Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6[1] [Vom 26.07.2014 bis 31.03.2024: § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6] beihilfefähig.

[1] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

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