(1) 1Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. 2Die Beamten sind [Bis 11.02.2009: unmittelbare] Bundesbeamte.
(2) 3Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge nach Absatz 3 weiter. 4Soweit ein Tarifvertrag im Zeitpunkt der Zusammenführung ohne Nachwirkung seine Geltung verliert, werden die durch Rechtsnormen dieses Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge Inhalt der betroffenen Arbeitsverhältnisse.
(3) 1Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. 2Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung], dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [Bis 26.06.2020: Innern] abzuschließen. 3Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung] nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer Tarifvereinbarung, entschieden hat.
(3) 1Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. 2Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen [Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr], dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern abzuschließen. 3Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen [Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer Tarifvereinbarung, entschieden hat.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [Vom 08.11.2006 bis 07.09.2015: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; Vom 07.11.2001 bis 07.11.2006: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] wird ermächtigt, für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sind und gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung
1. |
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [Bis 26.06.2020: Innern] und dem Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 [Bis 06.07.2021: Abs. 1 Nr. 1] des Bundesbeamtengesetzes [Bis 11.02.2009: § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes] die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen, |
1. |
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe des § 15 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen, |
2. |
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [Bis 26.06.2020: Innern] für die zugewiesenen Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 88 des Bundesbeamtengesetzes [Bis 11.02.2009: § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes] abweichende Regelungen über die Verpflichtung der Beamten, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, sowie über den Ausgleich von Mehrarbeit zu treffen, |
soweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes dieser Gesellschaft begründet ist.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [Vom 08.11.2006 bis 07.09.2015: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; Vom 07.11.2001 bis 07.11.2006: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [Bis 26.06.2020: Innern] durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 4 genannten Beamten die...