Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 03.09.2001; Aktenzeichen XI B 154/00)

FG Nürnberg (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen I 184/2000)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1494555

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge