Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪219 f.≫; 59, 95 ≪97≫; 96, 27 ≪40≫; 103, 142 ≪150 f.≫). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪223≫; 57, 346 ≪355 f.≫; 76, 83 ≪91≫; 103, 142 ≪150 f.≫). Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können. Wird die Durchsuchung regelmäßig ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 ≪151≫). Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 ≪355≫).
b) Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪224≫; 42, 212 ≪220≫; 103, 142 ≪151≫). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪221≫; 103, 142 ≪151 f.≫). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪224≫; 42, 212 ≪220 f.≫). Der Richter muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als – wenn auch noch so entfernte – Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪224≫). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220≫). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 ≪220 f.≫; 44, 353 ≪371≫; 45, 82; 50, 48 ≪49≫; 71, 64 ≪65≫).
2. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 ≪58≫; stRspr). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen bestehenden Instanzen (vgl. BVerfGE 78, 88 ≪99≫; 96, 27 ≪39≫; stRspr). In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe – wie beispielsweise der Wohnungsdurchsuchung auf Grund richterlicher Anordnung –, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Rechtsordnung vorgesehenen Instanz kaum erlangen kann, gebietet es effektiver Grundrechtsschutz, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪40≫). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer “leer laufen” lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ≪99≫; 96, 27 ≪39≫). Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, dass die Durchsuchung als solche im Hinblick auf die gegebenenfalls noch nicht abgeschlossene Durchsicht der sichergestellten Gegenstände gemäß § 110 StPO noch nicht beendet sein könnte. Jedenfalls der Eingriff in die räumliche Sphäre des Beschwerdeführers ist bereits erfolgt.
3. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht Rechnung.
a) Soweit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatvorwurf betroffen ist, erschöpft sich der Beschluss des Amtsgerichts Wolfhagen in der bloßen Benennung des der Maßnahme zugrundeliegenden Straftatbestandes der Insolvenzverschleppung. Eine Beschreibung des Tatvorwurfs, welcher den äußeren Rahmen der durchzuführenden Zwangsmaßnahme absteckt, fehlt. Die den Tatverdacht begründenden Handlungen, der Tatzeitraum sowie der Bezugspunkt der strafbaren Handlungen werden nicht bezeichnet. Die Bezeichnung der Beweismittel ist nicht dazu geeignet, den Mangel der Tatkonkretisierung auszugleichen. Die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses lässt besorgen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktion des Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat. Dass eine für die Kontrolle des Eingriffs grundsätzlich erforderliche Konkretisierung und Gewichtung des Tatvorwurfs in der Begründung des Beschlusses nach der Lage des Einzelfalles unmöglich oder aus ermittlungstaktischen Gründen unangebracht gewesen wäre, ist auszuschließen.
b) Indem der als verfassungswidrig erkannte Beschluss des Amtsgerichts Wolfhagen vom Landgericht Kassel in der vorliegenden Weise nachgebessert wird, wird der amtsgerichtliche Verfassungsverstoß perpetuiert.
Das Landgericht Kassel hat dem Beschwerdeführer die von Verfassungs wegen gebotene Klärung der Berechtigung der Durchsuchung versagt. Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Durchsuchung gehört regelmäßig eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende richterliche Anordnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 – 2 BvR 2212/99 –, StV 2000, S. 465 ≪466≫). Das Landgericht Kassel kann das Begründungsdefizit des mit der Beschwerde angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses nicht mit dem Hinweis, dieser sei im Ergebnis zutreffend, als unbeachtlich bezeichnen, ohne seine eigene Rechtsschutzaufgabe zu verletzen. Dass für einen anderen Beurteiler ein konkretisierbarer und dem amtsgerichtlichen Beschluss gegebenenfalls zugrunde liegender Verdacht aus den Akten entnehmbar sein mag, kann den Ermittlungsrichter nicht der Mitteilung und Bewertung des aus seiner Sicht maßgeblichen Verdachts entheben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvR 1619/00 –, NJW 2002, S. 1941 ≪1942≫). Dies gilt hier umso mehr, als das Landgericht nicht an der ermittlungsrichterlichen Annahme des Verdachts der Insolvenzverschleppung anknüpft, sondern eine andere mit der Zahlungsunfähigkeit zusammenhängende Tat – Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB – zum Gegenstand des Durchsuchungsbeschlusses macht.
4. Die angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben; die Sache ist an das Amtsgericht Wolfhagen zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.