a) Einkommensteuertarif (§ 32a EStG)
Der Grundfreibetrag wird für VZ 2023 um 561 EUR auf 10.908 EUR bei Einzelveranlagung und für den VZ 2024 um weitere 696 EUR auf 11.604 EUR erhöht. Der Spitzensteuersatz kommt im VZ 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 EUR (Einzelveranlagung) und im VZ 2024 ab 66.761 EUR (Einzelveranlagung) zur Anwendung.
b) Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
Der Kinderfreibetrag wird für den VZ 2022 auf 2.810 EUR für jeden Elternteil erhöht (Kinderfreibetrag insgesamt somit 5.620 EUR). Für den VZ 2023 erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 3.012 EUR (Kinderfreibetrag insgesamt somit 6.024 EUR). Für den VZ 2024 erhöht sich der Kinderfreibetrag erneut auf dann 3.192 EUR (Kinderfreibetrag insgesamt somit 6.384 EUR).
Beraterhinweis Beim Lohnsteuerabzug bleibt die Erhöhung des Kinderfreibetrags für den VZ 2022 unberücksichtigt (Anwendung erst beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.2023) und kann daher nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden (§ 52 Abs. 32 Satz 5 EStG).
c) Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs. 1 EStG)
Der nach § 33a Abs. 1 EStG maximal abziehbare Unterhaltshöchstbetrag wird in der Weise an die Höhe des Grundfreibetrags angepasst, dass nunmehr die Angabe eines Betrages entfällt und das Gesetz auf die Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG verweist. Sollte sich bei einer zeitanteiligen Minderung ein Unterhaltshöchstbetrags mit Nachkommastelle ergeben, wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Neuregelungen treten mit Wirkung vom 1.1.2022 in Kraft (Art. 7 Abs. 2 Inflationsausgleichsgesetz).
d) Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a EStG)
In § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG erfolgt ab 1.1.2023 die Berechnung des Freibetrags/Hinzurechnungsbetrags für das zweite oder weitere Dienstverhältnis nach einer neuen Systematik in Form eines dynamischen Verweises auf die Summe von Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag.
e) Einbehaltung der Lohnsteuer
In § 39b Abs. 2 Satz 7 Halbs. 2 EStG wurden ab 1.1.2023 Folgeanpassungen beim Lohnsteuerabzug aufgrund der Änderung des Einkommensteuertarifs vorgenommen.
f) Pflicht zur Abgabe Einkommensteuererklärung (§ 46 EStG)
In § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG wurde ab 1.1.2023 eine neue Systematik der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen bei der Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Form eines dynamischen Verweises auf die Summe von Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag aufgenommen.
g) Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (§ 50 EStG)
Auch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 lit. a EStG wurde bei beschränkt Steuerpflichtigen hinsichtlich der Höhe des Arbeitslohns bei Bildung eines Freibetrags nach § 39a Abs. 4 EStG ab 1.1.2023 dahingehend geändert, dass ein dynamischer Verweis auf die Summe von Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag in das Gesetz aufgenommen wurde.