Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
4.1 Versagung bzw. Einschränkung des Bestätigungsvermerkes
Rz. 74
Bei prüfungspflichtigen Unternehmen können Verstöße gegen die Buchführungspflicht zu einer Versagung oder zumindest zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerkes führen (§ 322 HGB). Nach § 321 Abs. 2 Satz 1 HGB hat der Abschlussprüfer zu klären, ob "die Buchführung den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung" entspricht. Dabei ist "auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt" (§ 321 Abs. 2 Satz 3 HGB).
Rz. 75
Liegen keine wesentlichen Beanstandungen gegen die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lagebericht und keine Prüfungshemmnisse, wie z. B. die Verweigerung von Auskünften, vor, erteilt der Prüfer einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Rz. 76
Eine Einschränkung erfolgt erst, wenn es wesentliche Beanstandungen in Teilen der Rechnungslegung gab bzw. Prüfungshemmnisse eine hinreichend sichere Beurteilung verhindert haben. Die Wesentlichkeit hängt dabei vom Verhältnis der beanstandeten Größe zu anderen Größen ab. Auch mehrere an sich unwesentliche Mängel können in ihrer Summe wesentlich werden und zur Erteilung eines eingeschränkten Bestätigungsvermerkes führen.
Der Mangel muss zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung noch vorliegen. Erfolgt eine Korrektur im Laufe der Prüfung, soll der Vermerk sodann uneingeschränkt erteilt werden.
Rz. 77
Erscheint die Erteilung eines eingeschränkten Bestätigungsvermerkes nicht mehr gerechtfertigt, wird ein Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen erteilt. War der Abschlussprüfer überhaupt nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, wird ein Versagungsvermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen erteilt.
4.2 Bilanzänderung
Rz. 78
Eine indirekte Folge von Buchführungsverstößen kann die Notwendigkeit zur Änderung der Handelsbilanz sein (sog. Bilanzänderung).
Buchführungsfehler können dazu führen, dass die auf ihrer Grundlage erstellte Bilanz nichtig ist, vgl. z. B. § 256 AktG, der nach h. M. auch für die GmbH gilt. Da Kaufleute aber zur Aufstellung eines (rechtsgültigen) Jahresabschlusses verpflichtet sind, sind die fehlerhaften Bilanzansätze zwingend zu korrigieren. Enthält die Bilanz lediglich Fehler, die nicht zu ihrer Nichtigkeit führen, so kann sie berichtigt werden.