(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
1. |
2. |
den Gesetzen, die das Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären, |
3. (weggefallen)
4. |
dem Bundesentschädigungsgesetz sowie |
5. |
dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. |
(2) Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
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