Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsgeldberechnung. mehrere Rehabilitationsmaßnahmen. Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Leitsatz (amtlich)
Folgt einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an einen Bezug von Arbeitslosengeld eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach, bemisst sich das Übergangsgeld für diese Maßnahme nicht nach dem Arbeitslosengeld, sondern nach dem zuletzt vom Arbeitgeber abgerechneten Arbeitsentgelt.
Orientierungssatz
§ 49 SGB 9 betrifft - wie seine Vorgängerbestimmungen - einen Sonderfall der Berechnung von Unterhaltsersatzleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, indem er einen Verzicht auf eine erneute Ermittlung und Feststellung der "Bemessungsgrundlage" festlegt (vgl BSG vom 26.9.1990 - 9b/7 RAr 96/88 = SozR 3-4100 § 59c Nr 2).
Normenkette
SGB 4 § 14 Abs. 1; SGB 5 § 47b Abs. 1; SGB 6 § 20 Nr. 1; SGB 6 § 21 Abs. 1-4; SGB 9 § 45 Abs. 2 Nr. 2; SGB 9 § 46 Abs. 1; SGB 9 § 47 Abs. 1; SGB 9 § 48; SGB 9 § 49; SGB 9 § 50; SGB 9 § 51; SGB 10 § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 geändert.
Das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2008 verurteilt, den Bescheid vom 11. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2007 abzuändern und dem Kläger für die Zeit vom 29. August 2007 bis 25. Januar 2008 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 30,65 Euro zu zahlen; die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Übergangsgelds (Übg) während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1954 geborene, ledige und kinderlose Kläger war zuletzt vor seiner Arbeitslosigkeit als Buslenker versicherungspflichtig beschäftigt. Im letzten vom Arbeitgeber abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vom 1.8. bis 28.8.2005 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt von 1621,45 Euro (154,08 Arbeitsstunden bei wöchentlich vereinbarter Arbeitszeit von 38,50 Arbeitsstunden). Der Nettoverdienst betrug 1246,89 Euro.
Seit April 2006 war der Kläger arbeitslos und bezog bis 23.10.2006 Arbeitslosengeld (Alg) iHv kalendertäglich 33,85 Euro (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit ≪BA≫ vom 25.4.2006). Dem Alg lagen ein Bemessungsentgelt von kalendertäglich 93,43 Euro und ein Leistungsentgelt von kalendertäglich 56,41 Euro zugrunde. Die BA meldete die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.4. bis 23.10.2006 als Pflichtbeitragszeit.
Vom 24.10. bis 6.12.2006 nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Für die Dauer der Maßnahme bewilligte die Beklagte dem Kläger Übg in Höhe des Zahlbetrags des zuvor bezogenen Alg (kalendertäglich 33,85 Euro). Im Anschluss zahlte die Beklagte Zwischen-Übg bis 6.5.2007 in gleicher Höhe.
Vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 nahm der Kläger an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil. Das für diese Zeit bewilligte Übg iHv kalendertäglich 30,37 Euro berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 11.5.2007 auf der Grundlage des zuletzt vom Arbeitgeber abgerechneten Entgelts des Klägers (Entgeltabrechnungszeitraum vom 1.8. bis 28.8.2005).
Der Widerspruch des Klägers mit dem Einwand, dass sich in seinen persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe und daher auch das Übg in unveränderter Höhe fortzuzahlen sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.8.2007). Das Klageverfahren vor dem SG München (S 16 R 2771/07) wurde im Termin am 8.5.2008 durch Überprüfungsvergleich beendet.
Mit Bescheid vom 29.5.2008 und Widerspruchsbescheid vom 22.8.2008 lehnte die Beklagte die Zahlung eines höheren Übg erneut ab. Die Berechnung des Übg während der Teilhabemaßnahme sei gemäß § 21 Abs 1 SGB VI iVm §§ 46, 47, 50 SGB IX auf der Grundlage des zuletzt erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts des Klägers vom August 2005 erfolgt. Dem stehe § 21 Abs 3 SGB VI iVm § 49 SGB IX nicht entgegen. Denn der Bemessung des Übg während der medizinischen Rehabilitation und in der Zwischenzeit bis zum Beginn der Teilhabemaßnahme habe kein Arbeitsentgelt zugrunde gelegen.
Die Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, das Übg auch für den Zeitraum der Teilhabemaßnahme vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 iHv kalendertäglich 33,85 Euro (weiter) zu zahlen, hat das SG mit Urteil vom 30.7.2009 abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 14.12.2011 die Beklagte entsprechend dem umgestellten Klageantrag verpflichtet, dem Kläger für die Dauer der Teilhabemaßnahme ein höheres Übg zu zahlen und bei der Berechnung des Übg von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das dem Alg-Bezug ab 1.4.2006 zugrunde lag.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zu Unrecht habe die Beklagte bei der Berechnung des Übg für die Teilhabemaßnahme auf das zuletzt im August 2005 bezogene Arbeitsentgelt des Klägers abgestellt. Vielmehr richte sich die Berechnung des Übg nach § 21 Abs 3 SGB VI iVm § 49 SGB IX. Auszugehen sei von den bei der Bemessung des Alg von der BA ermittelten Berechnungsgrundlagen. § 21 Abs 3 SGB VI stehe der Anwendung des § 49 SGB IX nicht entgegen. Denn die BA habe für den Kläger unmittelbar vor Beginn des Übg Pflichtbeiträge für die Zeit des Alg-Bezugs vom 1.4. bis 23.10.2006 entrichtet. Zwar liege der Berechnung des bis zum Beginn der Teilhabemaßnahme bezogenen Übg kein Arbeitsentgelt zugrunde, sondern Alg (§ 21 Abs 4 SGB VI iVm § 47b Abs 1 SGB V). Der Zweck der Vorschrift spreche jedoch auch hier dafür, an das zuvor von der Arbeitsverwaltung berechnete ("bisher zugrunde gelegte") Arbeitsentgelt anzuknüpfen (Hinweis auf Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2011 - L 3 U 296/08 - Juris).
