Leitsatz (amtlich)
Zum Unfallversicherungsschutz bei einem Unfall, der sich bei einem im Rahmen einer Punktspielrunde eines Betriebssportverbandes durchgeführten Handballspiel ereignet hat.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. November 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger ist als Registrator bei der S-H L in K beschäftigt. Seit ihrer im Juni 1965 erfolgten Gründung ist er aktives Mitglied der Betriebssportgemeinschaft dieser Behörde. Die Sportgemeinschaft ist korporatives Mitglied des Betriebssportverbandes in K e. V. (BSV).
Dem BSV gehören nur Betriebssportgemeinschaften an, hingegen keine Einzelpersonen, obwohl auch dies nach der Verbandssatzung möglich ist. Er wurde zur Förderung des Betriebssports gegründet und will vor allem solche Betriebsangehörige dem Sport zuführen, die ihm sonst fernbleiben oder aus anderen Gründen keinen Sport ausüben würden. Er hat die Aufgabe, die in K und Umgebung bestehenden Betriebssportgemeinschaften organisatorisch zu erfassen und ihre Gesamtinteressen zu vertreten. Die Stadt K verlangte im Interesse einer sachgemäßen Ausnutzung ihrer Sportanlagen sowie zu ihrer eigenen Entlastung, daß eine zentrale Stelle die Verteilung ihrer Sportplätze und -hallen übernehme; sie stellt ihre Sportanlagen nur Betriebssportgruppen zur Verfügung, welche dem BSV angehören oder ausnahmsweise von diesem eingeladen sind. Im Jahre 1968 umfaßte der BSV 62 Betriebssportgemeinschaften, die insgesamt etwa 1200 Mitglieder hatten. Die Damen treiben Gymnastik, die Herren im Sommer Fußball, im Winter Handball und Tischtennis. Handball und Fußball werden nach vom BSV aufgestellten Spielplänen betrieben. Es werden Funkt- und Pokalspiele ausgetragen. Die von den Betriebssportgemeinschaften gemeldeten Spielmannschaften spielen angesichts der hohen Zahl von Teilnehmern in mehreren Staffeln. Organe des BSV sind Verbandstag (Mitgliederversammlung), Vorstand, Kassenwart, Kassenprüfer, Pressewart, Sportwart, Spielausschüsse, Sportgericht und Berufungsausschuß. Der Sportwart hat die Verbindung zwischen dem BSV und den Spielausschüssen sowie zwischen den einzelnen Spielausschüssen in sportlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht herzustellen und zu fördern. Beim Verbandstag hat jedes korporative Mitglied für je eine gemeldete und an den Spielrunden teilnehmende Mannschaft eine Stimme.
Im Sommerhalbjahr 1965 nahm jede Mannschaft drei oder vier Mal im Monat an einem Spiel teil. Im Winter 1966/1967 trug jede der beiden Handballmannschaften der L im Monat drei Spiele von 2 x 15 bzw. 20 Minuten Dauer aus. Die Hallenspiele finden in den Städtischen Turnhallen montags - donnerstags jeweils zwischen 18.30 bis spätestens 23.00 Uhr statt. Im Jahre 1965 veranstaltete der BSV ein Turnier mit auswärtigen Betriebssportgemeinschaften.
Im Rahmen der Spielrunden des BSV spielten am 24. November 1965 die beiden Mannschaften der L bei einem Hallenhandballspiel gegeneinander. Gegen 21.45 Uhr prallte der Kläger mit einem anderen Spieler zusammen. Dabei brach ihm ein Schneidezahn im Oberkiefer ab. Der Wurzelrest des abgebrochenen Zahns wurde vom behandelnden Zahnarzt entfernt. Nach Abheilung der Wunde wurde, da bereits zwei Zähne im Oberkiefer fehlten, ein herausnehmbarer Zahnersatz eingegliedert; dieser wird vom Kläger beschwerdefrei getragen.
Der Beklagte versagte durch Bescheid vom 24. Februar 1967 die begehrte Unfallentschädigung, weil die Arbeitszeit bereits um 16.30 Uhr beendet gewesen sei, somit ein dem körperlichen Ausgleichszweck genügender Zusammenhang des Handballspiels mit der betrieblichen Tätigkeit nicht vorliege; der BSV sei überdies, obwohl die Aufnahme einer Betriebssportgruppe nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens erfolge, keine unternehmensbezogene Organisation, denn - wie sich aus der Satzung ergebe - fördere er nicht anstelle der Unternehmen ausschließlich den Ausgleichssport, vielmehr habe auch die satzungsmäßige Gestaltung des Stimmrechts der Verbandsmitglieder den Wettkampfcharakter der Spiele hervor.
