1Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:

 

1.

die Beihilfebearbeitung,

 

2.

die Führung der Beihilfeakten und

 

3.

die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.

2Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.

[1] § 26l eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015. Anzuwenden ab 01.10.2014.

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