(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat und für eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 23 Euro. 2§ 20 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.

 

(2) 1Für die in § 118 bezeichneten Tätigkeiten erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 56 Euro. 2Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. 3Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796 a und 796 b der Zivilprozeßordnung ist die in Satz 1 bezeichnete Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.

 

(3) Führt die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Absatz 2 Satz 1 zu einem Vergleich oder einer Erledigung der Rechtssache (§§ 23, 24), so erhält der Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr in Höhe von 102 Euro für den Vergleich oder von 69 Euro für die Erledigung.

 

(4) Für die Tätigkeit zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung) erhält der Rechtsanwalt im Falle

 

1.

des Absatzes 1 eine Gebühr in Höhe von 46 Euro;

 

2.

des Absatzes 2 eine Gebühr in Höhe von 224 Euro; bei mehr als fünf, mehr als zehn und mehr als fünfzehn Gläubigern erhöht sich die Gebühr um jeweils 112 Euro.

Absatz 3 bleibt unberührt.

[1] § 132 geändert durch Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG). Anzuwenden ab 01.01.2002.

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