1Auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren ist weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

[1] § 85 geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 01.04.2024.

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