1Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:
1. |
die Beihilfebearbeitung, |
2. |
die Führung der Beihilfeakten und |
3. |
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen. |
2Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.
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