LFD Thüringen v. 8.9.2009, S 2600 A - 01 - A 2.17 (R)
Das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.7.2009 ist im BGBl 2009l vom 22.7.2009 verkündet worden. Es ist damit nach Art. 19 Abs. 1 am 23.7.2009 in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber hat im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung Modifikationen an den Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vorgenommen. Die Änderungen/ Ergänzungen betreffen die Zinsschranke und den Verlustabzug bei Körperschaften.
1. Zinsschranke
Durch Art. 1 wird das Einkommensteuergesetz wie folgt geändert:
- In § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a werden die Wörter „eine Million Euro” durch die Wörter „drei Millionen Euro” ersetzt.
In § 52 wird dem Abs. 12d folgender Satz angefügt:
„§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 16.7.2009 (BGBl 2009l S. 1959) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 enden.”
2. Verlustabzug bei Körperschaften
Durch Art. 7 wird das Körperschaftsteuergesetz wie folgt geändert:
Nach § 8c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Für die Anwendung des Abs. 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass
- die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder
- die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt sinngemäß; oder
- der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen. Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind. Leistungen der Kapitalgesellschaft, die zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2011 erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens. Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.”
Nach § 34 Abs. 7b wird folgender Abs. 7c eingefügt:
„(7c) § 8c Abs. 1a in der Fassung des Art. 7 des Gesetzes vom 16.7.2009 (BGBl 2009l S. 1959) findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 Anwendung. Erfüllt ein in dieser Zeit erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a, bleibt er bei Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt.”
Nach § 10a Satz 10 GewStG ist § 8c KStG auf Fehlbeträge entsprechend anzuwenden.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung, ggf. bereits bei der Veranlagung 2008.
Normenkette
EStG § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a;
KStG § 8c Abs. 1a
KStG § 34 Abs. 7c