Auf Klage, mit welcher der Kläger begehrt hat, den Bescheid des Beklagten aufzuheben und festzustellen, daß die bei dem Unfall am 24. November 1965 erlittenen Verletzungen die Folge eines Arbeitsunfalls waren, sowie versicherungsrechtliche Leistungen zu gewähren, hat das Sozialgericht (SG) Kiel durch Urteil vom 15. Mai 1968 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids den Beklagten verpflichtet, in einem neuen Bescheid festzustellen, daß die bei dem Unfall am 24. November 1965 erlittenen Verletzungen die Folge eines Arbeitsunfalls gewesen seien, und dem Kläger versicherungsrechtliche Leistungen zu gewähren. Es hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz) als erfüllt angesehen und den inneren Zusammenhang des Sportunfalls des Klägers mit seiner betrieblichen Tätigkeit bejaht.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 7. November 1969 die - nicht zugelassene - Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Berufung sei zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Heilbehandlung aus Anlaß seiner Zahnverletzung zu, die er bei dem Sportunfall vom 24. November 1965 erlitten habe, weil die damals ausgeübte sportliche Betätigung als Betriebssport der versicherten Tätigkeit in der L zuzurechnen sei. Bei den von den männlichen Mitgliedern der Betriebssportgemeinschaft dieser Behörde betriebenen Sportarten Fußball und Hallenhandball handele es sich zwar nicht um einen typischen Ausgleichssport, doch eigneten sich diese Mannschaftsspiele gleichfalls dazu, einen Ausgleich bewegungsarmer betrieblicher Tätigkeit, wie der Kläger sie ausübe, zu schaffen, zumal da lediglich turnerische oder gymnastische Übungen bei männlichen Betriebsangehörigen auf die Dauer keinen Anklang fänden. Die Mannschaftsspiele seien zwar in der Form von Punkt- und Pokalspielen nach einem festen Spielplan durchgeführt worden, hätten jedoch keinen den inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ausschließenden Wettkampfcharakter gehabt. Zum Wesensmerkmal solcher Spiele gehöre zwar das Erzielen von Toren; das Torverhältnis und damit der Sieg gäben den spielenden Mannschaften aber erst den notwendigen Anreiz und die entsprechende Freude am Spiel. Die Einteilung der Spielmannschaften in Gruppen diene lediglich der regelmäßigen und ordnungsgemäßen Durchführung der Spiele und schaffe somit für diese lediglich die organisatorischen Voraussetzungen. Die Ermittlung des Gruppensiegers und des Pokalsiegers innerhalb der dem BSV angehörenden Mannschaften seien allein Mittel, um den verfolgten Zweck - Förderung des Betriebssports - zu erreichen. Gegen den Wettkampfcharakter der Punkt- und Pokalspiele spreche vor allem, daß keine besonderen Trainingsmethoden zur Erreichung der vollen körperlichen Einsatzfähigkeit der S angewandt würden und vorher kein Training stattfinde. Auch der Wechsel der Sportarten - im Sommer Fußball, im Winter Hallenhandball - lasse erkennen, daß die Spiele als Ausgleichssport anzusehen seien. Ob dies auch für die gewöhnlich nur einmal im Jahr gegen Mannschaften auswärtiger Betriebssportgruppen ausgetragenen Turniere gelte, könne dahingestellt bleiben, weil diese Turniere angesichts ihrer geringen Teilnehmerzahl nicht Höhepunkt und Ziel der im BSV zusammengeschlossenen Betriebssportgruppen seien und der Unfall des Klägers sich nicht bei einem solchen Turnier ereignet habe.
Die Mannschaftsspiele hätten auch, was das Wesen des Ausgleichssports ferner erfordere, in gewisser Regelmäßigkeit stattgefunden. Der Teilnehmerkreis sei im wesentlichen auf die Beschäftigten der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt. Die Punkt- und Pokalspiele fänden nur innerhalb der Mannschaften, die sich zum BSV zusammengeschlossen hätten, statt. Allein daraus, daß dieser gewöhnlich einmal im Jahr ein Turnier mit auswärtigen Mannschaften veranstalte, folge noch nicht, daß der BSV am allgemeinen Sportverkehr teilnehme und sich wie ein Sportverein betätige. Diese Veranstaltungen würden lediglich wegen ihrer Werbewirkung durchgeführt.
