Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 24.01.2001; Aktenzeichen I R 81/99)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Fundstellen

DStZ 2002, 79

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge