Leitsatz (amtlich)

Die betreuende Tätigkeit eines Unternehmers (Gastwirts) hängt mit dem Unternehmen (Dienstleistungsgewerbe) - im Gegensatz zu einer allgemein - menschlichen Hilfeleistung oder reinen Gefälligkeit (BSG 1955-10-14 2 RU 54/54 = BSGE 1, 258, 261) - eng zusammen, wenn sie aus gegebenem Anlaß den näheren Umständen entsprechend betriebsbezogen und nach Art und Umfang des Unternehmens, wie es tatsächlich betrieben wird, angemessen ist. Sie kann im Rahmen der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit darin bestehen, daß der Unternehmer einen angetrunkenen, fast 70-jährigen Stammgast über die am Unternehmen vorbeiführende, verkehrsreiche, mit einem Fußgängerüberweg versehene Straße geleitet.

 

Normenkette

RVO § 545 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30, § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 19.04.1978; Aktenzeichen L 4 U 45/76)

SG Lübeck (Entscheidung vom 08.06.1976; Aktenzeichen S 1 U 16/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1658172

Breith. 1980, 742

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