Leitsatz
"Andere Gesetze" i.S. des § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig.
Normenkette
§ 140, § 141 Abs. 2 AO i.d.F. des BilMoG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009, § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Sie ist nur mit ihren aus der Vermietung eines im Inland belegenen Grundstücks erzielten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG). Zudem unterliegt sie nach liechtensteinischem Recht in Liechtenstein der Buchführungspflicht. Nachdem die Klägerin für das Jahr 2010 aus der Vermietung dieses Grundstücks einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG als gewerbliche Einkünfte zu erfassenden Gewinn i.H.v. 133.131,82 EUR erklärt hatte, erließ das FA ihr gegenüber mit Bescheid die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb "Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz".
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.5.2016, 3 K 1521/11, Haufe-Index 9923781, EFG 2016, 2024).
Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das FG-Urteil und zugleich auch die Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungspflicht aufgehoben.
Hinweis
1. Die hochstreitige Frage, ob eine ausländische Buchführungspflicht über § 140 AO zur inländischen Buchführungspflicht "mutiert", hat der BFH nunmehr entschieden: Danach können "andere Gesetze" i.S.d. § 140 AO auch ausländische Rechtsnormen sein und eine Buchführungspflicht für Zwecke der deutschen Besteuerung begründen.
2. Teile der Literatur standen einem solchen Import ausländischer Buchführungspflichten nicht ohne Grund reserviert gegenüber. Denn ausländische Normen, die Buchführungspflichten anordnen, entsprechen – schon in formeller Hinsicht, häufig aber auch in materieller Hinsicht – nicht den Vorgaben des Grundgesetzes und unterliegen keinerlei Kontrolle durch den deutschen Gesetzgeber.
3. Der BFH hat diese Einwände sehr wohl gesehen, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Denn bereits der Wortlaut des § 140 AO ("andere Gesetze") gibt für die Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Normen nichts her. Und der spezielle Zweck des § 140 AO, möglichst viele außersteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten für steuerliche Zwecke nutzbar zu machen, rechtfertigt ohne Weiteres den Import ausländischer Buchführungspflichten.
4. Die unmittelbaren verfahrensrechtlichen Konsequenzen dieser Auslegung des § 140 AO liegen auf der Hand: Transportiert § 140 AO die ausländische Buchführungspflicht in das deutsche Besteuerungsverfahren, dann ist kein Raum mehr für die Begründung der Buchführungspflicht gemäß § 141 AO und demnach ist eine auf dieser Rechtsgrundlage vom FA ausgesprochene Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht rechtswidrig.
5. Die materiell-rechtlichen Konsequenzen sind wohl schwerwiegender. Allerdings hat der BFH hierzu mangels Entscheidungserheblichkeit keine dezidierten Aussagen getroffen. Die Frage, ob die bestehende ausländische Buchführungspflicht insbesondere die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 EStG sperrt, ist mit der Besprechungsentscheidung damit noch nicht vollständig geklärt.
Richtungsentscheidung für § 4 Abs. 3 EStG-Sperre beachten
Der BFH hat allerdings bereits in der Vergangenheit einen wichtigen Pflock eingeschlagen: Jedenfalls dann, wenn eine ausländische Mitunternehmerschaft Bücher führt, kann sie für Zwecke der inländischen Besteuerung ihre Einkünfte nicht mehr mittels § 4 Abs. 3-Rechnung ermitteln (BFH, Urteil vom 25.6.2014, I R 24/13, BFH/NV 2014, 1998, BStBl II 2015, 141).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.11.2018 – I R 81/16