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 21 Abs 3 SGB VI, § 49 SGB IX und § 44 SGB X. Sie habe zu Recht die Höhe des Übg für den hier streitbefangenen Zeitraum unter Anwendung von § 21 Abs 1 SGB VI iVm §§ 46, 47, 50 SGB IX berechnet und dabei das zuletzt vom Kläger bezogene und vom Arbeitgeber abgerechnete Arbeitsentgelt vom August 2005 zugrunde gelegt. Die Anwendung des § 49 SGB IX scheitere schon daran, dass eine Beitragsentrichtung nicht durch den Kläger selbst, sondern durch die BA erfolgt sei. Diese habe auch die Beiträge getragen (§ 170 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB VI). Zudem lägen die Voraussetzungen des § 49 SGB IX nicht vor. Denn dem zuvor bezogenen Übg liege als Bemessungsgrundlage kein Arbeitsentgelt zugrunde, sondern Alg (§ 21 Abs 4 SGB VI iVm § 47b Abs 1 SGB V). Daher handele es sich bei dem vor der Teilhabemaßnahme bezogenen Übg nicht um Übg iS des § 49 SGB IX. Auch verfehle die vom LSG vorgenommene Auslegung des § 49 SGB IX ihr Ziel, ua die Kontinuität der Leistungen zu gewährleisten, denn diese führe voraussichtlich sogar zu einem höheren kalendertäglichen Übg als das noch erstinstanzlich vom Kläger beantragte Übg.
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Die Beklagte beantragt (sinngemäß), |
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das Urteil das Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2009 zurückzuweisen. |
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Der Kläger beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Wesentlichen begründet.
Das angefochtene LSG-Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat die Vorinstanz die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Dauer der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 das Übg unter Zugrundelegung der (höheren) Bemessungsgrundlage des ihm von der BA gezahlten Alg zu gewähren. Die Bemessung des Übg auf der Grundlage des zuletzt von ihm erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts vom August 2005 ist rechtmäßig. Allerdings kann der Kläger beanspruchen, dass das Übg für den Bezugszeitraum ab 29.8.2007 gemäß § 50 SGB IX angepasst und dynamisiert iHv kalendertäglich 30,65 Euro (anstatt kalendertäglich 30,37 Euro) ausgezahlt wird.
A. Einer Sachentscheidung entgegenstehende, von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Insbesondere war die Berufung des Klägers gegen das SG-Urteil nicht von einer vorherigen - hier unterbliebenen - Zulassung abhängig. Der geltend gemachte Anspruch auf höheres Übg betrifft eine Geldleistung von mehr als 750 Euro und überschreitet damit die ab 1.4.2008 maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG (idF von Art 1 Nr 24 des SGG/ArbGGÄndG vom 26.3.2008, BGBl I 444). Schon unter Berücksichtigung der vom Kläger ursprünglich - im Klageverfahren und bei Einlegung der Berufung (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO) - geltend gemachten Differenz zwischen dem von der Beklagten mit Bescheid vom 11.5.2007 bewilligten kalendertäglichen Übg (30,37 Euro) und dem vom ihm zuvor bezogenen kalendertäglichen Übg (33,85 Euro) iHv 3,48 Euro und des Leistungszeitraums vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 liegt der streitbefangene Übg-Differenzbetrag deutlich über 750 Euro.
B. Die vom Kläger zutreffend erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 iVm Abs 4, § 56 SGG) ist im Wesentlichen unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.5.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.8.2008, mit dem die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem vor dem SG geschlossenen Überprüfungsvergleich nachgekommen ist, inhaltlich aber eine Korrektur ihrer ursprünglichen Entscheidung vom 11.5.2007 abgelehnt hat, ist überwiegend nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat nach materiellem Recht keinen Anspruch darauf, dass das Übg für den Zeitraum vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 unter Zugrundelegung der (höheren) Bemessungsgrundlage des ihm von der BA gezahlten Alg und nicht unter Heranziehung des zuletzt erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts vom August 2005 bemessen wird (dazu unter 1.). Ein geringfügig höherer Zahlungsanspruch steht dem Kläger lediglich wegen der nicht erfolgten Übg-Anpassung für den Teilzeitraum vom 29.8.2007 bis 25.1.2008 zu (dazu unter 2.).
1. Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des LSG hat die Beklagte das Übg für den streitigen Zeitraum bis 28.8.2007 nicht unrichtig bemessen.
Gemäß § 20 Nr 1 SGB VI (iVm § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX) haben Versicherte, die - wie der Kläger - von einem Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf Übg. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung des Übg verweist § 21 Abs 1 SGB VI auf Teil 1 Kap 6 des SGB IX (§§ 44 bis 54 SGB IX), soweit die Abs 2 bis 4 nichts Abweichendes regeln.
