§ 15 Zusammensetzung
(1) 1Der Verwaltungsrat setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. 2Ihm gehören an:
2. |
ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen; |
2. |
ein Vertreter des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation; |
3. |
ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern; |
3. |
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen; |
4. |
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie; |
4. |
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft; |
5. |
je ein Vertreter der Aktiengesellschaften; |
6. |
je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften. |
(2) 1Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Aufsichtsbehörde benannt. 2Die Benennung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisationsträger beziehungsweise Interessenvertretungen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.
§ 16 Bestellung und Abberufung
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Aufsichtsbehörde bestellt und abberufen. 2Sie werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde auf ihre Mitgliedschaft verzichten.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Aufsichtsbehörde nach Mitteilung durch den Benennungsberechtigten feststellt, daß die Voraussetzungen der Bestellung entfallen sind.
(4) 1Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. 2Sie erlischt ferner, wenn die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist, der das Ausscheiden rechtfertigt. 3Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der Bundesdisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 6.
(5) 1Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Arbeit und einer schrittweisen Erneuerung werden bei der erstmaligen Bildung des Verwaltungsrats gestaffelte Mitgliedschaftszeiten festgelegt, indem die Mitgliedschaft auf längstens fünf Jahre bemessen wird. 2Je ein Vertreter der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen scheidet nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus. 3Dabei bilden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 eine Vertretungsgruppe. 4Der zunächst benannte zweite Vertreter scheidet nach Ablauf des zweiten Jahres aus. 5Die verbliebenen Vertreter scheiden nach dreijähriger Amtszeit aus. 6Die Reihenfolge des Ausscheidens in jeder Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats durch das Los bestimmt. 7Das Ergebnis ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bestellt.
§ 17 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz ihrer Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt.
§ 18 Stellvertretender Vorsitz
1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Für die Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich. 3Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. 4Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. 5Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet das Los. 6Ist in diesem Wahlgang nur ein Bewerber vorhanden, so ist ebenfalls die einfache Mehrheit ausreichend.
§ 19 Aufgaben
(1) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung durch den Vorstand. 2Zu diesem Zwecke nimmt er regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen.
(2) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
(3) 1Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Er entscheidet über Beschwerden gegen Mitglieder des Vorstands. 3Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
§ 20 Geschäftsordnung
1Zur Regelung seiner inneren Ordnung gibt sich der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 2Nach Maßgabe der Geschäftsordnung können Ausschüsse gebildet werden.
§ 21 Sitzungen und Beschlußfassungen
(1) 1Der Verwaltungsrat tritt auf Einladun...