhe der Schuldnerin (= Beigelade-ne zu 1) Rentenleistungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zustehen, sondern lediglich die Frage umstritten ist, ob und ggf. welcher Teil der Sozialleistungen aufgrund der Pfändung an die Pfändungsgläubigerin auszuzahlen ist. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner erneuten Regelung durch einen Verwaltungsakt, so daß vor Erhebung der echten Leistungsklage auf Zahlung des pfändbaren Betrages der Witwenrenten die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich war (BSG SozR 1200 § 54 Nr. 5 S. 6, 7; BSGE 18, 76, 77 f). Hieran ändern auch die beiden Schreiben des Beklagten zu 2) vom 27. Mai und 14. Juli 1981 nichts. Zwar ist es für die Wertung einer Verwaltungshandlung als Verwaltungsakt unerheblich, ob die Behörde zu seinem Erlaß befugt gewesen ist oder ob sie im konkreten Fall überhaupt hoheitlich tätig werden durfte. Für das Vorliegen eines Verwaltungsakts reicht es aus, daß der äußeren Erscheinungsform nach eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vorliegt. Entscheidend hierfür ist, daß das Verwaltungshandeln seinem Inhalt nach die Merkmale des § 31 SGB X erfüllt und erkennbar den Willen der Behörde ausdrückt, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einen Einzelfall verbindlich zu regeln (vgl. u.a. BSGE 18, 76, 78 m.w.N.; 19, 123, 124; Schneider-Danwitz in RVO/SGB-Gesamtkommentar, Stand Dezember 1981, § 31 SGB X Anm. 7 m.w.N.; Schroeder-Printzen/Engelmann, SGB X, 1981, § 31 Anm. 1.2). In diesem Sinne ist der Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin jedoch nicht tätig geworden. Die beiden Schreiben vom 27. Mai und 14. Juli 1981 sind - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - nicht als Verwaltungsakte zu werten, da sie ihrem Inhalt nach nicht die Voraussetzungen des § 31 SGB X erfüllen. Das Schreiben vom 27. Mai 1981 beinhaltet lediglich eine Darstellung des Rechtsstandpunktes des Beklagten zu 2), mit dem das Zahlungsbegehren der Klägerin abgelehnt wurde. Mit dem weiteren Schreiben vom 14. Juli 1981 wiederholt der Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf sein vorhergehendes Schreiben vom 27. Mai 1981 lediglich diesen ablehnenden Rechtsstandpunkt. Da somit ein Verwaltungsakt des Beklagten zu 2) nicht erforderlich war und auch nicht vorliegt, war die Durchführung eines Vorverfahrens und mithin die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht notwendig; die Klägerin hat daher hier zutreffend eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben.
Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) ist diese Leistungsklage zulässig, obwohl die Klägerin ihren Antrag nicht im einzelnen beziffert hat. Zwar gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung das Erfordernis eines bestimmten Klageantrages (Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl., 1981, § 92 Anm. 5); hieraus folgt jedoch nicht, daß bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage der geforderte Geldbetrag genau beziffert werden müßte (Meyer-Ladewig, aaO, § 92 Anm. 5; anderer Ansicht wohl Bley in RVO/SGB-Gesamtkomm., Stand Juli 1983, § 54 SGG Anm. 11c). Dieser in anderen Rechtsgebieten anerkannte Grundsatz (vgl. für die Zivilgerichtsbarkeit u.a. BGH NJW 1982, 340 f m.w.N.; für die Verwaltungsgerichtsbarkeit BVerwGE 12, 189 und Hess VGH Hess VGRspr 1977, 62, 63; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., 1980, § 82 Rn. 4; Kopp, VwGO, 7. Auflage 1986, § 82 Rn. 10), nach dem dem Bestimmtheitsgebot jedenfalls dann genügt ist, wenn neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des verlangten Betrages angegeben wird, gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, zumal § 130 SGG bei einer auf eine Geldleistung gerichteten echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die Verurteilung dem Grunde nach erlaubt, und zwar ohne daß - wie nach § 111 VwGO und auch § 304 ZPO erforderlich - der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig ist. Aus der Befugnis zum Erlaß eines Grundurteils nach § 130 SGG ergibt sich konsequenterweise, daß ein entsprechender, hierauf gerichteter, nicht bezifferter Klageantrag zulässig ist.
Die danach zulässige Leistungsklage ist hinsichtlich des gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachten Klageanspruchs für den Monat Juni 1981 jedoch unbegründet. Das LSG hat den Beklagten zu 2) zu Unrecht zur Zahlung von 297,10 DM für den Monat Juni 1981 verurteilt.
Dies ergibt sich aus den Wirkungen der hier vorliegenden nacheinander erfolgten Abtretung und Pfändung der Rentenansprüche der Beigeladenen zu 1). Hat ein Leistungsberechtigter seine Sozialleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten, so gilt im Falle des Zusammentreffens dieser Abtretung mit einer zeitlich nachfolgenden Pfändung das Prioritätsprinzip, soweit es sich bei dem Abtretungs-gläubiger und dem Pfändungsgläubiger - wie hier bei der Beigeladenen zu 2) und der Klägerin - nicht um bevorrechtigte Unterhaltsberech-tigte handelt (vgl. Brackmann aaO S. 738 m; von Maydell in GK-SGB I, 2. Aufl., 1981, § 53 Rz. 41; Heinze in Bochumer Kommentar, SGB AT, § 53 Rz. 40; SGB I, Allgemeiner Teil, BfA/VDR, 6. Aufl., 1983, § 53 Anm. 8.3). Ist also ein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB zunächst in den Grenzen des § 850c ZPO abgetreten, so kommt bei einer nachfolgenden Pfändung der Pfändungsgläubiger nur insoweit zum Zuge, als die Sozialleistung von der vorausgegangenen Abtretung nicht erfaßt war. Gemäß § 398 Satz 2 BGB wird nämlich der Zessionar mit der Abtretung einer Forderung eines Schuldners neuer Gläubiger des Drittschuldners, so daß die Forderung nicht mehr zum Vermögen des Schuldners gehört (Stöber, Forderungspfändung, 7. Auflage 1984, Rdnr. 764, 1248; BAGE 41, 297, 300; OLG Hamm Rechtspfleger 1978, 186), d.h., die Klägerin als nachrangige Pfändungsgläubigerin kann mit ihrer Pfändung nur insoweit Erfolg haben, als die Witwenrentenansprüche der Beigeladenen zu 1) nicht wirksam an die Beigeladene zu 2) abgetreten sind. Die Beigeladene zu 1) hat aber von der ihr für den Monat Juni 1981 zustehenden Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung einen Betrag - wie unten noch näher darzulegen ist - in Höhe von 378,70 DM wirksam an die Beigeladene zu 2) abgetreten.
Zutreffend hat das LSG die Wirksamkeit der Abtretung der Witwenrentenansprüche nicht nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I, sondern nach § 53 Abs. 3 SGB I beurteilt. Danach können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die - wie die Witwenrenten der Beigeladenen zu 1) - der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I, wonach Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden können, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung und Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt, ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil es an einer entsprechenden Feststellung des wohlverstandenen Interesses durch die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) fehlt, die zudem durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat (allg. Ansicht vgl. u.a. BSG SozR 1200 § 53 Nr. 2 S. 6; Hauck/Haines, SGB I, K § 53 Rz. 8 a.E., Heinze in Bochumer Kommentar, SGB AT, § 53 Rz. 21). Die Beigeladene zu 1) konnte somit ihre gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) bestehenden Witwenrentenansprüche an die Beigeladene zu 2) gemäß § 53 Abs. 3 SGB I wirksam nur innerhalb der für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsgrenzen abtreten. Die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen ergibt sich aus § 850c Abs. 1 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung des Artikels 1 Nr. 6 des 4. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Februar 1978 (BGBl I S. 333) sowie der maßgebenden Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (= Anlage zu § 850c ZPO i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des 4. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, Umbenennung mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Anlage 2 durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 11. Juni 1980 - BGBl I S. 677). Der pfändungsfreie Betrag ist dabei, sofern - wie hier - verschiedene Ansprüche gegen verschiedene Schuldner abgetreten werden, für jeden Anspruch gesondert nach § 850c ZPO zu ermitteln (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., aaO, § 850e Rdnr. 19, 32; s. auch Grunsky in ZIP 1983, 908, 909).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die Beigeladene zu 1) am 28. Mai 1979 hinsichtlich ihres gegenüber dem Beklagten zu 2) bestehenden Witwenrentenanspruches eine formularmäßige Abtretungserklärung zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) unterzeichnet. Hiervon hat die Beigeladene zu 2) den Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 13. Juli 1979 in Kenntnis gesetzt, so daß davon auszugehen ist, daß die Abtretungserklärung der Beigeladenen zu 1) spätestens zu diesem Zeitpunkt von der Beigeladenen zu 2) angenommen (vgl. §§ 147 bis 152 BGB) und somit der zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) geschlossene Abtretungsvertrag ebenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist. Dies hat zur Folge, daß die Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der Beigeladenen zu 1) an die Beigeladene zu 2) vorrangig vor der im Jahre 1981 und damit zeitlich späteren Pfändung durch die Klägerin abgetreten worden ist. Hiervon ist das LSG im angefochtenen Urteil auch zu Recht ausgegangen. Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des LSG sind mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffen worden und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG).
