Zusammenfassung
Mit diesen Förderprogrammen richtet sich die Bundesregierung speziell an die Kommunen. Ziel ist es, die energetischen Bedingungen in den Städten weiter zu verbessern. So werden neben energieeffizienter Neubauten auch energetische Sanierungen von bestehenden Gebäuden gefördert. Bei den Gebäuden kann es sich sowohl um Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude handeln.
- Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Richtlinie für die Förderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) vom 8.12.2021
- Technische Mindestanforderungen zum Programm – Nichtwohngebäude
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) vom 8.12.2021
- Technische Mindestanforderungen zum Programm – Wohngebäude
1 Kurzübersicht der Förderprogramme
Programm |
Titel |
Antragsteller |
Förderart |
264 |
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Kommunen |
Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände |
Darlehen mit Tilgungszuschüssen |
464 |
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Kommunen |
Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände |
Zuschuss |
264/464 |
Sonderregelung der Programme 264 und 464 anlässlich des Hochwasser 2021 |
Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände |
Darlehen oder Zuschuss |
2 Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Kommunen (264) – Kredit
Das Förderprodukt 264 dient der Unterstützung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Reduzierung der Kohlenstoffdioxid (CO2)-Emissionen in Deutschland. Motiviert werden sollen die Kommunen durch zinsgünstige Kredite in Verbindung mit attraktiven Tilgungszuschüssen aus Mitteln des BMWK.
Verweis auf das Programm 263
Kommunale Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und für Investitionen durch einen Contracting-Geber können – sofern sie nicht nach diesem Programm gefördert werden – das KfW-Programm "BEG Nichtwohngebäude – Kredit (263)" zur Förderung ihres Projekts nutzen.
2.1 Wer gehört zum Kreis der Antragsberechtigten?
Antragsteller
Antragsberechtigt sind
- kommunale Gebietskörperschaften,
- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
- Gemeindeverbände,
- Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und die gemäß Art. 115 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 der Verordnung der (EU) Nummer 575/2013 vom 26.6.2013 (EU-Amtsblatt L 176 v. 27.6.2013) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation) nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von null haben und deren Tätigkeitsfelder keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darstellen oder im Fall einer solchen der Beihilfentatbestand aus anderen Gründen nicht erfüllt wird.
Eigentümer/Mieter/Pächter
Die antragsberechtigte Kommune kann Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils sein, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll.
Rechtsform und Risikogewicht darf sich nicht verändern
Rechtsform und Risikogewicht des Antragstellers sind wesentliche Voraussetzungen für die Berechtigung auf dieses Programm. Ändert sich die Rechtsform oder bei Zweckverbänden beispielsweise durch die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedern die Anzahl der Gesellschafter, kann dies eine Erhöhung des Risikogewichts zur Folge haben. Im ungünstigsten Fall droht die Kündigung des Darlehens.
2.2 Welche Maßnahmen werden gefördert?
2.2.1 Allgemeines
Wohn- und Nichtwohngebäude
Dieses Programm fördert ausschließlich Wohn- und Nichtwohngebäude. Diese müssen nach ihrer Fertigstellung oder nach der Umsetzung aller energetischen Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen. Wird ein Gebäude zum Teil gewerblich genutzt, kann dieser Gebäudekomplex als separates Effizienzgebäude gefördert werden. Voraussetzung ist, dass dieser Gebäudekomplex gemäß den Grundsätzen für den Energieausweis ein räumlich und funktional abgegrenztes, selbstständiges Gebäude bildet.
Um die Förderung beanspruchen zu können, müssen die Anforderungen des geltenden GEG eingehalten werden. Dies ist nur dann nicht gefordert, wenn in den Richtlinien zu diesem Programm und in den technischen Mindestanforderungen nichts anderes geregelt ist.
Keine mit Gas betriebene Wärmeerzeuger
Dieses Programm fördert nur Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien. Nicht gefördert werden
- gasbetriebene Wärmeerzeuger (z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) und die
- zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. deren Einbau und Anschluss sowie Abgassysteme und Schornsteine).
2.2.2 Wie erreicht man die Klassen EE und NH?
Die Effizienzgebäude-Standards unterscheiden sich nochmals in EE- und NH-Klassen. Was verbirgt sich dahinter?
EE-Klasse
55 % erneuerbare Energien
Soll ein Gebäude den Standard EE erhalten, muss es Zusatzanforderungen bezogen auf den Einsatz von erneuerbaren Energien erfüllen. Es wird verlangt, dass ein EE-Gebäude mit einem Mindestanteil von 55 % durch die Nutzung erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme seinen berechneten Wärme- und Kältebedarf abdeckt.
Dies kann durch folgende Maßnahmen erreic...