Für die Höhe des Übg ab 7.5.2007 ergibt sich aus § 21 Abs 3 SGB VI iVm § 49 SGB IX nichts Abweichendes. Denn zum einen sind im vorliegenden Fall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 3 SGB VI nicht erfüllt. Der Kläger hat unmittelbar vor dem Bezug der in § 49 SGB IX genannten Leistungen (hier: Übg) keine Pflichtbeiträge "geleistet" (dazu unter a). Zum anderen liegen die Voraussetzungen des § 49 SGB IX nicht vor (dazu unter b). Da auch weder Abs 2 noch Abs 4 des § 21 SGB VI einschlägig sind (dazu unter c), hat die Beklagte die Berechnung des Übg für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 zu Recht gemäß § 21 Abs 1 SGB VI iVm § 46 Abs 1, § 47 Abs 1 und § 50 SGB IX auf Grundlage des zuletzt erzielten und abgerechneten Arbeitsentgelts für den Monat August 2005 vorgenommen (dazu unter 2.).
a) Entgegen der Rechtsansicht des LSG steht im vorliegenden Fall bereits § 21 Abs 3 SGB VI der Anwendung des § 49 SGB IX entgegen.
Nach § 21 Abs 3 SGB VI wird § 49 SGB IX mit der Maßgabe angewendet, dass der Versicherte unmittelbar vor Beginn der dort genannten (unterhaltssichernden) Leistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übg) Pflichtbeiträge "geleistet" hat. Diese versicherungsrechtliche Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Kläger hat unmittelbar vor dem Bezug des Übg keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung "geleistet".
Vor dem Beginn des Übg am 24.10.2006 sind zwar Pflichtbeiträge für den Zeitraum des Alg-Bezugs (1.4. bis 23.10.2006) gezahlt worden. Der Kläger hat diese Pflichtbeiträge jedoch nicht selbst "geleistet", sondern die BA als Alg-Leistungsträger (§ 173 iVm § 170 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB VI). Zwar ist "geleistet" iS des § 21 Abs 3 SGB VI nicht im engeren Wortsinn dahingehend zu verstehen, dass der Versicherte die Pflichtbeiträge selbst "entrichtet" oder "gezahlt" (vgl § 21 Abs 4 S 1 SGB VI) haben müsste. Denn dann könnte § 49 SGB IX über § 21 Abs 3 SGB VI für die Hauptgruppe der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung von vornherein keine Anwendung finden, weil gemäß § 174 Abs 1 SGB VI iVm § 28e Abs 1 S 1 SGB IV für die wegen entgeltlicher Beschäftigung pflichtversicherten Arbeitnehmer nur der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hat.
Vielmehr soll durch § 21 Abs 3 SGB VI - wie bereits durch seine Vorgängervorschrift in § 23 SGB VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung - insbesondere ausgeschlossen werden, dass diejenigen Versicherten, die zunächst als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld bezogen, jedoch keine oder nur (geringe) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, vom Rentenversicherungsträger über § 49 SGB IX Übg in Höhe des Krankengelds erhalten, obwohl sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entsprechend ihres Arbeitsverdienstes "durch Beiträge" versichert waren (vgl Begründung des Entwurfs eines RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 158 ≪zur Vorgängervorschrift des § 23 SGB VI aF≫). Im Sinne dieser Zweckbestimmung ist die Formulierung in § 21 Abs 3 SGB VI, dass "Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort (in § 49 SGB IX) genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben", zu lesen. Entscheidend für die Anwendung der Kontinuitätsregelung des § 49 SGB IX über § 21 Abs 3 SGB VI ist daher, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der in § 49 SGB IX genannten "Rehabilitationsleistungen" versichertes ("beitragsbelastetes" bzw "beitragspflichtiges") Arbeitsentgelt (nicht: Arbeitseinkommen, vgl dazu die Sonderregelung in § 21 Abs 2 SGB VI) erzielt hat, für das Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (vom Arbeitgeber) gezahlt worden sind (vgl Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 138, Stand Einzelkommentierung Juni 2006; Kreikebohm in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 21 RdNr 16; Kater in Kasseler Komm, § 21 SGB VI RdNr 43, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011). Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Denn der Kläger hat unmittelbar vor Beginn des Übg Alg bezogen; Pflichtbeiträge aufgrund eines vom Kläger erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts sind somit vor dem Übg-Bezug "von ihm" nicht "geleistet" worden.
b) Überdies sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 49 SGB IX nicht gegeben.
§ 49 SGB IX regelt unter der (amtlichen) Überschrift "Kontinuität der Bemessungsgrundlage" ua für den Fall des Bezugs von Übg vor Beginn einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass bei der Berechnung des Übg auch für diese anschließende Maßnahme "vom bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt" auszugehen ist. Diese Bestimmung ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil die vorhergehende Zahlung des Übg bzw Zwischen-Übg an den Kläger auf § 21 Abs 4 S 1 SGB VI iVm § 47b Abs 1 SGB V und § 51 SGB IX beruhte und demnach weder das Übg noch das Zwischen-Übg auf der Grundlage von "Arbeitsentgelt" berechnet worden war. Maßgeblich für die Bemessung beider Vorleistungen war vielmehr allein die Höhe (dh der Zahlbetrag) des zuletzt bezogenen Alg. Bei dieser Entgeltersatzleistung handelt es sich nicht um "Arbeitsentgelt" iS des § 49 SGB IX (dazu unter aa) und bb). Auch ein Rückgriff auf die Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) des Alg scheidet aus. Denn Alg zählt nicht zu den in § 49 SGB IX genannten Leistungen. Vielmehr ist die Beibehaltung von dessen Bemessungsgrundlage vom Kontinuitätsauftrag dieser Norm nicht erfasst (dazu unter cc). Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor (dazu unter dd).
aa) Nach § 49 Halbs 1 SGB IX ist, wenn der Leistungsempfänger Verletztengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Übg bezogen hat und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird, bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (aaO Halbs 2).
