(1) Das Bundeseisenbahnvermögen führt für seinen Bereich auf dem Gebiet der Krankenversicherung die Aufgaben der bisherigen Bundeseisenbahnen weiter.
(2) 1Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wird die bisherige Bundesbahn-Versicherungsanstalt unter dem Namen "Bahnversicherungsanstalt" als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung weitergeführt. 2Die Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt, ihre Beziehungen zum Bundeseisenbahnvermögen und die Aufsicht über die Bahnversicherungsanstalt richten sich nach den Vorschriften des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) 1Anstelle der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wird eine rechtlich selbständige Eisenbahn-Unfallkasse geschaffen. 2Der Eisenbahn-Unfallkasse wird gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen die Aufgabe der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, auch soweit sie nach Maßgabe des § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind, übertragen. 3Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgabe führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung. 4Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Vom 01.01.1997 bis 07.11.2006:
(3) 1Anstelle der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wird eine rechtlich selbständige Eisenbahn-Unfallkasse geschaffen. 2Der Eisenbahn-Unfallkasse wird gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen die Aufgabe der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, auch soweit sie nach Maßgabe des § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind, übertragen. 3Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgabe führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen [Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr]; insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung. 4Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen [Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Anstelle der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wird eine rechtlich selbständige Eisenbahn-Unfallkasse geschaffen.
(4) Die Zuständigkeiten der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, erstrecken sich auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
(4) Die Zuständigkeiten der Bahnversicherungsanstalt Abteilung A, der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, erstrecken sich auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.