(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers gelten die Vorschriften der §§ 83 bis 93 sinngemäß.
(2) Durch die Widerklage erhöhen sich die Gebühren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des Privatklägers und des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten auch dann nicht, wenn der Privatkläger nicht der Verletzte ist.
(3) 1Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs erhält der Rechtsanwalt des Privatklägers und des Beschuldigten eine weitere Gebühr in Höhe von
15 bis 125 Euro. 2
Die Vorschrift des § 23 bleibt unberührt.
(4) 1Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung oder Unterzeichnung der Privatklage, so erhält er eine Gebühr von
25 bis 325 Euro. 2
Wird dem Rechtsanwalt die Vertretung des Privatklägers übertragen, so wird die im Satz 1 bestimmte Gebühr auf die Gebühren angerechnet, die ihm als Vertreter des Privatklägers zustehen.
(5) Für die Tätigkeit des Beistands oder Vertreters in einem Sühneversuch nach § 380 der Strafprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von
15 bis 125 Euro
und für die Mitwirkung bei einer Einigung der Beteiligten eine weitere Gebühr von
15 bis 125 Euro.
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