Dem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehe ferner nicht entgegen, daß die Spiele erst am Abend eines Arbeitstages stattfänden. Da weder die einzelnen Unternehmen noch der BSV Sporthallen besäßen, sei der BSV genötigt, nicht nur die Häufigkeit der Mannschaftsspiele, sondern auch deren Zeitpunkt und deren Dauer den Zeiten anzupassen, in denen die Stadt K ihre Sportstätten zur Verfügung stelle. Gymnastische Übungen während der Arbeitspausen wirkten zwar unmittelbar Ermüdungserscheinungen am Arbeitsplatz entgegen, doch vermöge auch der zeitliche Abstand des Beginns von Mannschaftsspielen zum Dienstschluß die Betriebsbezogenheit nicht zu lösen, da ein maßvoller Freizeitsport ebenfalls die durch Berufsarbeit bedingten einseitigen Belastungen ausgleiche.
Die Mannschaftsspiele hätten auch im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattgefunden. Ihre besondere organisatorische Gestaltung durch den BSV sprenge diesen Rahmen nicht. Die Gründung des in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geschaffenen Zusammenschlusses der Betriebssportgruppen sei lediglich erfolgt, um auch den in kleineren Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern die Teilnahme an sportlichen Übungen zu ermöglichen. Andernfalls wäre den Betriebssportgemeinschaften die Benutzung der städtischen Sportanlagen nicht gestattet worden. Sowohl die Bildung einer Betriebssportgemeinschaft als auch deren Aufnahme in den BSV sei von der Zustimmung des Unternehmers abhängig; dieser könne über das Stimmrecht der Betriebsportgemeinschaft auf die Ausgestaltung der Verbandstätigkeit Einfluß nehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß das Ausmaß der Stimmberechtigung von der Zahl der an den Spielrunden teilnehmenden Mannschaften abhängig sei. Der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, daß die Unternehmen die sportliche Arbeit im BSV auch sonst unterstützten, nämlich durch die Gewährung von Zuschüssen für Sportgeräte; die von den Betriebssportgemeinschaften an den BSV zu entrichtenden Beiträge würden von den Unternehmern getragen. Der BSV pflege den Ausgleichssport mithin in enger Zusammenarbeit mit den Unternehmen und führe nicht etwa ein von diesen unbeeinflußtes Eigendasein. Ohne den BSV könnten die Unternehmen den Betriebssport in der der Mehrzahl der Beschäftigten allein zusagenden Form des Mannschaftsspiels nicht durchführen. Die allein durch die großstädtischen Verhältnisse bedingte Größe des BSV mit 62 Betriebssportgruppen, denen insgesamt 1200 Mitglieder angehörten, spreche sonach nicht gegen das erforderliche Begriffsmerkmal der unternehmensbezogenen Organisation.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet: Die Vorinstanzen hätten den Begriff der überbetrieblichen Sporteinrichtung sehr weit ausgelegt. Der BSV sei nach seiner satzungsmäßigen Struktur vorwiegend eine Dachorganisation und Interessenvertretung der angeschlossenen Betriebssportgruppen. Er habe die Aufgabe, die ordnungsgemäße Durchführung des Wettkampfprogramms zu ermöglichen und abzuwickeln, nicht aber, den Betriebssport in den einzelnen Unternehmen durchzuführen. Die in ihm zusammengeschlossenen Beschäftigten bildeten keine große Sportgemeinschaft, in welcher Spielmannschaften ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit gebildet würden. Die einzelnen Mannschaften stünden sich vielmehr im Rahmen des Wettkampfes geschlossen und selbständig gegenüber. Der BSV sei somit kein Zusammenschluß der am Sportgeschehen beteiligten Unternehmen. Diesen sei es verwehrt, auf seine Willensbildung und die Gestaltung der Verbandstätigkeit unmittelbar Einfluß zu nehmen. Gemeinsame Grundlagen in finanzieller, personeller und organisatorischer Hinsicht bestünden nur in geringem Umfang. Korporative Mitglieder des BSV seien die selbständigen Betriebssportgemeinschaften, deren Angehörige - dies treffe jedenfalls auf die S-H L zu - die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Kosten selbst tragen müßten. Der Sportunfall des Klägers sei somit nicht bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erfolgt.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist in der Revisionsinstanz nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Die Revision ist nicht begründet.
