Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 12. Dezember 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die 1931 geborene Klägerin begehrt höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für die Bezugszeiten vom 1. Januar 1992 bis zum 30. April 1996. Sie war seit 1960 in der DDR als freie Schriftstellerin tätig, wurde im Mai 1988 in die zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR einbezogen, hat vom 1. Februar 1955 bis zum 31. März 1990 eine Verfolgungszeit iS von § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes zurückgelegt und gehört zum Personenkreis der Verfolgten iS von § 1 Abs 1 Nr 4 dieses Gesetzes. Ab 1. April 1990 bezog sie in der DDR Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 284 Mark der DDR sowie eine Invalidenzusatzrente aus der Zusatzversorgung in Höhe von 800 Mark der DDR. Am 1. Juli 1990 betrug ihr Gesamtanspruch 1.084 DM, am 31. Dezember 1991 1.178 DM monatlich.
Als Geldwert des ihr ab 1. Januar 1992 gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zustehenden Rechts auf Rente wegen EU wurde statt des “besitzgeschützten Zahlbetrages” von 1.084 DM und statt des Monatsbetrags der EU-Rente aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der “weiterzuzahlende Betrag” in Höhe von 1.258,58 DM festgesetzt (1.178 DM zuzüglich 6,84 vH hiervon). Dabei hatte die BfA den Monatsbetrag des Rechts auf Rente wegen EU (iS von § 64 SGB VI) aus dem SGB VI auch gemäß § 307a SGB VI – allerdings noch ohne Berücksichtigung der erst im März 1998 festgestellten Verfolgungszeit – festgestellt; er war niedriger als der “weiterzuzahlende Betrag” (Bescheid vom 29. November 1991; Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1994).
Mit der Klage hat die Klägerin begehrt, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte zu verurteilen, ihre Rente mit dem nach § 307a SGB VI umgewerteten Betrag und zusätzlich 800 DM an Zusatzversorgung unter Nachholung der vollständigen Rentenanpassung für diesen Betrag auch für 1991 zu zahlen, den Betrag in zusätzliche Entgeltpunkte umzurechnen und daraus zusätzlich Rente zu zahlen. Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die Klagen durch Urteil vom 17. Oktober 1996 abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens wurden – nach Feststellung der Verfolgungszeit – der Wert des Rechts auf Rente wegen EU und der Nachzahlungsanspruch für Bezugszeiten ab 1. Juli 1990 gemäß § 307b SGB VI aF neu festgestellt (Bescheid vom 4. Februar 1999). Ferner bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Mai 1996 das Recht auf Regelaltersrente (Bescheid vom 12. März 1999). Im Bescheid vom 12. Mai 2000 “dynamisierte” die Beklagte ua den “zahlbetragsgeschützten” Wert des Rechts auf Rente wegen EU für die Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. April 1996 gemäß §§ 63 Abs 7, 68 SGB VI. Die Klägerin hat vor dem Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg beantragt,
“unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 1996 und der Bescheide der Beklagten vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1994 sowie der Bescheide vom 17. August 1998, 4. Februar 1999 und 12. Mai 2000 im Wege eines Teilurteils zu entscheiden, dass der ihr gemäß Einigungsvertrag zustehende besitzgeschützte Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 nach den Grundsätzen der Rentenanpassung gemäß §§ 255a, 255b SGB VI zu dynamisieren ist,
weiter,
das Verfahren zum Ruhen zu bringen, gegebenenfalls auszusetzen, soweit es die über den vorstehenden Antrag hinausgehenden Ansprüche betrifft.”
Das LSG hat durch “Teilurteil” und Beschluss vom 12. Dezember 2000 das Urteil des SG und die vorgenannten Bescheide geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Rente wegen EU unter Dynamisierung des Zahlbetrages vom 1. Juli 1990 ab 1. Januar 1992 in entsprechender Anwendung der §§ 255a, 255b SGB VI zu gewähren. Ferner hat es entschieden:
“Soweit nicht durch den nachfolgenden Beschluss das Verfahren zum Ruhen gebracht wird, wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision seitens der Beklagten wird zugelassen.”
Darüber hinaus hat das LSG folgenden Beschluss verkündet:
“Soweit die Ermittlung des Wertes der SGB VI-Rente auf der Grundlage eines reformierten § 307b Abs 1 SGB VI und die Regelaltersrente betroffen ist, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet.”
Es hat ua ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf höhere EU-Rente unter Berücksichtigung eines – nicht auf der Grundlage des um 6,84 vH erhöhten – garantierten Zahlbetrages ab 1. Januar 1992 unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 255a, 255b SGB VI. Nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien die Bescheide vom 12. März 1999 (Gewährung der Regelaltersrente ab 1. Mai 1996) und vom 21. Februar 2000 (Neufestsetzung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung und der Höhe der Verrechnung mit Beitragsforderungen des Krankenversicherungsträgers) geworden, da es sich dabei um einen anderen Anspruch der Klägerin handele, weshalb hier auch keine Entscheidung über deren Dynamisierung zum 1. Juli 2000 zu treffen sei.