Der Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, daß auf der in den Akten des Beklagten zu 2) befindlichen Abtretungserklärung die Unterschrift der Beigeladenen zu 1) - worauf die Klägerin im Revisionsverfahren hinweist - nicht beglaubigt ist. Die Beglaubigung der Unterschrift ist nur eine auf dem Abtretungsformular vorgesehene Möglichkeit der Absicherung der Unterschriftsleistung. Dem Abtretungsvertrag sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, daß seine Wirksamkeit von diesem gesetzlich nicht vorgeschriebenen Formerfordernis abhängig sein soll.
Die Klägerin hält zwar die Vorrangigkeit der Abtretung zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) für zweifelhaft und führt hierzu in ihrer Revisionserwiderung aus, daß die Beigeladene zu 1) am 1. Juni 1979 ihr gegenüber die Rentenansprüche ebenfalls abgetreten habe und diese Abtretung aufgrund ihrer Annahmeerklärung vom 15. Juni 1979 zu einem Zeitpunkt wirksam geworden sei, als die Abtretung vom 28. Mai 1979 zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) mangels Vorliegen einer entsprechenden Annahmeerklärung noch nicht wirksam gewesen sei. Hierin könnte die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 103 SGG) zu sehen sein. Derartige Verfahrensrügen können zwar auch vom Revisionsbeklagten im Wege der sogenannten Gegenrüge bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 24 m.w.N.; Meyer-Ladewig, aaO, § 170 RdNr. 4 m.w.N.), jedoch entsprechen die Ausführungen der Klägerin nicht den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG. Hierfür hätte die Klägerin die den Verfahrensmangel vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert darlegen müssen, wozu insbesondere diejenigen Gründe gehören, aufgrund derer sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen, weitere Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung anzustellen und in welcher Hinsicht derartige Ermittlungen unterlassen worden sind (vgl. BSG SozR 2200 § 160a Nr. 34 m.w.N.; SozR Nr. 64 zu § 162 SGG; SozR Nr. 14 zu § 103 SGG). Da das Rangverhältnis zwischen der Abtretung zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) und dem von der Klägerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und somit der zeitliche Vorrang der Abtretung vor der Pfändung nicht umstritten war, hätte die Klägerin diesbezüglich näher darlegen müssen, welche Umstände das LSG hätten veranlassen müssen, den genauen Zeitpunkt der Annahme der Abtretungserklärung der Beigeladenen zu 1) durch die Beigeladene zu 2) zu ermitteln und ob die Beigeladene zu 1) noch eine weitere Abtretungserklärung, und zwar zu Gunsten der Klägerin unterschrieben hätte. Die Tatsache des Vorhandenseins einer weiteren Abtretungserklärung der Beigeladenen zu 1) vom 1. Juni 1979 zu Gunsten der Klägerin, die aufgrund der zeitlichen Nähe zu der Abtretung vom 28. Mai 1979 für die zeitliche Rangfolge der verschiedenen Abtretungen und der Pfändung von Bedeutung sein könnte, hat die Klägerin erst im Revisionsverfahren vorgebracht, obwohl ihr diese Tatsache als weitere Abtretungsgläubigerin von Anfang an bekannt gewesen ist, so daß sie diese spätestens im Berufungsverfahren hätte vorbringen können. Im Revisionsverfahren ist derartiges neues Tatsachenvorbringen nur unter den Voraussetzungen des § 163 SGG zu berücksichtigen, die hier aber nicht gegeben sind.