Bei einer zugelassenen Revision ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 1, 126, 128; 2, 225, 227) von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung zulässig ist. Das LSG hat dies ohne nähere Begründung bejaht. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind indessen nicht allein Ansprüche auf Leistungen, hinsichtlich derer das Rechtsmittel ausgeschlossen ist. Durch den Sportunfall vom 24. November 1965 hat der Kläger allerdings lediglich einen Schneidezahn im Oberkiefer verloren. Zur Behebung und zum Ausgleich dieses Schadens waren zahnärztliche Behandlung sowie Zahnersatz erforderlich (§ 557 Abs. 1 Nr. 1 - 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -; s. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 90 zu § 548). Nach den gegebenen Umständen sind insoweit jedenfalls die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 144 Abs. 1 SGG erfüllt (vgl. BSG 19, 270, 271). Der Kläger hat aber nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Gewährung von Unfallentschädigung, sondern auch die Feststellung begehrt, daß der durch den Sportunfall erlittene Schaden die Folge eines Arbeitsunfalls ist. Trotz der insoweit mißverständlichen Antragsfassung (festzustellen, daß ... die Verletzungen die Folge eines Arbeitsunfalls "waren") ist dieser Antrag in die Zukunft gerichtet und es fehlte ihm auch nicht das Feststellungsinteresse, weil, obwohl der Zahnverlust ausgeglichen ist und der Kläger keine Beschwerden hat, nicht auszuschließen ist, daß eines Tages eine Reparatur oder Erneuerung des Zahnersatzes erforderlich ist (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15.8.72, Band I S. 240 m IV). Das LSG hat dem klägerischen Begehren entsprochen; die Formel seines Urteils ist dahin zu verstehen, daß es festgestellt hat, daß der Sportunfall des Klägers ein Arbeitsunfall und der Beklagte verpflichtet ist, die Folgen dieses Unfalls zu entschädigen. Das LSG hat daher die Berufung mit Recht als zulässig angesehen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1964 - 2 RU 164/60) -.
Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 28. November 1961 (BSG 16, 1) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung im Unternehmen nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bejahen zu können. Das Berufungsgericht hat die hierbei vorauszusetzenden Merkmale als gegeben angesehen und mit Recht angenommen, daß der Kläger am 24. November 1965 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger ist bei der Ausübung einer Sportart verunglückt, die geeignet ist, einen körperlichen Ausgleich für die ihn einseitig belastende Bürotätigkeit herbeizuführen. Fußball- und Handballspiel tragen zwar Wettkampfcharakter; dies schließt jedoch nicht von vornherein den UV-Schutz aus (BSG 16, 1, 4 ff). Nach Lage der vorliegenden Streitsache hat der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund gestanden. Das LSG hat darauf hingewiesen, daß kein Training auf die Punkt- und Pokalspiele stattgefunden hat. Der Wechsel der Sportarten - im Sommer Fußball, im Winter Hallenhandball - spricht ebenfalls für die Einhaltung des vom Ausgleichszweck her gezogenen Rahmens. Außerdem hat das LSG zutreffend hervorgehoben, daß bei der ganz überwiegenden Zahl der männlichen Beschäftigten lediglich gymnastische Übungen, welcher dem Ausgleichszweck allerdings am besten gerecht werden, keinen Anreiz bilden, sich zum Ausgleich durch die betriebliche Belastung auf Dauer sportlich zu betätigen, sondern - entsprechend dem männlichen Naturell - dies eher bei Sportarten mit Wettkampfcharakter der Fall ist.
Die Ausübung des Fußball- und Handballsports hat ferner, wie sich aus der vom LSG festgestellten Zahl der von jeder Mannschaft im Monat durchgeführten Spiele ergibt, in einer gewissen Regelmäßigkeit stattgefunden (BSG 16, 1, 5). Dagegen ist versicherungsrechtlich nicht entscheidend, daß dies nicht in zeitlichem Anschluß an die Arbeitszeit geschehen ist.
