Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung von Tonometrie und automatischer Perimetrie durch Optiker
Leitsatz (redaktionell)
Tonometrie bezeichnet die berührungslose Augeninnendruckmessung. Unter automatischer Perimetrie werden Gesichtsfeldprüfungen mittels Computermessung verstanden.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; HeilprG § 1 Abs. 1-2; UWG § 1
Verfahrensgang
Tatbestand
1.
Die Beschwerdeführerin (Bf), die ein Optikergeschäft betreibt, bietet u.a. diese Leistungen dort an. Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hat der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz die Bf verurteilt, dies zukünftig zu unterlassen. Der BGH sah in der Durchführung dieser Messungen die unerlaubte Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetz. Ausübung der Heilkunde ist danach auch jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung von Krankheiten.
Davon würden Tätigkeiten erfasst, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schäden zur Folge haben können. Es genüge eine mittelbare Gesundheitsgefährdung, etwa dadurch, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert werden könne. Derartige Gefahren lägen bei Tonometrie und automatischer Perimetrie nahe. Der vom Oberlandesgericht (OLG) für ausreichend gehaltene Hinweis des Optikers an seine Kunden, dass nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es sei davon auszugehen, dass viele Betroffene bei einem unauffälligen Befund doch mit einem Gefühl trügerischer Sicherheit darauf vertrauten, dass schon alles in Ordnung sei. Damit sei die naheliegende Gefahr verbunden, dass schwere Erkrankungen des Auges, die bereits im Frühstadium einer Behandlung bedürften, zunächst unerkannt blieben.
2.
Auf die Vb der Bf hat die 2. Kammer des Ersten Senats die Entscheidung des BGH aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Zur Begründung führt sie u.a. aus:
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Bf in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Wie das BVerfG mehrfach entschieden hat, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Wird der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet, entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren müssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend sein.
Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Der BGH hätte sich damit auseinandersetzen müssen, inwieweit die in Rede stehenden rein technischen Messverfahren besser und verantwortungsvoller von den zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Heilpraktikern als von dem spezialisierten Heilhilfsberuf der Optiker vorgenommen werden. Hierfür gibt es nach den eingeholten Stellungnahmen keine Anhaltspunkte.
Allein die Möglichkeit, dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibt, kann zudem nicht ausreichen, um eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu begründen. Diese Gefahr besteht immer, wenn der Patient nicht unter Beschwerden leidet. Die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen nach Durchführung von Tonometrie und Perimetrie durch Augenoptiker (also der Nutzen) dürfte größer sein als die Gefahr, dass ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluss an eine bei ihm ohne Befund gebliebene Optikeruntersuchung von einem - sonst beabsichtigten - Besuch beim Augenarzt absieht. Es ist nach den eingeholten Stellungnahmen eher fernliegend, das Verbot der Messungen durch den Optiker als einen Beitrag zur Verbesserung der Volksgesundheit zu werten. Jedenfalls ist das generelle Verbot dieser Untersuchungen durch Optiker sowie das diesbezügliche Werbeverbot zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich. Der Schutz der Gesundheit der Kunden kann durch die Untersuchung einerseits und durch den vom OLG in Übereinstimmung mit den vom Bundesinnungsverband der Augenoptiker gesetzten Standards geforderten aufklärenden Hinweis vor ihrer Durchführung andererseits weit besser gewährleistet werden. Angesichts des fehlenden Problembewusstseins in der Öffentlichkeit, auf das auch der Verband der Augenärzte hingewiesen hat, ist eine Verbesserung der Volksgesundheit nicht zu erwarten, wenn Messungen, die an aufklärende Hinweise gebunden sind, verboten werden. Die Gefahr, dass schwere Erkrankungen des Auges, die bereits im Frühstadium einer Behandlung bedürfen, zunächst unerkannt bleiben, ist ohne die Untersuchung durch den Optiker, der immerhin einen gewissen Anteil richtig erkennt, noch größer.
Fundstellen
Haufe-Index 517659 |
DStR 2001, 1223 |
EuGRZ 2000, 480 |
EuGRZ 2000, 480-483 |
ArztR 2001, 103 |
DVBl 2000, 1765-1767 |
GewArch 2000, 418 |
NZS 2000, 548 |
NZS 2000, 548-550 |
SGb 2001, 182 |
DVBl. 2000, 1765 |
AuS 2000, 67 |
AusR 2001, 92 |
VA 2001, 4 |
www.judicialis.de 2000 |