Während des Berufungsverfahrens hatte die BfA den Bescheid vom 15. März 2000 erlassen, den sie der Klägerin ohne Einschaltung ihrer Bevollmächtigten bekannt gemacht hatte, von dem aber auch das LSG nicht unterrichtet wurde. In diesem Schreiben hat sie ua (irrtümlich unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes iS von § 68 SGB VI) festgestellt, der Wert des Rechts auf EU-Rente habe zum 1. Januar 1992 schon 1.344,21 DM betragen; diese Wertfeststellung ist bislang nicht aufgehoben worden.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 18. April 2002 als unzulässig verworfen.
Die Beklagte rügt sinngemäß eine Verletzung von § 307b SGB VI idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1939) und eine Abweichung des Urteils des LSG von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) und der des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 ff).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 12. Dezember 2000 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 1996 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 12. Dezember 2000 zurückzuweisen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie hält die Entscheidung des LSG, soweit sie im Revisionsverfahren zu überprüfen ist, für im Ergebnis richtig.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig.
Das LSG hat die Zulassung der Revision wirksam beschränkt. Es wird noch hinreichend deutlich, dass es die Revision nur hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen und abweichend vom BSG (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) beantworteten Rechtsfrage der “Dynamisierung” des bestandsgeschützten Zahlbetrages zugelassen hat. Bei dem Streit um die Höhe des bestandsgeschützten “Zahlbetrags” für Bezugszeiten ab Januar 1992 geht es um den möglichen Geldwert des Rechts der Klägerin auf Rente wegen EU. Insoweit handelt es sich um einen prozessual teilbaren Streitgegenstand, für den die Revision begrenzt zugelassen werden kann.
Die Revision ist nach § 170 Abs 2 Satz 2 SGG iS der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begründet. Dessen Feststellungen reichen nicht aus, zu entscheiden, wie hoch der monatliche Wert des Stammrechts der Klägerin auf Rente wegen EU für die Bezugszeiten ab Januar 1992 bis zum 30. April 1996 ist. Es fehlen die Grundlagen für eine abschließende Entscheidung gemessen an den Vorgaben des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1939).
Das BSG muss als Revisionsgericht dieses Gesetz der Prüfung zu Grunde legen, ob das Urteil des LSG Bundesrecht verletzt. Denn die angefochtene Regelung über den Wert des Rechtes auf EU ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit sich nach dem Recht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt, sofern das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt. Der durch das 2. AAÜG-ÄndG neu gefasste § 307b SGB VI ist für Personen, deren (Renten-)Bescheid am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig war, mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG). Da die Rechtsauffassung und die Feststellungen im Urteil des LSG den Anforderungen des § 307b SGB VI nF nicht genügen und diese Vorschrift gültiges (verfassungsgemäßes) Bundesrecht ist, muss das BSG das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das LSG wird den Wert des Stammrechts der Klägerin auf Rente wegen EU für die Bezugszeiten von Januar 1992 bis April 1996 und denjenigen des Stammrechts auf Regelaltersrente (RAR) für Bezugszeiten ab Mai 1996 jeweils nach Maßgabe des neu gefassten § 307b SGB VI zu ermitteln haben. Dabei wird es den Rechtsstreit ggf im Hinblick auf § 96 SGG auszusetzen und eine am neuen Recht orientierte Entscheidung der Beklagten abzuwarten haben, der gemäß § 117 SGB VI und gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 GG, § 1 SGG) die verfügenden Entscheidungen über Leistungsansprüche vorbehalten sind. Das LSG wird zu beachten haben, dass die Entscheidungen der Beklagten über das Stammrecht der Klägerin auf RAR im Bescheid vom 12. März 1999 (und die weiteren dieses Stammrecht betreffenden Entscheidungen der BfA) während des Berufungsverfahrens ergangen und gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand der vor dem LSG dadurch anhängig gewordenen Klagen geworden sind, weil sie den ursprünglich allein angefochtenen Verwaltungsakt über den Höchstwert des Stammrechts auf Rente wegen EU für Bezugszeiten ab 1. Mai 1996 aufgehoben und an seiner Stelle ein neues Stammrecht mit einem neuen Höchstwert zuerkannt haben (“Umwandlung”). Nach st Rspr des BSG wird eine solche Umwandlung eines Rechts auf Rente wegen EU in ein Recht auf RAR Gegenstand des die Höhe der EU-Rente betreffenden Verfahrens (stellv schon BSG Urteil vom 27. März 1974, 1 RA 157/73, SozR 2200 § 1254 Nr 1). Hingegen ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 21. Februar 2000 über die Neufestsetzung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung und über die Höhe der Verrechnung mit Beitragsforderungen des Krankenversicherungsträgers nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, weil dadurch der angefochtene Verwaltungsakt über den Höchstwert des Rechts auf Rente weder abgeändert noch ersetzt noch sonst wie inhaltlich berührt wurde; die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte ist schlechthin nach anderen Rechtsmaßstäben zu beurteilen als diejenige der den Rentenhöchstwert betreffenden Entscheidungen.