Ausgehend von diesem vom LSG festgestellten und für den Senat somit maßgebenden Sachverhalt hat das LSG zu Unrecht die für den Monat Juni 1981 von dem Beklagten zu 2) zu gewährende Witwenrente von 1.104,80 DM lediglich in Höhe eines Betrages von 44,80 DM als pfändbar und damit abtretbar angesehen. Das LSG ist bei der Bemessung des unpfändbaren Betrages von einer Unterhaltsgewäh-rung der Beigeladenen zu 1) an ihre beiden Kinder im Sinne des § 850c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO ausgegangen; es hat hierbei jedoch nicht dargelegt, woraus sich ein Unterhaltsanspruch der beiden Kinder M… und C… gegenüber ihrer Mutter, der Beigeladenen zu1), ergibt, denn nur aufgrund eines Unterhaltsanspruchs geleistete Zahlungen sind im Rahmen dieser Vorschrift beachtlich.
§ 850c Abs. 1 ZPO stellt hinsichtlich der Bemessung des unpfändbaren Teils des Einkommens auf den gesetzlichen Unterhalt ab. Ausgehend von einem unpfändbaren Grundbetrag von seinerzeit 559,00 DM (§ 850c Abs. 1 Unterabs. 1 ZPO in der o.a. anzuwendenden Fassung) richtet sich die Höhe des unpfändbaren Teils des Einkommens des weiteren danach, ob der Schuldner, d.h. hier die Beigelade-ne zu 1), eine Unterhaltsverpflichtung hat. Der pfändungsfreie Teil des Einkommens erhöht sich dabei nach § 850c Abs. 1 Unterabs. 2 ZPO, wenn der Schuldner u.a. einem Verwandten, wozu eheliche oder nichteheliche (§§ 1615a ff BGB) Kinder etc. gehören, kraft Gesetzes unternaltspflichtig ist und tatsächlich Unterhalt gewährt (vgl. u.a. BAG AP Nr. 2 m.w.N. und AP Nr. 3 zu § 850c ZPO). Leistungen an Verwandte, die sich selbst unterhalten können, sind daher gemäß § 1602 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen (Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 850c RdNr. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 850c Anm. 2 A).
Die Unterhaltspflichten zwischen Eltern und ihren Kindern ergeben sich aus § 1601 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine "abstrakte" Unterhaltsverpflichtung allein aufgrund einer bestimmten familienrechtlichen Beziehung reicht aber hierfür nicht aus. Die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt ergibt sich erst aus den konkreten Lebens- und Einkommensverhältnissen des zum Unterhalt Berechtigten und des hierzu Verpflichteten. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß die Kinder der Beigeladenen zu 1) unterhaltsbedürftig (§ 1602 Abs. 1 BGB) und die Beigeladene zu 1) zur Gewährung des Unterhalts leistungsfähig (§ 1603 BGB) gewesen sein müssen. Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei Verwandten in gerader Linie ist diese Voraussetzung gegeben, wenn ein der Lebensstellung der Bedürftigen entsprechender Unterhalt nicht gesichert ist, wenn sie also nicht in der Lage sind, ihren angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten (§ 1610 Abs. 1 BGB).
Die Beigeladene zu 1) bezog nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im Juni 1981 Witwenrenten von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) in einer Gesamthöhe von 1.341,90 DM. Ihre beiden 10 und 15-jährigen Kinder C… und M… erhielten zur selben Zeit von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) zusammen Halbwaisenrenten in der Gesamthöhe von 1.410,60 DM, so daß auf jedes einzelne Kind hiervon die Hälfte, d.h. ein Betrag von 705,30 DM entfiel. Angesichts dieser den beiden Kindern zur Verfügung stehenden monatlichen Einkünfte waren sie nicht unterhaltsbedürftig im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB.
Der Betrag des angemessenen Unterhalts bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BSG SozR 2200 § 596 Nr. 10). Da deren Feststellung häufig recht schwierig ist, hat die Praxis der Zivilgerichte eine Anzahl von Tabellen und Leitlinien entwickelt, um die unbestimmten Rechtsbegriffe der "Lebensstellung" und des "angemessenen" Unterhalts praktikabel zu machen. Für eine solche Pauschalierung treten die meisten Oberlandesgerichte ein. Eine besonders weite Verbreitung bei den Familiengerichten haben hierbei die in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltsrichtlinien gefunden (vgl. hierzu Gesamtüberblick bei Kalthoener/ Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 3. Aufl., 1985, S. 3 ff), die auch in die sozialrechtliche Praxis Eingang gefunden haben (vgl. u.a. zuletzt Urteil des 7. Senats des BSG vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 32/84 -; BSG SozR 2200 § 596 Nr. 10; BSGE 57, 59, 70; 57, 77, 81, s. aber auch Gernhuber SGb 1985, 523). Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, daß bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts Richtsätze und Leitlinien zugrunde gelegt werden können, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestimmt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen; er hat hierbei bislang die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen unterhaltsrechtlichen Grundsätze nicht beanstandet (vgl. z.B. BGHZ 70, 151, 155; FamRZ 1979, 692, 693; 1982, 365, 366).
Da gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB beide Elternteile ihren Kindern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften und nach der Wertentscheidung des Gesetzes in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls während der Minderjährigkeit der Kinder davon auszugehen ist, daß die finanziellen Leistungen des Vaters und die Betreuung der Kinder durch die Mutter im allgemeinen als gleichwertig anzusehen sind (BGH NJW 1981, 168, 170; BGHZ 70, 151, 154 f), geben die Tabellenwerte auch nur den hälftigen Lebensbedarf wieder (Kalthoener/Büttner, aaO, RdNr. 286). Nach dem Tode eines Elternteils, entweder des barleistungspflichtigen oder des die Kinder betreuenden, richtet sich daher der Unterhaltsanspruch der Kinder in Höhe des vollen Bedarfs (= doppelter Tabellensatz: Bar- und Betreuungsunterhalt) gegen den überlebenden Elternteil (BGH NJW 1981, 168, 170; Kalthoener/Büttner, aaO, RdNr. 287).
Auf den derart ermittelten Unterhaltsanspruch eines Berechtigten sind dessen eigene Einkünfte anzurechnen. Zwar müssen minderjährige unverheiratete Kinder nach § 1602 Abs. 2 BGB den Stamm ihres Vermögens nicht zum eigenen Unterhalt verwenden, dies gilt jedoch nicht für Einkünfte jeder Art einschließlich von ihnen bezogener Sozialleistungen. Eine einem ehelichen Kind nach dem Tode eines Elternteils gewährte Waisenrente aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung mindert oder beseitigt somit dessen Unterhaltsbe-dürftigkeit und dementsprechend auch dessen Unterhaltsanspruch (BGH NJW 1981, 168, 169 m.w.N.; Kalthoener/Büttner, aaO, RdNr. 286; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 6. Aufl., RdNr. 67; Sorgel/Lange, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., § 1602 RdNr. 6; Köhler in Münchener Kommentar zum BGB, 1978, § 1602 RdNr. 17). Da - wie bereits ausgeführt - sich nach dem Tode eines Elternteils der Unterhaltsanspruch in Höhe des vollen Bedarfs gegen den überlebenden Elternteil richtet, kommt diesem auch die Minderung der Unterhaltsbedürftigkeit durch die Waisenrente in voller Höhe zugute (BGH NJW 1981, 168, 170). Unter Zugrundlegung der Düsseldorfer Tabelle nach dem hier maßgebenden Stand vom 1. Januar 1980 (vgl. NJW 1980, 107; 1981, 963) ergeben sich aufgrund des Renteneinkommens der Beigeladenen zu 1) in Höhe von insgesamt 1.341,90 DM für den Monat Juni 1981 Unterhaltsbedarfsbeträge von 456,00 DM für das Kind C… (= doppelter Satz der Tabelle A "Kindesunterhalt" entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt - Juni 1981 - maßgebenden Altersstufe vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sowie der Einkommensgruppe 1) sowie 540,00 DM für das Kind M… (= doppelter Satz der Tabelle A "Kindesunterhalt" entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt - Juni 1981 - maßgebenden Altersstufe vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Einkommensgruppe 1). Auf diese Unterhaltsbedarfsbeträge sind die den beiden Kindern der Beigeladenen zu 1) gewährten Waisenrenten in Höhe des jeweils auf das einzelne Kind entfallenen Anteils von 705,30 DM voll anzurechnen. Da diese Einkünfte die Unterhaltsbedarfsbeträge übersteigen, fehlt es insoweit an der Unterhaltsbedürftig-keit der beiden Kinder der Beigeladenen zu 1).