(1) Danach setzt der Tatbestand der Norm im ersten Teil des ersten Halbs voraus, dass der Versicherte "Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übg" bezogen hat und anschließend eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird. Als Rechtsfolge ist bestimmt, dass "bei der Berechnung der diese (Rehabilitations- bzw Teilhabe-)Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt" auszugehen ist. Die Verwendung des Begriffs des "bisher zugrunde gelegten" Arbeitsentgelts in dem - an sich der Rechtsfolge der Norm zugehörigen - zweiten Teil des ersten Halbs lässt darauf schließen, dass der vorangegangene Bezug der genannten unterhaltssichernden Leistungen den Anwendungsbereich des § 49 SGB IX nur dann eröffnet, wenn diesen Vorleistungen selbst ("bisher") ein "Arbeitsentgelt" als Ausgangspunkt ihrer Bemessung "zugrunde gelegen" hat (vgl Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 13, Stand Einzelkommentierung Juni 2010).
(2) Selbst wenn man diese Wortlautinterpretation nicht als zwingend erachten wollte (vgl LSG Berlin-Brandenburg vom 22.9.2011 - L 3 U 296/08 - Juris RdNr 25), wird dieses aus dem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Norm durch deren Sinn und Zweck bestätigt.
Wie bereits seine Vorgängervorschriften (§ 16 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes ≪RehaAnglG≫ in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und - speziell für die Rentenversicherungsträger - § 23 SGB VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 ≪RRG 1992≫ vom 18.12.1989 ≪BGBl I 2261≫, § 1241 Abs 4 RVO, § 18 Abs 4 AVG, § 40 Abs 4 RKG idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes ≪AFKG≫ vom 22.12.1981 ≪BGBl I 1497≫ sowie deren Vorläufer in § 1241b RVO, § 18b AVG, § 40b RKG idF des RehaAnglG vom 7.8.1974 ≪BGBl I 1881≫) soll auch § 49 SGB IX einerseits die "Kontinuität der Leistungen" im Sinne einer "Fortgeltung der Bemessungsgrundlage" (vgl die amtliche Überschrift der Norm) einer früher bezogenen Leistung gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr 31 S 103; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11; BSG SozR 4-3250 § 49 Nr 1 RdNr 20; Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 49 RdNr 1, Stand Einzelkommentierung September 2001; Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 4, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 1; Knittel, SGB IX, 6. Aufl, Stand Januar 2012, § 49 RdNr 3; Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2011).
§ 49 SGB IX betrifft - wie seine Vorgängerbestimmungen - einen Sonderfall der Berechnung von Unterhaltsersatzleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, indem er einen Verzicht auf eine erneute Ermittlung und Feststellung der "Bemessungsgrundlage" festlegt (vgl BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/1237 S 60 zur Vorgängervorschrift des § 16 RehaAnglG). Dadurch soll zum einen gewährleistet werden, dass, soweit der bisherigen unterhaltssichernden Leistung ein Arbeitsentgelt zugrunde lag, die jeweils anschließende Leistung nicht nach einem anderen Entgelt bemessen wird; und zum anderen soll auf diese Weise eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermieden werden. Damit enthält die Regelung, bezogen auf das zugrunde liegende (versicherungspflichtige) Arbeitsentgelt, zugleich eine (zumindest partielle) "Besitzstandswahrung" im Interesse des behinderten Menschen iS einer Aufrechterhaltung seines bisherigen, durch versicherte Arbeit erworbenen Lebensstandards bei aufeinander folgenden Leistungen: Er wird davor geschützt, dass der nachfolgenden Leistung (im Bemessungszeitraum) ein geringeres Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird; dadurch bleibt während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sein durch versicherte Arbeit erworbener Lebensstandard aufrechterhalten. Zugleich trägt § 49 SGB IX zur Verwaltungsvereinfachung bei den beteiligten Trägern bei. Denn es bedarf im Regelfall nur noch einer Anfrage und einer Auskunft des bisher für die Entgeltersatzleistung zuständigen Trägers über das bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt. Dem nunmehr zuständigen Rehabilitationsträger bleibt erspart, das relevante Arbeitsentgelt - gegebenenfalls durch neue Arbeitgeberauskünfte - neu zu bestimmen. Insoweit will § 49 SGB IX eine mehrfache Feststellung des Arbeitsentgelts vermeiden (vgl bereits zu den Vorgängernormen: BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 § 1241b Nr 2 S 3 f; BSGE 50, 64, 68 = SozR 2200 § 1241e Nr 10 S 26; BSGE 51, 193, 195 f = SozR 2200 § 1241b Nr 4 S 7 f; BSGE 60, 114, 117 f = SozR 2200 § 1241 Nr 31 S 103; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 2 S 6; vgl auch Kessler in Deinert/Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 2. Aufl 2009, Kap 12 RdNr 29; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 134, Stand Einzelkommentierung Juni 2006).