Der Teilnehmerkreis ist auf die Beschäftigten der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt gewesen (BSG 16, 1, 5). Nach der Auffassung des erkennenden Senats genügt es, daß die für den Betriebssport verantwortlichen Stellen der beteiligten Unternehmen die regelmäßige Abhaltung der sportlichen Übungen untereinander vereinbaren. Dies ist hier - wie noch auszuführen sein wird, ohne Beeinträchtigung des inneren Zusammenhangs mit der Tätigkeit in den einzelnen Unternehmen - durch die dafür eingesetzten Organe des BSV geschehen. Dieser sorgt durch die Aufstellung von Spielplänen dafür, daß die Mannschaften der in ihm zusammengeschlossenen Betriebssportgemeinschaften in gleichem zeitlichen Umfang die Möglichkeit haben, in den von der Stadt K zur Verfügung gestellten Sportstätten gegeneinander Fußball oder Handball zu spielen. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß kein Austausch von Spielern zwischen den Mannschaften der Betriebssportgemeinschaften erfolgt. Es genügt indessen, daß die Sportausübung innerhalb eines im wesentlichen gleichbleibenden Kreises von Sporttreibenden der verschiedenen Unternehmen stattfindet. Dieses Erfordernis ist hier bei den in Spielrunden ausgetragenen Mannschaftsspielen gegeben. Von Fall zu Fall besonders festgesetzte Wettkämpfe gegen Mannschaften fremder Unternehmen, die nicht einer gemeinsamen Organisation zur Ausübung des Betriebssports angehören (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats, veröffentlicht in BG 1966, 361 und BB 1967, 718), werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gewöhnlich nur einmal im Jahr ausgetragen. Bei einem solchen Wettkampf ist der Kläger aber nicht verletzt worden. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob die Teilnehmer solcher Wettkämpfe dem UV-Schutz unterliegen.
Die Punkt- und Pokalspiele sind auch im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation durchgeführt worden (vgl. BSG 16, 1,6; BG 1969, 276; Breithaupt 1969, 566, 568). Der BSV ist, wie sich aus seinem in der Satzung festgelegten Zweck, den Betriebssport und nicht etwa den allgemeinen sportlichen Wettkampf (Leistungssport) zu fördern, ergibt, als eine Organisation der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen anzusehen. Dem steht nicht entgegen, daß korporative Mitglieder des BSV nicht die Unternehmen, sondern die Betriebssportgemeinschaften sind. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 16, 1, 5 ff) reicht es aus, daß mit Billigung der Unternehmer die für den Betriebssport verantwortlichen Stellen der beteiligten Unternehmen die Veranstalter der sportlichen Ausgleichsübungen sind. Dies trifft hier zu. Das LSG hat festgestellt, daß die Bildung einer Betriebssportgemeinschaft und deren Aufnahme in den BSV von der Zustimmung des Unternehmers abhängt und dieser den Verbandsbeitrag leistet. Diese Feststellung hat die Revision nicht in einer den Formerfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG genügenden Weise angegriffen. Sie behauptet lediglich, daß die Angehörigen der Betriebssportgemeinschaft der S-H L die aus dieser Mitgliedschaft entstehenden Kosten selbst tragen müßten. Allein eine derartige finanzielle Beteiligung oder Mitbeteiligung, wie sie - anders als vielfach bei den in der freien Wirtschaft Beschäftigten - bei Bediensteten von Behörden häufig der Fall zu sein pflegt, schließt jedoch nach der Auffassung des erkennenden Senats (BSG 16, 1, 6) nicht schon den UV-Schutz aus. Ebensowenig ist entscheidend, daß, worauf die Revision hinweist, der BSV insgesamt 1200 Sporttreibende betreut. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die besonderen örtlichen Verhältnisse zurückzuführen. Um überhaupt Sport treiben zu können, ist die Betriebssportgemeinschaft der S-H L - wie auch die Sportgemeinschaften anderer Behörden und Betriebe in K - auf die Benutzung der Sportstätten der Stadt K angewiesen. Diese macht dies jedoch davon abhängig, daß sie nur mit einer Sportorganisation zu verhandeln braucht und diese die Verantwortung übernimmt. Die Größe der zur Ausübung des Betriebssports geschaffenen Organisatin ist sonach unter den gegebenen besonderen Umständen nicht geeignet, das Merkmal einer betriebsbezogenen Organisation als nicht gegeben zu erachten. Dem Urteil des LSG Hamburg vom 9. Dezember 1958, welches sich ebenfalls mit dem rechtlichen Charakter eines Betriebssportverbandes zu befassen hatte (BG 1959, 439), dürfte, soweit dies die veröffentlichten Entscheidungsgründe erkennen lassen, ein anderer Sachverhalt zugrunde liegen.
Die Vorinstanzen haben somit zu Recht angenommen, daß der Kläger bei dem Sportunfall, den er am 24. November 1965 erlitten hat, unfallgeschützt gewesen ist. Die Revision des Beklagten war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Fundstellen