Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht |
110 |
Verfahren im Allgemeinen ... |
4,0 |
111 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch |
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Zurücknahme der Klage
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
- Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
- gerichtlichen Vergleich oder
- Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
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es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf ... |
2,0 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
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Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof |
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120 |
Verfahren im Allgemeinen … |
5,0 |
121 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch |
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Zurücknahme der Klage
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der BNotO [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
- Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
- gerichtlichen Vergleich oder
- Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
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es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf ... |
3,0 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |
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Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung |
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200 |
Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird … |
1,0 |
201 |
Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ... |
0,5 |
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Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. |
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202 |
Verfahren im Allgemeinen ... |
5,0 |
203 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf ... |
1,0 |
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Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. |
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204 |
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
- im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
- Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
- gerichtlichen Vergleich oder
- Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO [Bis 31.07.2021: der Bundesnotarordnung] i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
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es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |
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Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf .... |
3,0 |
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Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbe... |