Informationen über diesen Tarifvertrag
Bundesangestelltentarifvertrag
Nummer: BAT
Datum: 23. Februar 1961
Bundesangestelltentarifvertrag
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
vom 23. Februar 1961
i.d.F des 78. TV zur Änderung des BAT vom 31. Januar 2003
§§ 1 - 3 I. Geltungsbereich (§§ 1 bis 3 BAT)
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer
a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,
b) der Länder und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören, sowie der Stadtgemeinde Bremen,
c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, die in einer der Rentenversicherung der Angestellte unterliegenden Beschäftigung tätig sind. (Angestellte).
(2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, daß sie als Angestellte nach diesem Tarifvertrag beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) aufgeführt ist.
Protokollerklärung:
Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Angestellte" umfaßt auch weibliche Angestellte.
§ 1a Besonderer Geltungsbereich
Soweit in Betrieben für Arbeitnehmer
a) der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)
b) ein Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
c) der Tarifvertrag Wasserwirtschaft Nordrhein-Westfalen
gilt, ersetzt dieser Tarifvertrag den BAT.
§ 2 Sonderregelungen
Für Angestellte |
a) |
in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, |
b) |
in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelungen 2a fallen, |
c) |
als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2a und 2b genannten Anstalten und Heimen, |
d) |
die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind, |
e) |
I. im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, |
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II. die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigt werden, |
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III. in Bundeswehrkrankenhäusern, |
f) |
auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Ausnahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Geräten der Bundeswehr und auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, |
g) |
auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, |
h) |
- gestrichen - |
i) |
im Wetterdienst, |
k) |
an Theatern und Bühnen, |
l) |
I. als Lehrkräfte, |
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II. als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA, |
m) |
als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüchereien) und staatlichen Büchereistellen, |
n) |
im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind, |
o) |
in Kernforschungseinrichtungen, |
p) |
in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben, |
q) |
im forstlichen Außendienst, |
r) |
als Hausmeister, |
s) |
der Sparkassen, |
t) |
in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke) und in Entsorgungseinrichtungen (Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung), |
u) |
in Nahverkehrsbetrieben, |
v) |
in Flughafenbetrieben, |
w) |
im Hafenbetriebsdienst und bei Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, |
x) |
im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, |
y) |
als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und als Aushilfsangestellte, |
z) |
des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern, |
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages. |
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Angestellte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten, Hotels, Molkereien, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen – mit Ausnahme der Steinbrüche der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes – und Ziegeleien,
b) Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen Dienststellen im Ausland angestellt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme der deutschen Angestellten im bayerischen Forstdienst, die ihre Tätigkeit in Österreich verrichten,
c) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusiker,
Protokollerklärung:
Ob der Angestellte überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat, ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
d) Angestellte,
aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden,
e) ständig Angestellte (Dauerangestellte) aufgrund früherer landesrechtlicher Bestimmungen in beamtenähnlicher Stellung,
Protokollerklärung:
Dauerangestellte sind nur solche Angestellte, deren gesamtes Arbeitsrecht in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist.
f) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assi...