Damit beschränkt sich die in § 49 SGB IX bestimmte Übernahme der Bemessungsgrundlage im Rahmen des gesetzlichen Kontinuitätsauftrags lediglich auf das der vorangegangenen Entgeltersatzleistung "bisher zugrunde gelegte Arbeitsentgelt" (Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 4, 21, 29, Stand Einzelkommentierung Februar 2011), also nicht auf die Höhe der Leistung. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die während einer anschließenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme "als ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" zu bewilligende Leistung in der bisherigen Höhe (automatisch) weiter zu zahlen ist (vgl von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl 2009, § 49 RdNr 5; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 2; Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 8, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Knittel, SGB IX, 6. Aufl, Stand Januar 2012, § 49 RdNr 8). Vielmehr realisiert allein das in seiner Funktion als Bemessungsgrundlage zu übernehmende ("bisher zugrunde gelegte") Arbeitsentgelt der in § 49 SGB IX aufgezählten "Vorleistungen" das in der Norm verankerte Kontinuitätsprinzip (Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 4, 21, Stand Einzelkommentierung Februar 2011).
Folgerichtig findet im Rentenversicherungsrecht über § 21 Abs 3 SGB VI die in § 49 SGB IX geregelte Kontinuität der Bemessungsgrundlage auch nur für Versicherte Anwendung, bei denen unmittelbar vor der zuvor bezogenen, von § 49 SGB IX erfassten Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge aufgrund eines versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts "geleistet" worden sind und sich die Entgeltersatzleistung auf dessen Grundlage bemisst. In welcher Höhe sich daraus (dh aus dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt) "ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt" während einer anschließenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme ergeben, richtet sich - unter Berücksichtigung der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze - nach den speziellen Regelungen für die nachfolgenden Leistungen in den jeweiligen besonderen Teilen des SGB (zB für das Übg nach § 46 Abs 1 SGB IX unter Zugrundelegung der dort angegebenen Prozentsätze des Regelentgelts bzw Nettoarbeitsentgelts; vgl Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 8, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 15, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 2; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 134, Stand Einzelkommentierung Juni 2006).
bb) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 49 SGB IX als Berechnungsvorschrift für das von der Beklagten während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 zu zahlende Übg nicht vor. Denn der Bemessung des dieser Teilhabemaßnahme vorangegangenen Zwischen-Übg lag als Bemessungsgrundlage kein "Arbeitsentgelt" zugrunde.
Da im SGB IX diesbezüglich keine Legaldefinition enthalten ist, ist der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 49 SGB IX iS des § 14 SGB IV zu verstehen (Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 19, 29, Stand Einzelkommentierung Februar 2011). Nach dessen Abs 1 S 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Kein Arbeitsentgelt sind demnach die Entgelt- oder Einkommensersatzleistungen selbst.
Das vom 7.12.2006 bis 6.5.2007 in der Zeit nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bis unmittelbar vor Beginn der hier erheblichen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben geleistete Zwischen-Übg war von dem beklagten Rentenversicherungsträger gemäß § 21 Abs 1 SGB VI iVm § 51 Abs 1 SGB IX in Höhe des vorangegangenen, während der medizinischen Rehabilitation vom 24.10. bis 6.12.2006 bezogenen Übg "weiter" zu zahlen. Dessen Bemessung wiederum hatte sich nach der (rentenrechtlichen) Sonderregelung des § 21 Abs 4 S 1 SGB VI gerichtet, wonach das Übg in Höhe des Krankengelds nach § 47b SGB V zu zahlen ist. Denn der Kläger hatte unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Alg bezogen (1.4. bis 23.10.2006) und zuvor (dh vor dem Alg-Bezug) hatte er "Pflichtbeiträge gezahlt" (hierzu oben bei 1a). Da nach § 47b Abs 1 SGB V das Krankengeld in Höhe des Betrags des Alg zu leisten ist, war auch das Übg von der Beklagten - wie geschehen - in Höhe des Betrags des Alg zu zahlen. Für die Bemessung sowohl des Übg als auch des Zwischen-Übg war also allein der Zahlbetrag des zuletzt bezogenen Alg maßgeblich. Damit handelt es sich nicht um Übg iS des § 49 Halbs 1 SGB IX. Denn der Berechnung des vorangegangenen Übg lag kein Arbeitsentgelt zugrunde, das als Bemessungsgrundlage im Rahmen des Kontinuitätsauftrags für die Berechnung des Übg bei der nachfolgenden Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben hätte herangezogen bzw übernommen werden können (vgl entsprechend für Krankengeld gemäß § 47b SGB V: LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.5.2008 - L 12 AL 113/07 - Juris RdNr 24; Stähler in Handkomm SGB IX, 3. Aufl 2010, § 49 RdNr 5; Schlette in juris-PK SGB IX, Online-Ausgabe, § 49 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Februar 2010; Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 17, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; Löschau in Großmann/ Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 49 RdNr 33, Stand Einzelkommentierung Februar 2011; Mrozynski/Jabben, SGB IX Teil 1, 2. Aufl 2011, § 49 RdNr 2a).
Der Ansatz des LSG, bei der Festsetzung des Übg von der Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) des dem Alg zugrunde liegenden Arbeitsentgelts auszugehen, hätte im Übrigen übertragen auf § 49 SGB IX zur Folge, dass im vorliegenden Fall die von dieser Norm bezweckte "Kontinuität der Bemessungsgrundlage" einer früher bezogenen Leistung bei einer nachfolgenden Leistung während einer Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme gerade nicht gewahrt würde. Denn "Bemessungsgrundlage" für das Zwischen-Übg vom 7.12.2006 bis 6.5.2007 war - wie soeben dargestellt - die "Höhe des Betrags des Alg", das der Kläger zuletzt bezogen hatte, also das Alg selbst bzw dessen Zahlbetrag, während für das anschließende Übg ab Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (7.5.2007) als "Bemessungsgrundlage" das vom Kläger zuletzt bezogene und dem Alg zugrunde liegende "Arbeitsentgelt" als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre.
cc) Gegen die Anwendung des § 49 SGB IX in der vorliegenden Fallkonstellation spricht schließlich, dass Alg in der dortigen Aufzählung der maßgeblichen unterhaltssichernden Entgeltersatzleistungen als Vorleistung nicht enthalten ist. Dem entspricht, dass die Bemessungsgrundlage für das dem Alg zugrunde liegende Arbeitsentgelt eine andere ist als die bei den in der Norm benannten Entgeltersatzleistungen, deren Kontinuität iS einer Identität des Berechnungsmodus bei einer nachfolgenden "ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt" im Zusammenhang mit medizinischen Rehabilitations- oder beruflichen Teilhabemaßnahmen bewahrt werden soll.
Die vom LSG favorisierte Auslegung des § 49 SGB IX hätte für den beklagten Rentenversicherungsträger de facto eine Berechnung des Übg zur Folge, als wenn die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an Alg erbracht worden wäre. Unabhängig davon, dass dies beim Kläger nicht der Fall war, wird diese Abfolge vom Kontinuitätsauftrag des § 49 SGB IX - wie auch bereits von seinen Vorgängervorschriften (etwa § 23 SGB VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung des RRG 1992; zuvor schon § 1241 Abs 4 RVO, § 18 Abs 4 AVG, § 40 Abs 4 RKG idF des AFKG) - nicht erfasst (vgl in diesem Sinne auch BSG SozR 4-3250 § 49 Nr 1 RdNr 17, wonach nach § 49 Halbs 1 SGB IX "bei der Berechnung ergänzender Leistungen zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt nur ausgegangen ≪wird≫, wenn Leistungsempfänger ≪zuvor≫ Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übg bezogen haben …"). Dieser beschränkt sich vielmehr nur auf die Bemessungsgrundlagen (und Bemessungszeiträume) der den dort genannten Entgeltersatzleistungen bisher zugrunde liegenden Arbeitsentgelten (vgl Dalichau in Wiegand, SGB IX Teil 1, § 49 RdNr 7, Stand Einzelkommentierung Juni 2010; Oberscheven in Ruland/Försterling, Gemeinschaftskomm SGB VI, § 21 RdNr 133, Stand Einzelkommentierung Juni 2006). § 49 SGB IX schließt im Rahmen der Kontinuität bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht an den Bezug von Alg an.
Zudem würde durch eine solche (erweiternde) Auslegung des § 49 SGB IX die Regelung des § 21 Abs 4 SGB VI umgangen. Denn diese Norm enthält für die Bezieher von Alg eine von § 21 Abs 1 SGB VI abweichende rentenrechtliche Sonderbestimmung für die Berechnung des Übg. § 21 Abs 4 SGB VI erfasst aber - wie auch bereits seine bis zum 30.6.2001 geltende Vorgängerregelung in § 24 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1992 - zum einen (ausdrücklich) nur "medizinische Leistungen". Zum anderen richtet sich die Höhe des Übg nicht nach der dem Alg zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt, vgl §§ 131, 133 SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung ≪aF≫), sondern gemäß § 47b Abs 1 SGB V nach dessen Zahlbetrag (67 bzw 60 vH des Leistungsentgelts, vgl § 129 SGB III aF). Dessen Kontinuität wird aber - wie oben ausgeführt - durch § 49 SGB IX gerade nicht gewährleistet.
dd) Anhaltspunkte, dass durch die Nichterfassung von Alg in § 49 SGB IX eine im Wege des Analogieschlusses zu schließende planwidrige Regelungslücke vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Eine Regelungslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (vgl BSG SozR 3-2600 § 34 Nr 3 S 23 mwN). Eine solche "planwidrige Unvollständigkeit" enthält § 49 SGB IX in Bezug auf Alg nicht.
Unabhängig davon, dass Alg auch vom Anwendungsbereich der Vorgängervorschriften des § 49 SGB IX nicht erfasst war, ist Alg im Gegensatz zu den in § 49 SGB IX ausdrücklich genannten Leistungen keine Entgeltersatzleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl § 44 Abs 1 Nr 1, § 45 Abs 1 und 2 SGB IX), also keine "Rehabilitationsleistung", sondern eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (§ 3 Abs 1 Nr 8, § 117 Abs 1 SGB III aF). Von daher bestünde auch unter dem Aspekt der "Rehabilitationseinheit" (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 59 Nr 2 S 4) und der Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts während einer nachfolgenden Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme keine Notwendigkeit, bei der Festsetzung von - zB - Übg als nunmehr "ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" bei einer - wie hier - anschließenden Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die von der Arbeitsverwaltung im Rahmen der Berechnung von Alg nach Maßgabe des SGB III zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen (Bemessungsentgelt, Leistungsentgelt) zurückzugreifen.
Vielmehr hat der Gesetzgeber - wie unter 1 b aa) bereits ausgeführt - eine "partielle Besitzstandswahrung" zugunsten des Versicherten und eine Verwaltungsvereinfachung nur für die Fälle angestrebt, in denen die während einer Rehabilitations- bzw Teilhabemaßnahme gewährte unterhaltssichernde Leistung auf einer der Art nach gleichen Berechnungsgrundlage wie die zuvor bezogene Entgeltersatzleistung zu bestimmen ist. Hingegen bestünde eine zu wahrende "Kontinuität der Bemessungsgrundlage" im Hinblick auf die von § 49 SGB IX erfassten Entgeltersatzleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw Teilhabe am Arbeitsleben bei deren Weiterzahlung als "ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt" während einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben schon deshalb nicht, weil deren jeweilige Bemessungsgrundlagen bezogen auf das ihnen zugrunde liegende Arbeitsentgelt (grundsätzlich) andere sind als die für das Alg. Während der Berechnung des Krankengelds, Verletztengelds, Versorgungskrankengelds und Übg als "Regelentgelt" das vom Leistungsempfänger im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens aber das "während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum)" erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, zugrunde zu legen ist (vgl § 47 Abs 2 S 1 SGB V für das Krankengeld, § 47 Abs 1 S 1 SGB VII iVm § 47 Abs 2 S 1 SGB V für das Verletztengeld, § 47 Abs 1 S 1 SGB IX für das Übg und § 16a Abs 2 S 1 BVG für das Versorgungskrankengeld), umfasst der "Bemessungszeitraum" für das dem Alg als "Bemessungsentgelt" zugrunde zu legende beitragspflichtige Arbeitsentgelt (stets) die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis "abgerechneten letzten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen", der regelmäßig "ein Jahr" beträgt und mit dem letzten Tag des letzten Versicherungsverhältnisses vor der Entstehung des Alg-Anspruchs endet (vgl § 130 SGB III aF).
c) Abweichendes für die Höhe und Berechnung des Übg ergibt sich auch weder aus § 21 Abs 2 SGB VI noch aus Abs 4 dieser Vorschrift. Abs 2 regelt nur die Berechnung des Übg für Versicherte, die Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) bezogen haben. Diese beiden Fallkonstellationen liegen hier ersichtlich nicht vor. Abs 4 gilt - wie unter 1 b cc) bereits ausgeführt - nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, bei denen unmittelbar vor Beginn der Leistung Alg bezogen wurde; bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben findet diese Vorschrift keine Anwendung.
2. Mangels abweichender Sonderbestimmungen in § 21 Abs 2 bis 4 SGB VI hat die Beklagte das Übg des Klägers für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 7.5.2007 bis 25.1.2008 nach Maßgabe des § 21 Abs 1 SGB VI iVm § 46 Abs 1, § 47 Abs 1 und § 50 SGB IX auf Grundlage des zuletzt erzielten und vom Arbeitgeber abgerechneten Arbeitsentgelts für den Monat August 2005 zutreffend berechnet (dazu unter a). Allerdings hat sie das Übg für die Zeit vom 29.8.2007 bis 25.1.2008 zu niedrig festgesetzt. Denn der Kläger kann gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X beanspruchen, dass das Übg für den Bezugszeitraum ab 29.8.2007 gemäß § 50 SGB IX angepasst und dynamisiert in Höhe von kalendertäglich 30,65 Euro (anstatt kalendertäglich 30,37 Euro) ausgezahlt wird (dazu unter b).
a) Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) betrug der Arbeitsverdienst des Klägers im hier maßgeblichen Abrechnungszeitraum vom 1.8. bis 28.8.2005 brutto 1621,45 Euro bzw netto 1246,89 Euro bei 154,08 Arbeitsstunden und einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden.
§ 48 S 1 Nr 3 SGB IX steht einer Berechnung des Übg nach §§ 46, 47 SGB IX nicht entgegen, da der letzte Tag des hier maßgeblichen Bemessungszeitraums (28.8.2005) bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (7.5.2007) nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Gemäß § 46 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB IX werden der Berechnung des Übg 80 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt.
Bei "Stundenlohnbeziehern" wie beim Kläger berechnet sich das für die Festsetzung des Übg maßgebliche "Regelentgelt" nach § 47 Abs 1 S 1 und 2 SGB IX. Danach wird das Arbeitsentgelt, das die Leistungsempfänger im letzten vor Leistungsbeginn oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum), erzielt haben, um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt vermindert und sodann durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt.
Das Bruttoarbeitsentgelt des Klägers von 1621,45 Euro im letzten vom Arbeitgeber abgerechneten (wenigstens vierwöchigen) Entgeltabrechnungszeitraum vom 1.8. bis 28.8.2005 war danach durch die Zahl der Arbeitsstunden, für die es gezahlt wurde (154,08 Stunden), zu teilen, mit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (38,50 Stunden) zu vervielfältigen und wiederum durch sieben Tage zu teilen. Hieraus ergibt sich ein kalendertägliches Regelentgelt von (1621,45 : 154,08 = ≪gerundet≫ 10,52; 10,52 x 38,50 = 405,02; 405,02 : 7 =) 57,86 Euro (vgl zur "Rundung" bei Zwischenergebnissen: Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 121 RdNr 6, Stand Einzelkommentierung September 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, SGB VI, Teil II, Bd 2, § 121 RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Dezember 2006).