Da somit eine Unterhaltsverpflichtung der Beigeladenen zu 1) mangels Unterhaltsbedürftigkeit ihrer Kinder nicht bestand, war die von dem Beklagten zu 2) zu gewährende Witwenrente des Monats Juni 1981 nach § 850c Abs. 1 i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (= pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für null Personen -, jeweils in der o.a. anzuwendenden Fassung) in Höhe eines Betrages von 373,70 DM pfändbar und damit abtretbar. Die Beigeladene zu 1) hat daher ihre gegen den Beklagten zu 2) bestehenden Rentenan-sprüche wirksam und - wie ausgeführt - auch vorrangig von der zeitlich späteren Pfändung durch die Klägerin in Höhe eines Betrages von 378,70 DM abgetreten. Daß in dem Beschluß des Amtsgerichts vom 3. Juni 1981 ein höherer unpfändbarer Betrag festgestellt ist, berührt die für die Abtretung maßgebende Berechnung des pfändbaren Betrages nicht, da der Beschluß nur die Pfändung betrifft.
Aufgrund der wirksamen und vorrangigen Abtretung des gegenüber dem Beklagten zu 2) bestehenden Witwenrentenanspruches in Höhe eines Betrages von 378,70 DM war - wie bereits dargelegt - diesbezüglich nicht mehr die Beigeladene zu 1), sondern die Beigeladene zu 2) Gläubigerin des Beklagten zu 2), so daß die Pfändung der Klägerin aufgrund des Pfändungs- und Verweisungsbeschlusses vom 18. Februar 1981 ins Leere ging, da hiernach sowie dem ergänzenden Beschluß vom 3. Juni 1981 lediglich ein Betrag von insgesamt 341,90 DM und damit weniger als der abgetretene Betrag von 378,70 DM pfändbar war.
Es kann daher hier dahingestellt bleiben, welche Wirkungen die mit dem Pfändungs- und Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 1981 gleichzeitig erlassenen Beschlüsse nach den §§ 8500 und 850 e Nrn. 2 und 2a ZPO sowie der Beschluß vom 3. Juni 1981 in bezug auf die Abtretungsgläubigerin, d.h. die Beigeladene zu 2), entfalten, da dies jedenfalls hinsichtlich des hier allein streitigen Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) für den Monat Juni 1981 nicht entscheidungserheblich ist. Ein höherer Betrag als der bereits vorrangig von der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgetretene Betrag in Höhe von 378,70 DM ist nämlich nach den genannten Beschlüssen - wie ausgeführt - für den Monat Juni 1981 nicht pfändbar.
Es kann daher darüber hinaus auch dahingestellt bleiben, ob trotz fehlender Schuldnerbenennung in der weiteren Abtretungserklärung vom 28. Mai 1979 auch die von der Beklagten zu 1) zu zahlende Witwenrente wirksam an die Beigeladene zu 2) abgetreten ist oder ob entsprechend der Auffassung des LSG mangels Bestimmtheit des Abtretungsvertrages eine wirksame Abtretung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegt, da selbst bei einer Unwirksamkeit der Abtretung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - wie ausgeführt - der Klägerin jedenfalls von der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kein pfändbarer Betrag mehr zur Verfügung stehen würde. Nach den Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts käme allenfalls die Pfändbarkeit der von der Beklagten zu 1) zu gewährenden Witwenrente in Betracht. Hierüber hat der Senat jedoch nicht zu entscheiden. Das Urteil des LSG, mit dem der Beklagte zu 2) zur Zahlung von 297,10 DM verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 1) jedoch in vollem Umfang abgewiesen worden ist, ist nämlich nur von dem Beklagten zu 2) mit der Revision angefochten worden. Die Klägerin dagegen hat keine Revision eingelegt. Das angefochtene Urteil ist daher einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit zugänglich, als es sich um die von dem Revisionskläger (= Beklagter zu 2) angegriffene Verurteilung zur Zahlung von 297,10 DM als pfändbaren Betrag handelt. Hinsichtlich der Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 1) ist das Urteil des LSG zwischen den Beteiligten bindend geworden, da es diesbezüglich weder von der Klägerin noch der Beklagten zu 1) bzw. den Beigeladenen angegriffen und auch eine Anschlußrevision innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründungsschrift nicht eingelegt worden ist (BSGE 44, 184).
Da das SG somit im Ergebnis zutreffend die Klage gegen den Beklagten zu 2) betreffend den Monat Juni 1981 abgewiesen hat, war das angefochtene Urteil insoweit zu ändern und die Berufung gegen das Urteil des SG betreffend den Zeitraum Juni 1981 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 518098 |
BSGE, 87 |