Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzgerichtsordnung. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei gerichtlichen Hilfserwägungen
Leitsatz (redaktionell)
Soweit die vom Finanzgericht durchgeführten Berechnungen ungeklärter Vermögenszuwächse als Hilfserwägungen zu den für das erstinstanzliche Urteil maßgeblichen Gewinnzuschätzungen der Steuerfahndung weggedacht werden können, ohne das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung zu beeinträchtigen, beruht die Entscheidung nicht auf dem Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 96, 103
Verfahrensgang
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen lassen keinen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Finanzgericht habe seinen Vortrag, er sei in den Jahren 1983 und 1984 von seiner Lebensgefährtin unterstützt worden, „berichtigt” und damit im Ergebnis „auf den Kopf gestellt”, beruht das Urteil nicht auf dem angeblichen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf, daß der Beteiligte nicht gehört wurde (vgl. BVerfGE 7, 239 ≪241≫; 13, 132 ≪145≫; 52, 131 ≪152 f.≫; st. Rspr.). Können die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Erwägungen des Gerichts weggedacht werden, ohne das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung zu beeinträchtigen, beruht die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verstoß, so etwa bei einer nur hilfsweise herangezogenen Begründung (vgl. BVerfGE 17, 86 ≪96≫). So liegt es hier. Das Finanzgericht hat die Höhe der Gewinnzuschätzungen auf die vom Steuerfahndungsprüfer durchgeführte Nachkalkulation gestützt. Der festgestellte Wareneinkauf und der hieraus unter Zugrundelegung eines betriebsintern ermittelten Rohgewinnaufschlagsatzes errechnete Sollumsatz ergab die jeweilige Gewinnzuschätzung. Die übrigen vom Finanzgericht angestellten Berechnungen zu den ungeklärten Vermögenszuwächsen waren lediglich „Hilfserwägungen”; denn obwohl die ungeklärten Vermögenszuwächse insgesamt die von der Steuerfahndung hinzugeschätzten Erlöse erheblich überstiegen, veranlaßte diese Tatsache das Finanzgericht nicht, der Höhe nach über die mittels Nachkalkulation ermittelten Gewinne hinauszugehen.
Eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG ist nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen