Leitsatz
Es führt zu nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese ihrerseits an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist und der Gesellschafter aufgrund einer Bürgschaft für diese andere Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen wird, an der er nicht unmittelbar beteiligt ist.
Sachverhalt
Der Kläger ist eine natürliche Person, die seit 1994 zu 98 % und im Jahr 1999 zu 100 % an der G-GmbH mit Anschaffungskosten für die Anteile von 50.000 DM beteiligt war und auch deren Geschäftsführung innehatte. Ende 1999 veräußerte er seine Beteiligung für 35.000 DM. Die G-GmbH war ihrerseits zu 50 % an der Q-GmbH beteiligt. Der Kläger übernahm Bürgschaften für Bankverbindlichkeiten der Q-GmbH über insgesamt 300.000 DM. Die Q-GmbH erwirtschaftete in 1998 und in 1999 erhebliche Verluste, die zu ihrer Liquidation führten. Der Kläger wurde in 1999 und 2000 in Höhe von insgesamt 145.000 DM aus den für die Q-GmbH eingegangenen Bürgschaften in Anspruch genommen. Der Rückgriffsanspruch gegen die Q-GmbH war wegen deren Vermögenslosigkeit wertlos.
Der Kläger behandelte die aufgrund der Bürgschaft gezahlten Beträge als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der G-GmbH und machte dementsprechend in seiner Einkommensteuererklärung für 1999 einen Veräußerungsverlust aus § 17 EStG in Höhe von 160.000 DM (= 35.000 DM ./. 50.000 DM ./. 145.000 DM) geltend. Der Beklagte dagegen erkannte lediglich einen Verlust in Höhe von 15.000 DM (= 35.000 DM ./. 50.000 DM) an. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger nicht selbst an der Q-GmbH beteiligt gewesen sei, so dass die Bürgschaftsübernahme für die G-GmbH keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt habe. Der Kläger hat dagegen vorgetragen, dass er die Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Q-GmbH nur übernommen habe, um den Wert seiner Beteiligung an der G-GmbH zu erhalten. Die G-GmbH hätte selber keine Bürgschaftsübernahme erklären können, da sie selber nicht über entsprechende Vermögenswerte verfügt habe.
Entscheidung
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Aufwendungen in Höhe von 145.000 DM nicht als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt. Zu den bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlusts gemäß § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden Anschaffungskosten einer Beteiligung gehören auch nachträgliche Aufwendungen, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Die Bürgschaft ist im Streitfall durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da sie eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Der BFH hat bereits ausgeführt, dass eine Bürgschaft, unabhängig davon, ob sie erst in der Krise der GmbH oder schon vor deren Eintritt gewährt wurde und krisenbestimmt oder nicht krisenbestimmt war, eigenkapitalersetzenden Charakter besitzt (BFH, Urteil v. 31.5.2005, X R 36/02, BStBl 2005 II S. 707). Der erkennende Senat stimmt dieser Auffassung zu.
Revision wird allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Hinweis
Das für den Steuerpflichtigen günstige Urteil ist zu begrüßen. Es wäre nicht einsichtig, wenn Finanzierungsmaßnahmen eines mittelbaren Gesellschafters anders behandelt werden würden als Finanzierungsmaßnahmen eines unmittelbaren Gesellschafters. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch einen Vergleich mit dem Fall, dass der Kläger auf seinen Rückgriffsanspruch, den er aus der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gegenüber der Hauptschuldnerin erlangt hatte, dieser gegenüber verzichtet hätte. In diesem Fall lägen zwei mittelbare verdeckte Einlagen vor, die ebenfalls entsprechend zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung geführt hätten.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.08.2006, 10 K 4703/02