Leitsatz
Für eine Buchwertfortführung ist es unschädlich, wenn taggleich mit der Schenkung Sonderbetriebsvermögen verkauft wird.
Sachverhalt
Klägerin ist eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer GmbH, der ein Grundstück vermietet wurde. Eine Mitunternehmerin übertrug am 17.12.2013 ihren Anteil an dem Grundstück und einen Teil ihrer Beteiligung an der GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn. Diese Übertragungen standen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Mitunternehmerin ihre restlichen Anteile an der GmbH auf den anderen Gesellschafter der GmbH sowie dessen Bruder verkauft hatte und der Kaufpreis bezahlt wurde. Dies geschah durch notarielle Urkunden ebenfalls vom 17.12.2013. Das Finanzamt versagte hierauf die Fortführung der Buchwerte und setzte einen Veräußerungsgewinn fest. Zur Begründung führt es an, aus der taggleichen Veräußerung der Anteile ergebe sich, dass nicht das gesamte Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerin auf den Sohn übertragen worden sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzgericht Köln sah das Vorbringen der Klägerin als berechtigt an und gab der Klage statt, da das Finanzamt zu Unrecht die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG versagt habe. Nach dieser Bestimmung seien bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Buchwerte anzusetzen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Habe der Bundesfinanzhof früher streng vertreten, dass dies bei sog. funktionalem Betriebsvermögen stets eine Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf den Erwerber erfordere, habe der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung seit 2012 jedenfalls für die Fälle eingeschränkt, dass das Sonderbetriebsvermögen vorher oder zeitnah nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden. Insbesondere sei nämlich aus § 6 Abs. 3 EStG nur ableitbar, dass das Betriebsvermögen übergehen müsse, welches zum Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils noch vorhanden sei. Diese Rechtsprechung sei auf den Urteilsfall zwar nicht direkt anwendbar, die Überlegungen, die der Rechtsprechung zugrunde lägen, aber schon. Zentrale Bedeutung bei der Anwendung einer Buchwertfortführung habe nämlich die Frage, ob durch die Übertragung eine Fortführung des Betriebes ermöglicht werde. Da hier eine Zerschlagung des Betriebes nach der taggleichen Übertragung der GmbH-Anteile nicht erfolgt sei, sei dem Sinn und Zwecke der Bestimmung Rechnung zu tragen. Die taggleiche Übertragung sei unschädlich für eine Fortführung der Buchwerte.
Hinweis
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist zu begrüßen, da sie eine konsequente Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darstellt. Wie das Finanzgericht im Wege einer sauberen Auslegung darlegt, ist der Sinn und Zweck der Bestimmung des § 6 Abs. 3 EStG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung darin zu sehen, dass das Unternehmen fortgeführt und nicht "zerschlagen" wird. Auch die Besteuerung der stillen Reserven ist - sofern diese hier nicht im Wege der teilweisen Veräußerung bereits realisiert wurden - sichergestellt. Die taggleiche Veräußerung wie hier praktiziert, ist deshalb als unschädlich anzusehen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da die zugelassene Revision zum BFH eingelegt wurde. Das Aktenzeichen des BFH ist IV R 14/18. Ob der BFH die Rechtsauffassung des Finanzgerichts stützt, bleibt abzuwarten. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesfinanzhofs nicht einheitlich ist. Während der IV. Senat hierzu eine weitere Auffassung vertritt, scheint der I. Senat einer engeren Auslegung den Vorzug zu geben.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2018, 15 K 1187/17 F