Gemäß § 46 Abs 1 S 1 SGB IX werden der Berechnung des kalendertäglichen Übg 80 vH des kalendertäglichen Regelentgelts zugrunde gelegt, höchstens jedoch das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt. 80 vH des errechneten kalendertäglichen Regelentgelts (= 80 vH von 57,86 Euro) sind (gerundet) 46,29 Euro. Dieser Betrag überschreitet jedoch das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt. Denn ausgehend von dem Nettoarbeitsentgelt des Klägers für August 2005 iHv 1246,89 Euro errechnet sich in entsprechender Anwendung der vorgenannten Bestimmungen (vgl § 46 Abs 1 S 1 letzter Teils SGB IX) ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von (1246,89 : 154,08 = ≪gerundet≫ 8,09; 8,09 x 38,50 = ≪gerundet≫ 311,47; 311,47 : 7 = ≪gerundet≫) 44,50 Euro. Für die Berechnung des Übg des Klägers ist daher das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt von 44,50 Euro maßgeblich.
b) Gemäß § 50 Abs 1 SGB IX ist die dem Übg zugrunde liegende Berechnungsgrundlage jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums anzupassen. Was die "Berechnungsgrundlage" iS dieser Norm konkret ist, hat der Gesetzgeber weder in § 50 SGB IX noch in anderen Vorschriften des SGB IX definiert. In § 46 SGB IX wird der Begriff der "Berechnungsgrundlage" nicht verwendet. Allerdings findet er sich in der Bestimmung des § 48 SGB IX, die im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ermittlung der "Berechnungsgrundlage in Sonderfällen" auf der Grundlage fiktiver tariflicher oder ortsüblicher Arbeitsentgelte vorsieht. Aus dieser Norm erschließt sich, dass die "Berechnungsgrundlage" nicht mit dem Arbeitsentgelt als erstem Ausgangswert identisch ist. Vielmehr entspricht in den Sonderfällen des § 48 SGB IX die "Berechnungsgrundlage" dem täglichen Betrag des dort festgelegten Wertes von 65 vH. Systematisch auf § 46 SGB IX übertragen, bedeutet dies, dass in den "normalen Berechnungsfällen" nicht das tägliche (nach Maßgabe des § 47 SGB IX errechnete) Regelentgelt, sondern 80 vH dieses Betrags - gegebenenfalls (wie hier) begrenzt auf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt - die "Berechnungsgrundlage" darstellt (Abs 1 S 1), die sodann in das Anpassungsverfahren nach § 50 SGB IX einzubeziehen ist (Löschau in Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskomm SGB IX, § 50 RdNr 27, Stand Einzelkommentierung Februar 2011); vorliegend also der Betrag des für die Bemessung des Übg maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts von kalendertäglich 44,50 Euro.
Nach Anpassung dieser Berechnungsgrundlage gemäß § 50 Abs 1 SGB IX ab 29.8.2006 (ein Jahr nach Ende des Bemessungszeitraums, hier also des letzten abgerechneten Entgeltzeitraums im August 2005) mit den Anpassungsfaktor 1,0035 (entspricht einer Erhöhung um 0,35 vH ≪Anpassungsfaktor vom 1.7.2006 bis 30.6.2007 bundeseinheitlich 1,0035 gemäß der nach § 50 Abs 3 SGB IX erfolgten Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26.5.2006, BAnz 2006, 4206≫), ergibt sich für die Zeit vom 7.5. bis 28.8.2007 ein Betrag von (44,50 Euro x 1,0035 = ≪gerundet≫) 44,66 Euro und nach deren - von der Beklagten nicht vollzogenen - Anpassung mit dem Anpassungsfaktor 1,0091 (entspricht einer Erhöhung um 0,91 vH ≪Anpassungsfaktor vom 1.7.2007 bis 30.6.2008 bundeseinheitlich 1,0091, aaO, BAnz 2007, 5716≫) ab 29.8.2007 für die Zeit bis zum Maßnahmeende am 25.1.2008 ein Betrag von (44,66 Euro x 1,0091= ≪gerundet≫) 45,07 Euro. Gemäß § 46 Abs 1 S 3 Nr 2 SGB IX beträgt das Übg für kinderlose und unverheiratete Leistungsempfänger 68 vH des Regelentgelts bzw hier des Nettoarbeitsentgelts (nach Anpassung), mithin vorliegend ab Beginn der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben am 7.5. bis 28.8.2007 - wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt - (gerundet) 30,37 Euro kalendertäglich (= 68 vH von 44,66 Euro) und für die Zeit ab 29.8.2007 bis zum Maßnahmeende am 25.1.2008 (gerundet) 30,65 Euro kalendertäglich (= 68 vH von 45,07 Euro).
Anhaltspunkte, dass das Übg aus dem erzielten Arbeitsentgelt nach §§ 46, 47 SGB IX einen geringeren Betrag ergibt als das Übg unter Zugrundelegung des tariflichen Arbeitsentgelts (§ 48 S 1 Nr 1 SGB IX; Anlage 1 S 2 zum Bescheid vom 11.5.2007), ergeben sich nicht.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine anteilige Kostentragung durch die Beklagte erschien im Hinblick auf das geringfügige Obsiegen des Klägers nicht angezeigt.
Fundstellen