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BVerfG Beschluss vom 07.06.1993 - 2 BvR 335/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsbesteuerung bei einer gestundeten Kaufpreisforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufteilung von Kaufpreisraten einer gestundeten Kaufpreisforderung in einen Kapitalwert und einen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuernden Zinsanteil, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Absprache zwischen den Vertragsparteien, daß die Kaufpreisforderung zinslos gestundet werden solle, nichts.

 

Normenkette

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1; BewG 1974 § 12 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 08.12.1992; Aktenzeichen VIII B 74/92)

FG München (Urteil vom 25.05.1992; Aktenzeichen 15 K 4028/91)

 

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen lassen keinen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführer erkennen.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Aufteilung der gestundeten Kaufpreisforderung in einen Kapital- und Zinsanteil und gegen die Besteuerung dieses Zinsanteils wenden, rügen sie die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 12 Abs. 3 BewG. Die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind jedoch allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern das angegriffene Urteil keine Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Derartige Auslegungsfehler enthalten die angegriffenen Entscheidungen nicht. Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen überschreiten insbesondere nicht die durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dem Gericht bei der Auslegung von Gesetzen und bei der Rechtsfortbildung gezogenen Grenzen. Die Auslegung von Gesetzen und die Fortbildung des Rechts gehören zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Gerichte (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪287 f.≫; 49, 304 ≪318 f.≫; 71, 354 ≪362 f.≫). Es ist allerdings erforderlich, sie gegenüber einer dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gesetzeskorrektur abzugrenzen. Die vom Verfassungsrecht gezogene Grenze verläuft im allgemeinen dort, wo die Gerichte ohne das Vorhandensein einer sich aus Systematik und Sinn des Gesetzes ergebenden Lücke allein unter Berufung auf allgemeine Rechtsprinzipien, die konkrete rechtliche Ableitung nicht zulassen, oder aus rechtspolitischen Erwägungen Neuregelungen oder Rechtsinstitute schaffen (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪290≫; 65, 182 ≪194≫).

Gemessen an diesem Maßstab bewegt sich die vom Finanzgericht vorgenommene Interpretation der einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes im Rahmen der üblichen Gesetzesauslegung. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Abs. 3 BewG bieten die Rechtsgrundlage für die mit den Verfassungsbeschwerden gerügte Besteuerung. § 12 Abs. 3 BewG gehört zu den allgemeinen Bewertungsvorschriften i.S. des § 1 Abs. 1 BewG, die für die bundesrechtlich geregelten öffentlich-rechtlichen Abgaben und mithin auch für das Einkommensteuerrecht gelten. Danach ist gemäß § 12 Abs. 3 BewG der gestundete Anteil einer Kaufpreisforderung in einen Barwert und in einen Zinsanteil umzurechnen. § 12 Abs. 3 BewG greift insofern den sich bei steuerjuristischer Betrachtungsweise ergebenden Befund auf, daß bei identischem Nominalbetrag die auf über elf Jahre gestundete Forderung einen niedrigeren gegenwärtigen Wert hat als die sofort fällige Forderung. An diesem Befund steuerrechtlich anzuknüpfen und die Wertdifferenz – das ist die Differenz zwischen dem Nominalbetrag der Kaufpreisforderung und ihrem niedrigen Barwert – als Zinsanteil zu betrachten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch die Absprache zwischen den Vertragsparteien, daß die Kaufpreisforderung zinslos gestundet werden solle, nichts. Denn die Parteien können zwar einen Sachverhalt vertraglich gestalten, nicht aber die steuerrechtlichen Folgen bestimmen, die das Steuergesetz an die vorgegebene Gestaltung knüpft. Ein Vorrang oder eine Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Würdigung der von den Parteien gewählten Sachverhaltsgestaltung für die Auslegung der betreffenden steuerrechtlichen Vorschrift besteht schon deshalb nicht, weil Zivilrecht und Steuerrecht nebengeordnete, gleichrangige Rechtsgebiete sind, die denselben Sachverhalt aus einer anderen Perspektive und unter anderen Wertungsgesichtspunkten beurteilen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1504875

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