Das LSG wird anhand des neuen und gültigen Bundesrechts prüfen müssen, ob die BfA – ggf in noch zu erlassenden Bescheiden – dieses Recht zutreffend angewandt hat.
Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG liegen vor. Die Klägerin als früher zusatzversorgte Bestandsrentnerin hatte am 31. Dezember 1991 einen anerkannten “Anspruch” auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, sodass stattdessen ab 1. Januar 1992 der Geldwert des Rechts auf SGB VI-Rente gemäß § 307b SGB VI festzustellen ist. Bei der Entscheidung über den monatlichen Wert des Rechts auf Rente kommt es nach § 307b SGB VI nF auf den im jeweiligen Bezugsmonat höchsten folgender vier jeweils eigenständig durch Verwaltungsakte festzusetzender Geldwerte wie folgt an:
- Grundsätzlich maßgeblich ist der “Monatsbetrag” (§§ 64, 254b SGB VI) des Stammrechts auf Rente nach den Regeln des SGB VI über den Monatsbetrag der Rente auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften “Ost”. Hierbei handelt es sich um die Höhe des Rechts auf (echte) Versicherungsleistung, die der Versicherte sich durch (bundesgesetzlich gleichgestellte) Vorleistungen erworben hat. Dieser Monatsbetrag beruht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” (“Ost-Anpassung”).
- Sodann kann es (nur bei “Bestandsrentnern”) auf die Höhe der “Vergleichsrente” ankommen, die auf einer besonderen Rangstellenbewertung “Ost” durch § 307b Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 SGB VI nF und auf den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften “Ost” beruht. Diese “Vergleichsrente” verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte Bestandsrentner, bei denen keine besondere Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 2 – 4, 7 AAÜG eingreift, bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner, die früher keine Zusatz- oder Sonderversorgung hatten. Auch die Höhe dieser “Vergleichsrente” beruht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” (“Ost-Anpassung”).
Der höhere dieser beiden Geldwerte ist ab 1. Januar 1992 der maßgebliche (Ausgangs-)Geldwert des Stammrechts auf Rente auf der Grundlage des rentenversicherungsrechtlichen Bewertungsrechts des SGB VI. Daher ist die höhere der beiden Renten zu leisten (§ 307b Abs 1 Satz 3 SGB VI). Dieser Geldwert folgt aus originär-bundesrechtlichem Rentenversicherungsrecht, beruht also auf der individuell im Generationenvertrag “Ost” erbrachten Vorleistung, die durch bundesgesetzliche Gleichstellung einen individuellen Rangstellenwert erhalten hat; dieser Geldwert “Ost” ist in die Beziehung der Rentner “Ost” zu den aktuell beitragsbelasteten Versicherten (“Ost”) eingestellt worden, die im “aktuellen Rentenwert Ost” rechtstechnisch ausgeprägt ist. Deshalb unterliegt auch dieser sich aus den übergangsrechtlichen Bestimmungen des 5. Kapitels des SGB VI herleitende besondere Geldwert des Stammrechts auf SGB VI-Rente den Änderungsregeln für den “aktuellen Rentenwert Ost” (“Ost-Anpassung”).
Er ist rechtsgrundsätzlich und auf Dauer für die Zahlungsansprüche der Rechtsinhaber gegen die BfA als Rentenversicherungsträger maßgeblich. Er tritt nur zurück, wenn und solange entweder der “weiterzuzahlende Betrag” (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI – dazu sogleich unter d) oder der “besitzgeschützte Zahlbetrag” (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI – dazu sogleich unter e) nicht höher ist (§ 307b Abs 6 Satz 1 SGB VI). Die für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen vier Geldwerte stehen materiell-rechtlich bereits im Zeitpunkt der Entstehung des ersten monatlichen Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf SGB VI-Rente fest und sind deshalb auch zugleich mit ihm festzustellen, sodass es ggf später einer Aufhebung oder Änderung der bisherigen Rentenwertfeststellungen nicht bedarf (§ 307b Abs 6 Satz 2 SGB VI).
Erstmals mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606), das zum 1. August 1991 in Kraft getreten ist, hat der Bundesgesetzgeber für (damals) zusatz- oder sonderversorgungsberechtigte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets im Übergangsrecht des 5. Kapitels SGB VI, nämlich in § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI aF, für rentennahe Inhaber von Anwartschaftsrechten auf Versorgung im Beitrittsgebiet in Art 3 RÜG durch § 4 Abs 4 Satz 1 AAÜG aF, den – für Anwartschaftsrechtsinhaber fiktiven – “weiterzuzahlenden Betrag” geschaffen. Es handelt sich hierbei in der verfassungskonformen Ausgestaltung durch das 2. AAÜG-ÄndG um den um 6,84 vH erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung, also um den monatlichen Geldwert des Rechts auf Rente aus der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets, den der Bestandsrentner nach der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 hatte, zuzüglich des einmaligen Zuschusses zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 6,84 vH dieses Betrages.
Der durch die Überführung des Versorgungsrechts zum 31. Dezember 1991 rechtstechnisch für einen Tag gegebene, ausschließlich dem Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zugeordnete Wert sollte den Berechtigten bei der am nächsten Tag erfolgenden Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet real erhalten bleiben. Damit sollten diejenigen bislang Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten geschützt werden, die früher niedrige Versorgungsansprüche (oder Versorgungsanwartschaften) hatten und nach dem SGB VI eine noch niedrigere Rente bezogen. Ihnen wurden die Vorteile vor allem aus der 2. Rentenanpassungsverordnung vom 19. Juni 1991 erhalten; ferner wurde durch die Erhöhung um 6,84 vH der Realwert des Betrages vom 31. Dezember 1991 durch eine einmalige Entlastung bei den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner dauerhaft gesichert. Gemäß dieser neuen beitrittsgebietsrechtlichen Zielsetzung des partiell-bundesrechtlichen “weiterzuzahlenden Betrages” ist dieser statisch und kann maßgeblich nur sein, solange der Wert des Rechts auf SGB VI-Rente, welcher der sog Ost-Anpassung unterliegt (oben unter c), niedriger ist (§ 307b Abs 6 Satz 1 SGB VI nF; § 4 Abs 4 Satz 1 AAÜG nF).
Der vierte Geldwert, der bei Entstehung des Vollrechts auf SGB VI-Rente ebenfalls festzustellen ist und der den nach dem Rentenversicherungsrecht des SGB VI maßgeblichen Monatsbetrag der Rente (oben unter c) und auch den “weiterzuzahlenden Betrag” (oben unter d) verdrängt, solange er höher ist, ist der durch den Einigungsvertrag (Einigvtr oder EV) in der Form des Einigungsvertragsgesetzes “besitzgeschützte Zahlbetrag” (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2, Abs 5 und 6 SGB VI nF). Es handelt sich um den – im Einklang mit dem sonstigen Versorgungsrecht des Einigvtr zu bestimmenden – Geldwert, der durch die sog Zahlbetragsgarantie in Einigvtr Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 (EV Nr 9) Buchst b Satz 4 (für rentennahe Anwartschaftsrechtsinhaber auf Versorgung: in Satz 5) im Sinne eines statischen Mindestbetrags als Schranke einer Verordnungsermächtigung festgelegt war. Denn der Einigvtr hat in EV Nr 9 Buchst a bis f der Bundesregierung die Ermächtigung erteilt, durch Rechtsverordnung das Nähere der Überführung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu bestimmen. Auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” durfte der Verordnungsgeber den – vertragskonform bestimmten – Mindestbetrag sogar dann nicht unterschreiten, wenn dies auf Grund des Überprüfungsauftrags in Einigvtr aaO Nr 9 Buchst b Satz 3, nämlich ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen, überhöhte Leistungen abzubauen und ungerechtfertigte Besserstellungen zu beseitigen, der Sache nach geboten gewesen wäre. Der Einigungsvertragsgesetzgeber hat also durch diese Begrenzung der von ihm erteilten Verordnungsermächtigung (Einigvtr aaO Nr 9 Buchst f) damals den im Zeitpunkt der Wiedervereinigung hierdurch spiegelbildlich Begünstigten den Betrag in der Form eines Mindestbetrages garantiert, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte (§ 307b Abs 4 Satz 1 Regelung 2 SGB VI nF), soweit er mit dem Einigvtr selbst vereinbar war (Art 9 Abs 2 Einigvtr iVm EV Nr 9 Buchst b Satz 3). Geschützt wurde also der – gemessen am Einigvtr – rechtmäßige Gesamtanspruch, der für Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR noch neu gestalteten Recht, soweit es mit dem Einigvtr vereinbar und deshalb am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden war, aus der Sozialpflichtversicherung und dem jeweiligen Versorgungssystem des Beitrittsgebiets zu erfüllen gewesen wäre.
Der “besitzgeschützte Zahlbetrag” sollte als Verordnungsschranke (nach weiterer Maßgabe von Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr) den Begünstigten den realen Geldwert des im Juli 1990 erstmalig gegebenen “DM-Gesamtzahlbetrages” und damit auch im Zeitpunkt der (künftigen) Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet den Abstand zur Gruppe der Beitrittsgebietsrentner erhalten, die nur in der Sozialpflichtversicherung und in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets versichert waren. Er schützt alle früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten, die nach Maßgabe des Einigvtr für Juli 1990 einen Gesamtanspruch hatten (bei Anwartschaftsrechtsinhabern: gehabt hätten), dessen Wert (am 1. Januar 1992) höher war als der Monatsbetrag des Rechts auf SGB VI-Rente (dazu oben unter c), der ihnen erstmals ab Beginn der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (ab 1. Januar 1992; bei Anwartschaftsrechtsinhabern: ab Entstehung des Vollrechts) zustand. Er beruht weder auf einer rentenversicherungsrechtlich erheblichen Vorleistung noch auf dem das Leistungsvermögen der aktiven beitragspflichtig Rentenversicherten wiedergebenden “aktuellen Rentenwert Ost”. Mit der Überleitungszusage des Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr, welche ein konkretes “Dynamisierungsversprechen” enthielt, das die gesamte am 31. Dezember 1991 “überführte Leistung” betraf, hatte der Einigvtr (jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung) dem “besitzgeschützten Zahlbetrag” bereits im Jahre 1990 und damit lange vor der damals erst beabsichtigten “SGB VI-Rentenangleichung” durch Schaffung des übergangsrechtlichen “aktuellen Rentenwerts Ost” im 5. Kapitel des SGB VI, die erst durch das RÜG 1991 erfolgte, die og konkrete begrenzte Schutzfunktion zugewiesen; der Einigungsvertragsgesetzgeber konnte sich hinsichtlich der “Dynamisierung” des “garantierten Zahlbetrages” nur an den Anpassungsregeln orientieren, die das damals bereits beschlossene SGB VI enthielt, nicht aber an den erst später gesetzten Angleichungsregeln, die das RÜG 1991 im 5. Kapitel des SGB VI eingefügt hat. Daher ist der damals “garantierte Zahlbetrag” entsprechend den Regeln anzupassen, die für die “Dynamisierung” der höchstmöglichen SGB VI-Rente maßgeblich sind (§ 307b Abs 5 SGB VI nF; § 4 Abs 4 Satz 3 bis 5 AAÜG nF; dazu näher unten), nicht aber entsprechend den späteren übergangsrechtlichen Angleichungsregeln für SGB VI-Renten “Ost”.
Der seit dem 1. Januar 1992 dynamisierbare “besitzgeschützte Zahlbetrag” ist seither für alle Bezugszeiten (Kalendermonate) ab Januar 1992 an Stelle des “weiterzuzahlenden Betrages” (oben unter d) oder des SGB VI-Geldwertes (oben unter c) als maßgeblicher Wert des Stammrechts auf SGB VI-Rente festzusetzen, wenn und solange er höher ist.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 307b SGB VI (und § 4 Abs 4 AAÜG jeweils) idF des 2. AAÜG-ÄndG und der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) bestehen keine Bedenken. Die Vorschriften sind gültiges Recht. Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14). Danach ist der durch den Einigvtr besitzgeschützte Zahlbetrag, dh der – gemessen am (widerspruchsfrei auszulegenden) Einigvtr – rechtmäßige Gesamtanspruch auf Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsrente zum 1. Juli 1990, ab 1. Januar 1992 entsprechend den Vorschriften über die Anpassung des aktuellen Rentenwertes zu dynamisieren. Gegen diese verfassungskonforme Umsetzung der Vorgaben bestehen sowohl formell- als auch materiell-rechtlich keine Bedenken. Die Gesetzgebung ist im Übrigen allein an die verfassungsmäßige Ordnung und an die Grundrechte gebunden (Art 20 Abs 3 und Art 1 Abs 3 GG). Der parlamentarische Gesetzgeber entscheidet eigenverantwortlich darüber, auf welchen Sachverhalt er abstellen will und wie ein verfassungsrechtlich vorgegebener Regelungsrahmen ausgefüllt werden soll. Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das “Fachgericht” bei einer verfassungskonformen Auslegung , die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.
Die in § 307b Abs 5 SGB VI getroffene Regelung über die Dynamisierung des durch den EV bestandsgeschützten Zahlbetrags verstößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Denn sie gewährleistet den Erhalt der geschützten Rechtsposition. Sie greift in diese nicht einmal ein.
Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. Dieser in EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 als statischer Betrag ausgestaltete, jedoch wegen der Überleitungszusage in EV Nr 9 Buchst b Satz 1 iVm Art 30 Abs 5 Satz 1 EV ab 1. Januar 1992 dynamisierbare eigentumsgeschützte Zahlbetrag wird aus staatlichen Haushaltsmitteln, also im Gegensatz zu den Leistungen aus der Sozialversicherung (vgl Art 20, 25 des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 ≪BGBl II S 537≫, EV Anlage I Abschnitt II Nr 1, zu §§ 5 und 6) nicht durch Beiträge finanziert, beruht auf keiner Vorleistung für die Rentenversicherung und ist somit keine “echte” Versicherungsleistung (vgl EV Nr 9 Buchst d, § 15 AAÜG). Er ist im SGB VI, in § 307b SGB VI, entsprechend dem og Anliegen, für Bestandsrentner die Systementscheidung sozialverträglich zu gestalten, fortgeführt und konkretisiert worden.
Die fortgeschriebene Inhaltsbestimmung enthält auch einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Individualinteressen. Denn sie berücksichtigt einerseits die Interessen der Bestandsrentner des Beitrittsgebietes, die nicht mehr in der Lage waren, selbst noch Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen; andererseits wird berücksichtigt, dass es sich bei dem Zahlbetrag um eine nicht auf Beiträgen beruhende Rechtsposition handelt, sondern um eine steuerfinanzierte Leistung (s oben § 15 AAÜG). Infolgedessen ist auch mit Rücksicht auf die insoweit in Anspruch genommenen Steuerzahler in der gesamten Bundesrepublik, die (typischerweise) zusätzlich durch ihre Beiträge zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen, eine Anpassung – entsprechend den für diese Personen geltenden Vorschriften – an die Lohn- und Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet angemessen.
