(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:
1. |
der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode; |
3. |
den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können; |
5. |
den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit; |
6. |
den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5. |
(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt
1. |
der schuldlos geschiedene Ehegatte; |
2. |
der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist; |
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen