Entscheidungsstichwort (Thema)

BFHEntlG verfassungsgemäß. verfassungsrechtliche Überprüfung der Entscheidung des Fachgerichts. rechtliches Gehör

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ist verfassungsgemäß.

2. Aufgrund einer Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist das BVerfG nicht befugt, die einfachrechtliche Verfahrensweise des Fachgerichts zu überprüfen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 7; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Entscheidung vom 12.07.1979; Aktenzeichen V R 70/77)

 

Gründe

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 1 Ziff. 7 BFHEntlG vom 8.7.1975 (BGBl I 1975, 1861) bestehen nicht. Die Vorschrift verletzt keine rechtsstaatlichen Grundsätze. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Entscheidung eines Fachgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht in vollem Umfang überprüfbar. Das Bundesverfassungsgericht kann daher auch bei einer Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht überprüfen, ob die Entscheidung des Fachgerichts am einfachen Recht gemessen „richtig” ist; insbesondere kann nicht überprüft werden, ob das Fachgericht das einfach-rechtliche Verfahrensrecht richtig gehandhabt und zutreffende Beweiswürdigungen vorgenommen hat. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt nicht vor, da die angegriffenen Entscheidungen ersichtlich nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621159

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