Der über den Wert der jeweiligen SGB VI-Rente liegende Teil des “besitzgeschützten Zahlbetrages” beruht auf nicht versicherten und deshalb vom Schutz der Rentenversicherung schlechthin nicht erfassten Entgelten; insoweit, dh der Höhe nach, handelt es sich also um ein eigenständiges Recht, das sich nicht aus der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung herleiten lässt, ihr vielmehr fremd ist, auf keinen Tatbestand in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgeführt werden kann und insbesondere nicht auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruht. Eine Anwendung der rentenversicherungsrechtlichen, übergangsrechtlichen Anpassungsvorschriften “Ost” entsprechend der auf versicherten Entgelten und auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” fußenden SGB VI-Rente ist daher weder vom Einigvtr, der diese Sonderregelungen noch nicht kannte, vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten.
Im Gegenteil wäre dies mit EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 unvereinbar. Würde nämlich in jedem Einzelfall der zahlbetragsgeschützte Wert entsprechend den allgemeinen Veränderungen des Nettodurchschnittseinkommens der Arbeitnehmer des Beitrittsgebietes angehoben werden, würde er entsprechend dynamisch über dem jeweils individuell durch Vorleistung erlangten Wert der SGB VI-Rente liegen, der selbst uneingeschränkt an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebiets und demgemäß nach den besonderen und höheren Anpassungsfaktoren “Ost” angepasst wird. Der wertmäßige Abstand zwischen diesen Beträgen würde sich – entgegen dem Einigvtr – mithin nicht verringern, sondern vergrößern. Dies hätte zur Folge, dass aus der aus Gründen des Vertrauensschutzes geschaffenen Zahlbetragsgarantie, welche die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets – zum 31. Dezember 1991 – (lediglich) sozialverträglich gestalten sollte, auf Dauer eine aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründbare, expansiv ansteigende Zusatzrente neben der SGB VI-Rente geschaffen würde, welche der EV gerade nicht bewilligt, sondern abgeschafft hat. Allen früher Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” am 1. Januar 1992 (bei rentennahen Anwartschaftsberechtigten: bei Entstehung des Vollrechts) höher war als die durch Vorleistung erlangte SGB VI-Rente, würde kraft Richterrechts dauerhaft eine eigenständig und in demselben Rhythmus dynamisierbare Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI-Rente zuerkannt, deren Grundlage gerade nicht die während des gesamten Erwerbslebens kalenderjährlich erbrachten Leistungen im Generationenvertrag “Ost”, sondern in der Regel nur ein bestimmter Vomhundertsatz des in den letzten Jahren vor Versorgungsbeginn erzielten Verdienstes wäre (vgl hierzu Rombach, Umsetzung der Vorgaben des BVerfG, SGb 2001, 474, 478 f; Mutz, Aufstieg und Fall eines Konzepts, Die Angestellten Versicherung 1999, 509, 516). Genau dies wollte der Einigvtr durch Überführung der Versorgung in die Rentenversicherung und durch die Überleitung des SGB VI grundsätzlich abschaffen. Nur ausnahmsweise (“Zahlbetragsgarantie”) sollten Beträge über der höchstmöglichen SGB VI-Rente gezahlt werden dürfen. Für diese Ausnahmen sah Art 30 Abs 5 Einigvtr gerade nicht vor, dass besondere “Anpassungsregeln Ost” geschaffen werden sollten. Fraglich wäre dann auch, ob solche außerordentlichen Vergünstigungen – im Vergleich mit allen anderen Rentnern im Bundesgebiet – den anderen früher in der DDR versorgungsberechtigt gewesenen Rentnern verfassungsgemäß vorenthalten bleiben dürften. In jedem Falle wäre die Überführungsschranke “Zahlbetragsgarantie”, ein Mindestbetrag, vertragswidrig zu einer Grundlage für ein bundesrechtlich neues Zusatzversorgungssystem permutiert.
Die objektive Schutzfunktion der Eigentumsgarantie für den bestandsgeschützten Zahlbetrag erfordert eine solche Versorgungsrente zuzüglich zur SGB VI-Rente nicht. Durch die Art 30 Abs 5 EV genügende Normierung der Zahlbetragsgarantie im AAÜG, die der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 diente, ist der Zahlbetrag ein – wenn auch rechtlich “wesensfremder” – Bestandteil des durch die Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 entstandenen einheitlichen Systems und der in diesem Rahmen zu schützenden Rechtspositionen geworden. Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch – lediglich – auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung. Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Wegen seiner vertraglich festgelegten Vertrauensschutzfunktion ist aber auch dieser rentenversicherungsfremde “Zahlbetrag” an die Lohn- und Einkommensentwicklung im gesamten Bundesgebiet anzupassen. Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Denn der relative Wert der Position zum Zeitpunkt der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (zum 31. Dezember 1991) bleibt gemessen an der Kaufkraft in der gesamten Bundesrepublik erhalten; auch bleibt bei Teilnahme der früher höherverdienenden Zusatzversorgungsberechtigten an der Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer in der gesamten Bundesrepublik der Abstand zwischen denjenigen mit einem besitzgeschützten Zahlbetrag und denjenigen mit der höchstmöglichen SGB VI-Rente und damit die relative Position des Berechtigten innerhalb der Rentnergeneration gewahrt. Die entsprechende Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften auf den bestandsgeschützten Wert sichert mithin die Aufrechterhaltung des an die berufliche Stellung und an die bisherige Lebensleistung anknüpfenden Lebensstandards der Betroffenen.
Der bestandsgeschützte Zahlbetrag gibt jedoch dem Einzelnen kein Recht darauf, die Gesamtleistung (oder der Zusatzbetrag) müsse stets denselben absoluten oder sogar einen sich vergrößernden Abstand gerade von der individuell eigenen SGB VI-Rente haben oder sogar im selben Prozentsatz erhöht werden. Das Abstandsgebot bezieht sich vielmehr auf das Verhältnis zur Gruppe der Rentner, die früher im Beitrittsgebiet nur Ansprüche aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung hatten und die je nach ihrer Vorleistung jetzt unterschiedlich hohe SGB VI-Renten beziehen. Ein Gebot, von der Vorleistung abzusehen, enthält es nicht. Die allgemeine Rentenanpassung verhindert ein Absinken des “besitzgeschützten Zahlbetrages” auf das Niveau der Renten dieser Vergleichsgruppe gerade auch dann, wenn der früher Versorgungsberechtigte auf Grund seiner Vorleistung die höchstmögliche SGB VI-Rente erhält, die stets nur auf den allgemeinen Vorschriften (“West”) des 1. Kapitels SGB VI, nicht aber auf dem Übergangsrecht “Ost” des 5. Kapitels des SGB VI beruhen kann. Das Abstandsgebot bezieht sich aber gerade nicht auf die früheren “West-Rentner” und auf die heutigen Beitrags- und Steuerzahler, die nur die höchstmögliche SGB VI-Rente erlangen können. Jedoch wird es auch insoweit strikt und auf Dauer gewahrt, ohne dass sich der Abstand zwischen einer denkbar höchstmöglichen SGB VI-Rente und einem am 1. Januar 1992 höheren besitzgeschützten Betrag jemals verringern kann.
- Die Regelung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu jedoch – entsprechend – Thiessen, Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung, NJ 2000, S 456 ff). Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gruppe von SGB VI-Rentnern ohne Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet mit den (höherverdienenden) früheren Zusatzversorgungsberechtigten, denen die Zahlbetragsgarantie ab 1. Januar 1992 zugute kommt, liegt nicht vor. Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Unabhängig von dem og Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt ein hinreichender sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der og Personengruppen vor; denn die unterschiedlichen Anpassungsfaktoren kommen in den neuen Ländern für unterschiedliche Personengruppen und für verschiedenartige Rechte zur Anwendung. Zum einen erhalten alle Personen entsprechend ihrer Vorleistung und der dadurch erlangten Rangstelle die auf dem “aktuellen Rentenwert Ost” beruhende und deshalb mit dem Anpassungsfaktor “Ost” zu dynamisierende SGB VI-Rente. Zum anderen erhalten die SGB VI-Rentner, die für Juli 1990 beitrittsgebietsrechtlich einen Gesamtanspruch mit höherem Zahlbetrag hatten oder rechtmäßig gehabt hätten, diesen statt des SGB VI-Wertes als einen entsprechend den Vorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisierenden Zahlbetrag.
Der Einigvtr-Gesetzgeber hat die Vorgaben hierfür bereits festgelegt. Er hat die Zahlbetragsgarantie für die nach dem Einigvtr für Juli 1990 rechtmäßigen Gesamtansprüche (und Anwartschaften) als Schranke der Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung geschaffen, die er ermächtigt hatte, das Nähere der Überführung der Versorgungsansprüche in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 zu bestimmen. Dabei hat er zugleich die Überleitung des von ihm bereits beschlossenen SGB VI auf das Beitrittsgebiet zugesagt. Weil dieses (fast) nur Rentenwerte kennt, die dynamisierbar sind, hat er – jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung – auch die Ersetzung der Rechte auf Renten aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes ab Überleitung des SGB VI (ab 1. Januar 1992) durch Rechte hieraus mit dynamisierbaren Werten zugesagt. Ferner hatte er selbst angeordnet, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets zuvor, nämlich zum 31. Dezember 1991, in das allgemeine Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets (durch Rechtsverordnung) zu überführen. Mit Beginn des 31. Dezember 1991 gab es daher im Beitrittsgebiet keine eigenständigen Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften (wegen Invalidität, Alters oder Todes) mehr (§§ 2, 4 AAÜG), sondern nur noch ein einheitliches, partiell-bundesrechtliches Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes. Daher erstreckte sich das “Dynamisierungsversprechen”, das durch Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr gegeben wurde, nämlich das bereits als Rentenreformgesetz 1992 vorliegende SGB VI auf das Beitrittsgebiet überzuleiten, auch auf den “besitzgeschützten Zahlbetrag”, der den durch EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 mittels Verordnungsschranke als (wenn auch rechtlich “wesensfremder”) Teil des jetzt (am 31. Dezember 1991) einheitlichen Rentenversicherungsrechts des Beitrittsgebiets geschützt wurde.
Der Einigvtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer “Dynamisierung” des “Zahlbetrages” nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben. Eine andere Veränderung des “Zahlbetrages” als die entsprechend der SGB VI-Rente durch Anpassung des aktuellen Rentenwertes konnte er bei der notwendigen Abwägung der Kosten und Belastungen, die für die Funktionsnachfolger, für die Wirtschaft und für die Allgemeinheit durch diese Zusage nach der Wiedervereinigung entstehen würden, nicht berücksichtigen.
Daneben hat er in Art 30 Abs 5 Satz 3 Einigvtr als Zielsetzung für das Überleitungsgesetz (nicht für die vorgreifliche Überführung von Versorgungsberechtigungen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets) als “Soll-Vorschrift” nur für die weitere Gesetzgebung die Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” vorgesehen. Mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet (nach der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992) an die Löhne und Gehälter in den übrigen (“alten”) Bundesländern sollten auch die durch die SGB VI-Überleitung erlangten SGB VI-Renten im Beitrittsgebiet an die SGB VI-Renten in den übrigen (“alten”) Ländern angeglichen werden, um den Gleichklang zwischen dem Lohn der aktiven Beitragsträger “Ost” und dem “Rentnerlohn Ost” zu wahren. In diesem Sinne sollte also eine Angleichung der SGB VI-Renten “Ost” an die SGB VI-Renten “West” bis zur höchstmöglichen SGB VI-Rente “West” eingeführt werden (aber nicht darüber hinaus). Dies ist für alle “Ost-Rentner” gesichert, auch für die früher Zusatz- oder Sonderversorgten.
Unter diesen – lediglich rechtsreflexiven – Begünstigungsgehalt dieser Selbstvorgabe des Gesetzgebers fallen folgende drei Gruppen von vornherein nicht: a) Die (große) Gruppe, die im Zeitpunkt der Überleitung am 1. Januar 1992 auf Grund der “Zahlbetragsgarantie” einen höheren, aber unterhalb der höchstmöglichen SGB VI-Rente liegenden Zahlbetrag als den Wert der (anzugleichenden) SGB VI-Rente (“Ost”) verlangen konnte; b) die Gruppe der früheren Inhaber einer Versorgungsanwartschaft, die vor dem 1. Juli 1995 ein Vollrecht auf (anzugleichende) SGB VI-Rente (“Ost”) erlangte und deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” höher als die SGB VI-Rente war; c) die (kleine) Gruppe derjenigen, deren “besitzgeschützter Zahlbetrag” einen höheren Wert hatte, als er “in den übrigen ‘alten’ Ländern” auf Grund des SGB VI jemals erlangt werden kann, der also über der höchstmöglichen SGB VI-Rente (“West”) lag. Diese drei Gruppen durften damals auf Grund der Überleitungszusage des Art 30 Abs 5 Satz 1 Einigvtr auf eine Veränderung des “besitzgeschützten Zahlbetrages” nur entsprechend der damals allein bekannten Veränderung der höchstmöglichen SGB VI-Rente gemäß derjenigen des aktuellen Rentenwertes des 1. Kapitels des SGB VI vertrauen, nicht aber auf jene erst später und nur für die anfänglich notwendig niedrigen echten SGB VI-Renten (“Ost”) zu schaffenden Sonderbestimmungen, welche die Angleichungsvorgabe des Art 30 Abs 5 Satz 3 Einigvtr konkretisierten.
Im Zusammenhang mit der Dynamisierung spricht somit auch das BVerfG zutreffend nicht davon, dass ein “Unterbleiben der Ostdynamisierung”, sondern dass ein “Unterbleiben der Dynamisierung” der Beseitigung einer versorgungsrechtlichen Position gleichkomme. Auch aus Art 3 Abs 1 GG lässt sich somit nicht begründen, dass der Einigvtr eine sich im Verhältnis zum Rentenniveau in der gesamten Bundesrepublik nach bloß übergangsrechtlichen rentenversicherungsrechtlichen Anpassungsfaktoren (“Ost”) fortlaufend expansiv erhöhende Zusatzversorgungsrente neben der SGB VI-Rente verlangt.
Im Hinblick auf die für die Beurteilung des maßgeblichen Wertes fehlenden Feststellungen zur Höhe der og rechtserheblichen Beträge nach den Maßgaben des 2. AAÜG-ÄndG ist auf die Revision das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen