Entscheidungsstichwort (Thema)
Verträge zwischen Eltern und Kindern
Leitsatz (redaktionell)
Der sog. Fremdvergleich bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen verstößt nicht gegen Grundrechte (hier:Zahlungen an Kinder als Gehaltsnachzahlungen, Tantiemen, Gratifikationen).
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 12
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 11.10.1989; Aktenzeichen I R 138/85) |
FG München (Urteil vom 29.03.1985; Aktenzeichen V 306/83 E, G) |
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten. Das Finanzgericht begründet die Entscheidung im wesentlichen damit, daß ein Fremdvergleich dazu führe, daß die Zahlungen an die Kinder nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten. Insoweit verstoßen die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Auch wenn die Gefahr des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten bei Verträgen unter nahen Angehörigen nicht überbewertet werden darf (vgl. BVerfGE 13, 290 ≪317≫), ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß an den Nachweis der Ernstlichkeit der vertraglichen Vereinbarungen strenge Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 9, 237 ≪245≫; BVerfG ≪Vorprüfungsausschuß≫, Beschluß vom 20. November 1984 – 1 BvR 1406/84 –, HFR 1985, S. 283). Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG werden daher nicht verletzt, wenn die Finanzgerichte im Einzelfall prüfen, ob klare und eindeutige vertragliche Regelungen, wie zwischen Fremden üblich, getroffen und die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 1987 – 1 BvR 488/87 –, HFR 1988, S. 242 m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Entscheidung des Finanzgerichts München. Das Finanzgericht prüft in seiner Entscheidung ausführlich, ob die Zahlungen an die Kinder als Gehaltsnachzahlungen, Tantiemen, Gratifikationen oder als sonstige betrieblich veranlaßte Zahlungen zu werten seien. Der insoweit vorgenommene Fremdvergleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer sich im übrigen gegen die Rechtsanwendung des Finanzgerichts wendet, hat die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auslegung und Anwendung von Gesetzesvorschriften durch ein Gericht können vom Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Auslegung nichtverfassungsrechtlicher Gesetze und ihre Anwendung im konkreten Fall auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 19, 166 ≪175≫). Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht zu entscheiden, ob die Auslegung und Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften im vorliegenden Fall vom Standpunkt des Steuerrechts richtig ist. Die Entscheidung des Finanzgerichts München erscheint auch nicht willkürlich, denn das Ergebnis ist rechtlich nachvollziehbar und sachlich einleuchtend.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen